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LVwG-2021/39/1932-7•LVwG T LVwG-2021/39/1932-7
LVwG-2021/39/1932-7Tribunal Administrativo Regional13 de jul. de 2022
Auskunftspflicht<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Mikrozensus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA (vormals BB), Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.06.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der mit 25.11.2020 bis 31.12.2020 vorgeworfene Tatzeitraum auf nunmehr „30.11.2020 bis 31.12.2020“ eingeschränkt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.06.2021, Zl ***, wie folgt zur Last gelegt:
„Straferkenntnis
…
Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV), BGBl. II Nr. 111/2010, bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 4. Quartal 2020 in der Zeit von 25.11.2020 - 31.12.2020 wiederholte Male sowohl unmittelbar seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich als auch seitens der durch die zuvor angeführte Bundesanstalt für Sie bestellte Interviewerin, Frau CC, ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit Letzterer zu vereinbaren oder die Beantwortung telefonisch durch Kontaktaufnahme mit dem Telefonstudio durchzuführen.
So wurde Ihnen mit Mahnbrief der Bundesanstalt Statistik Austria, Direktion Bevölkerung, vom 23.11.2020 (mit Rückscheinbrief am 25.11.2020 zugestellt) eine Frist zur Auskunftserteilung bis spätestens 31.12.2020 eingeräumt und seitens der Erhebungsperson der Stichprobenhaushalt mehrmals, unter anderem am 04.12.2020, 10.12.2020, 18.12.2020, 28.12.2020 und am 31.12.2020 persönlich aufgesucht bzw. telefonisch kontaktiert, um eine mündliche Befragung mit Ihnen durchzuführen bzw. einen Termin für eine solche zu vereinbaren, allerdings wurden Sie nicht angetroffen bzw. wurde nicht geöffnet und konnten Sie auch telefonisch nicht erreicht werden.
Auch von Ihrer Seite aus erfolgte bis zum Ablauf der Mahnfrist keine Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson, um einen Termin für eine mündliche Befragung zu vereinbaren und haben Sie sohin bis zumindest 31.12.2020 keine Auskunft im Sinne der Mikrozensusstichprobenerhebung erteilt und dadurch die Auskunftserteilung verweigert.“
Der Beschwerdeführerin wurde eine Übertretung des § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz (BStG), BGBl I Nr 163/1999, idF BGBl I Nr 111/2010 iVm § 9 Abs 1 Bundesstatistikgesetz (BStG), BGBl I Nr 163/1999 iVm § 9 Abs 1 EWStV, BGBl II Nr 111/2010, zur Last gelegt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde vorgeschrieben.
In ihrer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis führt die Beschwerdeführerin aus:
„Hiermit möchte ich zu dieser Strafe eine Beschwerde erheben, da ich weder telefonisch noch persönlich an den Tagen 4.12.2020, 10.12.2020, 18.12.2020, 29.12.2020 und 31.12.2020 kontaktiert wurde. Außerdem habe ich keinen Rückscheinbrief erhalten, der mit 23.12.2020 datiert wurde.
Nach Erhalt des ersten Mahnschreibens habe ich sofort mit Statistik Austria Kontakt aufgenommen, um meine Auskunftspflicht zu erfüllen. Trotz der Befragung von Frau CC nach dem ersten Straferkenntnis, wo ich meiner Auskunftspflicht nachgegangen bin und mich gerechtfertigt habe und es somit beidseitig erledigt war, habe ich ein weiteres Straferkenntis erhalten, zu dem ich mich wiederum gerechtfertigt habe. Bei dieser Rechtfertigung ist es zu einer meiner Meinung nach nicht gerechtfertigten Strafe gekommen, weshalb ich Beschwerde einlegen will.“
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 11.05.2020 der Statistik Austria wurde die Beschwerdeführerin davon informiert, dass Ihre Adresse und somit Ihr Haushalt in die Mikrozensus-Erhebung einbezogen wurde.
Mit Mahnbrief der Statistik Austria vom 23.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Mikrozensus-Erhebung für Ihren Haushalt bis zum 23. November 2020 noch nicht durchgeführt wurde. Für die Beantwortung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis spätestens 31. Dezember 2020 eingeräumt, gegenteiligenfalls bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht Meldung erstattet würde. Sie könne für die Beantwortung der Fragen die näher mitgeteilten Möglichkeiten (persönlich unter mitgeteilter Kontaktdaten der Erhebungsperson oder telefonisch unter mitgeteilter Telefonnummer) wählen.
Dieses Schreiben wurde durch einen der Mitbewohner der Beschwerdeführerin (Mitbewohner an der gegenständlichen Adresse 1, Z, DD und EE) übernommen.
Innerhalb der gesetzten Frist (31. Dezember 2020) wurde die begehrte Auskunft durch die Beschwerdeführerin nicht erteilt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Mitteilung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft für das 4. Quartal 2020 in der Zeit vom 25.11.2020 – 31.12.2020) zur Rechtfertigung aufgefordert. Eine Stellungnahme langte am 13.05.2021 bei der belangten Behörde ein.
In dem gegen die Beschwerdeführerin ergangenen nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde die von der Statistik Austria behördenseits eingeholte Stellungnahme (Übersicht über die 1. bis 5. Mikrozensus-Befragungen) wörtlich wiedergegeben.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Strafakt.
In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.06.2022 unter Beischluss der dazu vorgehaltenen Zustellnachweise (eine RsB-Sendung an die Beschwerdeführer, je eine RsB-Sendung an ihre Mitbewohner DD und EE) den Umstand der rechtwirksamen Zustellung des an sie gerichteten Mahnschreibens vom 23.11.2020 an sie durch Ersatzzustellung an einen ihrer Mitbewohner mit. Stellungnahmemöglichkeit dazu wurde eingeräumt. Dieses Schreiben vom 20.06.2022 wurde an die Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Eine Stellungnahme langte beim Landesverwaltungsgericht nicht ein.
Bereits in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2021 bezog sich die Beschwerdeführerin auf den ihr durch die Erhebungsperson telefonisch mitgeteilten – und damit ihr bekannten - Umstand, dass kurz vor diesem Telefonat „eine weitere Mahnung (ha aus dem Akteninhalt zu schließende Anm: das 4. Quartal 2020 betreffend) in Auftrag gegeben worden wäre“. Der Umstand der für dieses Quartal unterlassenen Auskunftserteilung war der Beschwerdeführerin damit bekannt. Wenngleich sich auch die Beschwerdeführerin für die weiteren (Folge)Befragungen willig erklärte und ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das 1. und 2 Quartal 2021 auch nachkam, ändert dies nichts an der Verletzung der Auskunftspflicht für das 4. Quartal 2020.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da im Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 verhängt wurde und keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 (§ 9) und in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 (§§ 6 und 66) lauten auszugsweise:
„§ 6
Arten statistischer Erhebungen
(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:
….
5. Befragung der Auskunftspflichtigen
[….]
§ 9
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
….
§ 66
Verwaltungsübertretung
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
[….]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, - EWStV 2010, BGBl II Nr 111/2010, lauten samt Überschriften auszugsweise:
„§ 1
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen
Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalenderquartale und –jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 5
Art der Erhebung
[….]
(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen
privater Haushalte zu erheben:1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das
Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der
Errichtung des Gebäudes.
§ 6
Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe
Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft festzulegen.
§ 8
Auskunftspflicht
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind
zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
§ 9
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen
Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die
Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
[….]
V.Erwägungen:
Objektive Tatseite:
§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 stellt es unter Strafe, der Mitwirkungspflicht gemäß § 9 nicht nachgekommen zu sein.
Den obigen Sachverhaltsfeststellungen (Punkt II) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Delikt – die Verweigerung der Auskunft iSd § 66 Abs 1 erster Fall – hinsichtlich des 4. Quartals des Jahres 2020 in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 13.05.2021, es wäre „diese Mahnung ohne weitere Verfolgung eingestellt worden“, betrifft nicht das 4. Quartal des Jahres 2020, sondern vielmehr das 3. Quartal 2020, hinsichtlich dieses mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.01.2021, Zl ***, eine Ermahnung erteilt wurde. Auch mit der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin am 13.05.2021, sodann im Weiteren ihrer Auskunftspflicht nachgekommen zu sein, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, betrafen diese erteilten Auskünfte doch das 1. und das 2. Quartal des Jahres 2021.
Wenngleich die Beschwerdeführerin auch die von der Statistik Austria vorgehaltenen Kontaktversuche am 04., 10., 18., 28. und 31.12.2020 in Abrede stellt, so ging ihr jedoch das Mahnschreiben vom 23.11.2020 rechtswirksam zu. Wenn sie dies bestreitet, steht dem der vom Landesverwaltungsgericht Tirol ermittelte Umstand entgegen, dass (gleichzeitig mit an zwei weitere Personen des Haushalts gerichteten Schriftstücken) dieses Mahnschreiben vom 23.11.2020 an sie nachweislich durch Ersatzzustellung an einen dieser im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugestellt wurde. Diesem Umstand – der Beschwerdeführerin unter Beischluss der entsprechenden Rückscheine vorgehalten – trat die Beschwerdeführerin trotz dazu eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegen.
Subjektive Tatseite:
Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Der von ihr rechtfertigend behauptete Nichtzugang des Mahnschreibens vom 23.11.2020 ist widerlegt.
Aus dem Straferkenntnis ist im Übrigen der Verfahrensgang im Detail dargelegt und wiedergegeben.
Die Beschwerdeführerin hat damit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorwerfbar zu verantworten.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In Anbetracht der Bedeutung der Informationsgewinnung als wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutender Faktor kommt einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischem Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zu. Im Europäischen Kontext hat die statistische Datenverwertung einen umso größeren Stellenwert. Durch die Missachtung der Auskunftspflicht hat die Beschwerdeführerin die mit der Gewinnung entsprechenden Datenmaterials verbundenen Interessen in einem nicht unbedeutenden Ausmaß verletzt und ist daher der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als nicht unerheblich anzusehen.
Hinsichtlich der Verschuldensform war von zumindest Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Weitere Milderungsgründe sind hervorgekommen. Weder für die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand eine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Die mit dem Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung gleichzeitig angeforderten Mitteilung ihrer Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht. Es ist somit von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere dabei des nicht unerheblichen Unrechtsgehaltes der übertretenen Verwaltungsvorschrift, erachtet das erkennende Gericht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen. An der Schuld- und Tatangemessenheit der Strafhöhe ändert auch der Umstand, dass der Tatzeitraum zur Auskunftpflichterstattung für das 4. Quartal 2020 auf 30.11.2020 (Beginn der Folgewoche des Berichtszeitraums vom 23.11.2020 bis 29.11.2020) bis 31.12.2020 korrigiert bzw eingeschränkt wurde, nichts.
Infolge Einschränkung des Tatzeitraumes waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben (§ 52 VwGVG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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