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LVwG-2022/38/1628-1•LVwG T LVwG-2022/38/1628-1
LVwG-2022/38/1628-1Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2022
Landwirtschaftliche Freihaltefläche<br/>grundverkehrsbehördliche Genehmigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Herrn Notar BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 31.01.2022 haben Herr CC und Frau DD als Verkäufer einerseits und Frau AA als Käuferin andererseits, alle vertreten durch Herrn Notar BB, den Kaufvertrag vom 25.01.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z grundverkehrsbehördlich angezeigt und die Feststellung beantragt, dass der Erwerb des neu gebildeten Grundstückes **1, KG Y, im Ausmaß von 100 m² gemäß § 5 lit d TGVG 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe.
Hierzu erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.05.2022, Zahl ***, mit dem der Antrag unbegründet abgewiesen wurde. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das neu gebildete Grundstück **1, KG Y, im Ausmaß von 100 m² unmittelbar an ihr Grundstück **2 angrenze. Das neugebildete Grundstück weise nur eine geringe Größe auf und sei für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht von Bedeutung, es grenze unmittelbar an das im Miteigentum der Erwerberin stehende Grundstück **2, KG Y, an und die Erwerberin habe auch noch nie unter Anwendung der Bestimmung des § 5 lit d TGVG die Ausnahmepflicht von der Genehmigungspflicht geltend gemacht.
Der Wille des Gesetzgebers zu dieser Bestimmung liege darin, dass Eigentümer eines Grundstückes geringfügige Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes bzw Grundstücksflächen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung seien, erworben werden könnten, wenn diese Grundstücksteile unmittelbar oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zum Grundstück des Erwerbers liegen würden. Diese Voraussetzungen würden im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Erwerberin beabsichtige, das Grundstück als Gemüsegarten und zur Bepflanzung mit Obstbäumen zu nutzen. Es liege somit eine nahe biologisch-landwirtschaftliche Nutzung vor. Ein Widerspruch zu den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Übrigen sei eine Bebauung des erworbenen Grundstückes, das im Freiland liege, aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht möglich, sodass auch in Zukunft, sofern nicht die Umwidmung in Bauland oder Sonderfläche erfolge, das gegenständliche Grundstück von baulichen Anlagen freigehalten werde. Die erworbene Fläche führe auch zu keiner Behinderung oder Beeinträchtigung der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen der Verkäufer. Nicht unerwähnt solle auch bleiben, dass bereits im Laufe des Jahres 2021 der Kauf der gegenständlichen Grundstücksfläche zwischen den Vertragsteilen mündlich vereinbart worden und damit auch rechtswirksam zustande gekommen sei. Lediglich die grundbuchsfähige Urkunde sei pandemiebedingt erst im Jänner dieses Jahres unterfertigt worden.
Nachdem aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Feststellung der Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 lit d TGVG vorliegen würden und der bescheidgegenständliche Rechtserwerb den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspreche, wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 25.01.2022 das kaufgegenständliche Grundstück **1, KG Y, erwirbt. Das Grundstück **1 wird neu gebildet und befindet sich laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Freiland „landwirtschaftlichen Freihaltefläche“.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus diesem Akt und wurden zudem von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 204/2021 (kurz: TGVG), bedarf es beim Rechtserwerb nicht der Genehmigung nach § 4:
1. an Grundstücken oder Grundstücksstreifen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie
2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
V.Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin erwirbt mit dem gegenständlichen Kaufvertrag 100 m² Freiland in Form des neu gebildeten Grundstücks **1, KG Y. Das Grundstück wird für den Kaufvertrag neu gebildet und weist eine Widmung als Freiland „landwirtschaftliche Freihaltefläche“ auf. Die an das neu gebildete Grundstück angrenzenden Grundstücke nördlich und östlich weisen die gleiche Widmung auf.
Die kaufgegenständliche Fläche grenzt auch direkt an das sich im Miteigentum der Käuferin stehende Grundstück **2, in EZ ***, Grundbuch ***, Y, an und die Erwerberin hat bis zum Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nie von der Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG Gebrauch gemacht, sodass die beiden Voraussetzungen, nämlich das Angrenzen der Parzelle und die nur einmalige Geltendmachung der Ausnahmebestimmung, erfüllt sind. Zudem entspricht auch die Größe von 100 m² der Größenbeschränkung des § 5 lit d Z 1 TGVG.
Mit der Novelle LGBl Nr 204/2021 zu § 5 lit d TGVG wurde diese Bestimmung insofern novelliert, als nun nicht mehr alleinige Voraussetzungen nach Z 1 sind, dass die Fläche maximal 300 m² haben darf, unmittelbar zum Grundstück des Erwerbers oder in unmittelbarer Nähe zu diesem liegen muss und nur eine einmalige Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung besteht, sondern die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widersprechen darf. In den erläuternden Bemerkungen der Novelle wird ausgeführt, dass die bis zur Novellierung geltende Bestimmung in der Praxis aufgrund ihrer häufigen Anwendung zu einem teilweise rasanten Flächenverbrauch geführt hat. Mit der Wiedereinführung der Bezugnahme auf die örtliche Raumordnung soll auch ein Beitrag zu einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden geleistet werden.
Das neu gebildete Grundstück, das als landwirtschaftliche Freihaltefläche ausgewiesen ist, befindet sich m Bereich von zusammenhängenden landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund ihrer Form und Lage landwirtschaftlich gut genutzt werden können. Mit der Bildung des neuen Grundstücks wird die geradlinige Grenze zwischen Bauland und landwirtschaftlichen Flächen unterbrochen. Dies führt auch bei der Bewirtschaftung der Nachbarparzellen im Grenzbereich zum Bauland zu einer unerwünschten Erschwerung der Bewirtschaftung. Auch wenn die Erwerberin plant, die 100 m² als Gemüsegarten bzw Obstgarten zu verwenden, wird diese Fläche dennoch der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entzogen.
Gemäß § 7 Abs 2 lit a Z 1 TROG sind landwirtschaftliche Freihalteflächen zur Gänze für die Landwirtschaft freizuhalten. Die kaufgegenständliche Fläche wird aber der Landwirtschaft entzogen und dient der Vergrößerung eines Gartens, was den Zielen des § 7 Abs 2 lit a Z 1 TROG zuwiderläuft.
Aus diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht einen Widerspruch zu den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung festgestellt hat, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Wenn von Seiten der Rechtserwerberin noch vorgebracht wird, dass die Anbahnung des Kaufvertrags bereits im Jahr 2021 erfolgte als noch die alte Rechtslage zur Anwendung kam, so ist ihr entgegenzuhalten, dass das erkennende Landesverwaltungsgericht nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, sodass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.
Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und sie war als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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