LVwG T LVwG-2022/40/1743-1

LVwG-2022/40/1743-1Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2022

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Regest

Amtsärztliche Untersuchung<br/>Gesundheitliche Eignung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/1743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1743.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.05.2022, Zl ***, wegen Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bericht der Polizeiinspektion Z vom 25.02.2022, GZ ***, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 03.02.2022 gegen 17.20 Uhr ein PKW festgestellt werden konnte, welcher bei angebrochener Dunkelheit lediglich das Begrenzungslicht des Fahrzeuges eingeschalten habe. Der Lenker sei anschließend angehalten und einer Lenker–und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Der Lenker übergab den Führerschein mit zittrigen Händen und habe einen nervösen Eindruck auf den kontrollierenden Beamten gemacht. Es habe sogleich ein starker Geruch nach Cannabis aus dem PKW festgestellt werden können. Im Zuge der Nachschau habe unter dem Beifahrersitz ein angerauchter Joint aufgefunden und sichergestellt werden können. Der Suchtgiftvortest mittels Urin habe positiv auf THC angeschlagen. Anschließend sei der Sprengelarzt angefordert und der Beschwerdeführer zur PI Z verbracht worden. Im Anschluss sei eine Fahrtauglichkeitsprüfung mit dem Lenker durchgeführt worden und habe der Lenker die Testung positiv absolviert und somit sei er als fahrtauglich eingestuft worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zur Erstattung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in der Polizeiinspektion Z von einem Arzt untersucht worden sei und es sei ihm sofort die Weiterfahrt bestätigt und gewährleistet worden. Da sonst kein allzu hoher Beweiswert zukomme und mangels anderer Anhaltspunkte wie frühere Entzüge keine begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestünden unter der Zugrundelegung der festgestellten Sachverhalts ergebe sich sohin, dass weder eine Suchtmittelabhängigkeit noch der Konsum von Suchtmitteln im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges noch sonst ein gehäufter Missbrauch in diesem Zusammenhang festzustellen gewesen sei, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG vorliegen würden.

II.Sachverhalt:

Laut Bericht der Polizeiinspektion Z vom 25.02.2022 an die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer am 03.02.2022 um 17.20 Uhr bei angebrochener Dunkelheit lediglich das Begrenzungslicht des Fahrzeuges eingeschalten. Der Beschwerdeführer hat den Führerschein mit zittrigen Händen übergeben und einen nervösen Eindruck auf den kontrollierenden Beamten gemacht. Es konnte ein starker Geruch nach Cannabis aus dem PKW festgestellt werden. Im Zuge der Nachschau konnte unter dem Beifahrersitz ein angerauchter Joint aufgefunden und sichergestellt werden. Der Suchtgiftvortest mittels Urin schlug positiv auf THC an. Eine durchgeführte Fahrtauglichkeitsprüfung mit dem Lenker wurde durchgeführt und wurde der Beschwerdeführer als fahrtauglich eingestuft.

Gegen den Beschwerdeführer liegen keine verwaltungsrechtlichen Vorstrafen vor.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist insofern auch unstrittig.

IV.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert BGBl I Nr 74/2015 (§ 3 Abs 1 Z 3) und BGBl I Nr 154/2021 (§ 24 Abs 4) lauten:

„§ 3

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“

„§ 24

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt (vgl zB VwGH 13.12.2005, Zl 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 und viele andere). Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 17.06.2009, Zl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl VwGH 13.08.2003, Zl 2002/11/0103).

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG ist sohin nur dann zulässig, wenn bei der Behörde im Zeitpunkt seiner Erlassung nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (vgl VwGH 15.05.2019, Ra 2019/11/0032).

Die belangte Behörde begründet den Aufforderungsbescheid damit, dass sich Hinweise (Suchtgift) darauf ergäben, dass möglicherweise gesundheitliche Probleme bestünden, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten. Mit dieser Scheinbegründung ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 jedoch keinesfalls zu rechtfertigen. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.09.2014, Ra 2014/11/0023, auch festgehalten, dass nicht jedes fragwürdige bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Wie der Sprengelarzt anlässlich seiner Untersuchung am 03.02.2022 festgestellt hat, war der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt und daher fahrfähig. „Aktuelle Bedenken“ gegen die gesundheitliche Eignung sind darüber hinaus nicht aktenkundig, sodass ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nicht zu rechtfertigen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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