LVwG T LVwG-2022/27/1642-1

LVwG-2022/27/1642-1Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2022

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Einspruch verspätet

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1642-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1642.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2022, Zl ***, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 13.04.2022, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin angeführt wie folgt:

„Ihr Bescheid inkl. Ihren Ausführungen mit dem Datum 11.05.2022 wird dem Grunde und der Ausführung nach bestritten. Die Ausstellung der Strafanzeige sind - soweit sie im Folgenden nicht ausdrücklich als richtig bezeichnet werden - unrichtig. Weiter ist eine strafrechtlich Amtshandlungen, die gegen mich durchgeführt wurde, nicht verfolgbar.

Ihre Ausführungen der Behörde explizit Sie als Person, muss als parteiisch anzusehen und mit einer straken Beeinflussung ihres Vorgesetzten. Als sehr spannend ist anzumerken, wie Sie zu Ihren Lügenkonstrukt des Hergangs der Bestrafung und Ableitung der Gesetzesverordnungen einsetzen.

Somit liegt der Verdacht nahe, dass Sie als Beamter mit Vorsatz der Rechtsbeugung und verstoss gegen die Verfassung gegen den Souverän (Ihr Arbeitgeber ist der Bürger) vorgehen. Deshalb werde ich heute nochmalig die Punkte herausgreifen, welche ich auch zivilrechtlich gegen Sie als Person nutzen kann.

Ein Bescheid muss mit einer ordentlichen Adresse versehen sein und seine Rechtswirksamkeit zu erlangen. Weiter ist die Rechtskraft NICHT allein zu erachten wann ein RSB/RSA bei der Post hinterlegt wird, sondern ist der Tag zu werten wo bei der Übernahme des Schriftstück eine Unterschrift geleistet wurde.

Fakten Ihrer Verstösse einer Amtshandlung/Nötigung:

1. ) Unterlassung der Beweismittelwürdigung von der Behörde, ist eine Straftat und ist mit Ihren Straferkenntnis belegt. Die Behörde hat Gerichtsurteile aus Wien des GZ: *** mit einzubeziehen und kann dies nicht ignorieren Ihre Behörde und Sie als Strafreferent, haben mit Ihren Straferkenntnis schriftlich bestätigt eine Straftat laut §295 StGB Beweismittelrecht verstossen haben. Somit können Sie auch privat in die Haftung genommen werden.

2. ) Da es sich laut dem COVID19 - Massnahmengesetz welches im Bezug und ableitend von Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 erlassen wurde, ist keinerlei gesetzliche Grundlagen mehr gegeben. Im Epidemiegesetz (EpiG) von 1950 §1 Abs. 1 anzeigepflichtige Krankheiten, ist COVID-19 nicht als anzeigepflichtige Krankheit eingetragen worden. Somit fehlt jede rechtliche Grundlage um Massnahmen des COVID19 – Massnahmengesetz umzusetzen und somit Gesetz und verfassungswidrig zu strafen.

Sollte die Behörde einer Aufrechterhaltung der Strafen festhalten, so liegt auch hier der Verdacht des § 314 StGB Amtsmissbrauch und §105 StGB Nötigung vor.

3. ) Alle weiteren Punkte die Sie Herr Triller bewusst und mit Vorsatz ignoriert haben, bleiben aufrecht.

4. ) Die Behörde Der Stadt Y wird aufgefordert die Übernahme des Schriftstück mit Unterschrift und Datum nachzuweisen.

Sollte der Beamte/die Behörde diese Anzeige nicht zurückziehen, liegt der Verdacht des Amtsmissbrauchs nahe, der dann auch strafrechtlich verfolgt wird. Jeder Beamte, der in Kenntnis einer gesetzwidrigen Strafhandlung durch den Gesetzgeber ist, muss sich dieser aufgrund der Remonstrationspflicht widersetzen.

Remonstrationspflicht für Bundesbedienstete2;

§ 44 BDG 1979 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten, Abs. (2): Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist, oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Sollte der Beamte/Polizist oder Amtsleiter diese rechtswidrigen Anordnungen des Gesetzgebers trotzdem umsetzen, steht er selbst in der Haftung und genießt keinerlei Schutz durch den Vorgesetzten. Die Haftung kann zu Geldstrafen, disziplinären Strafen oder Gefängnisstrafen bis zu 3 Jahren führen.

Sollte die mir vorgeworfene Straftat vor das Landesverwaltungsgericht gebracht werden, ist eine mündlich Verhandlung inkl. meiner Beweisführung verpflichtend.

Beweis: PV

Ich stelle daher den

Antrag,

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.“

In der Beschwerde ist weiters noch festgehalten, dass der „Einspruch“ durch einen Rechtsbeistand erstellt worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden. Im gegenständlichen Verfahren war lediglich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels abzusprechen, nicht hingegen über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung.

II.Feststellungen:

Die belangte Behörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, am 22.01.2022 um 15.34 Uhr in Y, Adresse 2 an einer nicht angemeldeten Versammlung gem § 14 Abs 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs 1 letzter Satz 6. COVID-19-SchuMaV keine Maske gem § 2 Abs 1 dieser Verordnung getragen zu haben und sich geweigert zu haben, trotz mehrmaliger Aufforderung und intensiver Aufklärung eine Maske zu tragen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.04.2022, Zl ***, gem § 8 Abs 5a Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) über den Beschwerdeführer verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 19.04.2022 mit 20.04.2022 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch erst mit 11.05.2022 eingebracht.

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, ortsabwesend gewesen zu sein und hat insofern auch keine Beweismittel beigebracht, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich eindeutig, dass der Rückschein, mit dem die Strafverfügung der belangten Behörde vom 13.04.2022, Zl ***, an den Beschwerdeführer adressiert war und nach einem Zustellversuch am 19.04.2022 mit Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 20.04.2022 zugestellt wurde.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

§ 49

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

…“

Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetztes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020, lauten:

§ 17

„Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ein Zustellnachweis vorliegt, auf dem bestätigt wurde, dass die Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Gem § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, in der das hinterlegte Dokument zur Abholung bereit zu halten ist, nämlich mindestens zwei Wochen, als zugestellt. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dies der 20.04.2022 war.

Gem § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist für einen Einspruch gegen eine Strafverfügung zwei Wochen nach Zustellung. Diese Frist begann mit 20.04.2022 zu laufen und endete demnach am 04.05.2022. Der erst am 11.05.2022 eingebrachte Einspruch erweist sich damit als verspätet.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass für die Rechtskraft nicht beachtlich sei, wann ein Dokument hinterlegt wurde, sondern der Tag zu werten sei, wobei der Übernahme des Schriftstücks eine Unterschrift geleistet wurde, findet dies im Gesetz keinen Rückhalt. Im Gegenteil geht das Zustellgesetz – wie zuvor ausgeführt – davon aus, dass ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Frist, mit der das hinterlegte Dokument zur Abholung bereitzuhalten ist, als zugestellt gilt.

Sofern der Beschwerdeführer Ausführungen zur in der Strafverfügung angelasteten Verwaltungsübertretung macht, ist darauf zu verweisen, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens lediglich die Frage der Verspätung des Einspruchs ist, nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Es sind daher auch im Weiterem die Ausführungen zum Epidemiegesetz im gegenständlichen Verfahren nicht beachtlich.

Da sich sohin eindeutig aus dem behördlichen Akt ergibt, dass die angefochtene Strafverfügung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit 20.04. zugestellt wurde, er jedoch erst einen Einspruch mit 11.05.2022 erhoben hat, erweist sich, dass die belangte Behörde den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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