LVwG T LVwG-2022/16/1125-1

LVwG-2022/16/1125-1Tribunal Administrativo Regional13 de fev. de 2023

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Beschlagnahme<br/>Arzneiwaren<br/>Arzneispezialitäten<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/1125-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.1125.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2022, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfs, näher bezeichnete Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fielen, ohne die erforderlichen Meldungen in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.

Von der Beschlagnahme sind folgende Arzneiwaren erfasst:

63 Stück BB, KN-Code *** und

56 Stück Adresse 2, KN-Code ***.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe einen Brief von ihrer Mutter mit Medikamenten bekommen. Diese habe die Medikamente von Ungarn aus nach Österreich geschickt. Bei dem Präparat BB würde es sich um die Antibabypille handeln, dies in einer Dosis für drei Monate, das Medikament CC sei gegen Sodbrennen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl ***, samt dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Bei einer Kontrolle am 11.02.2022 um 01:00 Uhr im Postverteilerzentrum X, Adresse 3, **** X, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Flughafen W, wurde eine aus Ungarn kommende, in das Bundesgebiet eingeführte Lieferung von Arzneimitteln – nämlich 63 Stück BB und 56 Stück CC, beide KN-Code *** – aufgegriffen. Die Lieferung war an die Adresse 4, **** Z adressiert; dabei handelt es sich um eine DD-Tankstelle. Empfängerin des Pakets war AA, deren damaliger Hauptwohnsitz sich in **** V, Adresse 5, befand. Versender des Pakets ist EE, Adresse 6, **** (HU).

Das Arzneimittel BB zählt zu der Unterposition 300660 der kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren und ist rezeptpflichtig. Die Wirkstoffe der Arzneiware sind Gestoden und Ethinylestradiol, es handelt sich dabei um ein orales Kontrazeptivum. Das Äquivalent in Österreich ist FF. Eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen erfolgte nicht.

Das Arzneimittel CC (Wirkstoff: Pantoprazol 20 mg) zählt zu der Unterposition 300439 der kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren. Arzneiwaren mit nur diesem Wirkstoff sind in Österreich nicht rezeptpflichtig. Pantoprazol wird gegen Magen- und Sodbrennen, saures Aufstoßen sowie bei Magen- und Darmgeschwüren eingesetzt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle W Flughafen, vom 14.02.2022, Zl ***. Auf die fehlende Meldung wird in der Anzeige hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittel selbst angegeben, dass die Medikamente von ihrer Mutter von Ungarn nach Österreich übersendet wurden. Die Feststellung betreffend das Äquivalent zu BB beruht auf einer Internetrecherche des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die übrigen Feststellungen zu den Arzneimitteln und Wirkstoffen beruhen auf den Angaben im Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen.

IV.Rechtslage:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 20,

b)Waren der Unterposition 3002 30,

c)Waren der Position 3004,

[…]

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;

7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

§ 3

Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

§ 11

Ausnahmen

(1) Die §§ 3 bis 10 gelten nicht für

[…]

7. Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen werden und dort in Verkehr gebracht werden dürfen,

[…]

17. aus dem Ausland nachgesendete Arzneispezialitäten ausschließlich für den persönlichen Bedarf von Reisenden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (§ 4 Abs. 2 Z 8 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG) nicht in Österreich haben, zur Weiterbehandlung während der Dauer des Aufenthaltes in Österreich, und

[…]

(3) Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 Z 7 hat über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Bei Bezug von Arzneispezialitäten, die in der EWR-Vertragspartei, aus der sie bezogen werden, der Rezeptpflicht unterliegen, ist eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorzulegen.

(4) Die Ausnahmen des Abs. 1 Z 7 gelten nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, das Verbringen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke:

1. im Zeitpunkt des Verbringens in das Bundesgebiet steht fest, dass die Arzneispezialitäten zur Weitergabe an bestimmte Personen zu deren persönlichem Bedarf bestimmt sind, und die für eine Person bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität nicht übersteigt, und

2. das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.

[…]

§ 17

Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.

§ 21

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7,8 oder 9 verbringt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

2. § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift wie folgt:

„§ 39

Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.

(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.

(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

V.Erwägungen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Tatort nach § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (siehe VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren waren adressiert an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass ihre Mutter ihr die Medikamente aus Ungarn übersendet hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme der eingangs bezeichneten Arzneiwaren auf Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit die Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (VwGH 29.04.2002, 96/17/0431). Verfahrensgegenständlich besteht der Verdacht des Verbringens von Arzneimitteln ohne eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinn des § 3 Abs iVm § 2 Z 5 AWEG 2010, da Arzneiwaren aus einer Vertragspartei des EWR – Ungarn – in das Bundesgebiet befördert wurden.

Bei den verfahrensgegenständlichen Arzneimitteln handelt es sich um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010, deren Verbringung gemäß § 3 Abs 1 AWEG 2010 meldepflichtig ist. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht gemäß § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010 für Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR bezogen und dort in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Bezug von Arzneispezialitäten im Sinn des § 11 Abs 1 Z 7 AWEG 2010 hat gemäß § 11 Abs 3 AWEG 2010 über eine inländische öffentliche Apotheke zu erfolgen. Per Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen, ist zudem eine ärztliche oder zahnärztliche Vorschreibung vorzulegen. Da der Bezug der vorläufig beschlagnahmten Arzneiwaren nicht über eine inländische öffentliche Apotheke erfolgt ist, kommt die genannte Ausnahme unabhängig von der Menge der übersandten Arzneiwaren nicht zur Anwendung. Die Versendung der Arzneiwaren nach Österreich durch Privatpersonen – wie hier der Mutter der Beschwerdeführerin – ist unzulässig. Die Ausnahme des § 11 Abs 1 Z 17 AWEG 2010 gelangt ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Somit besteht bei der Verbringung der gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 als Arzneiwaren zu qualifizierenden Arzneimittel ohne Meldung jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. § 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter den dort näher genannten Voraussetzungen für eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Arzneiwaren vor.

Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 11.02.2022 gemäß § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt. Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache auszusprechen. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls Beschuldigte des von der belangten Behörde eingeleiteten Strafverfahrens. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme waren gegeben und erfolgten zurecht.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da es sich bei der auf Grundlage des § 39 Abs 1 VStG erfolgten Beschlagnahme um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat, obwohl sie in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (siehe VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0132). Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht, dass die Medikamente für sie bestimmt waren. Es wurden auch sonst keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichts entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048 und VwGH 25.04.2019, Ro 2019/07/0001 mwN). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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