LVwG T LVwG-2022/40/1122-2

LVwG-2022/40/1122-2Tribunal Administrativo Regional29 de jun. de 2022

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/1122-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1122.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, vertreten durch die BB – Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z 1. vom 09.03.2022, Zl ***, und vom 19.04.2022, Zl. *** betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018 bzw. die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 24.11.2020 hat der Bauwerber CC beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage und Carport auf Gst **1 KG Z-Stadt unter Vorlage von Einreichplänen angesucht.

Mit Eingabe vom 15.12.2020 wurde ein hochbautechnisches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde abgegeben.

Am 15.06.2021 wurde ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros DD GmbH erstattet.

Mit Kundmachung vom 28.12.2021 wurde die mündliche Bauverhandlung für Dienstag den 01.02.2022 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Einwendungen dahingehend, dass auf Gst **2 des AA im Jahr 1966 das Einfamilienhaus mit der Adresse Adresse 2 errichtet worden sei. Das Aushubmaterial für den Neubau des Hauses sei mit Wissen und Zustimmung von EE, Vater und Rechtsvorgänger des nunmehrigen Bauwerbers im nordwestlichen Teil von Gst **1 auf einer Fläche von ca 170 m² gelagert worden. Zum Zeitpunkt der Bauführung des Hauses auf Gst **2 in den Jahren 1966/1967 sei FF und Schwester von EE Alleineigentümerin von Gst **2 gewesen. Bei der Vereinbarung, womit FF das Aushubmaterial für den Neubau ihres Hauses auf Gst **2 dauerhaft im nordwestlichen Bereich von Gst **1 zu lagern berechtigt gewesen sei, habe es sich um eine Vereinbarung zwischen Bruder und Schwester gehandelt. Die Teilfläche von Gst **1 im Ausmaß von ca 170 m², auf welcher im Jahr 1966 der Aushub für die Errichtung des Hauses auf Gst **2 mit Wissen und Zustimmung von EE gelagert worden sei, sei nach Fertigstellung der Bauarbeiten planiert, mit einer Grasoberfläche versehen und werde seither bis zum heutigen Tage ohne jede Beeinträchtigung durch den jeweiligen Eigentümer von Gst **2 als Garten mitgenutzt. Die Teilfläche von Gst **1 im Ausmaß von ca 170 m² gemäß Bestandsaufnahme des GG vom 02.10.2017 sei insofern aufgrund durchgehenden ungehinderten und qualifizierten Besitzes über einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren von AA als nunmehrigen Eigentümer von Gst **2 wirksam ersessen. Er sei außerbücherlicher Eigentümer dieser Teilfläche. Der Bauwerber sei nicht befugt, diese Teilfläche als Grundlage der Berechnung für die Bebauungsparameter (Grenzabstände, Bebauungsplan bzw Bebauungsdichte) heranzuziehen. Der Bauplatz umfasse daher nicht 1.314 m², sondern lediglich 1.144 m². Dies habe zur Folge, dass gegenständlicher Bauantrag weder die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bauabstände zum Nachbargrundstück **2 aufweise und weiters, dass die im Bebauungsplan ebenfalls zwingend vorgeschriebene Baumassendichte von höchstens dem 1,6-fachen des Bauplatzes erheblich überschritten werde.

Mit Eingabe vom 31.01.2022 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass eine Ersitzung ausgeschlossen sei. AA führe selbst in Punkt 1 der Einwendungen aus, dass er Alleineigentümer der EZ ***1 KG ***** Z-Stadt bestehend ua aus dem Gst **2 im Ausmaß von 583 m² sei. Er sei sich also selbst völlig bewusst, dass sein Grundstück ein Ausmaß von 583 m² habe und nicht um 170 m² größer sei. Dies decke sich auch mit dem Schenkungsvertrag, verbüchert zu TZ *** beim BG Z, mit welchem AA das Eigentum an der auch in diesem Schenkungsvertrag mit 583 m² Grundstücksfläche angeführten Parzelle **2 erworben habe. Von einer ersessenen Mehrfläche sei dort keine Rede.

Am 01.02.2022 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ergänzend zu seinem schriftlichen Vorbringen ausführte, dass die gemeinsame Grenze der Grundstücke **2 und **1 bisher noch nicht in den Grenzkataster übernommen worden sei. Die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks sei nicht gesichert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2022, Zl ***, wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen des Nachbarn nicht geeignet seien, eine Ersitzung zu begründen. Eine Unterbrechung des Bauverfahrens bis zu einer allfälligen gerichtlichen Klärung sei nicht erforderlich. Ein anhängiges Gerichtsverfahren sei der Behörde bis dato auch nicht bekannt. Für die Behörde sei der Nachweis des Eigentums durch das Grundbuch, welches Vertrauensschutz genieße, erbracht. In der Folge ergebe sich daher, dass der Einwand des Nachbarn betreffend die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen ins Leere gehe, da die Abstände entgegen der Behauptung des Nachbarn von den in den Planunterlagen dargestellten Grundstücksgrenzen zu bemessen seien. Die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes seien nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn umfasst.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass er grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst **2 mit einem Katasterausmaß von 583 m², der Bauwerber Alleineigentümer von Baugrundstück **1 mit einem Katasterausmaß von 1.314 m² sei. Die Grundstücke **2 und **1 würden in ihrem Verlauf von Südwest nach Südost unmittelbar aneinandergrenzen. Die Anträge des Beschwerdeführers seien ausschließlich mit dem Fehlen der Ersitzungsvoraussetzungen für das als Garten gemeinsam mit Gst **2 genutzte Teilstück von Baugrundstück **1 im Ausmaß von 170 m² (nunmehr nach Neuvermessung exakt 150 m²) begründend. FF wie auch ihr Rechtsnachfolger und Beschwerdeführer AA könnten aus wahrscheinlichen Gründen davon ausgehen, dass sich die durch Gst **2 als Garten genutzte Teilfläche von Katastergrundstück **1 in ihrem Eigentum befinde. Der Beschwerdeführer sei außerbücherlicher Eigentümer dieser Teilfläche. All diese Aspekte seien von der belangten Behörde weder erwähnt noch gewürdigt worden. Dieser Sachverhalt hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einvernahme der FF von Amts wegen erhoben werden müssen. Beurteile die Baubehörde wie gegenständlich eine für die Lösung der Hauptfrage unabdingbare Vorfrage selbständig so sei sie verpflichtet, jene Ermittlungen vorzunehmen, welche die zur Entscheidung dieser Vorfrage zuständige Behörde, also im gegenständlichen Fall ein ordentliches Gericht anzustellen gehabt hätte. Die belangte Behörde müsse von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen, ohne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an das Parteivorbringen gebunden zu sein (Untersuchungsgrundsatz). Beim Bezirksgericht Z sei seit 08.03.2022, zu Zl ***, ein Verfahren auf Übertragung des Eigentumsrechts am hier gegenständlichen Teilstück des Baugrundstückes gerichtsanhängig und seit 08.03.2022 auch bereits ob der Liegenschaft in EZ ***2 KG Z-Stadt grundbücherlich angemerkt. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG sei eine Ermessensentscheidung der Behörde ohne subjektiven Anspruch der Partei. Im gegenständlichen Verfahren bilde die Eigentumsfrage und damit eine Frage des Zivilrechts den Gegenstand der Vorfrage. Es sei naheliegend, dass zur Klärung der Sach- und Rechtslage einer zivilen Rechtssache ein ordentliches Gericht eher dazu berufen erscheine als dies bei einer Verwaltungsbehörde der Fall sei. Weiters werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse an der Durchführung des beantragten Bauvorhabens. Werde durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig die Ersitzung eines Teilstückes von 150 m² von Baugrundstück **1 durch den Beschwerdeführer und/oder seiner Rechtsvorgängerin festgestellt, so würde das beantragte Bauvorhaben sowohl der Tiroler Bauordnung 2018 hinsichtlich der Grenzabstände als auch dem Tiroler Raumordnungsgesetz hinsichtlich der Vorgaben des Bebauungsplans zur Baumassendichte widersprechen. Zudem hätte die Umsetzung des bekämpften Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen nicht wiedergutzumachenden Schaden, ja gerade eine Katastrophe zufolge, würde dann doch das gegenständliche Bauprojekt unter Inanspruchnahme von Eigentum des Beschwerdeführers umgesetzt.

II.Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24.11.2020 beantragte der Bauwerber, CC beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau zweier Wohnhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage und Carport auf Gst **1 KG Z-Stadt. Eigentümer des Bauplatzes Gst **1 KG Z-Stadt ist der Bauwerber. Der Beschwerdeführer AA grenzt mit dem in seinem Eigentum stehenden Gst **2 KG Z-Stadt unmittelbar an den Bauplatz an. Eine Teilfläche des Bauplatzes im Ausmaß von 150 m², auf welcher im Jahr 1966 der Aushub für die Errichtung des Hauses auf Gst **2 mit Wissen und Zustimmung des Vorbesitzers des Gst **1 gelagert wurde, wurde nach Fertigstellung der Bauarbeiten planiert, mit einer Grasoberfläche versehen und wird seither bis zum heutigen Tag durch den jeweiligen Eigentümer des Gst **2 als Garten mitgenutzt. Projektsgemäß befindet sich innerhalb dieser genannten Fläche ein Teil der geplanten Stützmauer, jedoch kein weiterer Teil eines geplanten Gebäudes.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen auf den im Bauakt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ergibt sich aus dem offenen Grundbuch. Die Mitbenutzung einer Teilfläche des Gst **1 KG Z-Stadt durch den Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund seines eigenen Vorbringens. Aus den eingereichten Projektunterlagen ergibt sich, dass lediglich die im Nordwesten des Bauplatzes geplante Stützmauer sich teilweise innerhalb der Böschung bzw an der Unterkante der Böschung auf Gst **1 KG Z-Stadt und somit im streitgegenständlichen Bereich des Bauplatzes zu liegen kommt.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44 von Relevanz:

„§ 29

Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;

c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;

d)den Bewilligungsbescheid

1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder

2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen;

dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;

e)im Fall des § 20 Abs. 3 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.

(…)

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(…)“

Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet:

„§ 38

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

V.Erwägungen:

Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) überprüfen hat.

Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264 uva).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **2 KG Z-Stadt, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 Z-Stadt angrenzt. Er ist folglich berechtigt, sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch einem Schutz dienen und er durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung auch erhalten hat.

Soweit das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde daher nicht die in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte zum Gegenstand hat (wie zB Baudichte und Bauplatzgröße), war im Rahmen dieser Entscheidung sohin nicht weiter darauf einzugehen (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020 ua).

Unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung in der Hauptsache. Die Vorfrage muss möglicher Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs, der als Hauptfrage einer anderen Behörde (oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren) aufgetragen ist, sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) zu § 38 AVG referierte Judikatur, E. 5 ff).

Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass er eine Teilfläche des Bauplatzes ersessen habe und diese Vorfrage seitens der belangten Behörde unrichtig geklärt worden sei, ist festzuhalten: Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Einwendungen zur mündlichen Bauverhandlung vor, dass die Teilfläche von Gst **1 im Ausmaß von ca 170 m² seit 1966 bis zum heutigen Tag ohne jede Beeinträchtigung durch den jeweiligen Eigentümer von Gst **2 als Garten mitgenutzt werde und daher von dem nunmehrigen Eigentümer des Gst **2 über einen Zeitraum von zumindest 30 Jahren aufgrund durchgehenden ungehinderten und qualifizierten Besitzes wirksam ersessen worden sei. Die gemeinsame Grenze sei bisher noch nicht in den Grenzkataster übernommen worden. Dadurch seien die Abstände des geplanten Bauvorhabens zu seinem Grundstück nicht mehr gewährleistet.

In der Begründung der bekämpften Entscheidung setzt sich die belangte Behörde mit der Frage der Ersitzung auseinander und hat diese Vorfrage, nämlich das Eigentum am Bauplatz und auch der strittigen Teilfläche des Bauplatzes geklärt. In der Begründung der bekämpften Entscheidung führt die belangte Behörde aus, dass Voraussetzung einer Ersitzung ua guter Glauben und Redlichkeit während der gesamten Ersitzungszeit wären. Entsprechend den Ausführungen des Nachbarn sei es sowohl seiner Mutter als auch Rechtsvorgängerin als auch ihm selbst zu jeder Zeit bewusst gewesen, dass es sich bei dem betreffenden Grundstücksteil nicht um eine Fläche handle, die in ihrem Eigentum stehe, sondern dass diese Fläche seinerzeit im Eigentum des Herrn EE und nunmehr im Eigentum seines Sohnes CC stehe. Die Erlaubnis, auf dem Nachbargrundstück Aushubmaterial abzulagern und diese Fläche in der Folge als Garten zu nutzen, könne keinen tauglichen Titel zum Eigentumserwerb bilden.

Im Rahmen der Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass bis zum Tode des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers im Jahr 2009 dieser weder schriftlich noch mündlich noch sonst wie mitgeteilt habe, dass sein Grundstück genutzt würde, er damit nicht einverstanden wäre und die Vorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Herausgabe aufgefordert habe. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Jahre 1968 der Verlauf der Katastergrenze der Gst **2 und **1 zwischen den Geschwistern FF und EE kein Thema gewesen sei. Die Ablagerung des Aushubmaterials für den Neubau des Einfamilienhauses auf Gst **2 sollten FF lediglich die Kosten des Abtransportes und der Entsorgung ersparen – eine zwischen Geschwistern üblicher Vereinbarung. Der Verlauf der Katastergrenze sei dabei kein Thema gewesen.

Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer nun unmissverständlich klar, dass der Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken **1 und **2 KG Z-Stadt sowohl im Jahr 1968 als auch aktuell unstrittig ist. Strittig ist lediglich die Frage des Eigentums einer Teilfläche am Bauplatz Gst **1 KG Z-Stadt. Wie der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einwendungen vor der belangten Behörde auch klar ausführt, wird ein Teil des Bauplatzes Gst **1 KG Z-Stadt vom Beschwerdeführer als Garten mitgenutzt. Der Wille, diese Teilfläche als Eigentum zu betrachten und alle anderen, insbesondere den Eigentümer des Gst **1 KG Z-Stadt von diesem Eigentum auszuschließen, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Darüber hinaus hat ein Lokalaugenschein des gefertigten Richters ergeben, dass die in Rede stehende Böschung im unmittelbaren Anschluss an die bestehende Terrasse lediglich kurz gemäht war, während der übrige Teil des Gst **1 KG Z-Stadt mit Sträuchern bewachsen war. Eine Abgrenzung der strittigen Teilfläche im Sinne einer Umzäunung oder ähnliches oder eine weitergehende Bepflanzung war nicht ersichtlich und wird im Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Eine strittige Frage der Eigentumsverhältnisse am Bauplatz begründet ein subjektives Recht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier Neubau eines Gebäudes) denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll (VwGH 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143). Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist der Verlauf der derzeitigen Grundstücksgrenze zwischen dem Gst **1 und **2, beide KG Z-Stadt unstrittig. Die Verletzung von Abstandsbestimmungen zum Gst **2 des Beschwerdeführers ist daher aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde ausgeschlossen. Der derzeitige Katasterstand wird durch den Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, welcher eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmung der ZPO darstellt, festgelegt. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Wenn der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, dass er auf einer Teilfläche des Bauplatzes Eigentum ersessen hätte ist festzuhalten, dass die erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren keine grundsätzliche Parteistellung begründet (vgl dazu Weber Rath/Kathrein, TBO 2018, 2. Auflage, Anm. 7 zu § 29 TBO).

Unabhängig davon hat die Baubehörde diese Vorfrage unter Hinweis auf den aktuellen Grundbuchsstand ausreichend schlüssig und nachvollziehbar geklärt und die Vorfrage gemäß § 38 AVG in diesem Sinne gelöst. Auch das Landesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diese Vorfrage anders zu lösen. Insbesondere durch die unwidersprochene Mitbenutzung als Garten ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes damit noch kein zwingender Besitz- bzw Eigentumswille erkennbar. Die Ersitzung einer reinen Dienstbarkeit im Sinne einer unentgeltlichen Nutzung ist im konkreten Fall geradezu wahrscheinlicher als ein Ersitzungsbesitz.

In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich damit für das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine Ersitzung des Eigentums auf einer Teilfläche des Gst **1 KG Z-Stadt unter Beweis zu stellen. Eine allfällige Dienstbarkeit der Benutzung als Garten kann nicht ausgeschlossen werden, reicht allerdings für den Erwerb des Eigentums an der betreffenden Teilfläche nicht aus. Der Grenzverlauf zwischen den Gste **1 und **2 war nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits im Jahr 1966 bis 1968 nicht strittig. Selbst dann, wenn man ein Miteigentum des Beschwerdeführers am Bauplatz annehmen würde, ergibt sich diesbezüglich noch kein geänderter Grenzverlauf, sodass eine Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht gegeben sind und kann der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 keinesfalls in seinem Nachbarrecht verletzt sein.

Dass beim gegenständlich beantragten Bauvorhaben die zulässigen Höhen eingehalten sind, ergibt sich aus den detaillierten Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 15.12.2020. Eine Zustimmung des betroffenen Grundnachbarn im Baubewilligungsverfahren begründet jedoch nicht dessen Parteistellung im Bauverfahren gemäß § 33 TBO 2022. Eine allenfalls fehlende Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers ist daher im Zivilverfahren zu klären.

Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zutreffend ausführt, besteht auf eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG kein Anspruch. Auch das Landesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, das gegenständliche Bauverfahren bis zur gerichtlichen Klärung auszusetzen zumal die Vorfrage, nämlich das Eigentum an einer Teilfläche des Bauplatzes seitens der belangten Behörde und auch nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichtes als geklärt anzusehen ist.

Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.04.2022, Zl ***, ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst ein gesonderter Abspruch über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt. Darüber hinaus ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Risiko einer allenfalls konsenslosen Bauführung allein der Bauwerber trägt. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, weshalb sich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet erweist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 Grundrechtecharta entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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