LVwG T LVwG-2022/43/1223-4

LVwG-2022/43/1223-4Tribunal Administrativo Regional29 de jun. de 2022

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Regest

baupolizeilicher Auftrag

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/1223-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.43.1223.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist gemeinsam mit BB und CC Miteigentümer des GSt Nr **1, KG X, nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Mit Bescheid vom 24.09.2019, Zl *** (im Folgenden: der Titelbescheid), wurde den drei Genannten folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:

„Spruch

Der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde gemäß § 62 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 (LGBl 28/2018 idF LGBl 144/2018) erteilt gemäß § 46 Abs 1 leg cit den Auftrag, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung vom 08.06.2015 /Zl ***) und des Abänderungsbescheides vom 11.04.2016 (Zl ***) herzustellen und die entsprechenden notwendigen Änderungen und Maßnahmen gemäß § 46 Abs 7 lit b leg cit der nachstehenden Bauteile wie folgt durchzuführen:

1. Das Dach der Tiefgarage ist so auszuführen, dass die Begehbarkeit in den Mindestabstandsbereichen nicht gegeben ist.

2. Die Stützmauer auf der Westseite zum Grundstück Nr. **2 ist so herzustellen, dass eine Höhe inklusive Absturzsicherung von zwei Metern nicht überschritten wird.

3. Die Stützmauer ist von der Gp **2 zu entfernen.

4. Die Stützmauer auf der Nordseite zum Grundstück Nr **3 ist so herzustellen, dass eine Höhe inklusive Absturzsicherung von zwei Metern nicht überschritten wird.

5. Die Stellplätze Nr. 10, 11 und 12 auf der Süd- und Ostseite des Baugrundstückes **1 sind herzustellen.“

Der Titelbescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer und BB rechtskräftig.

Eine Beschwerde des CC gegen den Titelbescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2020, Zl LVwG-***, als unbegründet abgewiesen, wobei folgende Neufassung des Spruches vorgenommen wurde:

„Gemäß § 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020, wird dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt,

a)die zu Gst **2 errichtete Stützmauer, die darauf angebrachte Absturzsicherung und die daran anschließende Gelände- und Böschungsausführung, jeweils über die Länge beginnend vom südlichen Höhensprung der Mauer an (bei ca Punkt URG 1003,78) bis zum nördlich gelegenen Grundstückseck (Punkt ***), entsprechend dem Baubescheid vom 08.06.2015, Zl ***, sowie

b)die zu Gst **3 errichtete Stützmauer, die darauf angebrachte Absturzsicherung und die daran anschließende Gelände- und Böschungsausführung, jeweils über die Länge beginnend vom Grundstückseck (Punkt ***) bis zur westlichen Außenwand des mit Bescheid vom 14.12.2016, Zl. ***, genehmigten vorwiegend offenen Carports mit geschlossenem Gartengeräteraum, entsprechend dem Baubescheid vom 08.06.2015, Zl ***,

binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses herzustellen.“

Mit Bescheid vom 05.05.2021, Zl *** 2, erfolgte laut Vorspruch eine Korrektur der Spruchpunkte 1 und 5 des Titelbescheids und wurde:

„[…] dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt,

1. das im Mindestabstandsbereich zum Grundstück Nr **2 liegende Dach der Tiefgarage auf einer Fläche von 49,20 m² gemäß Bescheid vom 08.06.2015 (Zl ***) samt den genehmigten Planunterlagen der DD OG vom 08.08.2014 und Änderung vom 01.12.2014 (Plannummer ***) als nicht begehbar auszuführen und den Zaun zum begehbaren Bereich des Tiefgaragendaches entsprechend der oben genannten Planunterlagen zurückzusetzen sowie

2. die Stellplätze Nr 10, 11, 12 auf der Süd- und Ostseite des Baugrundstückes **1 gemäß Bescheid vom 11.04.2016 (Zl ***) samt den genehmigten Planunterlagen der DD OG vom 14.01.2016 (Plannummer ***)

binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides herzustellen.“

Dieser Bescheid erging an den Beschwerdeführer, BB und CC.

Aufgrund einer Beschwerde der 3 Letztgenannten wurde Spruchpunkt 2. des obigen Bescheids vom 05.05.2021 ersatzlos behoben.

Mit Erledigung vom 16.12.2021, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme in Hinblick auf den Punkte 2., 3. und 4. des Titelbescheids, wobei sich „konkretisierend durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2020 zu Zahl LVwG-*** […] sohin zur Herstellung des bewilligungskonformen Zustandes die Verpflichtung [ergibt]“, die zu den Gsten Nr **2 bzw **3 errichteten Stützmauern entsprechend dem Wortlaut dieses Erkenntnisses herzustellen, angedroht. Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Gegenüber BB wurde die Ersatzvornahme mit selbem Datum und Wortlaut zu Zl *** angedroht. Mit Erledigung ebenfalls vom 16.12.2021, Zl ***, wurde CC die Ersatzvornahme in Bezug auf den im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 10.07.2020 formulierten baupolizeilichen Auftrag (siehe dessen oben zitierte lit a und b) angedroht.

Daraufhin erging gegen den Beschwerdeführer der Bescheid über die Androhung der Ersatzvornahme vom 31.03.2022, Zl ***, wiederum gestützt auf den Titelbescheid, konkretisiert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.07.2020. (Mit selbem Datum ergingen auch an BB und CC Bescheide über die Androhung der Ersatzvornahme.)

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 31.03.2022, Zl ***, rechtzeitig Beschwerde.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

III.Erwägungen:

Eine Leistungspflicht gerade bei baupolizeilichen Auftrage wie hier entsteht erst, wenn der Titelbescheid rechtswirksam geworden ist und eine allfällige Leistungsfrist verstrichen ist. Bezieht sich der Titelbescheid, wie der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018, auf eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, so wird dieser erst vollstreckbar, wenn er gegen alle Miteigentümer ergangen ist. Dieser Titelbescheid muss zwar nicht in einem einheitlichen Bescheid ergehen, die Vollstreckbarkeit tritt jedoch erst mit Rechtskraft des zeitlich zuletzt ergangenen Titelbescheides ein (vgl. zu alledem Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, (2009), Rz 125). Vor diesem Hintergrund ist weiters hervorzuheben, dass die Titelbescheide, wenn sohin kein einheitlicher Titelbescheid ergeht, jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt einen identen Inhalt aufweisen müssen. Nur dann ist die Vollstreckbarkeit gegeben.

Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt nun darin, dass die Behörde offenkundig von einer materiellen Wirkung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2020, LVwG-*** auch gegen den Beschwerdeführer (und seinen Bruder, BB, als Miteigentümer der Gp. **1 KG X) ausgeht. Tatsächlich richtet sich diese Entscheidung jedoch ausschließlich gegen den weiteren Mit- und Haupteigentümer der Gp. **1 KG X, CC. Der Umstand, dass Herr CC „Haupteigentümer“ der gegenständlichen Grundparzelle mit / Anteilen im Gegensatz zu den beiden Herren AA/BB mit je / Anteilen ist, ist rechtlich völlig unerheblich. Alle drei Herren sind Miteigentümer der gegenständlichen Grundparzelle. Vor diesem Hintergrund gehen die Argumente in der gleichlautenden Beschwerde der beiden Herren AA/BB, die offenkundig genau diesen Umstand ansprechen („Wir besitzen nur eine Eigentumswohnung im 2. OG und 1 Zimmer im 1. OG“, „Bitte richten Sie alle Forderungen bezüglich Grundstücksumbauten an Herrn CC“) ins Leere.

Von rechtlicher Relevanz ist hingegen der bereits oben angesprochene Umstand, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Titelbescheide diese jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt idente Inhalte aufweisen müssen. Davon geht die belangte Behörde gegenständlich offenkundig aus, ist mit dieser Ansicht jedoch nicht im Recht:

Der vorliegende Titelbescheid, das ist der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X i.T. vom 24.9.2019, Zl. , wurde nur von Herrn CC beim Landesverwaltungsgericht Tirol beeinsprucht. Mit Erkenntnis vom 10.7.2020, LVwG- wurde die Beschwerde im Wesentlichen (zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4.) als unbegründet abgewiesen und unter den Z 1. lit a und b der Auftrag neu umschrieben und konkretisiert. Folgerichtig wurde das Vollstreckungsverfahren gegen Herren CC auch mit diesem Inhalt (siehe die Anordnung der Ersatzvornahme vom 31.3.2002, ZL ***) geführt.

Beim Beschwerdeführer AA hingegen ging die Vollstreckungsbehörde offenkundig von einer materiellen Wirksamkeit der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.7.2020 dahingehend aus, dass die oben bereits zitierte Konkretisierung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gegen die beiden anderen Miteigentümer, die Herren AA/BB, wirke. Dem ist jedoch nicht so. In der Lehre und Rechtsprechung hat sich, was das Verhältnis von Bescheid der (belangten) Behörde und der Entscheidung der Verwaltungsgerichte (VwG) betrifft, die sog. „Ersetzungsthese“ durchgesetzt (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz 6/2). Vereinfacht gesagt - hat das VwG einmal (inhaltlich) entschieden, verdrängt diese Entscheidung gleichsam den behördlichen Bescheid. An die Stelle des Bescheides tritt die Entscheidung des VwG. Diese Wirkung besteht bei mehreren Miteigentümern einer Grundparzelle jedoch nur gegenüber jenem Miteigentümer, der die behördliche Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten hat und an den sich die Entscheidung der Landesverwaltungsgericht Tirol richtet (so bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Anfragebeantwortung zur Vollstreckbarkeit der zitierten Entscheidung vom 4.11.2021). Bei diesem Miteigentümer (oder Miteigentümern) ersetzt die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol jene der Baubehörde und treten allein jene Rechtswirkung ein, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol angeordnet wurden. Anders dagegen im Falle der Beschwerdeführer AA. Hier entfaltet allein der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 24.9.2019, Zl. *** Rechtswirkungen. Den Herren AA/BB gegenüber wurde also entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde dieser Bescheid nicht durch das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol „konkretisiert“ (so aber der Spruch des angefochtenen Bescheides).

Im vorliegenden Fall hätte daher die Baubehörde, um eine Vollstreckung zu gewährleisten, den Miteigentümern AA/BB gegenüber einen mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2020 übereinstimmenden Titelbescheid zu erlassen gehabt. Nur so wäre gewährleistet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt inhaltsgleiche baupolizeiliche Aufträge vorliegen, die eine Vollstreckung ermöglichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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