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LVwG-2021/44/1205-4•LVwG T LVwG-2021/44/1205-4
LVwG-2021/44/1205-4Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2022
Beherbergung<br/>Beherbergungsverbot<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Anwaltspartnerschaft, Adresse 2, **** Y, gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.03.2021, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem COVID-19-MG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, sodass die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten 1. und 2. Folgendes zur Last gelegt:
„Kontrollzeit:29.01.2021, 19.15 Uhr
Kontrollort:Adresse 3
1. Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1 nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gern. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in derzeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Der Beschuldigte hat CC, geb. am XX.XX.XXXX, beherbergt, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen hat.
2. Der Beschuldigte AA geb. am XX.XX.XXXX hat als Inhaber des Beherbergungsbetriebes „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1 nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gern. § 8 Abs. 3 COVID-19-NotMV ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, 3. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 598/2020 i.d.g.F., in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Der Beschuldigte hat DD, geb. am XX.XX.XXXX, beherbergt, obwohl kein Ausnahmegrund vorgelegen hat.“
Er habe damit „§§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19 Maßnahmengesetz - MG i.V.m. § 8 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV BGBl. II Nr. 27/2021“ verletzt und sei mit Geldstrafen in Höhe von jeweils € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 360 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils € 150,- zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte in seinem behördlich bewilligten Gästebeherbergungsbetrieb die Personen CC und DD beherbergt habe, obwohl dafür kein Ausnahmegrund im Sinne der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung vorgelegen sei. Zwar habe er sich damit gerechtfertigt, dass es sich um die Buchung einer Mitarbeiterwohnung für die gesamte Wintersaison gehandelt habe, jedoch könne man den anzeigenden Polizeiorganen zumuten, Übertretungen der geltenden COVID-19-Bestimmungen richtig und rechtlich einwandfrei festzustellen. Außerdem habe es sich bau- und raumordnungsrechtlich um eine touristische Wohnung gehandelt. Die beherbergten Personen hätten weder einen Arbeitsvertrag noch eine Arbeitszusage vorweisen können. Sie hätten lediglich angegeben, nach dem Lockdown eine fixe Arbeitsstelle zu haben. Das reiche für den Ausnahmetatbestand der „unaufschiebbaren beruflichen Gründe“ nicht aus. Es habe sich auch um eine ortsübliche Ferienwohnung samt Inventar gehandelt. Der Beschuldigte habe sich um die Endreinigung, die Heizung, das WLAN und die Schneeräumung gekümmert. Die Wohneinheit sei von einem Reisebüro reserviert und gebucht worden. Der Beschuldigte habe die beherbergten Personen persönlich am Bahnhof abgeholt und ihnen die Unterkunft nach Einhebung einer Kaution überlassen. Somit habe es sich um eine vorübergehende Gästebeherbergung gehandelt.
Dagegen hat der Beschuldigte am 19.04.2021 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und bestritten, Inhaber eines Beherbergungsbetriebes zu sein. Zusammengefasst habe er die Wohnung nicht zu touristischen Zwecken, sondern langfristig an Saisonarbeiter zu Wohnzwecken vermietet. Er habe seine Wohnungen noch nie zu touristischen Zwecken vermietet und auch nie dafür geworben. Er sei bei der Gemeinde und beim Tourismusverband nicht als Tourismusbetrieb unter der Rubrik „Gästebetten" gelistet und habe somit auch noch nie Kurtaxen eingehoben. Er habe auch kein Beherbergungsgewerbe angemeldet und erbringe keine gastgewerblichen oder touristischen Dienstleistungen wie etwa Bewirtung, tägliche Reinigung oder Wäscheservice. Er würde lediglich Apartments mit Inventar und Küche als langfristige Mitarbeiterwohnungen anbieten. Weder das einmalige Abholen seiner Mieter vom Bahnhof (weil kein Taxi verfügbar gewesen sei), noch die raumordnungsrechtliche Widmung und der Umstand, dass er sich als Vermieter keine Arbeitsverträge von seinen Mietern vorgelegen habe lassen, mache aus einer normalen Wohnraumvermietung einen Beherbergungsbetrieb.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks Nr **1, KG Z, auf dem das mit Baubescheid des Bürgermeisters von Z vom 12.06.2014, Zahl ***, bewilligte Doppelhaus mit zwei Wohnungen und sechs „Ferienapartments“ errichtet ist. Das Grundstück weist eine Flächenwidmung als Tourismusgebiet mit beschränkter Wohnnutzung auf. Der Beschwerdeführer hat die Ferienapartments bereits seit Jahren als Mitarbeiterwohnungen für Hotels und Chalets vermietet. Er war beim Tourismusverband nicht als touristischer Beherbergungsbetrieb gemeldet, hat keine Kurtaxen eingehoben und ist im Gewerbeinformationssystem (GISA) mit keinem Gewerbe aufgeschienen. In der Regel wurden die Mitarbeiterwohnungen nicht direkt durch die Arbeitgeber, sondern über Reisebüros vermittelt. Abgerechnet wurde gegenüber den Arbeitgebern nach monatlichen oder vierteljährlichen Pauschalen.
Im Tatzeitpunkt waren die bei „EE“ angestellten Briten FF, GG und JJ sowie die als Taxifahrer beschäftigten KK und LL in den Ferienwohnungen wohnhaft. Am 20.01.2021 sind auch die Dänen CC und DD nach Österreich eingereist und wurden vom Beschwerdeführer persönlich am Bahnhof abgeholt. Für diese beiden Personen war eine Wohnung telefonisch für die gesamte Wintersaison gebucht worden, da sie nach Ende des Lockdowns für die Firma „MM“ arbeiten sollten. CC hatte bereits den vorangegangenen Winter als Saisonarbeiter in W verbracht. Nun wollten sie eine Arbeit für die restliche Wintersaison am Z aufnehmen. Bei der Ankunft hat der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe € 500,- eingehoben. Am 21.01.2021 wurden CC und DD bei der Meldebehörde mit Nebenwohnsitz in der Unterkunft des Beschwerdeführers angemeldet. Nachdem aufgrund der COVID-Situation keine Arbeit möglich wurde, sind CC und DD wieder abgereist. Ihr Nebenwohnsitz wurde mit 16.02.2021 abgemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unstrittig aus folgenden Urkunden:
-Berichte der Polizeiinspektion Z vom 29.01.2021 und 07.02.2021
-Meldezettel für CC und DD vom 21.01.2021
-Auszüge aus dem Melderegister für CC und DD vom 11.03.2021
-Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten vom 11.03.2021
-Baubescheid des Bürgermeisters von Z vom 12.06.2014
-Erklärung des Buchhalters NN vom 15.04.2021
-Undatierte Erklärung von CC und DD
-Erklärung des Tourismusverbandes Z vom 19.04.2021
-Auszug aus dem GISA vom 19.04.2021
IV.Rechtslage:
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2021:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(…)
Strafbestimmungen
§ 8. (…)
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 27/2021:
„Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 (…) des COVID-19-Maßnahmengesetzes (…) wird (…) verordnet:
(…)
„Beherbergungsbetriebe
§ 8. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).“
V.Erwägungen:
§ 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV definiert jene Unterkunftsstätten als Beherbergungsbetriebe, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Diese Definition entspricht der inhaltsgleichen Definition eines Beherbergungsbetriebes in § 1 Abs 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), wonach für den Begriff des Beherbergungsbetriebes drei Kriterien maßgebend sind: Erstens muss er unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen. Zweitens muss es sich um die Unterbringung von Gästen, wie Urlaubern, Geschäftsreisenden, Kurgästen etc, handeln. Und drittens muss die Unterkunftsstätte zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beherbergung auf Gewinn gerichtet ist, gegen ein kostendeckendes Entgelt, gegen Entrichtung eines Anerkennungsbeitrags oder kostenlos erfolgt. Als Beherbergungsbetriebe kommen daher nicht nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Pensionen, Gasthöfe etc, sondern auch der Privatzimmervermietung dienende Unterkunftsstätten und Appartements in Betracht (VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012).
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a Ziffer 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes auch die Umschreibung der Tathandlung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043; zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches vgl auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0066).
Im vorliegenden Fall beschränken sich die Tatvorwürfe der angefochtenen Sprüche im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes die Personen CC und DD beherbergt haben soll. Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt aber nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Ziffer 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (VwGH 01.07.2010, 2008/09/0149). Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände bei der Unterkunftsstätte des Beschwerdeführers auf einen Beherbergungsbetrieb iSd § 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV zu schließen wäre, bleibt in den angefochtenen Sprüchen offen. Weder wird ihm vorgehalten, dass die Unterkunftsstätte unter seiner (bzw einer von ihm beauftragten) Leitung oder Aufsicht stand, noch, dass es sich um die Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt gehandelt hat.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes bestreitet, da keine gewerbsmäßige Beherbergung iSd GewO 1994 stattgefunden habe und das gegen ihn geführte Strafverfahren nach § 366 Abs 1 Ziffer 1 GewO 1994 eingestellt worden sei, ist klarzustellen, dass der Begriff des Beherbergungsbetriebes in § 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV weiter ist als jener der gastgewerblichen Beherbergung der GewO 1994 (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312, zu § 1 Abs 3 MeldeG). Aber auch die von der belangten Behörde herangezogene bau- und raumordnungsrechtliche Widmung der Unterkunft (vgl dazu etwa VwGH 23.03.2000, 98/06/0156, zu Freizeitwohnsitzen nach dem TROG 1994) und die berufliche Situation der Mieter kann bei der Auslegung des Begriffs eines Beherbergungsbetriebes in § 8 Abs 2 der 3. COVID-19-NotMV nicht alleine ausschlaggebend sein. Letztlich handelt es sich dabei, gleich wie beim Inventar der Unterkunft, bei den Dienstleistungen des Unterkunftgebers, bei der Art der Unterkunftsvermittlung und der Einhebung einer Kaution um Indizien für die Unterscheidung zwischen Wohnung und Beherbergung. Die berufliche Situation der Mieter würde allerdings dann schlagend, wenn es um die Frage des Ausnahmetatbestandes nach § 8 Abs 3 Ziffer 3 der 3. COVID-19-NotMV ginge; dies setzt aber das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes voraus.
Im vorliegenden Fall sprechen jedenfalls Indizien dafür, dass die inkriminierte Unterkunft von CC und DD als vorübergehender Aufenthalt von Gästen angelegt war und somit als Beherbergung und nicht als Wohnraumvermietung zu qualifizieren ist. Insbesondere hat es sich um eine als Ferienapartment gewidmete Unterkunft samt Inventar gehandelt und CC und DD waren während ihres gesamten Aufenthaltes nicht berufstätig und haben sich letztlich während der laufenden Wintersaison nur wenige Wochen in einem Wintersportort aufgehalten. Dem stehen jedoch auch gewichtige Indizien gegenüber, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die Unterkunft von CC und DD als längerfristiger Aufenthalt für eine saisonale berufliche Tätigkeit angelegt war. Insbesondere wurde die Unterkunft des Beschwerdeführers regelmäßig als Mitarbeiterwohnung vermietet und war beim Tourismusverband nicht als touristischer Beherbergungsbetrieb gemeldet. Auch im Tatzeitpunkt waren die übrigen Wohneinheiten ausschließlich als Mitarbeiterwohnungen vergeben. CC und DD haben stets betont, eine Tätigkeit als Saisonarbeitskraft im Tourismus anzustreben. CC hatte bereits den vorangegangenen Winter als Saisonarbeiter verbracht. Bereits am Tag nach ihrer Einreise haben sie einen Nebenwohnsitz an der gegenständlichen Unterkunftstätte gemeldet. Dass sie bereits am 16.02.2021 ohne Aufnahme einer Arbeit wieder abgereist sind, ist insofern plausibel, als sich abzeichnete, dass die touristische Wintersaison coronabedingt nicht mehr beginnen würde.
Somit verbleiben Zweifel, ob die inkriminierte Unterkunft tatsächlich nur als vorübergehender Aufenthalt von Gästen angelegt war. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erfolgt somit ein Freispruch und werden die angefochtenen Spruchpunkte 1. und 2. behoben und die Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere stellt die Beurteilung, ob im vorliegenden Fall von einem Beherbergungsbetrieb oder einer Wohnung auszugehen ist, nur eine Frage des Einzelfalls dar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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