LVwG T LVwG-2021/32/1880-6

LVwG-2021/32/1880-6Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2022

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Regest

Änderung des Flächenwidmungsplanes<br/>Entschiedene Sache<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/32/1880-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.32.1880.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch die Rechtsanwälte AA und BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.06.2021, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht

1. Die Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung auf Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 29.03.2019 betreffend das Grundstück **1 KG ***** Z Land im Ausmaß von rund 2620 m² von Freiland (§ 41 TROG 2016) in Wohngebiet (§ 38 Abs 1 TROG 2016) wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung auf Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 29.03.2019 betreffend das Grundstück **1 KG ***** Z Land im Ausmaß von rund 29 m² von Freiland (§ 41 TROG 2016) in gemischtes Wohngebiet (§ 38 Abs 2 TROG 2016) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der diesbezügliche Spruch im angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Vorlage auf Genehmigung dieses Gemeinderatsbeschluss im beschriebenen Ausmaß wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

3. Die Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung auf Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 29.03.2019 betreffend das Grundstück **2 KG ***** Z Land im Ausmaß von rund 4 m² von gemischtes Wohngebiet (§ 38 Abs 2 TGOG 2016) TROG 2016) in Freiland (§ 41 TROG 2016) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der diesbezügliche Spruch im angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Vorlage auf Genehmigung dieses Gemeinderatsbeschluss im beschriebenen Ausmaß als unzulässig zurückgewiesen wird.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Z fasste am 29.3.2019 den Beschluss, den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z dahingehend abzuändern, als dass

-betreffend das Gst **1 KG ***** Z Land, rund 2620 m2 von „Freiland“ (§41 TROG) in „Wohngebiet“ (§ 38 Abs 1 TROG), sowie rund 29m2 von „Freiland“ (§ 41 TROG) in „gemischtes Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG), und

-betreffend das Gst **2 KG ***** Z Land, rund 4 m2 von „gemischtes Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG) in „Freiland“ (§ 41 TROG),

umgewidmet werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.6.2021, Zl ***, versagte die Tiroler Landesregierung diesem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z die aufsichtsbehördliche Bewilligung.

Begründend führte sie – zusammengefasst – aus, dass die beschlossenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes dem, am 21.11.2020 in Kraft getretenen, fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z widersprechen würden und die gegenständlichen Planungsmaßnahmen nicht geeignet seien, eine geordnete Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30.6.2021 nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol:

„BESCHWERDE

Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.

BEGRÜNDUNG:

1. Die Behörde begründet ihre Entscheidung ua. damit, dass die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung dem fortgeschriebenen Örtlichen Raumordnungskonzept widerspräche.

Mit Schreiben vom 13.06.2016, ZI. *** hat die Marktgemeinde Z um aufsichtsbehördliche Genehmigung der im Bereich des Grundstückes **1 KG Z beschlossenen Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes angesucht, über welches die Aufsichtsbehörde - entgegen Ansicht der belangten Behörde - bis dato aber nicht entschieden hat.

2. Im Verfahren *** hat die Behörde mit Bescheid vom 17.6.2020, ZI. *** lediglich die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes GSt. 1 KG ***** Z () (rund 29 m2) von Freiland § 41 in Gemischtes Wohngebiet § 38 (2) TROG 2016 erteilt. Verfahrensgegenständlich sind ua. aber beschlossene Änderungen des GSt. 1 KG ***** Z () (rund 2620 m2) von Freiland § 41 in Wohngebiet § 38 (1) TROG 2016 und Änderung des Gst. **1 KG ***** und Änderung GSt. 1 KG ***** Z (*) (rund 29 m2) von Freiland § 41 in Gemischtes Wohngebiet § 38 (2) TROG 2016.

Identität der Antragsgegenstände und entschiedene Verwaltungssachen liegen daher

tatsächlich nicht vor.

Es werden folgende

ANTRÄGE

gestellt:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Bescheid der Tiroler Landesregierung ZI. *** vom 1.6.2021 aufheben.

Y, am 30.6.2021

CC“

Mit Beschwerdevorlage vom 13.7.2021 führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass hinsichtlich der Teilfläche Gst **1 KG ***** (rund 2620 m2) die Umwidmung versagt worden sei, da die vorausgesetzte Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer des Gst **3 KG ***** über die Durchführung der aufgetragenen Ersatzleistung nicht vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der Umwidmung der Teilfläche des Gst **1 KG ***** (rund 29m2) von Freiland in gemischtes Wohngebiet wurde ausgeführt, dass diese bereits mit Bescheid vom 17.6.2020, Zl ***, genehmigt worden sei. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass seinerzeit auch die Umwidmung der Teilfläche des Gst **2 KG ***** (3,7m2) von gemischte Wohngebiet in Verkehrsfläche erfolgt sei, Verkehrsflächen ihrer Widmung nach Freiland darstellen würden und eine nochmalige Genehmigung derselben Festlegungen aus Sicht der belangte Behörde res iudicata darstellen würden und die dahingehend beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes daher zu versagen sei.

Am 24.1.2022 erfolgte vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – unter Abwesenheit der Beschwerdeführerin und deren rechtsfreundlichen Vertretung – eine öffentliche mündliche Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der raumordungsfachliche Amtssachverständige einvernommen.

Mit E-Mail vom 3.2.2022 wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll vom 24.1.2022 zur allfälligen Stellungnahmen übermittelt.

Mit Eingabe vom 24.2.2022 führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aus, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **1 KG ***** (rund 2620 m2) bis dato noch keine Vereinbarung übe die Durchführung von Ersatzleistungen abgeschossen worden sei, die Rodungsbewilligung für das Gst **1 KG ***** jedoch mit Bescheid der BH Y vom 5.1.2019, Zl ***, rechtskräftig erteilt worden sei. Weiters führte sie aus, dass die Teilfläche des Gst **1 KG ***** (rund 29m2) und die Teilfläche des Gst **2 KG ***** (rund 4 m2), deshalb noch Verhandlungsgegenstand des gegenständlichen Flächenwidmungsverfahrens gewesen seien, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 29.3.2019 die aufsichtsbehördliche Genehmigung im Verfahren zu Zl *** noch nicht erfolgt sei.

II.Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Bescheid und das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 1.6.2021, Zl ***, sowie vom 13.7.2021, Zl ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie vom 7.10.2015, *** und die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 5.1.2019, Zl ***, vom 17.6.2020, Zl *** und vom 5.11.2020, Zl ***. Weiters durch Einsichtnahme in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilung DD) vom 17.8.2016, *** und in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilung EE) vom 22.3.2021, Zl ***. Außerdem durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.1.2022.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

a. Zu Spruchpunkt 1 und 2 (betrifft: Teilflächen des Gst **1 KG ***** von rund 2620 m2 sowie rund 29 m2):

Bereits im Jahr 2015 stellte die Gemeindeguts-Agrargemeinschaft „FF“ ihr Gst **1 KG Z für etwaige Wohnbebauung zur Verfügung. Im damals geltenden örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z war das Gst **1 KG ***** als „GG“ ausgewiesen. Am 13.6.2016 wurde ein Antrag auf Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Bereich des Gst **1 KG ***** gestellt.

Am 15.9.2016 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde Z betreffend das Gst **1 KG ***** folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes:

-Umwidmung Gst **1 KG ***** Z (rund 29m2) von „Freiland“ (§ 41 TROG) in „gemischtes Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG), und

-Umwidmung Gst **1 KG ***** Z (rund 108m2) von „Freiland“ (§ 41 TROG) in“ bestehender öffentlicher Verkehrsweg“ (§ 53 Abs 3 TROG),

sowie betreffend das Gst **2 KG 52103 Z

-Umwidmung (rund 4 m2) von „gemischtes Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG) in „bestehender öffentlicher Verkehrsweg“ (§ 53 Abs 3 TROG).

Mit Bescheid vom 17.6.2020, Zl ***, wurde der vom Gemeinderat am 15.9.2016 beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes - betreffend die Umwidmung der Teilfläche von rund 29m2 des Gst **1 KG ***** von Freiland in gemischtes Wohngebiet - die aufsichtsbehördliche Bewilligung erteilt. Die darüberhinausgehenden, am 15.9.2016, Zl ***, beschlossenen Änderungen des Flächenwidmungsplanes wurden bisher nicht aufsichtsbehördlich bewilligt. Auch die im Jahr 2016 beantragte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes betreffend das Gst **1 KG ***** wurde bisher nicht aufsichtsbehördlich bewilligt.

Im Zuge des damaligen Verfahrens zu Zl ***, betreffend die beantragte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich Gst **1 KG ***** wurde erhoben, dass durch eine Bebauung des Gst **1 KG ***** für dieses Grundstück bzw die dort zu errichtenden Wohngebäude und die darunter liegende Gebäude und Infrastruktureinrichtungen, eine gewisse Gefährdung durch Steine und Felsblöcke entsteht, und dass im Zuge einer Bebauung etwaige Schutzmaßnahmen (zB Schutzdamm- oder netz) notwendig sein werden. Weiters wurde erhoben, dass im Falle einer Bebauung ein Schutzabstand zum Waldrand von einer Baumlänge einzuhalten sein wird und eine Bebauung folglich nur möglich sein wird, wenn Flächen des angrenzenden Gst **3 KG ***** für Sicherungsmaßnahmen miteinbezogen werden können. Eine Vereinbarung bzgl solcher Sicherungsmaßnahmen wurde mit dem Eigentümer des Gst **3 KG ***** nicht getroffen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.1.2019, Zl ***, wurde der Gemeindegutsagrargemeinschaft „FF“ die forstrechtliche Bewilligung für die Rodung einer Teilfläche des Gst **1 KG ***** im Gesamtausmaß von 1.567 m2 zum Zwecke der Schaffung von Wohngebiet erteilt. Jedoch wurde die Rodungsbewilligung nur unter der auflösenden Bewilligung erteilt, dass das für die Herstellung von Bauland-Wohngebiet auf dem Gst **1 KG ***** erforderliche Flächenwidmungsverfahren rechtsgültig abgeschlossen wird.

Mit Bescheid vom 5.11.2020, Zl ***, wurde der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, welche mit 21.11.2020 in Kraft trat. Auch in der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist das Gst **1 KG ***** als „GG“ ausgewiesen. An der im Jahr 2016 erhobenen Steinschlaggefahr und den erforderlichen Schutzmaßnahmen hat sich zwischenzeitlich keinerlei Änderung ergeben. Mit dem Eigentümer des Gst **3 KG ***** wurde bis dato noch keine Vereinbarung bezüglich der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen/Ersatzleistungen abgeschlossen.

b. zu Spruchpunkt 3 (betrifft: Teilfläche des Gst **2 KG ***** von rund 4 m2):

Die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Gst **2 KG ***** von rund 4 m2 ist im aktuellen Flächenwidmungsplan als „bestehender öffentlicher Verkehrsweg“ ausgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 betreffend das Gst **1 KG ***** lassen sich unzweifelhaft auf Grundlage der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Schriftstücke treffen.

Die getroffenen Feststellungen betreffend der mit einer Bebauung des Gst **1 KG ***** einhergehenden Steinschlaggefährdung und den notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind auf die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Geologie vom 7.10.2015, ***, sowie des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.8.2016, Zl ***, sowie vom 28.1.2019, Zl ***, zurückzuführen. Der festgestellte, notwendige Schutzabstand zum Waldrand, gründet sich auf der Stellungnahme der Bundesforstinspektion des Landes Tirol vom 8.9.2015, Zl ***.

Die Tatsache, dass das Gst **1 KG ***** im örtlichen Raumordnungskonzept des Jahres 2016, als auch in der nunmehr in Geltung stehenden Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z als „GG“ ausgewiesen ist, wurde durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angegeben. Weiters wurde durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei klargestellt, dass sich hinsichtlich der im Zuge des Verfahrens zu Zl *** festgestellten Steinschlaggefahr betreffend das Gst **1 KG ***** und der erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, zwischenzeitlich keinerlei Änderungen ergeben haben, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen auf sicherem Boden getroffen werden konnten.

Die Tatsache, dass die Umwidmung der Teilfläche von rund 29 m2 des Gst **1 KG ***** mit Bescheid vom 17.6.2020, Zl *** - von Freiland in gemischtes Wohngebiet – bereits aufsichtsbehördlich bewilligt wurde, gründet sich einerseits auf dem diesbezüglichen im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.6.2020, Zl ***, und wurde dies vom raumordnungsfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Die zu Spruchpunkt 3 getroffene Feststellung ist zum einen auf die im verwaltungsbehördlichen Akt befindliche Widmungsbestätigung vom 19.1.2022, und zum anderen auf die dahingehend gleichlautenden Angaben des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, zurückzuführen.

IV.Rechtslage:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 –TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 110/2019:

„§ 65

Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes

(2) Der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese

f)

nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen,

§ 68

Änderung von Flächenwidmungsplänen; Verfahren, Umweltprüfung,aufsichtsbehördliche Genehmigung

(7) Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 65 Abs. 2 lit. a bis f, h oder i vorliegt. Weiters ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

a)

diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder

b)

eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl der aufgrund des § 13 Abs. 4 dritter und vierter Satz höchstzulässige Anteil der Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen bereits überschritten ist.

Liegt ein Versagungsgrund nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.

…“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 –TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 144/2018

§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.“

1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z (am 21.11.2020 in Kraft getreten):

„§3

Sicherung von Freiraumfunktionen

(2) Im Interesse der Einhaltung zusammenhängender, forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, sind die, im Verordnungsplan mit FF bezeichneten Flächen von einer, diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme der, nach § 41 Abs 2 und § 42 TROG 2016 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, freizuhalten. Bei Vorliegen der sonstigen Widmungsvoraussetzungen, sind insbesondere Sonderflächenwidmungen für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die der forstwirtschaftlichen Nutzung, der Jagdausübung oder der Wildhege dienen, zulässig.

…“

V.Erwägungen:

a. verfahrensgegenständliche Rechtslage:

Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, nicht nach allenfalls später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor (vgl VwGH 26.4.2000, 96/05/0051; Ro 2014/05/0078, RS 1).

In dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates - am 29.3.2019 - standen die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der §§ 65 und 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung TROG 2016 LGBl Nr 101/2016 in Geltung. Gemäß der Übergangsbestimmung des Art X Abs 9 des TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 sind jedoch auf am 31.12.2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen die Bestimmungen der §§ 63 bis 68 TROG 2016 in der Fassung des Art I Z 58 anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung gelangt sohin im gegenständlichen Fall zu Anwendung.

b. zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 68 Abs 7 lit a TROG 2016 ist der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese dem örtlichen Raumordnungskonzept widerspricht. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z trat – wie bereits festgestellt – am 21.11.2020 in Kraft und weist den verfahrensgegenständlich relevanten Teilbereich von rund 2.620 m2 des Gst **1 KG ***** weiterhin als „GG“ aus.

Gemäß § 3 Abs 2 der VO der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z sind im Interesse der Erhaltung zusammenhängender, forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, die im Verordnungsplan mit FF („GG“) bezeichneten Flächen von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung - mit Ausnahme der nach § 41 Abs 2 und § 32 TROG 2016 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen - freizuhalten. Die beantragte Änderung des Flächenwidmungsplanes der Teilfläche von rund 2.620 m2 des Gst **1 KG ***** von „Freiland“ in „Wohngebiet“ widerspricht sohin dem örtlichen Raumordnungskonzept und war die aufsichtsbehördliche Genehmigung daher gemäß § 68 Abs 7 lit a TROG 2016 zu versagen.

Weiters ist gemäß § 68 Abs 7 Einleitungssatz TROG 2016 iVm § 65 Abs 2 lit f TROG 2016 der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Änderung der Flächenwidmung nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicherzustellen. Ein solcher Versagungsgrund liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor, da – wie bereits festgestellt- durch eine Errichtung von Wohngebäuden am Gst **1 KG ***** für diese Gebäude sowie für die darunterliegenden Gebäude und Infrastruktureinrichtungen, eine Gefährdung durch Steine und Felsblöcke eintreten würde und diesbezüglich erforderliche Sicherungsmaßnahmen – wie festgestellt – bislang nicht umgesetzt wurden. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung war sohin auch deshalb zu versagen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Außerdem führt die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vom 24.2.2022 – ohne diesbezüglich weitere Ausführungen zu tätigen - aus, dass die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 24.2.2022, Zl ***, eine Rodungsbewilligung für einen Teilbereich das Gst **1 KG ***** erteilt habe.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle dazu das Folgende auszuführen: Die in Rede stehende Rodungsbewilligung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y – wie bereits festgestellt – unter der auflösenden Bewilligung erteilt, dass das für die Herstellung von Bauland-Wohngebiet auf dem Gst **1 KG ***** erforderliche Flächenwidmungsverfahren rechtsgültig abgeschlossen wird. Die gegenständliche Rodungsbewilligung steht der verfahrensgegenständlichen Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung sohin keinesfalls entgegen.

c. zu Spruchpunkt 2

Wie die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 13.7.2021 zutreffend ausführt, wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.6.2020, Zl ***, die begehrte Umwidmung der Teilfläche von rund 29 m2 des Gst **1 KG ***** von Freiland in gemischte Wohngebiet, bereits aufsichtsbehördlich genehmigt, weshalb insofern eine bereits entschiedene Sache vorliegt und die Vorlage auf Genehmigung dieses Gemeinderatsbeschlusses im beschriebenen Ausmaß wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

d. zu Spruchpunkt 3:

Gemäß § 41 Abs 1 TROG 2016 gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind, als Freiland. Da der verfahrensgegenständlich in Rede stehende Teilfläche des Gst **2 KG ***** von rund 4m2 aktuell nicht mehr die Widmung als „gemischtes Wohngebiet“ sondern als „bestehender öffentlicher Verkehrsweg“ zukommt, ist diese sohin iSd § 41 TROG 2016, ohnehin als „Freiland“ anzusehen, und war die dahingehende zur Genehmigung vorgelegte Beschlussfassung somit zurückzuweisen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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