LVwG T LVwG-2021/27/1729-1

LVwG-2021/27/1729-1Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2022

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/1729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.1729.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2021, Zl ***, wegen Übertretung des Epidemiegesetzes 1950,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Straferkenntnis wird im Übrigen dahingehend richtiggestellt, dass es anstelle der Wortfolge „zuletzt geändert mit LGBl Nr 66/2021“ jeweils zu lauten hat: „idF LGBl Nr 63/2021“.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 16.04.2021,15.40

Tatort: Z, P* Adresse 2, StrKm 15,850

Sie haben das Landesgebiet des Bundeslandes X verlassen, ohne über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigentests auf SARS-CoV-2 (die Abnahme des Tests darf nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen) oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf) zu verfügen, obwohl dies aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von X vom 29.03.2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus X, LGBI. Nr. 51/2021, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 66/2021, vorgeschrieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.03.2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol, LGBI. Nr. 51/2021, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 66/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00 3 Tage § 40 Abs. 1 lit. c Epidemiegesetz

1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);

• € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrter Herr BB, sowie die ehrenwerten Leser des Gerichtes,

mit diesem Schreiben wird Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, in der Sache AA und der ihm zur Last gelegten bzw. “vermuteten” Verwaltungsübertretung und der von Behördenwegen festgestellten Straferkenntnis zum Fall ***.

A) Begründung:

Die Testung durch einen PCR-Test ist Herrn AA aus folgenden gesundheitlichen, ethischen und protektiven Gründen nicht zumutbar:

1. Gesundheitliche Gründe / Eingriff in das Recht der Unversehrtheit, Art. 3 (1) GRCh

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

o Allergische Reaktion und schleichende Vergiftung durch in Europa verbotene Substanzen wie Ethylenoxid, Ethylenglycol, H334, H319 und ECH welche in chinesischen PCR-Test verwendet werden.

o Verletzungen durch Stäbchen von hirnnaher Areale mit Folgen wie Nasenbluten sowie Rachen-, Kopfschmerzen und Nackensteifigkeit etc.

o Fehlende Qualifikation (Medizinische Ausbildung) der Testenden gegenüber den Testpersonen

2. Ethische Gründe:

Die Aufnötigung von Vorkehrungen wie die eines PCR-Massentests an Gesunden, verletzen nicht nur die Würde und die Gesundheit eines jeden einzelnen Menschen, sondern werden von Herrn AA auch als eine Form der weißen Folter (Quelle Wikipedia) angesehen, welche folgende für ihn erkennbaren und spürbaren Merkmale aufweisen:

o Entwürdigende und entmündigende Behandlung

o Verlangen totaler Unterordnung

o Behandlung als krank oder gestört

o Angriff und Zerstörung einer gesunden Haltung bzw. Psyche

Diese Anordnungen richten sich ebenfalls gegen die Menschenrechte und vor allem gegen die Menschenwürde.

3. Protektive Gründe / Infektionsschutz:

• Die Anwendung eines PCR-Tests an gesunden Menschen stellt durch die hohe Fehlerquote ein ungeeignetes Mittel dar, um eine “Krankheit” zu diagnostizieren und schafft nachweislich eine hohe Anzahl an “Falsch-Positiven”.

• Hochrangige Ärzte und sogar der Erfinder des PCR-Tests weisen darauf hin, dass die Anwendung an “Gesunden” zur Diagnostik völlig ungeeignet ist.

• Ebenfalls mehrere Gerichte sowie das Wiener Verwaltungsgericht sind zu dem Entschluss gekommen, dass der PCR-Test als Diagnostik zur Feststellung von Infektionen nicht geeignet ist.

Zudem seien Antigentests ohne Symptome „hochfehlerhaft“, so das Urteil. Die aktuelle Datenlage biete „keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen“, um das Seuchengeschehen zu bewerten.

• Manche Quellen sowie eine Klinik, mit welcher Herr AA in Kontakt steht, weisen sogar darauf hin, dass die PCR-Tests nicht nur von chemischen Verunreinigungen gekennzeichnet sind, sondern ebenfalls mit organischer Kontaminierung bzw. mit Erregern benetzt sind, welche im folgedessen als gesundheitsschädlich zu betrachten sind.

Verstoß der “Republik Österreich” gegen gültige völkerrechtliche Bestimmungen

Ein gesundheitlicher Eingriff von unerfahrenem Personal durch einen PCR-Test welcher nicht valide Ergebnisse liefern kann und zudem noch mit in der EU verbotenen chemikalischen Substanzen versehen ist, wie er im Fall von Herrn AA, sowie den Volk Österreichs von Gesetzeswegen aufgenötigt wird, stellt einen erheblichen Eingriff nicht nur in die persönliche Freiheit dar, sondern ist auch ein gesundheitliches Risiko, welches nicht mit dem W Kodex vereinbar ist und für welches Herr AA auch noch die persönliche Haftung für etwaige Folgeschäden bzw. Unfälle und psychischer sowie physischer Erkrankung selbst tragen muss, da diese nur bedingt von den Versicherungen getragen werden und auch sonst keinerlei Haftung von den Vertretern der diesbezüglichen Gesetzgebung (fehlende Unterschriften) übernommen wird.

Das was hier seitens der Exekutive Herrn AA, entgegen der unter Punkt 1-3 genannten Gründe, zugemutet wird und nun von Behördenwegen her vollstreckt werden soll, ist ein Akt der Nötigung zu einem gesundheitsschädlichen Verhalten (Körperverletzung), welches gegen eine Vielzahl von verschiedenen nationalen und völkerrechtlichen Gesetzen und Artikeln, sowie gegen gültiges Militärrecht wie den W Kodex verstößt.

Auszüge aus dem W Kodex:

Punkt 1 des W Kodex 1997

"Die freiwillige Einwilligung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, daß der Betreffende die anerkannte Fähigkeit haben muß, seine Einwilligung zu geben. Er muß in der Lage sein, eine freie Entscheidung zu treffen, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Beeinflussung oder des Zwangs. Er muß genügend Kenntnis von und Einsicht in die wesentlichen Fakten des betreffenden Versuchs haben, um eine verstehende und aufgeklärte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson vor der Annahme ihrer zustimmenden Entscheidung das Wesen, die Dauer, und der Zweck des Versuchs klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und die Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies sind persönliche Pflichten und persönliche Verantwortungen, welche nicht ungestraft auf andere übertragen werden können."

2. Der "informed consent" als eine Grundlage des Gesundheitswesens

“Die freiwillige und informierte Einwilligung des Patienten nach bestmöglicher Aufklärung ("informed consent") ist eine prinzipielle Grundlage aller Behandlungen im Gesundheitswesen, aller Heilversuche und aller medizinischen Experimente am Menschen. Nur im Falle von Notfallbehandlungen kann diese Zustimmung nachträglich eingeholt werden.”

3. Art des Menschenversuches

Die Achtung vor der Würde des Menschen ist oberstes Gebot jeder medizinischen Forschung; auch die Freiheit der Forschung findet hier ihre klaren Grenzen. Dies gilt sowohl für den Heilversuch als auch für das nicht-therapeutische Experiment. Für den Schutz von Versuchsteilnehmem muß umso entschiedener gesorgt werden, je abhängiger die betroffenen Personen sind und je weniger sie in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu verteidigen. Dazu bedarf es unter anderem eines beständigen offenen Dialogs zwischen Versuchsleiter und Versuchsperson. Die volle Verantwortung für den Versuch bleibt stets beim Versuchsleiter. Versuche am Menschen müssen stets so angelegt sein, daß sich von ihnen ein gesundheitlicher Gewinn für konkrete Personen oder Personengruppen erwarten läßt, der durch andere Methoden nicht erreichbar ist. Die Versuchsergebnisse sind wahrheitsgetreu und vollständig zu veröffentlichen. Menschenversuche müssen auf bekanntem Wissen aufbauen und dieses nutzen, um unnötige Versuche zu vermeiden. Unnötige körperliche Eingriffe und Belastungen müssen von den betroffenen Personen ferngehalten werden. Menschenversuche müssen so durchgeführt werden, daß die Versuchsteilnehmer jederzeit die Weiterführung des Versuchs verweigern können.

9. Medizin und Ökonomie

Menschen, die krank sind oder anderweitig Hilfe benötigen, haben das uneinschränkbare Recht auf gute Behandlung und Versorgung. Kranke und speziell chronisch kranke Menschen werden im Rahmen von Sparpolitik und Kosten-Nutzen-Rechnungen unvertretbaren sozialen Risiken ausgesetzt. Die Solidarität mit den kranken und schwachen Menschen ist der Gradmesser für die Menschlichkeit einer Gesellschaft. Das Leben von Menschen läßt sich nicht gegen andere Güter aufrechnen.

Für eine angemessene Gesundheitsversorgung und für die Sicherung des Sozialsystems sind die notwendigen Mittel bereitzustellen. Die Solidargemeinschaft ist so zu gestalten, daß die Versorgung der sozial Benachteiligten gerade in Krisenzeiten sicher gestellt ist. Die Wahrung des Rechts auf gute medizinische Behandlung und Pflege des einzelnen Patienten verbietet es, die solidarischen Beitragspflichten der Gesunden zu reduzieren oder aufzuheben. Die im Gesundheitswesen tätigen Menschen weisen offen und selbstkritisch auf Mängel und Fehlentwicklungen hin und informieren über die Qualität ihrer Arbeit und deren Nutzen für die Patienten und die Gesellschaft.

Maßnahmen am Patienten, die nur kommerziellen Zwecken dienen, dürfen nicht durchgeführt werden.

10. Medizin in einer Welt

Die im Gesundheitswesen tätigen Menschen tragen über nationale und ethnische Grenzen hinweg Verantwortung für alle Kranken und Hilfesuchenden. Für die Opfer von Armut, Kriegen, Vertreibung und Folter sind medizinische, psychische und soziale Hilfen national und international auszubauen. Die im Gesundheitswesen tätigen Menschen beteiligen sich nicht an Maßnahmen, die Folterungen unterstützen, oder an der Vollstreckung von Todesurteilen.

Der Ausbeutung von Menschen im Namen der Medizin ist Einhalt zu gebieten. Die medizinische Versorgung der Mehrheit der Weltbevölkerung entspricht keineswegs dem erreichten Stand medizinischen Wissens. Der Fortschritt der Medizin muß sich auch an der Gerechtigkeit der Verteilung medizinischer Ressourcen messen lassen. Die Diskrepanz zwischen dem darniederliegenden Gesundheitswesen in zahlreichen armen Ländern und der teuren Hochleistungsmedizin in den reichen Staaten ist zum Wohle der armen Länder zu verringern, um für alle Menschen ein größtmögliches Maß an Gesundheit zu erreichen.

Dies stellt nur einen Auszug aus dem W Kodex da, welcher aufgrund der Menschenversuche der NS-Zeit 1947 bei den W Prozessen, als Schutz der Personen vor einer Wiederholung der bekannten Geschichte, verfasst wurde und bis heute seine Gültigkeit hat. Dieser Kodex ist gültiges Militärrecht und stellt diejenigen in die Haftung, welche derartige Versuche an Menschen, wie die zur Zeit durchgeführten Verordnungen (Zwang) zum allwöchentlichen Testen, dem Tragen einer Schutzmaske oder dem größten bisher angelegten Menschenexperiment, der mRNA-lmpfung, durchführen, gesetzlich vertreten oder derartige Verordnungen ins Leben rufen.

Es sei hierbei noch einmal angemerkt, dass Herr AA aus vollem, freiem und gesunden Bewusstsein und Willen heraus, seine Zustimmung und freiwillige Einwilligung zu dieserart (Menschen) Versuche und Experimente und derartigen Verordnungen aufgrund der Unverhältnismäßigkeit und der Nötigung zur “freiwilligen” eigenen Körperverletzung verweigert und sich dieser entzieht.

B) Begehren:

Aufgrund der hinreichend aufgeführten Gründe, welche es dem Herrn AA unzumutbar machen die auf der Strafverfügung aufgeführten Verordnungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes sowie weiteren COVID-Gesetzen, -Verordnungen und -Paragraphen der “Republik Österreich” nachzukommen, ist eine damit zusammenhängende Straferkenntnis seitens seiner Person auszuschließen und sein Begehren demzufolge eine vollständige Amnestie.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 16.04.2021 um 15.40 Uhr in Z, P* Adresse 2, Strkm 15,850 das Landesgebiet des Bundeslandes X verlassen, ohne über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 zu verfügen. Der Beschwerdeführer wurde von einem Rekruten des österreichischen Bundesheers, der mit Ausreisekontrollen aus V am CC-Tunnel eingesetzt war, mit einem von Richtung Z kommenden PKW zur Durchführung der Ausreisekontrolle angehalten. Dem Beschwerdeführer wurde nach einem negativen „Corona-Test“ bezüglich der Ausreise gefragt, woraufhin der Beschwerdeführer dem Rekruten ein ärztliches Attest vorgewiesen hatte, das den Beschwerdeführer für 6 Monate von einem „Corona-Test“ befreien würde. Von Seiten des Rekruten wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihn dieses ärztliche Attest nicht von der Testpflicht zur Ausreise befreien würde und wurde er auf die Testmöglichkeit beim „Test-Bus“ unmittelbar neben dem Kontrollort hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat dann dem Rekruten mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein freier Mann sei, und hat er den Kontrollort mit dem PKW verlassen und ist durch den CCtunnel in Richtung U gefahren.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat lediglich allgemein bestritten, die Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, ohne ein näheres substantiiertes Vorbringen zu erstatten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.03.2021, LGBl Nr 51/2021 idF LGBl Nr 63/2021, lauten:

„Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmanns vom 29. März 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol, LGBl. Nr. 51/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 3 wird am Schluss der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. m angefügt:

„m)die Ausreise von Personen, um ohne Zwischenstopp einen Zielort in dem im § 1 umschriebenen Gebiet zu erreichen, der aufgrund behördlicher Straßensperren vorübergehend anderweitig nicht oder nur über einen unzumutbaren Umweg zu erreichen wäre; ausschließlich unerlässliche Unterbrechungen gelten nicht als Zwischenstopp.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 64/2021, lauten:

„Sonstige Übertretungen.

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(…9)“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert bestritten, zur Tatzeit das Landesgebiet verlassen zu haben, ohne über einen entsprechenden Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Antigentests oder eines molekularbiologischen Tests jeweils auf SARS-CoV-2 zu verfügen. Es konnte sohin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa Beweise angeboten um das Gegenteil nachzuweisen.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, eine Testung sei ihm aus gesundheitlichen, ethischen und protektiven Gründen nicht zumutbar gewesen, ist dazu auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Gründe lediglich allgemein gehalten sind und nicht auf seine persönliche Lage hinweisen. Sofern der Beschwerdeführer eine fehlende Qualifikation der Testenden behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Test auch durch einen Arzt durchführen zu lassen. Im Übrigen zeigt auch schon die Vielzahl der zwischenzeitlich durchgeführten Tests, dass es keineswegs zu Verletzungen hirnnaher Areale durch die Stäbchen kam und gibt es auch keinerlei Hinweise auf allergische Reaktionen oder eine „schleichende Vergiftung durch in Europa verbotene Substanzen“, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer konnte sohin keine ihn persönlich betreffenden gesundheitlichen Gründe geltend machen, die ihn an einer Testung gehindert hätten. Die vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachten ethischen Gründe vermögen ebenfalls keine Entschuldigung dafür abzugeben, dass der Beschwerdeführer ohne eine Testung das Landesgebiet verlassen hat.

In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbstverständlich eine von ihm nicht gewünschte Testung nicht vornehmen hätte müssen, wenn er im Landesgebiet verblieben wäre. Insofern verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht vorgeworfen wird, dass er keinen PCR-Test absolviert hat, sondern, dass er das Landesgebiet verlassen hat, ohne über einen derartigen Test zu verfügen. Die durch die Verordnung LGBl Nr 51/2021 idF LGBl Nr 63/2021 verordneten zusätzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Virusvariante B.1.1.7/E483K ist jedenfalls eine angemessene Maßnahme gewesen, um die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgezählten ethischen Gründe liegen allesamt nicht vor. Das Verbot einer Ausreise aus dem Bundesland zur Verhinderung der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit ist weder entwürdigend noch entmündigend und wird dadurch auch keinerlei totale Unterordnung verlangt. Der Beschwerdeführer wird auch nicht als krank oder gestört behandelt und besteht darin auch kein Angriff oder eine Zerstörung einer gesunden Haltung bzw Psyche, da gerade bei einer gesunden Psyche davon ausgegangen werden kann, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit als sinnvoll angesehen werden.

Gegen welche Menschenrechte sich die Regelungen richten sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und sind für das Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, die Bestimmungen würden sich gegen die Menschenwürde richten, ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die gegenständliche angewendete Bestimmung erkannt werden kann.

Auch die vom Beschwerdeführer angeführten protektiven Gründe können eine Übertretung nicht rechtfertigen. Auch im gegenständlichen Zusammenhang missversteht der Beschwerdeführer, dass es im gegebenen Zusammenhang nicht um die Qualität oder die Anwendung von PCR-Tests geht, sondern vielmehr darum, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Nachweise das Landesgebiet verlassen hat. Es wird keineswegs unter Strafe gestellt, dass der Beschwerdeführer keinen PCR-Test vornehmen hat lassen, sondern dass er das Landesgebiet verlassen hat, ohne die dafür notwendigen Nachweise vorzulegen. Eine Bestrafung wäre nicht erfolgt, wäre der Beschwerdeführer im Landesgebiet verblieben.

Sofern der Beschwerdeführer auf „gültiges Militärrecht“ verweist, ist darauf hinzuweisen, dass in Österreich keinerlei „Militärrecht“ zur Anwendung gelangt, sondern die österreichischen Gesetze und Verordnungen von den dafür vorgesehenen demokratisch legitimierten Gesetzgebungs- und Verordnungsgebungsorganen erlassen werden.

Auch der Hinweis auf den „W Kodex“ missversteht, dass sich dieser auf medizinische Versuche an Menschen, nicht auf getestete und autorisierte Impfstoffe, die zugelassen wurden, um Menschenleben zu retten, bezieht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, was der W Kodex mit Anforderungen an das Verlassen des Landesgebiets von X zur Verhinderung der Verbreitung einer ansteckenden Krankheit zu tun haben soll. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Landesgebiet von X verlassen werden darf, hängt in keiner Weise mit medizinischen Experimenten an einem Menschen zusammen.

Was die innere Tatseite anlangt, ist im gegenständlichen Fall Fahrlässigkeit ausreichend, wobei dem Beschwerdeführer hier Vorsatz anzulasten ist. Der Beschwerdeführer wurde vom kontrollierenden Rekruten darauf hingewiesen, dass für die Ausreise ein entsprechender Test notwendig ist und wurde auch ausgeführt, wo er diesen Test in der Nähe des Kontrollortes machen konnte. Der Beschwerdeführer ist jedoch ohne einen solchen Test zu machen in das Bundesland U gefahren. Damit ist ihm Vorsatz anzulasten.

Der Beschwerdeführer ist der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Die verhängte Geldstrafe kann insofern nicht als überhöht angesehen werden und war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der aufgrund des Epidemiegesetzes erlassenen Verordnungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG hinsichtlich des § 20 VStG fehlt es an dem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es am geringen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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