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LVwG-2022/49/0459-2•LVwG T LVwG-2022/49/0459-2
LVwG-2022/49/0459-2Tribunal Administrativo Regional27 de out. de 2022
Entschädigung<br/>Verdienstentgang<br/>Beherbergungsbetrieb<br/>Kausalität<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner – aufgrund des Vorlageantrages vom 14.02.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2022, *** – über die Beschwerde der AA GmbH Co KG (BB), Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 13.12.2021, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 13.12.2021, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO-BH Imst-121, aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes „BB“ in Z im DD von 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung von € 87.479,54 zu. Das Mehrbegehren für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 wies die belangte Behörde ab.
In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die zuerkannte Vergütung sei irrtümlich fehlerhaft berechnet worden und würde bei rechtsrichtiger Berechnung des Verdienstentgangs € 76.056,92 betragen. Zur Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 rügte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, der Entschädigungstatbestand des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG werde im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt. Mit der VO-BH Imst-132 wären auf der Rechtsgrundlage der §§ 6 iVm 24 EpiG verkehrsbeschränkende Maßnahmen für sämtliche Ortschaften im Bezirk X vom 15.03.2020 bis 19.03.2020 erlassen worden. Gemäß § 1 leg cit hätten österreichische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Staaten, die über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk X verlassen müssen. Des Weiteren sei das Verlassen des eigenen Wohnsitzes für Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hatten, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten gewesen (§ 2 leg cit). Der Besuch von Beherbergungsbetrieben sei von dieser Ausnahme bekanntlich nicht umfasst gewesen. Diese Maßnahmen hätten (bereits vor der eigentlichen Betriebsschließung durch die BH-VO Imst-121) zu einem Verdienstentgang der Beschwerdeführerin geführt, da die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in einer Gemeinde ausübte, über die zweifelsohne verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG verhängt worden seien und folglich keine Gäste den Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin besuchen konnten, sodass auch eine klare Ursachen-Wirkung-Beziehung zwischen der verkehrsbeschränkenden Maßnahme und dem entstandenen Verdienstentgang gegeben sei. Somit stehe der Beschwerdeführerin neben der bereits zugesprochenen Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine weitere Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG für ihren Beherbergungsbetrieb für 15.03.2020 bis 16.03.2020 (aufgrund der VO-BH Imst-132) zu. Nach der Derogationsklausel des § 4 Abs 2 COVID-19-MG (idF BGBl I 2020/12) würden ausschließlich Bestimmungen des Epidemiegesetzes hinsichtlich der Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangen. Alle anderen Bestimmungen des Epidemiegesetzes sohin auch jene betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen und allfällige daraus resultierende Vergütungsansprüche blieben unberührt.
In eventu stehe der Beschwerdeführerin eine weitere Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für 15.03.2020 bis 16.03.2020 zu. In diesem Zeitraum sei der Beherbergungsmischbetrieb der Beschwerdeführerin aufgrund der VO-BH Imst-121 und der VO-BH Imst-132 gemäß § 20 EpiG beschränkt bzw geschlossen worden.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Vergütung des Verdienstentgangs für den bereits zugesprochenen Zeitraum von 17.03.2020 bis 25.03.2020 entsprechend anzupassen und auch für den 15.03.2020 und 16.3.2020 zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2022, ***, änderte die belangte Behörde den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ab und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm VO der BH Imst, Bote für Tirol, 10b/2020, 121, aufgrund der Schließung ihres Beherbergungsbetriebes „BB“ in Z im DD von 17.03.2020 bis 25.03.2020 eine Vergütung von € 74.533,91 zu. Im zweiten Spruchpunkt wies die belangte Behörde gemäß § 32 EpiG iVm VO der BH Imst, Bote für Tirol, 10c/2020, 132, das beantragte Mehrbegehren von € 16.734,88 für die Schließung dieses Beherbergungsbetriebes vom 15.03.2022 bis 16.03.2020 ab.
Den zweiten Spruchpunkt betreffend deduziere zwar die Beschwerdeführerin richtig, dass eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG durchaus auch hinsichtlich juristischer Personen begründbar sei, jedoch gelte an dieser Stelle festzuhalten, dass die in der VO-BH Imst-132 normierten Verkehrsbeschränkungen keine expliziten, dh die Beschwerdeführerin direkt treffenden Einschränkungen bezüglich ihres Beherbergungsbetriebes beinhalten. Die in Rede stehende Verordnung reguliere lediglich Verkehrsbeschränkungen natürlicher Personen („Österr. Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten“ § 1 VO-BH Imst-132).
Darüber hinaus solle aufgrund der in § 32 Abs 1 Z 7 EpiG umschriebenen Ursache-Wirkung-Beziehung („wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“) unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht schon die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche verstanden werden, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine vom Gesetzgeber für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege daher nur vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse, nicht schon, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Für diese restriktive Auslegung spreche, in allen Ziffern des § 32 Abs 1 EpiG würden grundsätzlich nur solche Maßnahmen als anspruchsbegründend genannt, welche die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar beschränken. Auch bei Verkehrsbeschränkungen gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG bestehe daher nur ein Vergütungsanspruch, wenn durch die Maßnahme die Möglichkeit zur Erwerbsausübung unmittelbar behindert würde. Die bezirksweisen Verordnungen gemäß § 24 EpiG, Bote für Tirol Stück 10c (Nr 129-137/2020), hätten das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung erlaubt, weshalb diese Maßnahme nicht unmittelbar (auch) die Berufsausübung beschränken wollte. Die durch die Verkehrsbeschränkungen allenfalls entstandenen Mindereinnahmen seien daher nur als mittelbarer Schaden schon dem Grunde nach nicht vergütungsfähig.
Für den Zeitraum vor dem 17.03.2020 seien daher keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Partei erlassen worden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes und bestehe daher kein Anspruch auf Vergütung.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und schränkte dabei die Beschwerde auf die Abweisung des Mehrbegehrens für den Zeitraum von 15.03.2020 bis 16.03.2020 ein und verwies diesbezüglich auf das Vorbringen in der Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt den Beherbergungsbetrieb „BB“ in Z im DD (Bezirk X).
Die VO-BH Imst-132 ordnete am 15.03.2020 das unverzügliche Verlassen des Landesgebiets Tirol für alle Personen an, die über keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung galt auch am 16.03.2020.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] idF I 2022/131)
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(…)
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
(…)
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(…)
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(…)
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst (in weiterer Folge VO-BH Imst-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121)
„Aufgrund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Imst nach dem Epidemiegesetz 1950, Bote für Tirol vom (in weiterer Folge VO-BH Imst-132, Bote für Tirol vom 15.03.2020, 10c/2020, 132)
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Imst nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur
Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Imst-178, Bote für Tirol vom 26.03.2020, 12a/2020, 178)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden
Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 [2] Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“
V.Erwägungen
A. Darstellung der Rechtslage
Mit VO 132 ordnete die Bezirkshauptmannschaft X (VO-BH Imst-132) – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebiet Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol an (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.03.2020 in Kraft und galt auch am 16.03.2020.
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 – an: „Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“ Die VO-BH Imst-121 trat mit Ablauf des 25.03.2020 außer Kraft (VO-BH Imst-178).
B. Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung des Mehrbegehrens für die Schließung des Beherbergungsbetriebes für den 15.03.2020 und 16.03.2020.
Im Wesentlichen zusammengefasst begehrt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, da (auch) für diese zwei Tage für das Gebiet der Gemeinde Z Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt wurden. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für 15.03.2020 und 16.03.2020, da auch zu dieser Zeit der Betrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 20 EpiG in ihrem Betrieb beschränkt oder gesperrt war.
C. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
C.1. Allgemeines
Gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.
C.2. In-Kraft-Treten des § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 am 17.03.2020
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Eventualbegehren war diese am 15.03.2020 und 16.03.2020 (noch) nicht durch eine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in ihrem Betrieb beschränkt. § 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 trat erst am 17.03.2020 in Kraft. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.
D. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
D.1. Allgemeines
Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0020; 28.02.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.09.2021; Ra 2021/09/0225; 22.06.2021, 2021/09/0071; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075).
Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.
Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.
D.2. Nur unmittelbare Beeinträchtigungen
Im Zusammenhang mit der Kausalität fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.
Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.01.2022, Ra 2021/03/0136; 09.02.2022, Ro 2021/03/0019; 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).
D.3. Fehlende Kausalität im gegenständlichen Fall
Die Beschwerdeführerin betrieb zu dieser Zeit einen Beherbergungsbetrieb in Z und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.
Zwar könnte der zweite Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (Beschränkungen hinsichtlich des Betretens) auf juristische Personen bzw deren Mitarbeiter hindeuten. Allerdings war es durch die VO-BH Imst-132 Mitarbeitern des gegenständlichen Beherbergungsbetriebs gestattet, zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz zu kommen, sofern diese über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten. Das Betretungsverbot bezog sich vielmehr (nur) auf Touristen.
Die VO-BH Imst-132 untersagte zwar am 15.03.2020 und 16.03.2020 sämtlichen Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol und somit allen Touristen den Aufenthalt in Z. Dies könnte zu einer Abreise (bzw unterlassenen Anreise) zahlreicher Gäste geführt haben. Trotzdem handelte es sich um mittelbare Beeinträchtigungen. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Beherbergungsbetrieb geöffnet hat, jedoch über keine Zimmerbuchungen verfügt. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung.
Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG beeinträchtigten die Beschwerdeführerin daher nur mittelbar. So war diese nicht gehindert ihr Unternehmen zu betreiben. Wie die belangte Behörde richtig annimmt, war die Möglichkeit zur Berufsausübung der Beschwerdeführerin nur mittelbar beschränkt.
E. Ergebnis
§ 1 lit b Satz 3 VO-BH Imst-121 galt vom 17.03.2020 bis (einschließlich) 25.03.2020. Somit war davor (15.03.2020 und 16.03.2020) keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Somit scheidet schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.
Für den 15.03.2020 und 16.03.2020 sah die VO-BH Imst-132 zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk X und somit auch für die Gemeinde Z vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG fehlt es jedoch an der Kausalität.
Die belangte Behörde wies somit das Mehrbegehren für den Beherbergungsbetrieb für den 15.03.2020 und 16.03.2020 zu Recht ab.
F. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig das Ziel, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit wurde von den Höchstgerichten schon bestätigt (VfGH 14.07.2020, G 220/2020, V 408/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043).
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich bereits ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander und sprach aus, im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG nicht in Betracht (14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 114). Diese Linie übernahm auch der Verwaltungsgerichtshof (24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
G. Entfall der mündlichen Verhandlung
Zwar beantragte die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den von der Beschwerdeführerin geführten Beherbergungsbetrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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