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LVwG-2022/48/1638-3•LVwG T LVwG-2022/48/1638-3
LVwG-2022/48/1638-3Tribunal Administrativo Regional11 de jul. de 2022
Anerkennung als Diplomschilehrer<br/>entschiedene Sache<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
A.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ****** Z, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.5.2022, Zl ***, betreffend die Anerkennung als Diplomschilehrer
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. den
B E S C H L U S S:
1. Die in der Beschwerde vom 14.6.2022 weiters gestellten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 2.1.2022 an die Bezirkshauptmannschaft X beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer mit dem Zusatz „Telemark Experte und Skiführer“.
Mit dem Bescheid vom 18.5.2022, Zl ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X diesen Antrag wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde – zusammengefasst – aus, dass die beantragte Anerkennung als Diplomschilehrer mit einem „Zusatz“ (hier: „Telemark Experte und Skiführer“) rechtlich nicht möglich sei und, dass sie bereits mit Bescheid vom 6.7.2021, Zl ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer abgewiesen habe. Da sich gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid, weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe, liege eine entschiedene Sache vor und könne somit nicht neuerlich entschieden werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13.6.2022 (ergänzende Einbringung am 14.6.2022) Beschwerde und führte begründend – zusammengefasst - aus, dass sich der gegenständliche Sachverhalt wesentlich geändert habe, weil sich die Disziplin des Telemarkschilaufes erheblich vom (alpinen) Skilauf unterscheide und einem Telemarkschilehrer beruflich mehr Möglichkeiten zukommen würden als einem alpinen Schilehrer. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer weiters den partiellen Zugang zum Beruf des Telemarkschilehrers und Telemarkschiführers.
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2021, Zl ***, sowie vom 18.5.2022, Zl ***.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und hat seinen derzeitigen Wohnsitz in den Y.
Am 16.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X die Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz 1995 gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/907.
Mit Bescheid vom 6.7.2021, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend – zusammengefasst – aus, dass der Beschwerdeführer zwar die sachliche Voraussetzung für eine Anerkennung als Diplomschilehrer gemäß des Art 10 delegierte VO (EU) 2019/907 – nämlich die Qualifikation als „Ski Instructeur Niveau 4“ des niederländischen Schiverbandes – vorgewiesen hat, die darüber hinaus in Art 10 delegierte VO (EU) 2019/907 vorausgesetzte Ausbildungszeit und Berufserfahrung, jedoch nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.7.2021 postalisch an seinem Wohnsitz in den Y zugestellt.
Mit Antrag vom 2.1.2022 begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung der Qualifikation als Diplomschilehrer mit dem Zusatz „Telemark Experte und Skiführer“. In seiner Beschwerde vom 14.6.2022 beantragte der Beschwerdeführer weiters den partiellen Zugang zum Beruf des Telemarkschilehrers und Telemarkschiführers.
Weitere Unterlagen, die entsprechend eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergeben könnten, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Feststellung, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2021, Zl ***, dem Beschwerdeführer postalisch am 20.7.2021 zugestellt wurde, ist auf den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Zustellnachweis zurückzuführen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Möchte der Beschwerdeführer eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, so muss er die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen; solche Gründe können insbesondere in der Beschwerde nicht neu vorgebracht werden. Vor diesem Hintergrund war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu beurteilen und konnte unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der beantragten Verhandlung verzichtet werden (vgl etwa VwGH 22. Juni 2017, Ra 2017/11/0077, mit Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Lichtenstein).
IV.Rechtliche Würdigung:
A. zum Erkenntnis:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die – außer in den Fällen der §§ 69 bis 71 AVG – die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 leg cit findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 68 AVG jedoch nicht unmittelbar anwendbar, da § 17 VwGVG den IV. Teil des AVG von der sinngemäßen Anwendung durch die VwG ausnimmt. Allerdings vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der sich aus § 68 Abs 1 AVG ergebende tragende Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wonach über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (ne bis idem), auch im Verfahren vor den VwG maßgeblich ist (vgl VwGH 24.5 2016, Ra 2016/03/0050).
Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24.4.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).
Bei der Prüfung des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung - hier: einer Verwaltungsbehörde - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl VwGH 4.6.1991, 90/11/0029).
Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder angesichts des geänderten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung ergehen soll, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (Rz 38; vgl auch VwGH 21. 12. 2016, Ra 2016/10/0135). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung über einen abgewiesenen Anspruch herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die materielle Rechtskraft zu „durchbrechen“ geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 4. 6. 1991, 90/11/0229; 27. 6. 2001, 98/18/0297). In der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 41 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).
Wie bereits festgestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz 1995 gemäß § 7 iVm § 11 Abs 2 Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz 2015 iVm Art 10 der delegierten Verordnung (EU) 2019/907 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.7.2021 postalisch an seinem Wohnsitz in den Y zugestellt. Der Bescheid erwuchs sohin mit 18.8.2021 in Rechtskraft.
In beiden Anträgen - vom 16.12.2020 und vom 2.1.2022 – beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Qualifikation als Diplomschilehrer. Seinem Antrag vom 2.1.2022 fügte der Beschwerdeführer lediglich die zusätzliche Bezeichnung „Telemark Experte und Skiführer“ hinzu und legte der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich seine Rechtsansicht dar. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage – iSd im Obigen angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wie hier insbesondere durch die Erbringung von Nachweisen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Art 10 delegierte Verordnung (EU) 2019/907 belegen würden – ist – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts – damit jedenfalls nicht erfolgt und hat die Sache ihre Identität insoweit auch nicht verloren. Zudem liegt Identität der Rechtslage vor, zumal seit der Erlassung des Bescheides vom 6.7.2021, Zl ***, in den die Entscheidung tragenden Normen - also in der Rechtslage, nach der der Beschwerdeführer die Anträge gestellt und auf welche die Behörde ihre Entscheidung gestützt hat (im Wesentlichen die in Art 10 delegierte VO (EU) 2019/907 normierten Voraussetzungen) - keine Änderung eingetreten ist.
Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde die Anzeige zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
B. zum Beschluss:
Gem Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Verwaltungsgerichte sind als Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht berechtigt, der Behörde Aufträge zu erteilen. Vielmehr sind gem § 28 Abs 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, im Fall der Behebung des angefochtenen Bescheides in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Für die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer weiters gestellten Anträge dahingehend, der belangten Behörden Aufträge hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gewünschten Qualifikationen und Feststellungen sowie Anerkennungen oder Zugängen, ist das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig, sodass im Übrigen diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionen:
Die ordentliche Revision zu Punkt A ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision zu Punkt B war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da auch hier in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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