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LVwG-2021/27/1902-1•LVwG T LVwG-2021/27/1902-1
LVwG-2021/27/1902-1Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2022
Teilnahme an Veranstaltung<br/>Ausgangsregelung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2021, Zl *** , wegen Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend konkretisiert, als es jeweils nach COVID-19-Maßnahmengesetz bzw COVID-19-MG zu lauten hat: BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020“.
Weiters wird das angefochtene Straferkenntnis dahingehend korrigiert, als die Wortfolge „zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtung betreten, obwohl das Betreten von Veranstaltungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen gemäß 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 544/2020, in der Zeit von 07.12.2012 bis 23.12.2020“ durch das Wort „besucht, obwohl die Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl Nr 566/2020 zum Tatzeitpunkt untersagt war“ ersetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis dahingehend richtiggestellt, als es bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle von „2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 544/2020“ richtig zu lauten hat: „3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 566/2020“.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Sie haben am 19.12.2020, in unbestimmter Zeit, jedenfalls in der Zeit von 21.00 Uhr bis 23.00 (Zeitpunkt der Feststellung) eine Veranstaltung in der Ferienwohnung „BB“ von Frau CC, nämlich in **** X, Adresse 2, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtung betreten, obwohl das Betreten von Veranstaltungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen gemäß 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 544/2020 in der Zeit von 07.12.2020 bis 23.12.2020 untersagt war. Gern. Abs. 2 gelten als Veranstaltungen geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung sowie der körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung, welche insbesondere im Abs. 2 aufgezählt sind.
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 8 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 13 Abs. 1 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
150,00 § 8 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020 36 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 165,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Bezüglich des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y unter Geschäftszahl *** gegen mich lege ich hiermit fristgerecht Beschwerde / Rechtsmittel ein.
Begründung:
Bezüglich o.g. Straferkenntnis lege ich hiermit fristgerecht Rechtsmittel ein.
Ergänzend zu meinem Widerspruch gg. die Strafverfügung ist dieser Schriftsatz als Bestandteil zum Verwaltungsstrafverfahren aufzunehmen.
Zur Feststellung in der Strafverfügung
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen
teile ich mit, dass ich mich in der Ferienwohnung „BB“, von Frau CC, Adresse 2, **** X nicht zum Zweck der Entgegennahme von privaten Dienstleistungen aufgehalten, noch eine private Veranstaltung besucht habe.
Da der Betrieb - Vermietung von Ferienunterkünften von der Regierung untersagt wurde hat Frau CC ihr Objekt u.o. Anschrift dem Institut DD, ZVR-Zahl ***, als Vereinshaus zur Verfügung gestellt.
Der Verein hat das Forschungsprojekt - Freies Unterrichten in Lerngemeinschaft ins Leben gerufen, zur Planung dieses Projektes habe ich mich (Vereinsmitglied), als auch andere Vereinsmitglieder im Vereinshaus u.o. Anschrift aufgehalten,
Zu Pkt: „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt“
§8 Abs. 1 Z 1. 3 Abs. 1 Covid-19-Maßnahmengesetz i.V.m. §13 Abs. 1 2. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II Nr. 544/2020
bitte ich im Verwaltungsstrafverfahren folgenden Einwand zu berücksichtigen:
Der von den Befürwortern der Covid-19 Maßnahmen seit rund 10 Monaten eingeschlagene Weg wird unter Verunglimpfung jeder Gegenmeinung begründungslos fortgesetzt.
Der VfGH hat anhand von bisher ca. 28 Erkenntnissen festgestellt, dass wesentliche Bestimmungen in den sog. Corona-Verordnungen gesetzwidrig waren, insbesondere sämtliche Verordnungserlassungsakte keine Dokumentation enthalten haben (abrufbar unter: https://www.vfgh.qv.at/index.de.htmQ.
Das heißt, es wurden grundrechtseinschränkende Verordnungen ohne nachgewiesene evidenzbasierte Faktenlage erlassen. Das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG wurde grob verletzt und missachtet (als gäbe es keine Verfassung mehr).
Auszug aus VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 272/2020-11 vom 1.10,2020
Seite 22,/23
Rn 61 ..4.3
Es finden sich Entwürfe der Verordnung vom 28. April 2020 und vom 30. April 2020 sowie die kundgemachte Verordnung im Akt. Darüber hinaus liegen diesem Verordnungsakt keine weiteren, im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz relevanten Ausführungen oder Unterlagen ein.
Rn 64
4.3.3. Dem vom Bundesminister vorgelegten Verwaltungsakt, der der Änderung der COVID-19-LV mit der Verordnung BGBl. II231/2020 zugrunde liegt, liegen mehrere Entwürfe und die kundgemachte Verordnung, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E-Mails von diversen Stellen außerhalb des Ressorts ein, die jedoch keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte enthalten.
Rn 65 ...4.3.3
Auf den Stand der möglichen Entwicklungsszenarien von COVID-19 bezugnehmende und die (in Aussicht genommenen) Maßnahmen dazu und zu den sonsti-gen zu berücksichtigenden Interessen in Beziehung setzende Unterlagen oder Angaben finden sich nicht.
Rn 66
4.4. Damit genügen die angefochtenen § 6 Abs. 1 und 4 COVID-19-LV, BGBl. I1197/2020, idF BGBl, II 207/2020 und § 6 Abs. 5 COVID-19-LV, BGBl. I1197/2020, idF BGBl. II 231/2020 den Vorgaben des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz schon aus diesem Grund nicht:
Rn 67
4.5. Entscheidungsgrundlagen, Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelung betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. Es ist aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, welche Umstände den Verordnungsgeber - insbesondere bei seiner Entscheidung hinsichtlich der in Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe - geleitet haben; dabei wiegt die Tatsache, dass diese Regelungen intensiv in die Grundrechtssphäre sowohl der Gewerbetreibenden als auch der Besucher eingreifen, schwer.
Rn68
4.6. § 6 Abs. 1 und 4 COVID-19-LV, BGBl. I1197/2020, idF BGBl. II 207/2020 und § 6 Abs. 5 COVID-19-LV, BGBl. I1197/2020, idF BGBl. II 231/2020 verstoßen sohin gegen § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, weil es der Verordnungsgeber gänzlich unterlassen hat, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat,
..... Ende Auszüge Beschlüsse VfGH .....
Die sind nur ein paar ausgewählte Erkenntnisse des VfGH, in denen gesetzwidigkeit bestätigt wird, es gibt weitere zahlreiche Entscheidungen des VfGH, welche ebenfalls gesetzwidriges Handeln der Regierung / Verordnungsgeber bescheinigt wird.
In den meisten Festellungen des VfGH ist zu finden, dass keinerlei Dokumentation über das Vorliegen der epidemiologischen / pandemischen Lage seitens der Verordnungsgeber vorgelegt wurde, die menschenrechts-, verfassungs-, grundrechtsverletzenden Verordnungen beruhen ausnahmslos auf Prognosen und Szenarien, nicht an tatsächlichen Gegebenheiten. Somit ist keine medizinische Grundlage für die Rechtfertigung der COVID-Maßnahmen vorhanden.
Nicht der Staatsbürger trägt die Beweislast für die sein Recht auf Ausübung der ihm verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Freiheitsrechte, Menschenrechte, sondern der Staat, im Fall, dass er diese einschränkt. Nicht ein einziger Beweis wurde bisher von der Regierung erbracht.
Für das Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Verwaltung die Beweislast für die mir zur Last gelegte Verletzung der o.g. Rechtsvorschriften sowie die darauf resultierende Strafe, Erbringen Sie bitte den Beweis, das Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit gern. § 5 EpiG erfolgt sind.
Gemäß § 5 EpiG sind über jede Anzeige, jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich (also bereits bei Ausbruch von Covid19) die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebung und Untersuchungen einzuleiten.
Bei einer Pandemie mit nationaler Tragweite ist es die Pflicht der Regierung, Gesetz-und Verordnungsgeber strikte Dokumentationen über das Auftreten, Verbreitung, Sterberate, belegt durch Obduktionen, von Beginn des Ausbruches der Krankheit zu führen und zu belegen.
Weiterhin regelt § 5 EpiG, dass
KRANKE, KRANKHEITSVERDÄCHTIGE, ANTSTECKUNGSVERDÄCHTIGE
verpflichtet sind sich notwendigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen sowie sich der Entnahme von Probematerial zu unterziehen und zur Feststellung von Krankheitskeimen fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
Die Massentestungen wurden und werden überwiegend an GESUNDEN vorgenommen, und zwar mit PCR-/ oder Antigen-Tests.
Um eine tatsächlich vorliegende Krankheit nachzuweisen bedarf es nach §5 EpiG und den Feststellungen der WHO -- s. mein Widerspruch zur Strafverfügung--zu JEDER Diagnosehilfe PCR7 Antigentest die Klinische Diagnose.
Der PCR-Test an Gesunden ist alleini9 nicht geeignet um SARS-CoV oder sonstige ansteckende meldepflichtige Krankheiten nachzuweisen, dies bestätigt u.a. der Verwaltungsgericht Wien, die schweizerische sowie die schwedische Gesundheitsbehörde, sowie der Erfinder des PCR-Tests EE:
Urteilsbegründung VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, 24, März 2021
„PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet“.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass sogar laut der Weltgesundheitsorganisation WHO „ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt“.
Schweizerische Eidgenossenschaft swissmedic
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Merkblatt zur aktuellen COVID-19 Testung in der Schweiz
PCR/NAT
Die PCR (Polymerase-Kettenreaktion) ist eine NA T (Nucleic Add Amplification Technology)- Methode, der modernen Molekularbiologie um in einer Probe vorhandene Nukleinsäure (RNA oder DNA) in vitro zu vervielfältigen und danach mit geeigneten Detektionssystemen nachzuweisen.
Der Nachweis der Nukleinsäure gibt jedoch keinen Rückschluss auf das Vorhandensein eines infektiösen Erregers. Dies kann nur mittels eines Virusnachweises und einer Vermehrung in der Zellkultur erfolgen.
Schweden -------------
Mitteilung des schwedischen Gesundheitsamtes zur Tauglichkeit des PCR-Tests Krankheiten nachzuweisen Die in Tests zum Nachweis von Viren verwendete PCR-Technologie kann nicht zwischen Viren, die Zelten infizieren können, und Viren, die vom Immunsystem neutralisiert wurden unterscheiden.
Daher können diese Tests nicht verwendet werden, um festzustellen, ob jemand ansteckend ist oder nicht RNA aus dem Virus kann oft Wochen (manchmal Monate) nach der Krankheit nachgewiesen werden, bedeutet jedoch nicht, dass Sie immer noch ansteckend sind.
Aussage des Erfinders des PCR-Test, EE: “
Das Genom eines Organismus ist in DNA-Molekülen gespeichert, aber die Analyse dieser genetischen Information erfordert eine ziemlich große Menge an DNA. 1985 erfand EE das als Polymerasekettenreaktion (PCR) bekannte Verfahren, bei dem eine kleine Menge DNA in kurzer Zeit in großen Mengen kopiert werden kann.
Durch Anwendung von Wärme werden die beiden Stränge des DNA-Moleküls getrennt und die hinzugefügten DNA-Bausteine an jeden Strang gebunden. Mit Hilfe des Enzyms DNA-Polymerase werden neue DNA-Ketten gebildet und der Vorgang kann dann wiederholt werden. Die PCR war sowohl in der medizinischen Forschung als auch in der Forensik von großer Bedeutung.
Legen Sie mir bitte die Dokumentationen über Covid-19-Kranke anhand von Klinischen Diagnosen /Differenzialdiagnosen incl, der Diagnosehilfen vor.
Dies ist erforderlich, weil die Häufung von an Covid-19 Erkrankten die evidenzbasierte Grundlage für §8 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Covid-19-Maßnahmengesetz i.V.m. §13 Abs. 1 2. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II Nr. 544/2020
sind.
Der HGM (Herr Gesundheitsminister) begründet das Vorliegen einer Pandemie, auf welcher seine Verordnungen und Maßnahmen fußen, ausschließlich an positiven Massen- PCR-Testungen.
Weitere diagnostische Untersuchungen durch Ärzte, weiche zur Erhebung einer anzeigepflichtigen Krankheit zwingend erforderlich sind (§5 EpiG) hat der HGM NICHT veranlasst.
Meine Recherchen haben folgende Tatsachen ergeben:
Einwohner Österreich rd. 9 Mio
Gestorbene Österreich in Prozent auf Gesamtbevölkerung (Quelle Statistik.Austria)
2017 83270 von 9000000 sind: 0,92522 % (gerundet: 0,93 %) - Überlebende: 99,07 %
2018 83975 von 9000000 sind: 0,93306 % (gerundet: 0,93 %) - Überlebende: 99,07 %
2019 83386 von 9000000 sind: 0,92651 % (gerundet: 0,93 %) -Überlebende: 99,07%
2020 91529 von 9000000 sind: 0,99033 % (gerundet: 1,02 %) - Überlebende: 98,98 %
KEIN Hinweis / Beweis auf / für Pandemie nationaler Tragweite/Verordnungsgrundlage
Die Kalenderwochen 1. bis 20.. KW im Vergleich 2019, 2020, 2021
1. KW von 31.12.2018 bis 20. KW 19.05.2019 33183 Gestorbene 2019
1. KW von 30.12.2019 bis 20. KW 17.05.2020 34100 Gestorbene 2020
1 .KW von 04.01.2021 bis 20. KW 23.05.2021 34776 Gestorbene 2021
2019 33183 = gerundet 0.37 % Gestorbene / Überlebende 99,63 %
2020 34100 - gerundet 0,38 % Gestorbene / Überlebende 99,62%
2021 34776 = gerundet 0,39 % Gestorbene / Überlebende 99,61 %
In Österreich wüten seit Anfang des Jahres 2021 Mutationen aus aller Herren Länder (nicht bewiesene Aussage der Regierung) dennoch sind die Sterbezahlen der ersten 20 Wochen in 2019, 2020, 2021 unverändert, sie liegen gleichbleibend unter 1 %, gerechnet auf die Gesamtbevölkerung.
Gem: §5(1) EpiG
KEIN Hinweis / Beweis auf / für Pandemie nationaler Tragweite/Verordnungsgrundlage Pandemie nicht evidenzbasiert / wissenschaftlich nachgewiesenen, keine Dokumentation.
Gem, Feststellung der WHO v. 20.01.2021 -- PCR-Test ohne Differenzialdiagnose zur Feststellung einer Infektion / Krankheit bei gesunden, symptomlosen Menschen nicht geeignet
Gem. Aussagen Verwaltungsgericht Wien, schweizerische Gesundheitsbehörde, schwedische
Gesundheitsbehörde - PCR-Test kann keinerlei Infektion n a c h w e i s e n.
KEIN Hinweis / Beweis auf / für Pandemie nationaler Tragweite/Verordnungsgrundlage
Gem. AGES-Dashboard gab es nie und aktuell einen medizinischen Notstand
KEIN Hinweis / Beweis auf / für Pandemie nationaler Tragweite / Verordnungsgrundlage
ANLAGE 1
Keine Übersterblichkeit — Kein Hinweis / Beweis für Pandemie nationaler Tragweite.
Die CoV-Verordnungen / Maßnahmengesetze sind auf eine Pandemie mit nationaler Tragweite begründet, die ausschließlich auf Inzidenzwerten ohne weitere klinische Diagnostik anhand von Massentestungen an symptomlosen Menschen ausgerufen wurde.
Definition Inzidenz: ~ MEDIZIN
Anzahl der neu auftretenden Erkrankungen innerhalb einer Personengruppe von bestimmter Größe während eines bestimmten Zeitraums.
Bei den vom Gesundheitsministerium heraus gegebenen sog. Corona-Fällen, oder sog. Clustern handelt es sich nicht um INZIDENZ sondern um Testergebnisse, die mit einem Test, der nicht geeignet ist, eine Infektion nachzuweisen, angenommen werden.
Es soll Beweis erhoben werden:
a) anhand von Dokumentation der Diagnose-Nachweise durch Amtsärzte, wie es in § 5 (1)
gesetzlich gefordert ist
b) dass bei Sterbefällen die strikte Trennung von AN und MIT SARS-CoV erfolgt ist, wie es
gesetzlich vorgeschrieben ist
c) dass sicher gestellt ist, dass alle in der Diagnostik verwendeten Tests korrekt validiert sind
Sämtliche SARS-CoV-19 Schutzmassnahme-Verordnungen fußen auf dem Epidemiegesetz 950, d.h., das EpiG muss von den Verordnungsgebern / -erlassern gesetzlich eingehalten werden. Hält sich der Gesetzgeber nicht an das EpiG1950 sind alle darauf begründeten Schutzmassnahmen-Verordnungen nichtig.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet nachzuweisen warum er Verordnungen erlässt, zumal wenn diese unverhältmäßig in Grund- und Freiheitsrechte eingreift. Maßnahmen sind dann rechtswidrig und aufzuheben, wenn der Grund für die Erlassung fortfällt (siehe VfSIg. 15.765/2000).“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls in der Zeit von 21.0 Uhr bis 23.00 Uhr am 19.12.2020 an einer Veranstaltung in der Ferienwohnung „BB“ von Frau CC, in Adresse 2, **** X, diesen Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung betreten, obwohl ein Ausnahmegrund hiefür nicht gegeben war. Sie hat dazu den privaten Lebensbereich verlassen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde selbst aus, dass sie sich als Vereinsmitglied des Vereins „DD“ (ZVR-Zahl ***) in der Ferienwohnung „BB“ von Frau CC in Adresse 2, **** X, aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat die Tat sohin dem Grunde nach nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV, BGBl I Nr 544/2020, lauten:
§ 13 Abs 1, 2 3
Veranstaltungen
§ 13.
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
11. den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen, und
12. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14
(…)“
Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020, lauten:
„Strafbestimmungen
§ 8. (1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie als Vereinsmitglied sich mit anderen Vereinsmitgliedern am Tatort zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat.
Gemäß § 2 2. COVID-19-SchuMaV ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu den im Gesetz aufgeführten Zwecken zulässig gewesen.
Gemäß § 13 der genannten Verordnung waren zum Tatzeitpunkt Veranstaltungen untersagt. Gemäß § 13 Abs 2 leg cit galten als Veranstaltung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls auch Zusammenkünfte von Vereinen. Eine Ausnahme nach § 13 Abs 3 leg cit lag im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es ist sohin die objektive Tatseite durch die Beschwerdeführerin erfüllt.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Derartiges ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Es ist sohin von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Sofern die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf hinauslaufen, dass die 2. COVID-19-SchuMaV gesetzwidrig bzw verfassungswidrig sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung bereits mehrfach in Prüfung gezogen hat (VfGH 29.09.2021, V 601/2020 und V 29.11.2021, V 606/2020) und findet der erkennende Richter nicht, dass im gegebenen Zusammenhang eine weitere Überprüfung notwendig wäre. Eine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit kann im gegebenen Zusammenhang nicht gesehen werden.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung betraf eine gänzlich andere Verordnung, nämlich die COVID-19-Lockerungsverordnung. Ein Rückschluss von dieser Verordnung auf die gegenständlich zur Anwendung gelangte Verordnung ist unzulässig.
Soweit die Beschwerdeführerin Beweisanträge stellt, handelt es sich sämtlich um die Beantragung unzulässiger Erkundungsbeweise und ist dazu auch festzuhalten, dass die jeweiligen Beweisthemen mit dem vorliegenden Verwaltungsstraftatbestand in keinem direkten Zusammenhang stehen.
Der Beschwerdeführerin wird die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Last gelegt, obwohl Veranstaltungen zum Tatzeitpunkt verboten waren, weshalb die Frage des Auftretens einer Krankheit gemäß § 5 EpiG, Mortalitätsraten und die Diagnostik der verwendeten Tests im gegebenen Zusammenhang irrelevant sind.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass dann, wenn sich der Gesetzgeber nicht an das EpiG 1950 halten würde, alle darauf begründeten Schutzmaßnahmen-Verordnungen nichtig seien, ist juristisch nicht haltbar. Im gegebenen Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Verordnung auch aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurde und darin im gegenständlichen Zusammenhang seine Deckung findet.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass Maßnahmen des Verordnungsgebers aufzuheben sind, wenn der Grund für die Erlassung wegfällt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Einschränkungen in der Zwischenzeit längst aufgehoben sind.
Im Übrigen war das Landesverwaltungsgericht Tirol gehalten, die Unrichtigkeiten im angefochtenen Straferkenntnis zu korrigieren. Die 2. COVID-19-SchuMaV wurde gemäß § 20 3. COVID-19-SchuMaV mit 17.12.2020 aufgehoben und durch die Bestimmungen der 3. COVID-19-SchuMaV ersetzt. Die Regelungen des § 13, 3. COVID-19-SchuMaV entsprechen den Bestimmungen des § 13 2. COVID-19-SchuMaV, sodass diesbezüglich durch die Richtigstellung keine Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr Anspruch darauf, aufgrund der richtigen rechtlichen Vorschrift bestraft zu werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die Richtigstellung vorzunehmen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auch auf die Entscheidung VfGH 06.10.2021, V 86/2021, verwiesen, indem eine gleichlautende Bestimmung geprüft wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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