LVwG T LVwG-2022/20/1316-2

LVwG-2022/20/1316-2Tribunal Administrativo Regional24 de jun. de 2022

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Verspäteter Einspruch<br/>Erhebung eines Einspruchs<br/>Wertung einer Eingabe als Einspruch

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/1316-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1316.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.05.2022, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung.

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheides vom 03.05.2022, Zl ***. Mit diesem Bescheid wurde ein vom Beschwerdeführer erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

Mit einer Strafverfügung vom 28.02.2022, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer insgesamt 11 Übertretungen der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von Euro 1.175,00 samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Die Strafverfügung wurde am 28.02.2022 genehmigt und mit Fensterkuvert übermittelt.

AA hat am 08.03.2022 ein Email an die Bezirkshauptmannschaft Z mit dem Betreff „Strafverfügung Beweislage“ gerichtet. Gleichzeitig hat er den in der Strafverfügung angeführten Sachbearbeiter als Adressat dieses Schreibens angeführt und um Übermittlung der Beweismittel im Falle „***“ ersucht.

Die Behörde wertete dieses Schreiben nicht als Einspruch gegen diese Strafverfügung. Die Bezirkshauptmannschaft Z nahm dieses Email jedoch zum Anlass, AA mit Email vom 14.03.2022 dahingehend zu informieren, dass keine Videoaufzeichnung vorhanden sei und die Übertretungen „von GI BB eindeutig und unmissverständlich festgestellt“ worden wären.

Da der Strafbetrag nicht bezahlt wurde, richtete die Verwaltungsbehörde neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer, das nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.04.2022 ab 11.04.2022 bei der Post-Geschäftsstelle **** Z zur Abholung bereitgehalten und am 19.04.2022 vom Empfänger abgeholt wurde. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Mahnung. Es ist möglich, dass eine Ausfertigung der Strafverfügung angeschlossen war.

In seinem Email vom 19.04.2022 führte AA aus, dass er „heute am 19.04.2022 die Mahnung zu Zl ***, erhalten“ habe. Er sei darüber verwundert. Er habe gedacht, dass das vorherige Schreiben als Einspruch genüge und er ersuche, das Verfahren wiederzueröffnen. Der Polizist hätte ihn bereits nach wenigen Kilometern anhalten können. Er erhebe „nochmals und eindeutig EINSPRUCH gegen das Strafverfahren ***“. Dieses Email sandte der Beschwerdeführer irrtümlich nur an sich selbst.

Mit Email vom 27.04.2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Behörde, weil er keine Antwort erhalten habe, nach dem Verfahrensstand und erhob nochmals Einspruch. Mit einem Email vom 02.05.2022 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er ihm in Bezug auf das Email vom 19.04.2022 ein Irrtum unterlaufen sei. Er habe die E-Mail-Adresse nicht kontrolliert. Das Einschreiben habe er erst am 19.04.2022 bei der Poststelle in Z entgegennehmen können, da er zuvor auf Urlaub gewesen sei, was er auch nachweisen könne.

Im Anschluss daran erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid, der am 06.05.2022 zugestellt wurde. Dabei bezog sich die Behörde in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt der Strafverfügung (irrtümlich) auf die Zustellung der Mahnung und führte aus, dass dieses Schriftstück ab 11.04.2022 zur Abholung bereitgehalten worden wäre und mit diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist zu laufen begonnen hätte. Der Einspruch sei erst am 27.04.2022 erfolgt.

Mit Email vom 11.05.2022 wandte sich AA neuerlich an die Behörde und führte aus, dass bereits sein erstes Schreiben am 08.04.2022 (gemeint wohl: 08.03.2022) als Einspruch gegen die Strafverfügung zu werten sei. Er sei bereit, dies bei einer Gerichtsverhandlung zu klären.

Die Behörde wertete dieses E-Mail zu Recht als fristgerechte Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und legte diese samt Akt mit Schreiben vom 12.05.2022 an das Landesverwaltungsgericht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete daraufhin ein Schreiben am 02.06.2022 an den in der Strafverfügung ausgewiesenen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z. In diesem wurde er unter anderem auch damit konfrontiert, dass bereits im E-Mail vom 08.03.2022 im Betreff „Strafverfügung Beweislage“ angeführt wurde. Auch sei im Falle „***“ der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z persönlich als Adressat dieses Schreibens benannt worden.

In der Stellungnahme der Behörde vom 13.06.2022 wurde dazu mitgeteilt, dass sich der Sachbearbeiter nicht mehr im Dienst befinde. Aus dem Versand/Aktenlauf lasse sich schließen, dass die Strafverfügung am 28.02.2022 erstellt und dann mit Fensterkuvert versendet worden sei. AA hätte zwar „um Übermittlung von Beweismitteln“ ersucht. Ein Einspruch sei aber nicht eingelegt worden. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt sei, sei die Strafverfügung mit 05.04.2022 mit RSb erneut versendet und am 19.04.2022 zugestellt worden.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Die Bezirkshauptmannschaft Z bestätigte gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass die Strafverfügung am Tag der Erstellung mittels Fensterkuvert versendet worden sei. Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.03.2022 ergibt sich zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung damals bereits erhalten hatte, zumal er ansonsten weder die Formulierung „Strafverfügung“ verwendet noch den auf der Strafverfügung ausgewiesenen Sachbearbeiter erwähnt hätte.

In Bezug auf das Schriftstück, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11.04.2022 bei der Postgeschäftsstelle Z zur Abholung bereitlag und am 19.04.2022 vom Beschwerdeführer abgeholt wurde, handelt es sich laut E-Mail des Beschwerdeführers vom 19.04.2022 um eine Mahnung. Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z wurde die Strafverfügung ein zweites Mal versendet. Diesbezüglich liegt ein Widerspruch vor, der im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten rechtlichen Erwägungen nicht entscheidend ist.

III.Rechtslage:

§ 49 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I 57/2018, regelt die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung und hat folgenden Wortlaut:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.05.2022, Zl ***, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.02.2022, Zl ***, zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer geht dabei davon aus, dass er mit Email vom 08.03.2022 Einspruch erhoben habe.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist der Beschwerdeführer diesbezüglich im Recht und ist das Email vom 08.03.2022 als Einspruch anzusehen. Dabei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Einspruch um einen niedrigschwelligen Rechtsbehelf handelt, der keiner Begründung bedarf. Es reicht somit, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass in Bezug auf eine konkrete Strafverfügung keine Akzeptanz der Bestrafung besteht. Die Bezeichnung als Einspruch ist kein zwingendes Erfordernis (vgl VwGH 10.09.2009, Zl 2006/20/0066).

Eine Auslegung dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Bestrafung mittels Strafverfügung akzeptiert und dennoch (quasi zur Sicherheit) nachträglich Beweise dafür begehrt, erscheint lebensfremd. Der Bestrafte hat Beweise angefordert. Dies spricht eindeutig dafür, dass er die angelasteten Taten nicht als erwiesen ansieht und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw die Einleitung des ordentlichen Verfahrens begehrt.

Allfällige Zweifel in Bezug auf das Vorliegen eines Einspruchs hätten die Behörde dazu veranlassen müssen, ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuleiten.

Indem die Behörde nicht erkannt hat, dass das E-Mail vom 08.03.2022 einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.02.2022 darstellt, hat sie in rechtswidriger Weise einen Zurückweisungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid war daher zu beheben. Die Behörde hat daher nunmehr das ordentliche Verfahren einzuleiten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierten Erkenntnisse). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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