LVwG T LVwG-2022/11/1487-1

LVwG-2022/11/1487-1Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2022

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Regest

Interessentenverfahren<br/>grundverkehrsbehördliche Genehmigung<br/>Anmeldung des Interesses<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/11/1487-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.11.1487.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2022, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Erwerb der Liegenschaft in EZ ***1 GB X, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 1.313 m2, nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 17./18.08.2021, abgeschlossen zwischen BB als Verkäufer und AA als Käufer, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 17./18.08.2021 hat BB die Liegenschaft in EZ ***1 GB X, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 1.313 m2, um den Kaufpreis von Euro 6.000,00 an AA verkauft.

Mit Bescheid vom 19.04.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten agrarfachlichen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergebe, dass AA nicht Landwirt im Sinne des TGVG sei. Bei den von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen handle es sich auch unter Berücksichtigung des Erwerbes des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von 1.313 m2 nicht um eine wirtschaftliche Einheit, die aufgrund ihrer Größe geeignet sei, einen wesentlichen Beitrag zu den vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Zielen, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes, zu leisten. Im durchgeführten Interessentenverfahren habe der praktizierende Landwirt CC sein Interesse am Kauf des gegenständlichen Grundstückes bekundet. Er bewirtschafte einen landwirtschaftlichen Betrieb, habe sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises verpflichtet und seine Zahlungsfähigkeit dargelegt. Die Entfernung seines Betriebes zum kaufgegenständlichen Grundstück sei unter Berücksichtigung der Nutzungsart betriebswirtschaftlich vertretbar und es liege auch ein notwendiger Aufstockungsbedarf vor. Es sei daher die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Käufer AA fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Erläuternden Bemerkungen zum Interessentenbegriff des § 2 Abs 5 TGVG Folgendes festhalten würden: „Potenzielle Interessenten am Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken müssen künftig glaubhaft machen, dass ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf. Diese Ergänzung scheint aus unionsrechtlicher Sicht erforderlich. Weiters muss glaubhaft gemacht werden, dass der Interessent die Absicht hat, das Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.“ CC habe nun in seiner Interessentenmeldung vom 16.02.2022 einen Aufstockungsbedarf gerade nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus habe er auch nicht glaubhaft gemacht, dass er das Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften werde. In Wahrheit wolle CC das verfahrensgegenständliche Grundstück vielmehr deswegen erwerben, um eine bessere Zufahrt zu seinen Grundstücken zu errichten. Nachdem daher im Ergebnis im durchgeführten Interessentenverfahren gar kein Interessent aufgetreten sei und er insbesondere die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des erworbenen Grundstückes gewährleisten könne, wäre dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 17./18.08.2021 hat AA die Liegenschaft in EZ ***1 GB X, allein bestehend aus dem Gst **1 mit 1.313 m2, um den Kaufpreis von Euro 6.000,00 von BB gekauft. Der Verkäufer BB ist darüber hinaus auch noch Miteigentümer der Liegenschaft in EZ ***2 GB W, allein bestehend aus dem – im Freiland gelegenen – Gst **2 mit 2.028 m2. Über weiteren land- oder fortwirtschaftlichen Grundbesitz verfügt BB nicht.

Der Käufer AA bewirtschaftet mehrere Grundstücke in den Gemeinden Z und X als Ackerflächen, Grünland und Wald. Die bewirtschafteten Flächen befinden sich zur Gänze im Fremdeigentum und werden AA in Form von mündlichen Pachtverträgen zur Nutzung überlassen. Bei den bewirtschafteten Ackerflächen handelt es sich zum Teil um gewidmetes Bauland im landwirtschaftlichen Mischgebiet. Neben den bewirtschafteten Flächen befinden sich auch die zur Nutzung benötigten Wirtschaftsgebäude im Fremdeigentum. So befindet sich ein als Maschinenhalle und Lagerraum genutztes Gebäude am Gst **3 GB Z im Alleineigentum des Vaters des Antragstellers (V) und ein weiteres, zur Unterbringung des Mähdreschers genutztes Gebäude, am landwirtschaftlichen Betrieb des Onkels des Antragstellers (U) in der Gemeinde X. Die Lagerräumlichkeiten für das erzeugte Getreide bzw die Feldfrüchte sowie das produzierte Saatgut befinden sich im Kellerbereich der Tierarztpraxis des V in Z. Die bewirtschafteten Grünlandflächen befinden sich allesamt auf den Gste **4, **5 und **6 KG T und stehen im Eigentum des V. Im Zuge der Bewirtschaftung werden vom Käufer AA rund 0,25 ha als Ackerflächen genutzt. Auf den bewirtschafteten Flächen werden vorwiegend verschiedene Getreidearten und Feldfrüchte angebaut. Das produzierte Getreide wird für den Eigenverbrauch verwendet bzw weiterverkauft, zudem werden auch alte Getreidesorten aus der Region angebaut, um dessen Saatgut zu reproduzieren bzw zu vermehren. Bei den bewirtschafteten Grünlandflächen im Ausmaß von ca 0,75 ha handelt es sich um eine extensive, einmähdige Wiese in der KG T auf knapp 1.600 m Seehöhe; das Mähgut wird geerntet und anschließend weiterverkauft. Weiters werden im Zuge der Bewirtschaftung mehrere Bienenstöcke gehalten und Waldflächen im Ausmaß von knapp 2,2 ha genutzt, welche sich ebenfalls in der KG T befinden.

Das kaufgegenständliche Grundstück soll gemeinsam mit dem angrenzenden Gst **7 GB X bewirtschaftet werden. In den letzten Jahren wurden auf dem Gst **7 GB X vom Käufer folgende Kulturen angebaut: Roter Tiroler Kolben Dinkel (2021), Kartoffel (2020), Rotklee (2019), Braugerste (2018), Kartoffel (2017), Ser Tirgge und Käferbohne (2016).

Vor dem Hintergrund der fehlenden „Eigengrundausstattung“ ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es sich beim Käufer nicht um einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TVGVG handelt und hat ein Interessentenverfahren nach § 7a TGVG durchgeführt. Die entsprechende Kundmachung wurde ab dem 02.02.2022 über vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde X angeschlagen.

CC, Adresse 2, **** X, hat am 07.02.2022 um 09:35 Uhr folgendes E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet:

„Bezüglich der Kundmachung für den Kaufvertrag für die Grundstücksnummer **1 in der KG X, ü/€ 6.970,00 eines nicht praktizierenden Landwirtes – möchte ich hiermit meine Käuferoption lösen.“

Mit E-Mail vom 16.02.2022 wurde die ursprüngliche Eingabe vom 07.02.2022 wie folgt ergänzt:

„Bezüglich der Kundmachung (gemäß § 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996) vom 01.02.22, über den Verkauf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer **1 in der KG X, ü/€ 6.970,00 eines nicht praktizierenden Landwirtes – möchte ich hiermit meine Kaufabsicht bekannt geben.

Begründung der Kaufabsicht: Ich bin in X ein ausübender Landwirt mit ca 15 Stk Viehbestand in der Rinderaufzucht.

Das zu veräußernde Grundstück mit der Nummer **1 grenzt an mein Feld mit den Grundstücksnummern: **8/**9/**10. Die zusätzliche Futterquelle wäre Vorteilhaft. Ein wesentlicher Hauptgrund wäre weiteres:

Die derzeitige Zufahrt über den markierten Weg (siehe Beilage 1) zu meinem Grundstück, ist derzeit nur mit dem Traktor und mit dem Motorkarren möglich. Eine Zufahrt mit einer Ballenpresse für die Silage Erzeugung ist nicht möglich, da die Zufahrt nicht mehr den aktuellen Breitmaßen eines landwirtschaftlichen Gerätes entspricht. Daher muss mit dem aktuellen Besitzer sowieso Kontakt aufgenommen werden, da eine Wegverbreitung nötig ist.

Ich bin bereit den ortsüblichen Preis zu bezahlen. Als Nachweis, dass ich den Kaufpreis bezahlen kann sende ich eine Kopie von meinem Sparbuch/Kontoführendes Institut: Raiffeisenbank S (Beilage 2).“

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen beim Verkäufer BB wurden aufgrund der entsprechenden Unterlagen im Behördenakt getroffen. Die Feststellungen zu den Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen beim Käufer AA fußen auf den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.10.2021 bzw auf den Ausführungen im vorgelegten Betriebskonzept; diese Feststellungen sind auch unstrittig. Die Feststellungen zum durchgeführten Interessentenverfahren wurden aufgrund der Unterlagen im Behördenakt getroffen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 104/2021, lauten auszugsweise:

§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oderforstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder

forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckendenBewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

[…]

(5) Als Landwirt gilt,

a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder

b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:

[…]

(6) Interessenten sind

a) Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,

2. der Erwerb den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 genannten Grundsätzen dient und

3. im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften;

[…]

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

[…]

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

[…]

(4) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

[…]

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

[…]

e) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

[…]

§ 7a

Interessentenregelung

(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:

a) die Art des Rechtsgeschäftes,

b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,

c) die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,

d) die Anmeldefrist,

e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann.

Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen.

(2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.

[…]“

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es zunächst um die Frage, ob der beantragten Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit e TGVG entgegenstand. Dies wäre dann der Fall, wenn einerseits der Beschwerdeführer als Käufer des in Rede stehenden Grundstückes kein Landwirt ist und andererseits im vorliegenden grundverkehrsbehördlichen Verfahren ein Interessent vorhanden war. Dass der Käufer mangels „Eigengrundausstattung“ und im Hinblick darauf, dass das kaufgegenständliche Grundstück lediglich ein Flächenausmaß von 1.313 m2 aufweist, kein Landwirt im Sinne des TGVG sein kann, ergibt sich unzweifelhaft aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl dazu Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, Seite 154 ff und die dort zitierte Judikatur).

Entscheidend ist daher, ob der im vorliegenden grundverkehrsbehördlichen Verfahren aufgetretene Interessent tatsächlich die Rechtsstellung eines Interessenten erlangt hat. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits im § 2 Abs 6 (betreffend den aufgetretenen Interessenten in lit a) TGVG und andererseits in § 7a leg cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft § 7a TGVG nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. So sind gemäß § 7a Abs 4 TGVG gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs 6 leg cit glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgeltes zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer in objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren.

§ 7a Abs 2 iVm Abs 4 TGVG verlangt die Anmeldung des Interesses innerhalb der vierwöchigen Anmeldefrist, wobei gleichzeitig mit der Anmeldung die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs 6 leg cit glaubhaft zu machen sind. Der Gesetzgeber hat somit die Voraussetzungen des § 2 Abs 6 TGVG mit den Voraussetzungen des § 7a leg cit verknüpft, sodass nur derjenige zum Interessenten wird (und zufolge § 7a Abs 4 3. Satz TGVG Parteistellung erlangt), der sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt.

Im Verfahren nach dem TGVG bewirkt die nicht ordnungsgemäße Anmeldung des Interesses im Sinne des § 7a Abs 4 TGVG, dass der Betreffende nicht Interessent und nicht Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren wird, an diesem also nicht teilnimmt, und zwar ohne dass seine Anmeldung zurückzuweisen wäre. Erlangt nämlich jemand die Interessenteneigenschaft nicht, etwa mangels Glaubhaftmachung des Aufstockungsbedarfes oder mangels Glaubhaftmachung der Absicht, das Grundstück im Rahmen des Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften, so führt dies gemäß § 7 Abs 1 lit e TGVG (lediglich) dazu, dass der Betreffende den Versagungsgrund der letztgenannten Bestimmung und damit den angestrebten Erfolg (die Erteilung der Genehmigung zu verhindern und in weiterer Folge die Rechte an der Liegenschaft selbst erwerben zu können) nicht herbeiführen kann. Nach dem Gesagten handelt es sich daher bei der ordnungsgemäßen Anmeldung des Interesses um eine Erfolgsvoraussetzung. Eine unvollständige oder aus sonstigen Gründen nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses stellt daher insbesondere auch keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk vom 15.10.2019, Ro 2017/11/0004, zu den vergleichbaren Regelungen im Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz).

Im vorliegenden Grundverkehrsverfahren begann die vierwöchige Anmeldefrist am 02.02.2022. Am 07.02.2022 bzw am 16.02.2022 – und damit innerhalb der vierwöchigen Frist – ist die Interessentenanmeldung des CC an die belangte Behörde erfolgt. Eine Glaubhaftmachung, dass sein Landwirtschaftsbetrieb einer Aufstockung bedarf, ist allerdings unterblieben. Der Hinweis, „dass die zusätzliche Futterquelle vorteilhaft wäre“, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Ebenfalls unterblieben ist die Glaubhaftmachung, dass er die Absicht hat, das Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften (vgl § 2 Abs 6 lit a Z 3 TGVG). Ganz offenkundig geht es dem einzig aufgetretenen Interessenten primär darum, durch den Erwerb des (lediglich 1.313 m²) großen Grundstückes die Zufahrtsmöglichkeit zu den bereits in seinem Eigentum stehenden Gst **8, **9 und **10 je GB X zu verbessern. Da somit CC entgegen der Verpflichtung nach § 7a Abs 4 TGVG nicht gleichzeitig mit der Anmeldung sämtliche Voraussetzungen nach § 2 Abs 6 leg cit glaubhaft gemacht hat, liegt eine unvollständige bzw nicht dem Gesetz entsprechende Anmeldung des Interesses vor und hat CC folglich keine Interessentenstellung und damit auch keine Parteistellung im gegenständlichen Grundverkehrsverfahren erlangt. Damit kommt aber auch der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit e TGVG nicht zur Anwendung. Nur der Vollständigkeit sei noch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach ein „notwendiger Aufstockungsbedarf“ vorliege, im Akteninhalt keine Deckung finden.

Vor diesem Hintergrund bleibt daher zu überprüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 4 TGVG erfüllt sind. Anknüpfend an den festgestellten Sachverhalt, wonach auf Veräußererseite kein Landwirtschaftsbetrieb vorliegt und der Verkäufer lediglich Miteigentümer eines weiteren im Freiland gelegenen Grundstückes ist, liegt bei ihm kein Widerspruch zu den in § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG genannten Grundsätzen vor. Im Hinblick darauf, dass der Käufer bisher schon land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (im Pachtwege) bewirtschaftet und die künftige Bewirtschaftung des Kaufgrundstückes im Rahmen des vorgelegten Betriebskonzeptes nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, muss auch die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des erworbenen Grundstückes als gewährleistet angesehen werden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vor.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und wie in Spruchpunkt I. zu entscheiden. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, weil der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtsache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der zitierten Judikatur der Höchstgerichte einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Purtscher

(Präsident)

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