LVwG T LVwG-2021/35/3039-11

LVwG-2021/35/3039-11Tribunal Administrativo Regional13 de jul. de 2022

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Regest

Fitnessparcours<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Absichtliches Stören<br/>Antragsmodifikation<br/>Interessensabwägung<br/>Naturschutzbeeinträchtigung<br/>Langfristige öffentliche Interessen<br/>Günstiger Erhaltungszustand<br/>Alternativprüfung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/35/3039-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.35.3039.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.9.2021, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Fitnessparcours, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß den §§ 6 lit. e, 7 und 8 lit. a) i.V.m. § 29 Abs. 1 lit. b) und 2 lit. a) Zif. 2 TNSchG 2005 sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, wird der Stadtgemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister AA, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Sportanlage (4 Fitness-Stationen) auf den Grundstücken **1 und **2, KG Y, nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Lageplanes sowie nach Maßgabe der Antragsmodifikation vom 13.6.2022 samt ökologischem Konzept ‚Fitnessparcours BB‘ der CC OG vom Juni 2022 erteilt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.9.2021, ***:

Nachdem von einem naturkundefachlichen Amtssachverständige mit Schreiben vom 25. Juni 2020 angezeigt worden war, dass im Bereich der Grundstücke **2 und teilweise **1, beide KG Y, zwei Gerätestandorte eines Fitnessparcours in den Auwald geschnitten worden seien, und nachdem von der belangten Behörde daraufhin mehrere, im angefochtenen Bescheid näher dargestellte Ermittlungsschritte gesetzt worden waren, hat die Stadtgemeinde Y bei der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 2.6.2021 um die nachträgliche forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Rodung von Wald zur Verbreiterung eines Weges und zur Errichtung eines Fitnessparcours im Auwald der „BB“, Grundstücke **1 und **2, KG Y, angesucht.

Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt B) des nunmehr angefochtenen Bescheides über den genannten Antrag wie folgt:

„Gemäß § 8 lit. a) i.V.m. § 29 Abs. 2 lit a) Zif. 2 TNSchG sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Naturschutzverordnung 2006, wird der Stadtgemeinde Y, vertreten durch die Bürgermeisterin DD, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Sportanlage (4 Fitness-Stationen) auf den Grundstücken **1 und **2, KG Y, nach Maßgabe des vorgelegten und signierten Lageplanes erteilt.“

Begründet wurde dieser Spruch zunächst damit, dass die gegenständliche Anlage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen sei und dass es sich diesbezüglich um ein Vorhaben nach § 8 TNSchG 2005 handeln würde, das mit Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 leg cit verbunden sei, weshalb es einer Bewilligungserteilung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 bedürfe.

Hinsichtlich der diesbezüglich erforderlichen Interessensabwägung führte die belangte Behörde aus, dass sie in der Schaffung eines für die örtliche Bevölkerung kostenlosen Sportangebotes das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses erblicke. Gerade die Pandemiesituation habe gezeigt, dass ein Sportangebot im Freien sehr wichtig sei, da davon auszugehen sei, dass nur ein geringer Teil der Bevölkerung eigene Fitnessgeräte zu Hause zur Verfügung hat. Dass Bewegung (Gehen, Laufen, Kräftigungsübungen) zur Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserhaltung unerlässlich ist und auch in Zukunft sein wird, stehe für die entscheidende Behörde außer Zweifel. Hinsichtlich der Aufstellungsorte der Fitnessgeräte sei auch zu beachten, dass es unter Berücksichtigung der übermittelten „Studie zur Freiflächennutzung“ keinen alternativen Standort im Nahbereich gäbe, da das Aufstellen der Geräte im „Inneren“ der BB, also auf der Wiesenfläche im Bereich des Spielplatzes/der Verweilflächen, nicht zielführend sei, da man dann unter Zuschauern auf dem „Präsentierteller“ trainieren müsste. Außerdem müsste man dann eigene Beschattungssysteme installieren, was im durchgeführten Fall durch forstlichen Bewuchs erledigt werde. Die belangte Behörde geht jedenfalls davon aus, dass das durchgeführte Vorhaben im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.

Weiters wird zur durchgeführten Interessensabwägung noch wie folgt ausgeführt:

„Nunmehr hatte die Behörde in einem weiteren Verfahrensschritt zu prüfen, ob dieses langfristiges öffentliche Interesse dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Beeinträchtigungen der Natur überwiegt. Der Amtssachverständige für Naturkunde führte zu den negativen naturkundefachlichen Auswirkungen aus, dass es durch die flächige Entfernung von Auvegetation, welche im Zuge der durchgeführten Fußwegverbreiterung und der Rodung für die Sportgeräte notwendig gewesen sei, zu einer erheblichen Verkleinerung des Lebensraumes für heimische Tier- und Pflanzenarten gekommen sei. Durch die Öffnung des überschirmenden Gehölzbestandes sei das Mikroklima der angrenzenden Auwald-Bestände nachhaltig geändert worden (Beunruhigung, Sonneneinstrahlung, Austrocknung etc.). Außerdem sei die dortige Biberpopulation durch eine Geräusch- und Geruchswahrnehmung gestört.

Seitens der Stadtgemeinde Y wurde schlüssig dargelegt, dass für die Errichtung des Fitnessparcours keine Auvegetation entfernt worden ist, sondern dass Fällungen bereits früher ausschließlich aufgrund von Baumschädlingen, Wurzelfäule, Biberschäden, Windwürfen etc. durchgeführt worden sind. Als Ausgleich sind in der Vergangenheit immer wieder Bäume gepflanzt worden. Die getätigten (notwendigen) forstlichen Arbeiten können aus Sicht des Fertigenden jedenfalls nicht nachteilig für das gegenständliche Projekt ausgelegt werden.

Betreffend die Auswirkungen auf die lokale Biberpopulation wird festgehalten, dass die Biberbeauftragte konkret befragt wurde, ob durch das Errichten des Fitnessparcours nachteilige Folgen für die lokale Biberpopulation eingetreten sind. Die Biberbeauftragte erklärte, dass es sich im gegenständlichen Bereich um ein aktives Biberrevier handelt und sie eine Problematik für die Instandhaltung des Weges sehe, denn durch den Biber könnten angenagte Gehölze auf den Weg fallen und könnte sich dadurch eine Gefährdung ergeben. Nachteilige Folgen für die lokale Biberpopulation wurden Ihrerseits keine angeführt bzw. befürchtet.

Darüber hinaus liegt die Intension der Antragstellerin in der Errichtung eines Fitnessparcours und möchte man keineswegs die lokale Biberpopulation absichtlich stören. Ein Vorgehen nach § 24 Abs. 2 iVm. § 29 Abs. 3 TNSchG war daher nicht notwendig.

Da der Fitnessparcours nur eine geringfügige Fläche des auf der BB befindlichen Auwaldes beansprucht, ist zwar aus Sicht der entscheidenden Behörde von einer gewissen Beeinträchtigung auszugehen, jedoch wurde für das gegenständliche Vorhaben keine flächige Auvegetation entfernt und sind laut den Ausführungen der Biberbeauftragten keine negativen Auswirkungen für die lokale Biberpopulation eingetreten bzw. ist auch nicht damit zu rechnen. Daher kam die entscheidende Behörde zum Schluss, dass das festgestellte langfristige öffentliche Interesse an der Durchführung des beantragten Vorhabens das öffentliche Interesse des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegt.

Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen und konnte diese daher im Sinne der im Spruch angeführten Bestimmungen erteilt werden.“

2. Beschwerde:

Gegen den Spruchpunkt B) des unter Z 1 genannten Bescheides erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 28.10.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der insbesondere die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst mit einer mangelhaften Beweiswürdigung. Diesbezüglich wird insbesondere vorgebracht, dass die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt und dass von der Biberbeauftragten des Landes Tirol keine hinreichenden Ausführungen dahingehend getroffen worden wären, ob es zu erheblichen Störungen des Bibers und zu Beeinträchtigungen von dessen Lebensraum durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Sportanlage kommt.

Weiters führt der Landesumweltanwalt aus, weshalb es aus seiner Sicht sowohl durch die Verbreiterung des Trampelpfades als auch durch die Errichtung der Fitnessstationen zur Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen gekommen sei und dass Bewilligungspflichten im gegenständlichen Fall sowohl nach § 6 lit e, § 7 und § 8 lit c und d TNSchG 2005 bestünden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde liege auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bibervorkommen ein Anwendungsfall des § 24 TNSchG 2005 vor.

Schließlich wird vom Landesumweltanwalt auch die durchgeführte Alternativenprüfung bemängelt. Es werde lediglich darauf eingegangen, dass die Sportler bei einer Errichtung auf der Wiese der BB auf dem „Präsentierteller“ trainieren müssten und dass die zusätzliche Errichtung eines Beschattungssystems notwendig gewesen wäre. Diese Argumente seien aus Sicht des Landesumweltanwaltes jedoch aufgrund näherer Begründung nicht haltbar. Die Wiese in der Mitte der BB sei bereits erschlossen und wäre eine Platzierung der Fitnessgeräte dort im Sinne einer „Zonierung“ und Lenkung des Nutzungsdruckes optimal. Weitere Altnativen seien etwa die bereits bestehenden Sportanlagen auf dem Grundstück **3 in der X sowie auf dem direkt an die BB angrenzenden Grundstück **4.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern.

In dem daraufhin erstatteten Schreiben der Stadtgemeinden Y vom 26.11.2021 wurde zunächst betont, dass nicht gerodet worden sei, kein einziger Baum für die Errichtung des Fitnessparcours habe gefällt werden müssen und dass lediglich der baumfreie Raum genutzt worden wäre. Bei der angeblichen „Rodung" im Jahr 2013 habe es sich um das Entfernen von ca. 70 Fichten gehandelt, die auf Grund massiver Wurzelfäule und Gefahr in Verzug bereits Anfang 2013 hätten entfernen werden müssen. Diese seien durch etliche Laubbäume (z.B. Erlen, Pappeln, Weiden) ersetzt worden. Auch der Trampelpfad habe bereits 2013 bestanden und sei dieser auf aktuellen Orthofotos nur deshalb aus der Vogelperspektive besser ersichtlich, da zwischenzeitlich Rindenmulch bzw. zum Großteil helle Hackschnitzel aufgebracht worden wären.

Zum Punkt „Rindenmulch“ wird ergänzend ausgeführt, dass Rindenmulch als „Quasi-Holz" gemäß dem Stand der Technik die verträglichste naturadäquate Lösung für derartige Anlagen darstelle, wobei beim gegenständlichen Fitnessparcours im Wesentlichen fast ausschließlich die dem Rindenmulch „verwandten" Hackschnitzel verwendet worden seien, da Rindenmulch in so großen Mengen nur schwer erhältlich sei. Die Hackschnitzel seien dabei nachhaltig entweder über die „hauseigenen Stadtwerke" (Biomasseheizkraftwerk der Y AG) oder über diverse Sägewerke in der Umgebung bezogen worden.

Zum Punkt „Biber“ wird ausgeführt, dass die nur geringfügigen „Eingriffe" des Ausmulchens eines bereits bestehenden Trampelpfades und das Aufstellen von 4 Gerätestationen im Rahmen eines kleinflächigen Fitnessparcours keine Störung der besonders vitalen Biberpopulation bewirken könnten.

Zum Punkt „Wald“ wird ausgeführt, dass sich laut forstfachlichem Amtssachverständigen die Auswirkungen auf die Funktionen des Waldes beinahe die Waage halten bzw. lediglich eine geringfügige Verschlechterung erfahren würden, weshalb keine entscheidungsrelevanten Einwände gegen die Bewilligung des „Fitnessparcours" bestünden und auch eine Vorschreibung von Nebenbestimmungen obsolet sei.

Zum Punkt „naturkundliche Sachverständigengutachten“ wird ausgeführt, dass keine „flächigen Entfernungen" von Auwald bzw. Uferbegleitvegetationen stattgefunden hätten.

Zum Punkt „Naturlehrpfad“ wird ausgeführt, dass die gegenständliche Anlage insbesondere von „Genuss-Sportlern" genutzt würde, die speziell die hier vorherrschende Symbiose aus Natur und Ruhe - verbunden mit der Möglichkeit, auch Gutes für ihre Fitness zu tun - besonders schätzen würden.

Zum Punkt „mangelhafte Alternativenprüfung“ wird ausgeführt, dass vermeintliche Alternativen für die Errichtung eines Fitnessparcours nicht in Frage kämen, da es bei allen vom Landesumweltanwalt angeführten Alternativen nicht möglich sei, den Fitnessparcours in Form einer „Forstmeile" zu betreiben. Dies wird sodann anhand der Alternativen „Spielplatz BB“, „Sportplatz EE“, „Sportplatz FF“ und „GG“ noch näher erläutert.

Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger der Abt. JJ um Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Biber sowie darum ersucht, das Ausmaß der durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen unter der Prämisse zu beurteilen, dass entsprechend dem Vorbringen der Stadtgemeinde Y die Errichtung der Fitnessgeräte auf Standorten erfolgte, die bereits früher und unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben aus anderen Gründen gerodet werden mussten.

Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 17.2.2022 geht Folgendes hervor:

„Der Biber kann als relevante Tierart für das betroffene Gebiet der BB herangezogen werden. Für den Biber ist dieser Abschnitt am KK als geeignetes Habitat anzusehen, was auch das schon sehr lange dort vorkommende Biberrevier mit der Burg am KK/Mündungsbereich W Bach zeigt. Durch die Anlage des Fitnessparcours sind Störungen für das Biberrevier zu erwarten. Der W Bach und seine Uferbereiche sowie die Auwaldabschnitte stellen einen Lebensraum für den Biber dar und sind vor allem für die Nahrungsaufnahme wichtig. Biber benötigen v.a. in der kalten Jahreszeit die Gehölze als Nahrungsquelle, Rinde, Knospen sind außerhalb der Vegetationsperiode die (abgesehen von Makrophyten, die hier nicht vorkommen) einzige Nahrungsquelle und daher extrem wichtig. Zahlreiche ‚Biberrutschen‘ entlang des W Baches weisen auf die Nutzung des Auwaldes durch den Biber hin, auch die mit Drahthosen versehenen größeren Bäume zeigen, dass der Biber dort aktiv ist. Dammanlagen und Biberburgen in der Vergangenheit (mündl. Mitteilung LL) zeigen auch, dass der Biber nicht nur den Bereich des W Baches nutzt, sondern auch Maßnahmen setzt um dort seine Wohnstätte einzurichten. Mittlerweile hat sich weiter bachaufwärts des W Baches ein zweites Revier (siehe Befund; Y_W Bach) gebildet.

Durch die Anlage eines nun viel breiteren Weges, welcher viel mehr zur anthropogenen Nutzung einlädt, als der zuvor vorhandene kleine Trampelpfad, wird auch der Nutzungsdruck durch den Menschen steigen und der Weg zweckgemäß zum Training, aber auch zum Spaziergehen genutzt werden. Besonders problematisch ist dabei das Ausführen von Hunden, welche eine Gefährdung für den Biber darstellen. Somit kommt es durch die Anlage gegenständliches Parcours einerseits zu einem Verlust an Lebensraum (breitere Weganlage, Aufstellfläche Fitnessgeräte) – hier ist auch die Strauchschicht im Auwaldbereich gemeint – und andererseits wird dieser Auwaldabschnitt nun weit stärker frequentiert und beunruhigt werden. Das orographisch rechte Ufer war bisher der abgeschlossenere und naturnähere Bereich, das orographisch linke Ufer ist durch einen Fahrweg weit mehr anthropogen überformt und als Lebensraum damit weit weniger geeignet.

In S gibt es aktuell etwa 206 Biberreviere und geschätzte 680 Individuen. Für die Artenschutzprüfung ist der Lebensraum des KK relevant und als lokale Population ist hier der KK von V bis Z zu nennen. Im unmittelbaren Nahbereich von U bis T- auf einer Länge von etwa 5 km – kommen derzeit 6 Biberreviere vor. Wenn nun der betroffene Bereich des W Baches als Biberrevier durch die gesetzten Maßnahmen stark an Wert verliert, kann trotzdem nicht eine Erheblichkeit im Sinne der Artenschutzprüfung für den Biber als Tierart in S ausgegangen werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass sich die Revieranzahl durch gegenständliche Maßnahme im mittleren Rbereich ändert.

Gemäß dem aktuellen Artikel 17 Bericht (Umweltbundesamt 2020) ist der Biber in der alpinen geographischen Region mit U1+ (ungünstig-unzureichend, zunehmend) eingestuft. Diese Einstufung ist aus fachlicher Sicht auch für die Population in S mit mittlerweile über 200 Biberrevieren zutreffend. Auch hier ist die Art generell in Ausbreitung begriffen. Der Erhaltungszustand kann aufgrund der guten Datenlage zu dieser Art regional differenziert betrachtet werden. Gute Besiedlungsdichten vor allem entlang des KK reichen vom Bezirk V (Staatsgrenze) bis Z.

Der gegenwärtige Erhaltungszustand der lokalen Population sowie der S Population (ungünstig-unzureichend, zunehmend) des Bibers wird durch das gegenständliche Vorhaben weder verschlechtert noch verbessert. Durch die konstant zu beobachtende Zunahme der Biberreviere in S ist zu erwarten, dass in absehbarer Zeit der günstige Erhaltungszustand erreicht wird. Dies wird durch das gegenständliche Vorhaben unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Vorschreibungen jedenfalls nicht verhindert.

Anders sieht es jedoch für die betroffenen Biberreviere im Bereich der BB für sich betrachtet aus: Die Biber werden hier in einem Teil ihres Revieres in der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeit gestört. Durch die Beunruhigung kann der unterste Abschnitt des W Baches mit seinen Auwaldbereichen auf der BB nur mehr eingeschränkt genutzt werden, eine Anlage einer Biberburg und auch ein Einstauen des Baches wird ebenfalls erschwert. Der Biber wird somit den Bereich nicht mehr wie bisher nutzen können und vermehrt in andere Bereiche seines Reviers ausweichen. Dies kann zu mehr Bibertätigkeiten in anderen Bereichen führen (z.B.) Revier W Bach oder auch am KK. Ausgeschlossen werden kann auch nicht, dass der Biber weiter Fluchtröhren im Bereich des neu ausgebauten Weges anlegt, welche zu einer Unterminierung führen können und Einbrüche im Bereich der Anlagen (v.a. Weg) verursachen können. Auch das An-/Umschneiden von Gehölzen kann weiter erfolgen, diese sind derzeit bereits jedoch großteils mit Drahthosen gesichert.

Somit kommt es durch die Anlage des Fitnessparcours zu einer großen Beeinträchtigung des Lebensraumes des Bibers, da gerade ein Kernbereich des Reviers in Anspruch genommen wird und für den Biber nicht mehr im gleichen Ausmaß genutzt werden kann (Beunruhigung, Verringerung der Nahrungsquelle durch anthropogene Anlagen im Auwald).

Dies stellt eine große Beeinträchtigung für die geschützte Tierart Biber dar, es wird aber nicht davon ausgegangen, dass dadurch ihr weiterer Bestand im gegenständlichen unmittelbaren Lebensraum unmöglich wird. Der unmittelbare Lebensraum wird hier – wie oben beschrieben – als Biberrevier KK und Biberrevier W Bach, also 2 Reviere definiert.

Fachlich betrachtet wäre eine Alternative, welche weit geringere Auswirkungen auf den Biber und Lebensraum Auwald haben würde, ein Aufstellen der Geräte im Bereich der Wiese und ein Wiederherstellen der Auwaldbereiche, welche durch die Anlage zerstört wurden.

Auwälder stellen sehr bedrohte Lebensräume dar und sind gerade in Ballungsbereichen nur mehr als Restflächen vorhanden. Auch im R sind Auwälder stark zurückgedrängt und meist nur mehr als schmale Uferstreifen entlang des KK vorhanden. Die BB stellt hier einen sehr wertvollen KKabschnitt im Bereich von Y dar und ist zu seiner Besonderheit noch vom W Bach durchflossen und in unmittelbarer Umgebung mündet zusätzlich noch der MM in den KK.

Dieser Auwaldbereich am orographisch rechten Ufer ist vor der Maßnahme durch einen Trampelpfad entlang des W Baches bereits erschlossen gewesen (siehe Akt), nunmehr ist ein breiter mit Holzspänen abgedeckter Weg und einzelne Fitnessstationen in diesem Waldbereich zwischen W Bach und Wiese auf der BB errichtet worden. Die durchgeführten Maßnahmen gehen aus dem Akt hervor, festzuhalten ist, dass auch der Auwaldboden, die Strauch- und Krautschicht, zum Lebensraum Auwald gehören. Ein derart breiter Weg stellt eine weit größere Öffnung des Auwaldes dar als ein Erdtrampelpfad und trennt den Auwald in weit größerem Ausmaß. Somit ist einerseits eine direkte Zerstörung durch Entfernung des Bewuchses und Umgestaltung des Bodens gegeben, weiters trennt der Weg den Auwald zusätzlich in noch kleinere Bereiche auf. Zu kleine Bereiche können z.B. für Vogelarten zu einem Verlust an Revieren führen. Der Auwald ist hier vom Bach aus gemessen ca. 30 m breit und somit ein recht guter Puffer zum W Bach und auch als Lebensraum für viele Tierarten wie Vögel ein interessanter Lebensraum. Die Durchtrennung, der Verlust an Fläche und auch die zu erwartende zusätzliche Beunruhigung werden sich stark auf den Lebensraum Auwald auswirken. Somit sind durch die Inanspruchnahme des Auwaldes starke Beeinträchtigungen des Schutzgutes Lebensraum von Pflanzen und Tieren gegeben. Auch für den Naturhaushalt sind starke Beeinträchtigungen gegeben. Ein schmaler Trampelpfad wirkt sich in Bezug auf das Mikroklima (Temperatur, Bodenfeuchte…) anders aus, als ein viel breiterer mit Rindenmulch abgedeckter Weg und auch von Vegetation frei gehaltene Fitnessstationen. Eine Strauch- und Krautschicht wie in einem Auwald gegeben würde sich hier auf die oben genannten Eigenschaften (Mikroklima) naturgemäß auswirken. Die Umgestaltung und Aufreißens des Au-Bodens ist sogar auf den aktuellen Orthofotos gut sichtbar.

Aus fachlicher Sicht sollte zum Erhalt des Auwaldes und zum Schutz des Biberlebensraumes der Fitnessparcours in den Bereich der bestehenden Wiese verlegt werden und der Auwald wiederhergestellt werden. Dies wäre aus naturkundlicher Sicht die weit schonendere Alternative für gegenständliches Ansuchen.

Eine weitere Alternative – wenn auch nicht ganz so naturschonend - wäre die Stationen am Standort zu belassen und den derzeitigen und verbreiterten Zugangsweg zur Gänze wieder in Auwald umzuwandeln (und somit auch den ehemaligen Trampelpfad). Derzeit (Winter) bestehen bereits Zugangswege von der Wiese aus zu den Fitnessparcours (kurze Distanzen), die auch anhand der Spuren im Schnee benutzt werden (Abb.: 5, 6, 7). Das würde zwar den Auboden und somit Auwald im Bereich der Fitnessstationen in Anspruch nehmen, die langgezogene Durchschneidung der Au durch den Weg wäre allerdings so nicht mehr gegeben.

Sollte das Projekt dennoch in der beantragten Form naturschutzrechtlich bewilligt werden sind nachstehende Vorschreibungen unbedingt einzuhalten, damit oben festgestellte Beeinträchtigungen nicht weiter überschritten werden. Es wird hier nochmals auf die möglichen Alternativen (siehe oben) verwiesen, welche eine deutliche Minderung der festgestellten Beeinträchtigungen bewirken würde.

1. Rückbau des Weges auf Trampelpfadbreite (0,5 m) und Wiederherstellen des Auwaldes incl. Boden im Bereich des entfernten Weges. Dies hat unter Aufsicht und nach Vorgabe einer ökolog. Bauaufsicht zu erfolgen.

2. Eventuell notwendige Maßnahmen zum Erhalt des Parcours in Bezug auf den Biber (Unterminierungen/Baum-Fällungen) dürfen nur nach Vorgaben (Umfang, Zeitraum…) der Biberbeauftragten durchgeführt werden. Maßnahmen die zu einer weiteren Einengung/Beeinträchtigung des Biberreviers führen sind zu unterlassen.“

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 16.3.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden.

Von der Antragstellerin wurde im Rahmen dieses Verfahrens erklärt, den verfahrenseinleitenden Antrag modifizieren und diesbezüglich ein ökologisches Fachbüro beauftragen zu wollen.

Innerhalb der dafür vom Landesverwaltungsgericht eingeräumten Frist wurde von der Stadtgemeinde Y mit Schreiben vom 13.6.2022 wie angekündigt ein vom ökologischen Fachbüro CC OG ausgearbeitetes ökologisches Konzept „Fitnessparcours BB“ vom Juni 2022 vorgelegt und unter Bezugnahme hierauf eine näher bezeichnete Antragsmodifikation bekannt gegeben. Konkret umfasst die Antragsmodifikation folgende sechs Punkte: 1. Umgestaltung der Weganlage (Reduktion Wegfläche und Aufforstung), 2. Flächenreduktion der Fitnessstation 4 und Aufforstung, 3. Ergänzende Gehölzpflanzungen im Auwaldbereich (Flächen 1 und 2), 4. Ersatzflächen/Aufforstung Wiesenflächen „1“, „2“ und „3“, 5. Entfernung von Neophyten im unmittelbaren Wegbereich und 6. Öffentliche Informationen zum Schutz des Bibers.

Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 21.6.2022 die genannte Abänderung des Antrages positiv beurteilt und die Annahme geäußert, dass durch diese Abänderung die Gründe für die Beschwerde hinfällig geworden sein sollten.

Seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 4.7.2022 ausgeführt, dass das nachgereichte ökologische Konzept „Fitnessparcours BB“ von der CC OG vom Juni 2022 zwar die sich aus dem Gutachten vom 17.2.2022 ergebenden Forderungen bezüglich des Bibers und des Auwaldes nicht zur Gänze umsetze; allerdings sei ua ein Rückbau des Weges auf Steigbreite, ein Abrücken vom Bach, eine Reduktion der Flächen rund um einige Stationen und auch ein flächenmäßiger Ausgleich des beanspruchten Auwaldes als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen, weshalb bei vollständiger Umsetzung dieses Konzeptes die großen Beeinträchtigungen für das Bibereinzelrevier und die starken Beeinträchtigungen für den Auwald auf ein mittleres Ausmaß abgemindert werden könnten.

Seitens des Landesumweltanwaltes wurde mit Schreiben vom 7.7.2022 Folgendes ausgeführt:

„Vorab muss betont werden, dass die Bestrebungen der Stadtgemeinde Y und das Miteinbinden der Landesumweltanwaltschaft beim Lokalaugenschein grundsätzlich positiv zu beurteilen sind. Die Landesumweltanwaltschaft ist aber dennoch der Ansicht, dass solch eine Anlage nicht mit dem Schutz und der Erhaltung der letzten Auwaldreste S und des Bibers zu vereinbaren sind. Für den Umweltanwalt sind keine langfristigen öffentlichen Interessen erkennbar, die denen des Naturschutzes überwiegen. Vor allem dann nicht, wenn Alternativen offensichtlich möglich wären, aber nicht geprüft wurden. (Siehe dazu Abb. 1) Die Umweltanwaltschaft erklärt sich hierbei auch gerne dazu bereit die Stadtgemeinde Y bei der Findung von alternativen Standorten zu unterstützen. Aus der Sicht des Landesumweltanwaltes müssen zur Wiederstellung eines naturverträglichen Zustandes die Geräte vor Ort entfernt, die Standorte wieder aufgeforstet und der verbreiterte Weg ebenfalls durch Aufforstung wieder zum Ursprungszustand rückgebaut werden. (Siehe dazu Abb. 2-5) Zusammenfassend bleibt die Beschwerde des Landesumweltanwaltes somit vollinhaltlich aufrecht.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6, 7, 8, 24 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a) (…)

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

f) (…)“

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) (…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(3) (…)“

„§ 8

Schutz von Auwäldern

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.“

„§ 24

Geschützte Tierarten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a) verbieten,

1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(4) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(6) (…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) (…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) (…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) (…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c) (…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Tierarten regelnde § 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:

„§ 4

Geschützte Tierarten nach Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie

(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren,

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur,

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.“

In Anlage 5 TNSchVO 2006 wird etwa „Castor fiber (Biber)“ genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.

Vor diesem Hintergrund war das Beschwerdevorbringen, soweit dieses das Vorliegen von Verwaltungsübertretungen behauptet oder vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Wiederherstellungsauftrag spricht, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich, da der angefochtene Spruchpunkt B) des gegenständlichen Bescheides ausschließlich die Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung betrifft und andere naturschutzrechtliche Aspekte daher nicht verfahrensgegenständlich sind. Auch die Frage, ob die gegenständlichen Grundstücke über die erforderliche Flächenwidmung verfügen, ist nicht Gegenstand dieses naturschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens.

Weiters ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, während Spruchpunkt A) mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen, und zumal dem Landesumweltanwalt nur im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Verfahren eine Beschwerdelegitimation zukommt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Der genannte Spruchpunkt B) war nun allerdings nach Maßgabe der von der Stadtgemeinde Y mit Schreiben vom 13.6.2022 vorgenommenen Antragsmodifikation zu überprüfen. Ein verfahrenseinleitender Antrag kann nämlich gemäß § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 AVG) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG grundsätzlich zulässig. Allerdings zieht Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 f VwGVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des behördlichen Verfahrens beschränkt. Somit sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nur in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides darstellt, ausgewechselt wird (vgl VwGH 12.12.2017, 2016/05/0068). Nach den genannten Kriterien war die gegenständliche Antragsänderung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig und ist insofern nunmehr dieser modifizierte Antrag verfahrensgegenständlich.

Hinsichtlich des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides ist zunächst maßgeblich, dass die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung – nachdem eine solche von der Antragstellerin ursprünglich verneint wurde – im nunmehrigen Verfahrensstadium von den Verfahrensparteien nicht mehr in Zweifel gezogen wird und dass dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht geprüft werden musste, sondern als erwiesen angesehen werden konnte. Auch dass die belangte Behörde als Rechtsgrundlage einer solchen Bewilligung im vorliegenden Fall § 8 lit a iVm § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 heranzog, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Allerdings musste im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht geprüft werden, ob auch noch weitere Bewilligungstatbestände im vorliegenden Fall verwirklicht wurden.

Dies trifft im Zusammenhang mit § 6 lit e TNSchG 2005 zweifellos zu, da es sich gegenständlich, etwa auch laut verfahrenseinleitendem Antrag, um einen Fitnessparcours und somit eine Sportanlage im Sinn der genannten Bestimmung handelt. Der Umstand, dass diese Anlage außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde, wird – wiederum nachdem dies ursprünglich verneint wurde - im nunmehrigen Verfahrensstadium auch von der Antragstellerin nicht mehr bestritten.

Auch ein Bewilligungstatbestand nach § 7 TNSchG 2005 wird aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes verwirklicht, da vom Landesumweltanwalt zu Recht aufgezeigt wurde, dass sich die Laufstrecke teilweise im 5 m Uferschutzbereich des W Baches befindet und auch für das Landesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen zutrifft, dass das gegenständliche Vorhaben, auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides der Begriff Sportanlage durch den Klammerausdruck „(4 Fitness-Stationen)“ umschrieben wird, auch die Laufstrecke, die diese Fitnessstationen verbindet, mitumfasst. Dies insofern, als sich der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich auf einen „Fitnessparcours“ bezieht und die Antragsunterlagen und der Lageplan, auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides verwiesen wird, auch den genannten Weg (als „Naturlehrpfad“ bzw „Trampelpfad“ umschrieben) umfasst. Nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 ist aber außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen bewilligungspflichtig.

Was schließlich das gegenständliche Bibervorkommen betrifft war zu klären, ob durch das gegenständliche Vorhaben der Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 lit b TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 erfüllt wird, wonach jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, verboten ist. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass ein absichtliches Handeln im Sinn der genannten Bestimmung anders als bei der strafrechtlichen Absichtlichkeit bereits dann vorliegt, wenn die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes billigend in Kauf genommen wird (EuGH 30.01.2002, Rs C-103/00, Kommission/Griechenland; EuGH 18.05.2006, Rs C-221/04, Kommission/Spanien; US 26.08.2013, US 3A/2012/19-51; VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215-12; EuGH 30.01.2002, Rs C-103/00, Kommission/Griechenland; EuGH 18.05.2006, Rs C-221/04, Kommission/Spanien; US 26.08.2013, US 3A/2012/19-51; VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215-12; „Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG“, http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/pdf/guidance_de.pdf datiert mit Februar 2007).

Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus Februar 2007 ergibt, dass gelegentliche Störungen ohne voraussichtliche negative Auswirkungen auf die betreffende Art nicht tatbestandsmäßig sind. Eine tatbestandsmäßige Störung liegt vielmehr erst dann vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschance, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindert wird oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebietes führt. Als Bewertungsmaßstab ist dabei die lokale Population heranzuziehen.

Aus VwGH vom 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:

„Der Begriff der Störung wird weder durch die FFH-RL noch durch die Vogelschutz-RL näher definiert. Er kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Störung iSd genannten Richtlinien dann vorliegt, wenn sie erheblich ist, d.h. wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann. Um diese Faktoren beurteilen zu können, sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Störung die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen (vgl. idS Schlussanträge vom 11.1.2007 im Fall Kommission/Österreich, C-507/04, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus Februar 2007, S 42).“

Von dem vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde nun zwar im Zusammenhang mit dem Biber ausgeführt, dass es durch die Anlage des Fitnessparcours zu einer großen Beeinträchtigung des Lebensraumes des Bibers kommt, da gerade ein Kernbereich des Reviers in Anspruch genommen werde und für den Biber nicht mehr im gleichen Ausmaß genutzt werden könne. Die oben angeführten Kriterien, um eine absichtliche Störung im Sinn des § 24 Abs 2 lit b TNSchG 2005 annehmen zu können, werden dadurch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht erfüllt. Der naturkundefachliche Amtssachverständige macht nämlich auch klar, dass durch die genannten Beeinträchtigungen der weitere Bestand im gegenständlichen unmittelbaren Lebensraum – nämlich den Biberrevieren KK und W Bach - nicht unmöglich gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als vom Amtssachverständigen anerkannt wurde, dass im Hinblick auf die erfolgte Antragsmodifikation davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigungen des Bibers auf ein mittleres Ausmaß herabgestuft werden.

Durch die Beunruhigung könne zwar der unterste Abschnitt des W Baches mit seinen Auwaldbereichen auf der BB nur mehr eingeschränkt genutzt werden und werde auch die Anlage einer Biberburg und auch ein Einstauen des Baches erschwert; indem aber aufgezeigt wird, dass der Biber in andere Bereiche seines Reviers ausweichen kann, zeigt sich, dass die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der geschützten Art nicht maßgeblich beeinträchtigt werden, wie es die obige VwGH-Rechtsprechung für die Annahme einer absichtlichen Störung verlang.

Nach der genannten Rechtsprechung sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Störung die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen, und hat auch diesbezüglich der naturkundefachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass der gegenwärtige Erhaltungszustand der lokalen Population sowie der S Population des Bibers durch das gegenständliche Vorhaben weder verschlechtert noch verbessert wird.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass hinsichtlich des Bibers kein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 24 Abs 2 lit b TNSchG 2005 bzw § 4 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 vorliegt und es insofern auch keiner Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe des § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005 bedarf.

Ist somit geklärt, welche naturschutzrechtlichen Bewilligungs- bzw Verbotstatbestände im vorliegenden Fall maßgeblich sind, war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen in weiterer Folge vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 auch zu Recht erteilt wurde.

Laut dieser Bestimmung darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Da aufgrund der im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen kein Zweifel besteht und auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Schon die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen auseinandergesetzt und teilt das Landesverwaltungsgericht die dort geäußerte Einschätzung. Auch für das Landesverwaltungsgericht treffen die Ausführungen der Stadtgemeinde Y zu, dass für die Errichtung des Fitnessparcours keine Auvegetation entfernt worden ist, sondern dass Fällungen bereits früher ausschließlich aufgrund von Baumschädlingen, Wurzelfäule, Biberschäden, Windwürfen etc. durchgeführt worden sind. Diesbezüglich wurde nämlich von der Stadtgemeinde Y nochmals mit Stellungnahme vom 26.11.2021 ausführlich der Grund und das Ausmaß der bereits im Jahr 2013 erfolgten Baumentnahmen dargelegt und diese Ausführungen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch durch die Vorlage eindrücklicher Lichtbilder und eine Erklärung des Stadtgartenmeisters vom 1.12.2021 hinreichend bewiesen. Auch der Vergleich der vorgelegten Orthofotos aus 2013 und 2019 legt keine gegenteilige Auffassung nahe, sondern scheinen die Ausführungen der Antragstellerin glaubwürdig, dass die Vegetation in den genannten Jahren vergleichbar ist. Auch der gegenständliche „Trampelpfad“ war bereits 2013 vorhanden, am Orthofoto 2019 allerdings aufgrund der ausgebrachten hellen Hackschnitzel aus der Vogelperspektive besser erkennbar ist. Allerdings wurde von den Vertretern der Stadtgemeinde Y im Rahmen der am 16.3.2022 durchgeführten Verhandlung zugestanden, dass der Trampelpfad ursprünglich schmäler war.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen reduziert sich somit – abgesehen von der vorgenommenen Wegverbreiterung - das vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren angenommene Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen, da der als besonders problematisch erachtete Biotop-Verlust nur in einem geringeren Ausmaß, nämlich durch eine durch Ausbringung von Rindenmulch erfolgte gewisse Verbreiterung des bestehenden Fußweges, nicht aber durch Rodung im Bereich der Gerätestandorte, durch das gegenständliche Vorhaben verursacht wurde. Wenn also vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen ausgeführt wird, dass die flächige Verkleinerung des geschützten Auwaldes zusätzlich weit in die angrenzenden Bestände ausstrahle, da durch die Öffnung des überschirmenden Gehölzbestandes das Mikroklima auch der angrenzenden Auwald-Bestände nachhaltig geändert werde (Beunruhigung, Sonneneinstrahlung, Erwärmung, Austrocknung, bereits sichtbarer Eintrag invasiver Neophyten wie etwa Springkraut etc), so ist das gegenständliche Vorhaben für diese Naturschutzbeeinträchtigungen nicht allein ursächlich und sind diese Beeinträchtigungen daher auch bei der gegenständlichen Interessensabwägung nur zum Teil maßgeblich.

Nichtsdestotrotz kommt es laut Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 17.2.2022 auch bei Nichtberücksichtigung der genannten Beeinträchtigungen zu einer verstärkten Inanspruchnahme des Auwaldes, nämlich durch die Verbreiterung des Weges, und dadurch zu starken Beeinträchtigungen des Schutzgutes Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Auch für den Naturhaushalt seien starke Beeinträchtigungen gegeben. Ein schmaler Trampelpfad wirke sich in Bezug auf das Mikroklima (Temperatur, Bodenfeuchte…) anders aus, als ein viel breiterer mit Rindenmulch abgedeckter Weg und auch von Vegetation frei gehaltene Fitnessstationen. Eine Strauch- und Krautschicht wie in einem Auwald gegeben würde sich hier auf die oben genannten Eigenschaften (Mikroklima) naturgemäß auswirken. Die Umgestaltung und das Aufreißen des Au-Bodens sei sogar auf den aktuellen Orthofotos gut sichtbar.

Die Naturschutzbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Biberpopulation sind laut dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen groß. Durch den Fitnessparcours seien Störungen für das Biberrevier zu erwarten und durch den verbreiterten Weg käme es zur verstärkten Gefährdung der Biber, insbesondere durch das Ausführen von Hunden. In einem Teil der betroffenen Biberreviere im Bereich der BB würden die Biber in der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderzeit gestört und komme es dadurch zu einer großen Beeinträchtigung ihres Lebensraumes.

Eine Erheblichkeit im Sinne der Artenschutzprüfung für den Biber als Tierart in S sei allerdings nicht anzunehmen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Revieranzahl durch die gegenständliche Maßnahme im mittleren Rbereich ändert. Der gegenwärtige Erhaltungszustand der lokalen Population sowie der S Population des Bibers werde durch das gegenständliche Vorhaben weder verschlechtert noch verbessert.

In Anbetracht der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angeführten starken Naturschutzbeeinträchtigungen wurde von der Stadtgemeinde Y allerdings eine Antragsänderung vorgenommen. Neben einem Rückbau des Weges auf Steigbreite wird nunmehr etwa auch ein Abrücken vom Bach, eine Reduktion der Flächen rund um einige Stationen und auch ein flächenmäßiger Ausgleich des beanspruchten Auwaldes als Ausgleichsmaßnahme in dem nachgereichten ökologischen Konzept „Fitnessparcours BB“ von der CC OG vom Juni 2022 vorgesehen.

Seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 4.7.2022 ausgeführt, dass dieses nachgereichte ökologische Konzept zwar die sich aus dem Gutachten vom 17.2.2022 ergebenden Forderungen bezüglich des Bibers und des Auwaldes nicht zur Gänze umsetze, dass allerdings bei vollständiger Umsetzung dieses Konzeptes die großen Beeinträchtigungen für das Bibereinzelrevier und die starken Beeinträchtigungen für den Auwald auf ein mittleres Ausmaß abgemindert werden könnten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Parteien keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel an den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 und wird das von diesem angenommene Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen daher der gegenständlichen Interessensabwägung zugrunde gelegt.

Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.

Von der belangten Behörde wird diesbezüglich darauf verwiesen, dass sie in der Schaffung eines für die örtliche Bevölkerung kostenlosen Sportangebotes das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses erblicke. Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Auch die Auffassung der belangten Behörde, dass gerade die Pandemiesituation gezeigt habe, dass ein Sportangebot im Freien sehr wichtig ist, ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes geeignet, das Bestehen langfristiger öffentlicher Interessen zu verdeutlichen. Diesbezüglich spielt es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich keine Rolle, ob die Antragstellerin dieses Interesse bei Errichtung der gegenständlichen Anlage bereits mitgedacht hat, sondern ist allein ausschlaggebend, wie die Sachlage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu beurteilen ist. Auch der von der Antragstellerin glaubhaft dargelegte und durch mehrere in den Akten dokumentierte Augenscheine belegte Umstand, dass die Anlage gut angenommen wird, spricht für das langfristige öffentliche Interesse daran. Die Effekte von Sportausübung für die Gesundheitsförderung und zur Gesundheitserhaltung stehen ohnehin außer Frage.

Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass das gegenständliche Vorhaben im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen ist.

Ist somit die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, ist abschließend noch zu beurteilen, ob die oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben.

Dies insbesondere deshalb, da sich im durchgeführten Verfahren – wie oben dargelegt – gezeigt hat, dass die vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen angenommenen Naturschutzbeeinträchtigungen nur zu einem Teil durch das gegenständliche Vorhaben verursacht wurden, während ein großer Teil des Auwaldverlustes auf aus forstfachlicher Sicht dringend erforderliche Fällungen zurückzuführen ist. Die tatsächlich durch das Vorhaben verursachten Naturschutzbeeinträchtigungen resultieren insofern hauptsächlich aus der Wegverbreiterung, wobei diesbezüglich aber aufgrund einer auf einem ökologischen Konzept beruhenden Antragsänderung von der Antragstellerin Maßnahmen ergriffen werden, wie insbesondere ein Rückbau der Wegbreite, um die Naturschutzbeeinträchtigungen auf ein – laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen - nur mehr mittleres Maß herabzumindern.

Auch die Auswirkungen auf die Biber sind entgegen der ursprünglichen Ansicht des Amtssachverständigem bei Umsetzung der eingebrachten Antragsänderung nicht mehr groß, sondern nur mehr mittelstark, und wurde überdies schon vor Nachreichung des ökologischen Konzepts von der CC OG vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Auswirkungen auf die Biber kein solches Ausmaß haben, dass es Auswirkungen auf den Erhaltungszustand hätte. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Bereich BB schon bisher um ein von vielen Menschen genutztes Naherholungsgebiet handelt und es insofern auch bisher schon zu Störungen der Biber kam, unbestritten ohne maßgebliche Auswirkungen auf deren Population.

Demgegenüber wird der Förderung von Sport im Freien und dadurch der Gesundheit ein großes langfristiges öffentliches Interesse zugestanden, zumal sich auch bereits gezeigt hat und dem erkennenden Richter aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass die gegenständliche Anlage von der Bevölkerung gut angenommen wird. Auch in dem im Behördenverfahren erstatteten Forstgutachten wird verdeutlicht, dass sich die Erholungswirkung und die Attraktivität des Naherholungsgebietes BB durch das gegenständliche Vorhaben weiter erhöht hat, sodass letztlich aufgrund des nur kleinflächigen Verlustes ökologisch wertvoller Waldlebensräume insgesamt von einer nur geringfügigen Verschlechterung der Funktionen des Waldes auszugehen ist.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass die dargestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen der Natur überwiegen und teilt das Landesverwaltungsgericht somit die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 gegeben sind.

Entscheidend dafür, ob die im vorliegenden Fall beantragte Bewilligung zu erteilen ist, war nun allerdings auch noch § 29 Abs 4 TNSchG 2005, wonach eine beantragte Bewilligung dann zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Aus VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, ergibt sich zur Alternativenprüfung etwa folgender Rechtssatz:

„Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 geht von einer Situation aus, in der sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156). Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen daher Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten (wie beispielsweise Größenordnung und Umfang) in Betracht (vgl. VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044 und die dort zitierte Literatur, VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, sowie Europäische Kommission-GD Umwelt, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000- Gebiete, 2001, S 32 f.).“

In diesem Sinn werden vom Landesumweltanwalt mehrere alternative Standorte für die gegenständlichen Fitnessgeräte ins Treffen geführt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes stellen all diese Standortvarianten letztlich allerdings keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 dar.

Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der übermittelten „Studie zur Freiflächennutzung“ keinen alternativen Standort im Nahbereich gäbe, da das Aufstellen der Geräte im „Inneren“ der BB, also auf der Wiesenfläche im Bereich des Spielplatzes/der Verweilflächen, nicht zielführend sei, da man dann unter Zuschauern auf dem „Präsentierteller“ trainieren müsste. Außerdem müsste man dann eigene Beschattungssysteme installieren, was im durchgeführten Fall durch forstlichen Bewuchs erledigt werde.

Im gegenständlichen Fall ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Vorhabens offenkundig gerade auch darin besteht, eine Kombination von Naturerlebnis und Sportausübung zu ermöglichen, wofür sich der gewählte Standort, der im Zusammenhang mit einem Naturlehrpfad steht, besonders eignet. Das Landesverwaltungsgericht teilt nicht die Auffassung des Landesumweltanwaltes, dass sich Natur- und Sporterlebnis ausschließen, sondern geht vielmehr davon aus, dass gerade eine Hauptmotivation der Bevölkerung bei der Sportausübung darin besteht, dabei die schöne Natur genießen zu können, und ist gerade der Wald ein bevorzugter Ort für ganz viele verschiedene körperliche Aktivitäten. Insofern ist der gewählte Standort für die Fitnessgeräte aber deutlich besser geeignet, als ein Platz in der Mitte einer Wiese oder im unmittelbaren Nahbereich einer vorwiegend von Jugendlichen genutzten größeren Sportanlage, wie etwa jener für Beachvolley-, Basket- und Fußball auf Gst **4 oder am großen Y Sportplatz auf Gst **3. In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2021 hat die Antragstellerin ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb alle vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Alternativen, nämlich „Spielplatz BB“, „Sportplatz EE“, „Sportplatz FF“ und „GG“, nicht geeignet sind, das mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgte Ziel, nämlich die Errichtung eines Fitnessparcours in Form einer Forstmeile, insbesondere auch zur Nutzung durch ältere Personen, zu erreichen.

Hinzukommt, dass deutlich geringere Naturschutzbeeinträchtigungen bei der Wahl eines anderen Standortes nicht evident sind, da die Antragstellerin glaubwürdig geschildert hat, für die Fitnessgeräte ohnehin jene Standorte gewählt zu haben, bei denen der Biotopverlust bereits durch früher erfolgte, unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben notwendig gewordene Rodungen entstanden ist. Zudem wird der Biotopverlust nunmehr auch aufgrund der nachgereichten Antragsänderung verringert und teilweise ausgeglichen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Alternativenprüfung als unbegründet und kommt eine Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 aufgrund des Vorliegens einer naturschonenderen Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 nicht in Betracht.

Somit teilt das Landesverwaltungsgericht aber die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind.

Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen; dies allerdings mit der Maßgabe, dass die mit Schreiben vom 13.6.2022 erfolgte Antragsänderung nach Maßgabe des ökologischen Konzepts „Fitnessparcours BB“ der CCOG vom Juni 2022 zu berücksichtigen ist.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Naturschutzinteressen überwiegt, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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