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LVwG-2021/36/0551-1•LVwG T LVwG-2021/36/0551-1
LVwG-2021/36/0551-1Tribunal Administrativo Regional2 de fev. de 2023
Hundesteuer<br/>Steuerbefreiung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2021, Zahl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 19.01.2021, Zl ***, mit dem für das Jahr 2021 für den Hund mit der Chipnummer *** (Rufname: BB) aufgrund der Hundesteuerordnung für die Stadt Z eine Hundesteuer in der Höhe von Euro 108,- festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben wurde
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 19.01.2021, Zl ***, wurde gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für den Hund mit der Chipnummer *** (Rufname: BB, Rasse: Mischling) für das Jahr 2021 aufgrund der Hundesteuerordnung für die Stadt Z eine Hundesteuer in der Höhe von Euro 108,- vorgeschrieben.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 08.02.2021 ein und führte darin insbesondere Folgendes aus:
„(…)
da mir telefonisch mitgeteilt wurde, dass eine Befreiung von der Hundesteuer nur für Bergrettungs, Rot Kreuz und Polizeihunde erfolgt, aber für keine anderen Einsatzhunde, möchte hiermit gegen den oben genannten Bescheid aus folgenden Gründen Einspruch erheben:
Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes
Artikel 7 Bundes- Verfassungsgesetz
(…)“
Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages zur Verbesserung der Beschwerde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021, wurde vom Beschwerdeführer mit Email vom 15.02.2021 ergänzend mitgeteilt, dass der gegenständliche Hund eine AFDRU zertifizierter Einsatzhund sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats Z vom 17.02.2021, Zahl ***, wurde die Beschwerde abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass für AFDRU zertifizierte Hunde keine gesetzliche Befreiung von der Hundesteuer gegeben sei.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer firstgerecht den Vorlageantrag vom 24.02.2021 ein, in dem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Ausnahme nur für zwei Organisationen (Österreichisches Rotes Kreuz und Bergrettungsdienste) alle anderen Einsatzorganisationen und deren Hunde nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG diskriminiere und daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides angestrebt wird.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgendes Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Hundesteuerordnung 2020 für die Stadt Innsbruck in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.12.2012, 13.07.2017, 22.11.2019 und 19.11.2020:
„§ 1
Abgabengegenstand
(1) Wer in der Stadt Innsbruck einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Im Zweifel gilt der Hund als steuerpflichtig.
(…)
§ 4
Steuerfreiheit
Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde des Polizeidienstes und Diensthunde von Organen der öffentlichen Aufsicht;
2. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden;
3. Diensthunde von Forstbeamten in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl, sowie Diensthunde derjenigen im Privatforstdienst angestellten Personen, die gerichtlich beeidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen Behörde bestätigt ist, ebenfalls in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl;
4. Diensthunde der Berufsjäger und Jagdaufseher, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gehalten werden. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Berufsjägerprüfung bzw. eine Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist über Verlangen vorzulegen;
5. Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes oder des Bergrettungsdienstes;
6. Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
7. Assistenzhunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;
8. Therapiehunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;
9. Therapiehunde, die der Halter in Ausübung des Berufes als Ergo-, Logo-, Physio-, Psychotherapeut oder einem anderen entsprechenden Beruf benötigt, solche Hunde müssen die Ausbildung durch den Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) bzw. nach dessen Richtlinien absolviert haben und deren regelmäßiger Einsatz (mindestens 1x monatlich) muss vom Leiter der Einrichtung, in der er verwendet wird (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Sonderschulen etc.) bestätigt werden.
§ 5
Gewährung von Steuerermäßigungen und –befreiungen
(1) Steuerermäßigungen oder -befreiungen sind schriftlich zu beantragen. Ein solcher Antrag ist vom Halter binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes zu stellen und bis spätestens Jänner eines jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen.
(2) Die Steuerermäßigung oder die -befreiung von der Hundesteuer nach §§ 3 und 4 ist nur hinsichtlich jener Hunde zu gewähren, die für den angegebenen Verwendungszweck aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Rasse und ihres Alters hinlänglich geeignet sind. Außerdem darf der Halter des Hundes nicht wegen eines Vergehens nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), StF. BGBl. I. Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2018, rechtskräftig bestraft worden sein. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Wohngebäudes gehalten werden, ist die Ermäßigung nur zu gewähren, sofern auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall, oder dgl.) vorhanden ist.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 1 Abs 1 der Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck hat grundsätzlich jeder, der in der Stadt Innsbruck einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten.
"Sache" eines Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 19.01.2021, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für den Hund mit der Chipnummer *** (Rufname: BB, Rasse: Mischling) für das Jahr 2021 eine Hundesteuer in der Höhe von Euro 108,- festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Soweit in der Beschwerde zusammengefasst eine Steuerbefreiung mit der Begründung geltend gemacht wird, dass der gegenständliche Hund ein AFDRU zertifizierte Hund sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Für die in § 4 der Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck genannten Hunde kann auf schriftlichen Antrag des Hundehalters Steuerfreiheit gewährt werden, wenn zudem auch die in § 5 leg cit normierten Voraussetzungen gegeben sind.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung ergibt sich sohin, dass eine Steuerfreiheit nur auf Antrag des Hundehalters gewährt werden kann.
Dass im gegenständlich Fall vom Beschwerdeführer konkret ein schriftlicher Antrag gemäß § 5 Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck gestellt worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
3. Soweit vom Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit) hinsichtlich der in § 4 Z 5 der Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck angeführten Organisationen, gegenüber anderen Organisationen, vorgebracht wurde, ist der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass bei den in § 4 der Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck normierten Fällen als primäres Kriterium einer allfälligen Steuerfreiheit nicht zunächst auf die Ausbildung des Hundes abgestellt wird, sondern darauf, ob ein konkreter Hund im Dienst für die Allgemeinheit bzw als Assistenz- oder Therapiehund zum Einsatz gelangt oder im Rahmen der Dienstausübung (zB Polizeidienst, Wachdienst in Gefangenanstalten) usw gehalten wird.
Ob der jeweils konkrete Hund dann für eine Befreiung von der Hundesteuer ua aufgrund des angegebenen Verwendungszwecks aufgrund seiner Ausbildung, Rasse und Alters auch hinlänglich geeignet ist, wäre dann in einem Verfahren aufgrund eines konkreten Antrags des Hundehalters zu prüfen, und dazu vom Hundehalter geeignete Unterlagen vorzulegen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu noch ergänzend anzumerken, dass vom Beschwerdeführer im Übrigen bislang auch noch gar nie nachgewiesen wurde, dass der verfahrensgegenständliche Hund auch tatsächlich die vom Beschwerdeführer genannte Ausbildung als AFDRU zertifizierter Einsatzhund aufweist.
4. Dagegen, dass ausschließlich für private Zwecke gehaltene Hunde – mögen sie auch eine entsprechend qualifizierte Ausbildung haben – nicht von einer Steuerbefreiung gemäß § 4 der Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck umfasst sind, ergeben sich für das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht und war daher darauf nicht weiter im Detail einzugehen.
5. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die von ihm aufgezählten Organisationen nur beispielhaft genannt, darüber hinaus aber - trotz ausdrücklicher Aufforderung der belangten Behörde zur Verbesserung seiner Beschwerde – weder konkret geltend gemacht, dass der gegenständliche Hund für eine dieser vom Beschwerdeführer genannten Organisationen auch zum Einsatz gelangt und wurde dies von ihm auch sonst nicht belegt.
Auch wurde vom Beschwerdeführer weiters nicht konkret vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Hund zu einem - mit den in § 4 der Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck normierten Ausnahmetatbeständen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes allenfalls vergleichbaren - Zweck gehalten wird bzw dafür verwendet wird.
6. Es waren daher zum einen im Hinblick auf die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und zum anderen aufgrund des inhaltlichen Vorbringens des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen für eine weitergehende konkrete verfassungsrechtliche Prüfung nicht gegeben bzw diese nicht geboten.
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen konnte und die Beschwerde daher abzuweisen war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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