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LVwG-2022/40/1436-1•LVwG T LVwG-2022/40/1436-1
LVwG-2022/40/1436-1Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2022
Nachbar<br/>subjektive Rechte<br/>Sicherheit<br/>Flüssigkeit des Verkehrs <br/>Straßenerhalter<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.04.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 05.01.2022 hat die Bauwerberin, CC GmbH beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage und Errichtung von offenen Stellplätzen auf Gst **1 KG X angesucht. Wie planlich dargestellt, wird im nordöstlichen Teil des Bauplatzes im Anschluss an den bestehenden Gastronomiebetrieb „DD“ ein eingeschossiges Gebäude in Stahlbeton errichtet, welches als Garage mit Schleuse und Technikraum genutzt wird. Das Gebäude weist ein Ausmaß von 18,58 mal 21,33 Meter auf und wird mit einem Flachdach, welches als Stellplatzebene genutzt wird, abgedeckt. Durch das Bauvorhaben entstehen insgesamt 26 PKW Stellplätze. Verkehrsmäßig ist der Bauplatz über die bestehende öffentliche Gemeindestraße „Adresse 2“ auf Gst **2 KG X erschlossen. Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan in welchem gegenüber der nördlichen Parzellengrenze des Bauplatzes, gegenüber der Gemeindestraße „Adresse 2“ eine Baufluchtlinie und gegenüber der südlichen Bauplatzgrenze, gegenüber des Gst **3 KG X eine Baugrenzlinie verordnet ist. Diese werden mit keinem Teil des gegenständlichen Bauvorhabens überbaut. Mit dem Bebauungsplan wurde für den Bauplatz die besondere Bauweise mit als Höchstabmessung fixierter Gebäudesituierung verordnet. Das gegenständliche Bauvorhaben entspricht dieser besonderen Bauweise. Auch den anderen Festlegungen des Bebauungsplanes (Mindestbebauungsdichte, höchstzulässige Bauplatzgröße, höchstzulässige Gebäudehöhe) wird nicht zuwidergehandelt. Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 werden beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht verletzt.
Am 02.02.2022 wurde ein aktueller Lageplan des EE nachgereicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2022 wurde das Parteiengehör gewahrt und die Beschwerdeführerin eingeladen, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 08.03.2022, eingelangt am 11.03.2022 bei der belangten Behörde teilte diese im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sie sowohl als Nachbarin der Konsensweberin, als auch als Eigentümerin und Wegerhalterin jenes in Freiland umgewidmeten Flächenteils des Gst **4, welches im Eigentum der AA GmbH stehe und von dieser auch ausschließlich benutzt werde, eine Stellungnahme abgebe. Diese Fläche sei nicht dem freien Verkehr zugänglich. Es bestehe auch keine Vereinbarung mit der Konsenswerberin über die Benützung dieser Grundstücksfläche. Sollte aber gerade dieser Teil im Eigentum der AA GmbH stehenden Grundstückes als notwendige Schleppkurvenfläche für eine ordnungsgemäße Zu- und Abfahrt zum Neubau der Garage mit 26 PKW-Abstellplätzen notwendig sein, fehle es an einer entsprechenden Nutzungsmöglichkeit durch die Konsenswerberin. Zudem gefährde die Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen, im Hinblick auf die zu erwartende Frequenz bei 26 zusätzlichen KFZ-Abstellplätzen im Einwendungsbereich zur Adresse 2, welche ebenso den bestehenden Einwendungsbereich zur Zufahrt der Hotelanlage der AA GmbH darstelle, den bereits bestehenden und dort notwendigerweise vorbeiführenden Fußgängerverkehr, sodass ohne verkehrstechnische Abklärung hier erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger und sonstigen nicht motorisierten Straßenbenützer keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Im Hinblick darauf, dass keine Genehmigung der Grundstückseigentümerin zur Benützung der direkt an die Adresse 2 angrenzenden, in Freiland umgewidmeten Fläche des Grundstückes **4 bestehe, mangle es an der verkehrstechnisch notwendigen Schleppkurvenfläche. Die AA GmbH beantrage daher die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Abklärung der Fragen, dass eine ausreichende Schleppkurvenfläche im Einfahrtsbereich (Anbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche) vorliege; dass durch die erhöhte Frequenz von 26 PKW-Abstellplätzen im unmittelbaren Einbiegungsbereich in die Hotel Adresse 2, welche auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite Einbiegungsbereich und Zufahrtsbereich zur Hotelanlage eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben bestehe. Darüber hinaus beantrage die AA GmbH die Durchführung eines Lokalaugenscheins im Rahmen einer Bauverhandlung, bei welchem vorerst abgeklärt werden könne, dass die im vorliegenden Einreichplan als Freiland ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes **4 in natura keinen befahrbaren Weg darstelle und daher nicht in irgendeine Berechnung eines Zu- und Abfahrtsweges einbezogen werden könne.
Mit Eingabe vom 30.03.2022 teilte der hochbautechnische Amtssachverständige zusammengefasst mit, dass für den Platz ein Bebauungsplan, mit welchem der einzuhaltende Abstand von baulichen Anlagen auf der Liegenschaft zur angrenzenden Verkehrsfläche geregelt sei, bestehe. Die Baufluchtlinie werde vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht berührt bzw überbaut. Die bauliche Anlage könnte sogar noch um rund 2,60 Meter näher an die Verkehrsfläche herangebaut werden. Zudem sei mit dem Bebauungsplan eine besondere Bauweise verordnet und die Situierung der möglichen Gebäude als Höchstabmessung fixiert worden. Die Höchstabmessung werde bei gegenständlichem Bauvorhaben ebenfalls nicht ausgeschöpft. Somit werde festgestellt, dass den Festlegungen des Bebauungsplanes, mit welchem der Abstand zur Verkehrsfläche geregelt sei, nicht zuwidergehandelt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2022, Zahl *** wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Zu den Einwendungen der AA GmbH wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass verkehrstechnische Belange kein Nachbarrecht im Sinne der TBO darstellten und dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zustehe, sodass auch die seitens der AA GmbH beantragte Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens unterbleiben konnte. Insoweit die Sicherheit des Verkehrs im Hinblick auf die von und zu diesen PKW-Stellflächen fahrenden Fahrzeuge im allgemeinen releviert werde, mache die Nachbarin keine ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend. Für den Bauplatz bestehe ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Der Amtssachverständige habe festgestellt, dass den Festlegungen des Bebauungsplanes nicht zuwidergehandelt werde. Im Übrigen werde drauf hingewiesen, dass das in der Stellungnahme der AA GmbH vom 10.03.2022 mehrfach genannte Gst **4 KG X tatsächlich nicht existent sei, weshalb die Einwendungen insgesamt als unzulässig zurückzuweisen waren.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid am 28.05.2022 zugestellt worden sei. Die Beschwerdelegitimation werde gestützt auf die Stellung als Nachbarpartei, die Stellung als Eigentümerin des hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche betroffenen Grundstückes (Einfahrtstrichter), sowie die Stellungnahme als Verwalter und Erhalter dieses Grundstücksteils, welcher planmäßig als öffentliche Straße ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin sei grundbücherliche Eigentümerin des Gst **5, welches als Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb mit 740 Betten gewidmet sei. Eine Teilfläche von 16 m² sei von Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb in Freiland umgewidmet. Der südliche Teil dieser umgewidmeten Fläche stelle bereits jetzt in natura einen Teil der asphaltierten Fläche der öffentlichen Adresse 2 dar. Während sich bisher der gesamte Bereich dieser umgewidmeten Fläche innerhalb der Straßenfluchtlinie befunden habe, sei mit dem am 21.09.2021 beschlossenen Bebauungsplan die Straßenfluchtlinie derart geändert worden, dass sich diese im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und in Freiland umgewidmete Fläche außerhalb der Straßenfluchtlinie befinde. Gemäß § 58 Abs 1 TROG grenzten die Straßenfluchtlinien, die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab. Demnach stelle die im Eigentum der AA GmbH stehende Fläche gemäß Bebauungsplan einer dem Verkehr der öffentlichen Straße dienende Fläche dar. Exakt diese Fläche bilde jedoch den Zufahrtsbereich (bzw die ordnungsgemäße Anbindung zum gegenständlichen Baugrundstück **1, KG X, auf welchem eine Garage mit 26 Stellplätzen errichtet werde. Den Anträgen der Beschwerdeführerin sei nicht nachgekommen worden. Vielmehr sei ohne Gutachten und ohne Verhandlung die Baubewilligung erteilt worden. Der Sachverständige beschränke sich auf Ausführungen über den Abstand des projektierten Gebäudes zur öffentlichen Verkehrsfläche. Diese Ausführungen würden inhaltlich überhaupt keinen Bezug zur Stellungnahme und zum Antrag der Beschwerdeführerin nehmen. Gerade diese Stellungnahme des Sachverständigen verdeutliche die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der Durchführung einer Bauverhandlung unter Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Fragen, ob durch die in natura bestehende Anbindung von der bestehenden Adresse 2 auch im Sinne der notwendigen Schleppkurve ausreiche oder ob tatsächlich die Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes notwendig sei, welches in natura keiner Verkehrsfläche, sondern einen von der Straße durch einen Zaun abgetrennte Hangfläche bilde und für dessen Benützung überdies keine Zustimmung der Grundstückseigentümerin vorliege. Das Vorliegen diese Voraussetzungen hätte die Baubehörde im Verfahren überprüfen müssen. Zumindest hätte abgeklärt werden müssen, ob für den notwendigen Schleppkurvenbereich tatsächlich die in natura vorhandene Adresse 2 ausreiche oder dass zwar planmäßig als Verkehrsfläche und Teil der Straße ausgewiesene Grundstück der Beschwerdeführerin herangezogen werde, welches in der Realität einen durch einen massiven Zaun von der Straße abgetretenen Hang darstelle. Es liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, welcher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe. Ebenso werde dadurch, dass auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin inhaltlich überhaupt nicht eingegangen werde, effektiv das Recht auf Parteiengehör missachtet. Inhaltliche Rechtswidrigkeit liege darin, dass keine konkrete Darstellung der Zufahrt ausgeführt werde. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Abklärung der Frage, ob eine ausreichende Schleppkurvenberechnung im Einfahrtsbereich vorliege, ohne dass dadurch die zwar planmäßig als Verkehrsfläche ausgewiesene, in natura jedoch nicht bestehende, im Eigentum der AA GmbH stehende Fläche in Anspruch genommen werden müsse, sowie zur Abklärung der Frage, ob durch die erhöhte Frequenz von 26 PKW-Abstellplätzen im unmittelbaren Einbindungsbereich die Benützer der Adresse 2, insbesondere die Fußgänger und Radfahrer gefährdet würden.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 05.01.2022 hat die Bauwerberin, CC GmbH beim Bürgermeister der Marktgemeinde Y um die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Garage und Errichtung von offenen Stellplätzen auf Gst **1 KG X angesucht. Wie planlich dargestellt, wird im nordöstlichen Teil des Bauplatzes im Anschluss an den bestehenden Gastronomiebetrieb „DD“ ein eingeschossiges Gebäude in Stahlbeton errichtet, welches als Garage mit Schleuse und Technikraum genutzt wird. Das Gebäude weist ein Ausmaß von 18,58 mal 21,33 Meter auf und wird mit einem Flachdach, welches als Stellplatzebene genutzt wird, abgedeckt. Durch das Bauvorhaben entstehen insgesamt 26 PKW Stellplätze. Verkehrsmäßig ist der Bauplatz über die bestehende öffentliche Gemeindestraße „Adresse 2“ auf Gst **2 KG X erschlossen. Für den Bauplatz besteht ein Bebauungsplan in welchem gegenüber der nördlichen Parzellengrenze des Bauplatzes, gegenüber der Gemeindestraße „Adresse 2“ eine Baufluchtlinie und gegenüber der südlichen Bauplatzgrenze, gegenüber des Gst **3 KG X eine Baugrenzlinie verordnet ist. Diese werden mit keinem Teil des gegenständlichen Bauvorhabens überbaut. Mit dem Bebauungsplan wurde für den Bauplatz die besondere Bauweise mit als Höchstabmessung fixierter Gebäudesituierung verordnet. Das gegenständliche Bauvorhaben entspricht dieser besonderen Bauweise. Auch den anderen Festlegungen des Bebauungsplanes (Mindestbebauungsdichte, höchstzulässige Bauplatzgröße, höchstzulässige Gebäudehöhe) wird nicht zuwidergehandelt. Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 werden beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **5 KG X, welches nicht unmittelbar an dem Bauplatz Gst **1 KG X angrenzt. Zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Bauplatz verläuft die öffentliche Gemeindestraße Gst **2 KG X.
Eine Teilfläche des Gst **5 KG X ist als Freiland gewidmet und vom Bebauungsplan der Marktgemeinde Y mittels einer Straßenfluchtlinie abgegrenzt. Diese Teilfläche stellt in natura keinen befahrbaren Weg dar und keine Verkehrsfläche, sondern ist eine von der Straße durch einen Zaun abgegrenzte Hangfläche.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Bauakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Einhaltung des Bebauungsplanes ergeben sich aus den unwidersprochenen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Teilfläche des Gst **5 KG X ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 lauten:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
geltend zu machen.
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor, dass der Bescheid am 28.05.2022 zugestellt worden sei, obwohl die Beschwerde am 25.05. zur Post gegeben wurde. Zu prüfen war daher, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Gemäß dem im Akt einliegenden Zustellschein wurde der angefochtenen Bescheid am 29.04.2022 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Postaufgabe erfolgte am 25.05.2022, sohin innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 7 Abs 4 VwGVG von 4 Wochen.
Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 sind Parteien im Bauverfahren der Bauerwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition des § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304 und viele andere).
Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **5 KG X, welches zwar nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG X angrenzt, jedoch innerhalb eines Abstandes von 5 m zu diesem Bauplatz zu liegen kommt. Die Beschwerdeführerin ist folglich berechtigt die Nichteinhaltung der im § 33 Abs 3 lit a bis f taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen. Festzuhalten ist weiters, dass die Nachbarn nur solche Verfahrensmängel geltend machen können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden, weil die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen, als ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 27.02.2013, Zahl 2010/05/0083 und viele andere).
Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Grundstücksfläche der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werde, welche in natura keine Straße, sondern eine Hangfläche bilde, welche von der bestehenden Straße durch einen Zaun abgetrennt werde und nicht befahren werden könne und Eigentum der Beschwerdeführerin darstelle, sodass es einer ausdrücklichen Zustimmung der Beschwerdeführerin über die Verwendung dieses Grundstückes als Zufahrtsfläche bedarf, wird nun kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 geltend gemacht. Im Übrigen ist projektsgemäß nicht erkennbar, in welcher Form das Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Errichtung von baulichen Anlagen auf Gst. **1 KG X in Anspruch genommen werden soll. Dabei handelt es sich ausschließlich um Mutmaßungen der Beschwerdeführerin, welche nicht in Einklang mit dem dem zur Genehmigung eingereichten Projekt stehen. Fragen der Sicherheit – Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 umfasst, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht. Zurecht hat die belangte Behörde daher den Anträgen der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings vermeint, dass sie als Straßenverwalter im Sinne des § 33 Abs 7 TBO 2022 anzusehen wäre, ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin schon an sich widersprüchlich ist. Die Beschwerdeführerin steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass eine Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Gst **5 KG X als öffentliche Verkehrsfläche gemäß dem bestehenden Bebauungsplan ausgewiesen sei, andererseits diese Teilfläche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, von dieser ausschließlich genutzt werde, in natura keine Verkehrsfläche darstelle, sondern von der Straße durch einen Zaun eine abgegrenzte Hangfläche darstelle. Bereits aufgrund dieses Vorbringens ist es auszuschließen, dass die in Rede stehende Teilfläche einen Teil der öffentlichen Straße der Adresse 2 darstellt. Darüber hinaus ist alleinig durch die Festlegung einer Verkehrsfläche im Rahmen eines Bebauungsplanes diese noch nicht als öffentliche Verkehrsfläche und die Eigentümerin dieser Fläche somit noch nicht als Straßenerhalterin einer öffentlichen Verkehrsfläche anzusehen. Diesbezüglich genügt es auf die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu verweisen, wonach erst nach einer Übernahme ins öffentliche Gut von einer öffentlichen Straße auszugehen ist. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst.
Selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin als Verwalterin einer öffentlichen Straße anzusehen wäre, werden von ihr die subjektiv-öffentlichen Rechte des Straßenverwalters im Sinne des § 33 Abs 7 lit a und b TBO 2018 mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise geltend gemacht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine subjektiv-öffentlichen Rechte weder im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f, noch im Sinne des § 33 Abs 7 lit a und b TBO 2022 geltend gemacht hat, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten bereits erkennen haben lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstanden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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