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LVwG-2019/38/1040-12•LVwG T LVwG-2019/38/1040-12
LVwG-2019/38/1040-12Tribunal Administrativo Regional13 de jul. de 2022
baupolizeilicher Auftrag<br/>Beseitigungsauftrag<br/>Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, und der Frau BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 15.04.2019, Zahl ***, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass den Beschwerdeführerinnen aufgetragen wird, binnen drei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses den gesetzmäßigen Zustand der baulichen Anlage herzustellen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Y vom 15.04.2019, Zahl Zl **, wurde den Beschwerdeführerinnen als Eigentümerinnen des Grundstückes 1, KG X, der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 erteilt, in dem ihnen vorgeschrieben wurde, den errichteten Zubau und die Treppen, die keinen baurechtlichen Konsens aufgewiesen haben, binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes somit zu erreichen und nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen. Weiters wurde ihnen gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 hinsichtlich des Zubaus ab Rechtskraft des Bescheides und hinsichtlich der Treppen mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung untersagt und gemäß § 46 Abs 6 TBO 2018 zur Durchsetzung des Benützungsverbotes aufgetragen, an näher bezeichneten Orten eine Beschilderung mit dem Hinweis auf das jeweilige Benützungsverbot anzubringen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.09.2019, Zahl LVwG-, wurden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt 1. konkretisiert wurde und die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf 12 Monate erstreckt wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der belangten Behörde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2022, Zahl Ra 2019/06/0255-8, wurde dieses Erkenntnis behoben und von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht sich einerseits nicht innerhalb der von ihm zu entscheidenden „Sache“ bewegt habe und andererseits die Spruchpräzisierung als überschießend zu erachten ist.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baugenehmigung des Magistrates der Stadt Y vom 27.04.1967, Zahl ***, die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung des gegenständlichen Wohnobjektes erteilt wurde. Eine darüberhinausgehende baurechtliche Genehmigung liegt nicht vor.
Entgegen der genehmigten Einreichunterlagen wurde im nordwestlichen Eckbereich des Gebäudes ein Wintergarten auf Niveau des Erdgeschosses im Ausmaß von 3,06 x 3,40 m errichtet. Dieser thermisch vom Wohnraum getrennte Wintergarten befindet sich im Mindestabstandsbereich zum westseitig angrenzenden Grundstück **2, KG X.
Die Tragkonstruktion dieses Wintergartens (Säulen-, Pfetten- und Sparrenlage) besteht aus Holzelementen (Leimbindern). Nach Westen hin wurde eine massive, weiß verputzte Wand errichtet. Ebenso wurde das Fensterparabet im Süden bis auf eine Höhe von 50 cm über Fußboden massiv ausgeführt.
Im Zusammenhang mit der westseitigen Wand erfolgte eine Verlängerung der ursprünglich in diesem Bereich geplanten Mauer um 2,40 m und diese Wandkonstruktion wurde an die Neigung der Pultdachkonstruktion des Wintergartens angeglichen. Diese Mauer dient zur Auflagerung der tragenden Elemente (Pfetten) des Wintergartens. Für die Herstellung bzw Auflagerung dieser Wandkonstruktion musste auch ein entsprechendes Streifenfundament errichtet werden.
Die Fenster- und Türelemente des Wintergartens bestehen aus Aluprofil mit entsprechenden Glaselementen.
Das Glasdach (leicht geneigte Pultdachkonstruktion) schließt an der Vorderkante des darüber liegenden Balkons an und ist nach Süden hin geneigt. Im Anschlussbereich an den sich im Obergeschoss befindlichen Balkon ist eine Höhe, ausgehend vom fertigen Fußboden bis Oberkante Glasdach, von 2,66 m und im Traufenbereich (südseitig) von 2,04 m gegeben. Die einzelnen Glaselemente wurden an der Holztragekonstruktion mittels Aluprofil befestigt.
Nach Osten hin, kann über Schiebetürelemente auf die ostseitig angrenzende Terrasse gegangen werden, die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Tiefe bzw Genehmigung um ein Meter breiter ausgeführt wurde.
Zur Herstellung bzw Auflagerung der Terrasse und des Wintergartens wurde eine Stahlbetonplatte mit einer Tiefe von 3,04 m, im Bereich des Wintergartens um 3,30 m im westlichen Terrassenbereich erstellt. Zur Auflagerung dieser Stahlbetonplatte wurde an der Südseite eine Stahlbetonmauer mit entsprechenden Streifenfundamenten erstellt, um die auftretenden Lasten entsprechend aufzunehmen und in den Untergrund ableiten zu können. Auf diese Bodenplatte wurde ein keramischer Fliesenbelag mittels Kleber aufgebracht.
Vom ostseitigen Gartenniveau wurde eine Treppenanlage in das Kellergeschoss errichtet. Dabei wurde ein entsprechender Treppenschacht erstellt, der seitlich durch Stahlbetonmauern mit einer Stärke von 20 cm und einer Länge von 2,35 m begrenzt wird. Hierzu wurde ein Streifenfundament in Stahlbeton hergestellt. Die Treppenanlage selbst, die eine Breite von 1,05 m und insgesamt 6 Steigungen (5 Stufen 30/18 und eine Stufe 35/18) aufweist, wurde ebenfalls in Stahlbeton errichtet. Eine Genehmigung hierzu liegt nicht vor. Die Treppenanlage, die vom ostseitigen Gartenniveau auf die südseitige Terrasse im Erdgeschoss führt, wurde ebenfalls in Stahlbeton erstellt. Auch für diese Treppenanlage liegt kein baurechtlicher Konsens vor.
Zur Erstellung des oben angeführten Wintergartens und der beiden Treppenanlage sind bautechnische Kenntnisse notwendig.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie zum Akt Zl ***. Des Weiteren wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn DD vom 05.08.2019, Zahl ***, eingeholt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Abweichungen resultieren aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen. Die Feststellungen betreffend den Genehmigungsstand auf der gegenständlichen Parzelle resultieren aus den Akten der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (kurz TBO), hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Gemäß Abs 6 leg cit hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) …
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen udgl, aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wurde zunächst gerügt, dass das Parteiengehör im Rahmen des baupolizeilichen Auftrags von der belangten Behörde nicht gewahrt worden sei und ihnen deshalb die Möglichkeit genommen worden sei, Ausführungen zur Vergangenheit des Objektes darzulegen.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass auch nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts das Parteiengehör von Seiten der belangten Behörde verletzt wurde. Allerdings heilt gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 AVG dieser Mangel, wenn die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, im Beschwerdeverfahren (vormals Berufungsverfahren) ihre Argumente entsprechend darzulegen. Durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde ihnen auch Gelegenheit zur Erörterung der einzelnen Problemstellungen gegeben.
Somit ist dieser Mangel des fehlenden Parteiengehörs geheilt.
Dass die Eigentümerinnen erst im Jahr 2016 das Objekt erworben haben und offensichtlich im Rahmen des Kaufvertrages auch keine Kenntnis von den baurechtlichen Mängeln hatten, ist zwar durchwegs glaubwürdig, ändert für das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren aber nichts, da Adressat im baupolizeilichen Verfahren im Sinne des § 46 TBO 2018 der aktuelle Eigentümer der baulichen Anlage ist. Die Beschwerdeführerinnen werden nur die Möglichkeit haben, sich im zivilrechtlichen Verfahren am Veräußerer eventuell schadlos zu halten.
Auch eventuelle privatrechtliche Vereinbarungen ändern an dieser Tatsache nichts und werden zivilrechtlich entsprechend durchzusetzen sein.
Die Beschwerdeführerinnen rügen weiters, dass die belangte Behörde sich auf die Tiroler Bauordnung 2018 gestützt habe, obwohl es offenkundig sei, dass diese baulichen Maßnahmen schon früher gesetzt worden seien und eventuell nicht bewilligungspflichtig gewesen seien. Mit diesem Argument irren die Beschwerdeführerinnen aber. Wie sich aus der Einvernahme des Sachverständigen im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung am 12.09.2019 ergeben hat, handelt es sich im vorliegenden Fall sowohl beim Wintergarten als auch bei den beiden Treppen um bauliche Maßnahmen, zu deren Durchsetzung bautechnische Kenntnisse notwendig sind. Diese Maßnahmen waren aber bereits in den Bauordnungen, die seit Genehmigung des konsentierten Bestandes gegolten haben, genehmigungspflichtig und hätten deshalb einer baurechtlichen Genehmigung bedurft. Mangels abweichender Übergangsbestimmungen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Tiroler Bauordnung 2018- nunmehr 2022- im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommt, sodass dieses Argument ins Leere geht.
Wenn die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, dass nach ihrer Ansicht der Spruch zu unbestimmt sei und sie nicht wüssten, welche konkreten Maßnahmen im gegenständlichen Fall tatsächlich durchzuführen seien, so sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022, Zahl Ra 2019/06/0255-8, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausführt, dass die von der belangten Behörde gewählte Formulierung ausreichend ist und die vom Landesverwaltungsgericht Tirol vom 20.09.2019, Zahl LVwG-***, vorgenommene Präzisierung überschießend gewesen sei, sodass auch dieses Argument als unbegründet abzuweisen ist.
Ungeachtet des baupolizeilichen Verfahrens bleibt es den Beschwerdeführerinnen natürlich unbenommen, nachträglich um eine entsprechende Baubewilligung anzusuchen. Das baupolizeiliche Verfahren ist unabhängig vom eventuell nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu sehen. Ein anhängiges Bauverfahren würde sogar die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im gegenständlichen Fall hemmen. Da mit der Einbringung des Baugesuchs eine Hemmung in der Vollstreckung eintritt, ist auch der Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens abzuweisen, da jedenfalls eine Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages während der Durchführung des Genehmigungsverfahrens rechtlich nicht möglich ist.
Was allerdings die privatrechtliche Einigung mit den Nachbarn betrifft, so bleibt es den Beschwerdeführerinnen ja unbenommen, auf eine derartige Einigung hinzuwirken. Allerdings übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass ungeachtet einer eventuellen Einigung es nun mal den Tatsachen entspricht, dass ohne baurechtlichen Konsens sowohl der Wintergarten, wie auch die beiden Außentreppen errichtet wurden. Aus der Formulierung, die der Gesetzgeber in § 46 Abs 1 TBO 2018 getroffen hat, ist ableitbar, dass es nicht im Ermessen einer Behörde steht, ob sie einen derartigen baupolizeilichen Auftrag erlässt. Vielmehr ist es eine rechtliche Verpflichtung, diesen Auftrag zu erteilen.
Auch ist eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG nur für jene Fälle vorgesehen, in denen es um Entscheidungen anderer Behörden oder Gerichte geht. Eine privatrechtliche Einigung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, sodass auch diesbezüglich der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzuweisen war.
Was die übrigen Spruchpunkte betrifft, so wird von Seiten der Beschwerdeführerinnen zur Benützungsuntersagung nichts vorgebracht, sodass auf diese Punkte im Rahmen des Erkenntnisses nicht näher einzugehen war.
Obwohl laut Auskunft der belangten Behörde der gesetzmäßige Zustand durch die Beschwerdeführerinnen mittlerweile hergestellt wurde, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde heranzuziehen, sodass gesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2022, Zahl Ra 2019/06/0255-8, orientiert hat, konnte die ordentliche Revision für unzulässig erklärt werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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