projetos
LVwG-2022/23/0475-8•LVwG T LVwG-2022/23/0475-8
LVwG-2022/23/0475-8Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2022
Veranstalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2022, Zl ***, wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2022, Zl ***, wurde der Beschuldigten spruchgemäß folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 18.12.2021, 15:25 Uhr - 18.12.2021, 16:45Uhr
Ort:**** Z, Y, Demoroute
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Gegen die Impfpflicht", welche am 18.12.2021 von 15:10 Uhr - 17:15 Uhr in mehreren Straßenzügen in Z veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
11 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Die Beschuldigte hat dagegen fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass sie nicht die Veranstalterin dieser Versammlung gewesen wäre, sondern nur eine Teilnehmerin.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fanden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 25.04.2022 und am 21.06.2022 zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie zwei Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Am 18.12.2021 fand in Z eine Versammlung zum Thema „Gegen die Impfpflicht“ statt. Es handelte sich dabei um einen sogenannten Samstagsnachmittagsspaziergang.
Im November/Dezember 2021 wurde jeweils am Samstag um 15.00 Uhr in verschiedenen Internetforen zu einer Versammlung gegen die Impfpflicht aufgerufen. Die hinter diesen Aufruf stehenden Personen sind unbekannt.
Am 18.12.2021 versammelten sich ab 14.30 bis 15.00 Uhr mehrere Personen am Y um sodann gemeinsam als Demonstrationszug durch Z zu ziehen. Im Vorfeld dieser Versammlung waren bereits die Behördenvertreterin und der eingeteilte Einsatzkommandant der Bundespolizei anwesend.
Einer der Anwesenden, CC, war den beiden Behördenvertretern bereits von früheren Demonstrationen bekannt und sie sprachen diesen an, um mit ihm den Demonstrationsverlauf abzuklären. Weiters war das Anliegen, dass die Demonstration möglichst zügig gehen sollte, um die Verkehrsbeeinträchtigung möglichst zu beschränken. Bei diesem Gespräch hat sich die Beschwerdeführerin dann zwar hineinreklamiert und weiters hat sie während der weiteren Demonstration auch den die Demonstration anführenden CC begleitet. Die Beschuldigte hat auch neben der Demonstration befindlichen Personen verschiedenes zugerufen.
Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass die Beschwerdeführerin irgendeinen Einfluss auf den Verlauf der Versammlung nahm oder diese gar anführte.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt der Landespolizeidirektion Tirol und weitere nachträglich eingeholten Unterlagen (Einsatzdokumentation der Versammlung).
Weiters fanden zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt im Zuge derer auch der Einsatzkommandant DD und die Behördenvertreterin EE als Zeugen vernommen wurden.
Insbesondere aufgrund der Zeugenaussage der vernommenen Behördenvertreterin EE ergibt es sich, dass der Beschuldigten im Wesentlichen keine „Führungstätigkeiten“ zugeordnet werden können. Unstrittig hat die Beschuldigte nicht zur gegenständlichen Versammlung aufgerufen, aber sie hat auch an der Versammlung selbst nicht in einer derartigen Position teilgenommen, dass sie eine wesentlich bestimmende Funktion in dieser Versammlung übernommen hätte.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), maßgeblich:
„§ 2
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 VersammlungsG 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen.
Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles bestehen keine Zweifel, dass es sich um eine Form der Protestmanifestation in Z gehandelt hat. Die teilnehmenden Personen haben keinen „Spaziergang“ unternommen, sondern sind in einer großen Gruppe nebeneinander, in einer den übrigen Verkehr behindernden Weise durch Z gegangen. Die Versammlung war auch nicht auf nur geladene Gäste beschränkt. Es wäre jedem Passanten ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Protest anzuschließen und an der Versammlung teilzunehmen.
Es handelt sich daher um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersammlG 1953, das heißt um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (gegen eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, dass sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Die Versammlung wurde allerdings - entgegen der Vorschrift des § 2 VersammlungsG 1953 - nicht wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt. Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersammlungsG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz anzuzeigen (vgl VwGH 21.03.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersammlungsG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S 271).
Zu klären ist daher im Folgenden, ob die Beschuldigte als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.
Veranstalterin einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, vgl weiters zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S 96).
Wird eine Versammlung - wie im Beschwerdefall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO, vgl auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersammlungsG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO, S.297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschuldigte nahm an der genannten Versammlung teil. Diese Versammlung fanden jeden Samstag statt. Der Aufruf zur Teilnahme erfolgt über Internet, social media und Mundpropaganda. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte öffentlich zur Teilnahme an dieser Versammlung aufgerufen hat oder die Versammlung in sonstiger Weise organisiert hat.
Die Beschuldigte sprach zwar einzelne Menschen an und rief während der Versammlung am Straßenrand stehenden Personen zu, an der Versammlung teilzunehmen. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Unterstützungshandlung der Beschuldigten, die allerdings als zu geringfügig anzusehen ist, um aus diesem Grund bereits eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können.
Auch aus dem zeitweiligen Vorangehen in der ersten Reihe (neben anderen Personen) kann noch keine führende Rolle der Beschuldigten in der Versammlung abgeleitet werden, zumal aus dieser Beobachtung nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte die Versammlung tatsächlich angeführt hat, indem sie zB die Richtung des Demonstrationszuges vorgegeben hat. Auch während der Amtshandlung bzw nach der Amtshandlung ist nicht hervorgekommen, dass die Beschuldigte dazu aufgerufen hat, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen oder den Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung oder die weitere Richtung des Demonstrationszuges bestimmt hat. Eine „führende Rolle“ der Beschuldigten konnte insofern nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Dass die Beschuldigte mit den Polizeibeamten das Gespräch „gesucht“ hat, ist zwar ein Indiz dafür, dass sie auch der verantwortliche Veranstalter sein könnte, allerdings ist dies für sich alleine betrachtet nicht ausreichend.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschuldigten nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann, weil – wie zuvor ausgeführt – nicht mit Sicherheit erweisbar ist, dass die Beschuldigte der Veranstalter der gegenständlichen Versammlung war. Daher erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers als Veranstalter (wegen unterlassener Anzeige der Versammlung) im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG zu Unrecht, und war entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts¬hofes bzw des Verfassungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.