LVwG T LVwG-2022/36/1045-4

LVwG-2022/36/1045-4Tribunal Administrativo Regional15 de jun. de 2022

Abrir fonte

Regest

Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>fortgesetztes Delikt<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/1045-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.36.1045.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

A.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über den Antrag des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022, Zahl ***, mit dem Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung - StVO und dem Führerscheingesetz - FSG zur Last gelegt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 VwGVG abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung - StVO und dem Führerscheingesetz - FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 610,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022, Zahl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 20.12.2021, ab 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Straßen mit öffentlichem Verkehr

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben der von einem Straßenaufsichtsorgan deutlich gegebenen Aufforderung zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

2. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y, Bescheid vom 17.11.2021, GZ.: ***

3. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 3, X - Abbiegen auf die L* Zer Straße in Richtung Norden, Norden

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

4. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Zer Straße L* Str.km **, L -

Zer Straße in Richtung Norden, Strkm. ***, Norden

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

5. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Zer Straße L* Str.km **, L – Zer Straße in Richtung Norden, Strkm. ***, Norden

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

6. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Zer Straße L* Str.km **, L – Zer Straße in Richtung Norden, Strkm. ***, Norden

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden.

7. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:26 Uhr

Ort: **** Z, Zer Straße L* Str.km **, L-Zer Straße in Richtung Norden, Strkm. ***, Abbiegen -W, Norden

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

8. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, Kommend von W - Einbiegen auf die B***, Strkm. ***, Kreuzungsbereich - talwärts in Richtung **** V., talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen "HALT" und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten.

9. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, Kommend von W - Einbiegen auf die B***, Strkm. ***, Kreuzungsbereich - talwärts in Richtung **** V., talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

10. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, Kommend von W - Einbiegen auf die B***, Strkm. ***, Kreuzungsbereich - talwärts in Richtung **** V., talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben als wartepflichtige(r) Lenkerin des angeführten Fahrzeuges durch Einbiegen auf der Kreuzung vor der sich das Vorschriftszeichen HALT befindet einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.

11. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, B***, Strkm. ***, talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

12. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, B***, Strkm.*** (siehe Ordnungszahl 16), talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

13. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, B***, Strkm. *** talwärts, talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

14. Datum/Zeit: 20.12.2021,08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, B***, Strkm. ***, talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ÜBERHOLEN VERBOTEN gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

15. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 4, B***, Strkm. *** (siehe Ordnungszahl 13), talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden.

16. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:27 Uhr

Ort: **** V, Adresse 4 B*** Str.km , B, Strkm. ***, talwärts, talwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch

Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten.

17. Datum/Zeit: 20.12.2021,08:28 Uhr

Ort: **** V, Adresse 4 B*** Str.km , B, Strkm. ***, talwärts, Einbiegen nach rechts in Richtung V - Dorf., V - Dorf

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

18. Datum/Zeit: 20.12.2021, 08:28 Uhr

Ort: **** V, Adresse 5, Verbindungsweg –U in Richtung V/Dorf., V - Dorf

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 97 Abs. 5 StVO

2. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

3. § 11 Abs. 2 StVO

4. § 16 Abs. 1 lit. a StVO

5. § 20 Abs. 2 StVO

6. § 16 Abs. 1 lit. a StVO

7. § 11 Abs. 2 StVO

8. § 9 Abs. 4 StVO

9. § 11 Abs. 2 StVO

10. § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO

11. § 9 Abs. 1 StVO

12. § 16 Abs. 2 lit. a StVO

13. § 9 Abs. 1 StVO

14. § 16 Abs. 2 lit. a StVO

15. § 16 Abs. 1 lit. a StVO

16. § 52 lit.a Zif. 10 a StVO

17. § 11 Abs. 2 StVO

18. § 20 Abs. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n)

0 Minute(n)

§99 Abs. 3 lit. j StVO

2. € 750,00

14 Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 37 Abs. 1 FSG i.V.m.§ 37 Abs. 4 Z 1 FSG

3. € 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

4. € 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

5. € 300,00

5 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

6. € 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

7. € 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

8. € 100,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

9. € 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

10. € 100,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§99 Abs. 2c Ziffer 5 StVO

11. € 80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

12. € 100,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

13. € 80,00

1 Tage(n) 13 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

14. € 100,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

15. € 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

16. € 300,00

5 Tage(n) 18 Stunde(n),

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

17. € 60,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

18. € 300,00

5 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021

(…)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 325,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.375,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 16.03.2022 und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Wie bereits im Verfahren angegeben, habe er sich vom 19.12. bis zum 20.12.2021 in T aufgehalten. Am 20.12.2021 sei er nach einem Frühstück bei BB in T von seinem Freund CC zurück nach Z gefahren worden. Dort seien sie zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr angekommen. Dieser Umstand werde von Herrn CC schriftlich bestätigt. Ebenso bestätige DD, dass er sich zusammen mit ihrem Freund in T aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihn dann am Vormittag des 20.12.2021 zum Arzt nach S gebracht. Weiters wurde daher zum Nachweis, dass er sich zum angelasteten Zeitpunkt nicht in Z aufgehalten haben könne, die Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Herrn EE vorgelegt. Der Beschwerde wurde weiters auch eine Bestätigung von FF beigelegt, der bestätige, dass er ihn am 19.12.2021 um ca. 18.00 Uhr nach T gefahren habe. Weiters wurde ausgeführt, dass sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** zum Zeitpunkt vom 16.12. bis zum 21.12.2021 in der Werkstätte in R befunden habe. Das Fahrzeug sei schlussendlich am 27.12.2021 abgemeldet worden. Der Beschwerde wurde weiters eine Bestätigung von GG beiliegt, der den Beschwerdeführer und seinen Kollegen am 20.12.2021 um ca. 07.30 Uhr beim BB in T angetroffen habe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden schriftlichen Bestätigungen und Unterlagen könne es sich daher bei der im vorliegendem Straferkenntnis angelasteten Übertretung nur um eine Verwechslung handeln. Die vom Beschwerdeführer angeführten Personen seien auch jederzeit bereit - sollte es notwendig sein - im Zuge einer mündlichen Verhandlung ihre Aussagen eidesstattlich abzugeben.

Es wurde daher abschließend beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Am 30.05.2022 wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Am 02.06.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt bei der zunächst die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mündliche verkündet und vom Beschwerdeführer noch in der Verhandlung eine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde. Weiters wurde bei dieser Verhandlung dann der Beschwerdeführer, die beiden an der, dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundliegenden, Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens die Mutter und ein Freund des Beschwerdeführers jeweils als Zeugen einvernommen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, bei der die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten sowie die Mutter und der Freund des Beschwerdeführers CC als Zeugen einvernommen wurden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 24/2017:

„§ 40

Verfahrenshilfeverteidiger

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 154/2021:

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

(…)

(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

(…)

(…)

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

(…)

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

(…)

(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:

(…)

(…)

(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.

(…)

(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

(…)

(…)

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

(…)

(…)

(…)

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

§ 99

Strafbestimmungen

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

(…)

(…)“

Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 154/2021:

„§ 1

(…)

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

(…)

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)“

IV.Erwägungen:

Zu Teil A - Beschluss (Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers):

1. Gemäß § 40 Abs 1 VwGVG setzt die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers die Mittellosigkeit des Beschuldigten und das Interesse der Rechtspflege voraus und müssen diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094; ua).

Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057).

Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu würdigen (vgl EGMR 24.05.1991, 12.744/87).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei bzw die Komplexität des Falles zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270, 30.06.2010, 2010/08/0102 ua).

2. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gegeben.

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022, Zahl ***, wurden dem Beschwerdeführer eine Reihe von Übertretungen nach der StVO sowie eine Übertretung nach dem FSG zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer hat dazu in seiner Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht, dass weder er noch das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit in Z gewesen seien und wurden zu diesem Vorbringen auch zahlreiche Unterlagen der Beschwerde angeschlossen.

3. Die aufgrund des Beschwerdevorbringens im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weisen somit weder auf der rechtlichen noch auf der Sachverhaltsebene einen derart hohen Schwierigkeitsgrad bzw eine derartige Komplexität auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre.

Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltende Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG bzw durch die amtswegige Wahrnehmung von Fällen der Unzuständigkeit der belangten Behörde und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt.

Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht darzulegen.

Dass im gegenständlichen Fall eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage zu beurteilen wäre, wird auch vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Verfahrenshilfeantrag vorgebracht.

Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Beschuldigten ist ebenfalls nicht vorgebracht worden.

Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers.

Über den Beschwerdeführer wurde auch keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt.

Damit liegt die erforderliche Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gegenständlich nicht vor.

Der Antrag war daher trotz Vorliegens – wie von Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ergänzend bekannt gegeben - unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse spruchgemäß abzuweisen.

Zu Teil B – Erkenntnis (Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2022, Zahl ***):

1. Hinsichtlich der im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis angelasteten Übertretungen brachte der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen und unter Anschluss von Unterlagen zusammengefasst vor, dass zur angelasteten Tatzeit weder er noch das gegenständliche Fahrzeug in Z gewesen seien, da er zunächst von einem Freund von T in Tirol zurück nach Z und dann von dort von seiner Mutter zum Arzt nach S gefahren worden sei und das Fahrzeug in einer Werkstätte in R gestanden habe.

Dazu wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die beiden Polizeibeamten der, dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden, Amtshandlung sowie die Mutter und der Freund des Beschwerdeführers (CC) als Zeugen einvernommen.

2. Die beiden Polizeibeamten sagten bei ihrer Einvernahme jeweils unter Wahrheitspflicht stehend aus, dass ihnen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angelasteten Übertretungen bereits von früheren Amtshandlungen bzw von dessen Anwesenheiten bei der Dienstelle bekannt war.

Zudem haben die beiden Polizeibeamten nach ihren glaubhaften Aussagen mit dem Dienstfahrzeug an einer Stelle direkt neben dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug gehalten und wurde dabei der Beschwerdeführer von beiden Polizeibeamten als Lenker erkannt und von einem Beamten auch angesprochen.

Unmittelbar daran anschließend sind die beiden Polizeibeamten mit dem Dienstfahrzeug dem vom Beschwerdeführer gelenkten verfahrensgegenständlichen Fahrzeug auch über eine längere Strecke nachgefahren.

Von beiden Polizeibeamten wurden daher jeweils mit näheren schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben glaubhaft ausgesagt, dass von beiden Polizeibeamten sowohl eine Verwechslung des Beschwerdeführers als auch des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie auch ein Irrtum hinsichtlich der angelasteten Tatzeiten ausgeschlossen wird.

3. Demgegenüber konnten die Aussagen der Mutter und des Freundes des Beschwerdeführers die versuchte Entlastung des Beschwerdeführers nicht herbeiführen.

Sowohl die Mutter, als auch der Freund des Beschwerdeführers CC waren bei ihren Aussagen etwas unsicher und konnte insbesondere keine ganz genauen Zeitangaben machen und sagten zum Teil selbst aus, dass sie jeweils nicht auf die Uhr gesehen haben.

Daraus ergibt sich, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer vom 19.12.2021 auf den 20.12.2021 bei Freunden in T war und dieser nach dem Begleiten beim Zeitungsausfahren in der Nacht dann in der Früh, und nachdem sie dort bei BB ein Frühstück geholt haben, von seinem Freund CC nach Z gefahren wurde, es sich aufgrund der Zeitangaben und Entfernung ausgeht, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit schon wieder in Z war und er erst im Weiteren dann später von seiner Mutter zum Arzt nach S gefahren wurde, und daher vom Arzt dann die der Beschwerde angeschlossenen Krankmeldung des Beschwerdeführers erfolgte.

Es waren daher aus diesem Grund weder FF, der schriftlich bestätigte, dass er den Beschwerdeführer bereits am Vortag abends nach T gefahren habe, noch DD, die Freundin von CC, die schriftlich bestätigte, dass der Beschwerdeführer am Vorabend bei ihnen in T zu Besuch war, oder GG, der schriftlich bestätigte, dass er den Beschwerdeführer und CC in der Früh des Tattages in T beim bei BB gesehen habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als weitere Zeugen zu befragen.

4. In gebotener Gesamtbetrachtung haben für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Aussagen der unter Wahrheitspflicht stehenden Polizeibeamten keine Zweifel an der Richtigkeit ihren Feststellungen ergeben. Beide Polizeibeamten haben bei ihrer Einvernahme einen sehr sorgfältigen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die beiden Polizeibeamten veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Fall einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Schließlich ist es den Polizeibeamten als Organen der Straßenaufsicht auch zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte – insbesondere auch zur Person des Beschuldigten, die Tatzeit, das Kennzeichen des Fahrzeuges usw - richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen.

5. Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass das Vorbringen in der Beschwerde und die dazu vorgelegten Beweismittel sowie die Aussagen der Entlastungszeugen des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht geeignet waren die angelasteten Übertretungen zu entkräften.

Ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und wurden von ihm die angelasteten Übertretungen auch sonst nicht bestritten, sodass sich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die ihm im bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

6. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass bei so genannten „Ungehorsamsdelikten“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG dann Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

7. Hinsichtlich der Strafbemessung ergibt sich weiter, dass hinsichtlich der angelasteten zwei Übertretungen gemäß § 9 Abs 1 StVO (Spruchpunkte 11. und 13.), der Übertretung gemäß § 9 Abs 4 StVO (Spruchpunkt 8.), der vier Übertretungen nach § 11 Abs 2 StVO (Spruchpunkte 3., 7., 9. und 17.), der drei Übertretungen nach § 16 Abs 1 lit a StVO (Spruchpunkte 4., 6. und 15.), der zwei Übertretungen nach § 16 Abs 2 lit a StVO (Spruchpunkte 12. und 14.), der Übertretung nach § 19 Abs 7 i.V.m. § 19 Abs. 4 StVO (Spruchpunkt 10.), der zwei Übertretungen gemäß § 20 Abs 2 StVO (Spruchpunkte 5. und 18.) der Übertretung nach § 52 lit a Z 10 a StVO (Spruchpunkt 16.) sowie der Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 1.) der Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit a bzw lit j StVO jeweils bis zu Euro 726;- beträgt.

Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung nach dem FSG beträgt der Strafrahmen bis zu Euro 2.180,-.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, dienen diese doch der Sicherheit im Straßenverkehr.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht nunmehr Angaben gemacht und ist von unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden oder hervorgekommen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Insbesondere war im gegenständlichen Fall aufgrund der zahlreichen Strafvormerkungen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben.

Hinsichtlich einer Reihe von Übertretungen waren auch einschlägige Strafvormerkungen als erschwerend zu werten (so insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 16.).

Insbesondere bezüglich der in den Spruchpunkten 5. und 18. angelasteten Übertretungen nach § 20 Abs 2 StVO und der dazu verhängten Geldstrafen ist auf das Strafbemessungskriterium der Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nach § 19 Abs 1 VStG zu verweisen (vgl zum Ausmaß der Überschreitung auch die entsprechenden weiteren Ausführungen in der Anzeige vom 21.12.2021, PAD/21/02345842/001/VStV).

Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde jeweils verhängten Geldstrafen für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken ergeben.

Die jeweiligen Geldstrafen lassen sich auch mit den unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.

Die Geldstrafen in den jeweiligen Höhen waren auch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen.

Bestrafungen in diesen Höhen waren schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Lenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafungen war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.

8. Soweit im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis die zwei Übertretungen gemäß § 9 Abs 1 StVO (Spruchpunkte 11. und 13.), die vier Übertretungen nach § 11 Abs 2 StVO (Spruchpunkte 3., 7., 9. und 17.), die drei Übertretungen nach § 16 Abs 1 lit a StVO (Spruchpunkte 4., 6. und 15.), die zwei Übertretungen nach § 16 Abs 2 lit a StVO (Spruchpunkte 12. und 14.), und die zwei Übertretungen gemäß § 20 Abs 2 StVO (Spruchpunkte 5. und 18.) jeweils gesondert gestraft wurden, ist dazu der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip.

Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber ua auch bei einem fortgesetzten Delikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; ua).

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.

Um nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz, getragen sein. Das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will.

Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (zur ausnahmsweisen Anwendung beim Fahrlässigkeitsdelikt vgl VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108; ua).

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, mwN).

Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen (zB VwGH 16.12.2005, 2005/02/0215; 15.03.2012, 2010/01/0019).

9. Im gegenständlichen Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer der Anweisung der Polizeibeamten, ihnen zur Dienststelle PI Z zu folgen, nicht nachgekommen ist, indem er bei einer sich bietenden Gelegenheit den Polizeibeamten davongefahren ist. Die Polizeibeamten sind dann mit dem Dienstwagen, dem vom Beschwerdeführer gelenkten, Fahrzeug über eine längere Strecke gefolgt und wurden dabei dann vom Beschwerdeführer eine Reihe von (in der Abfolge wechselnde) Verwaltungsübertretungen begangen.

Hinsichtlich der im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis angelasteten Übertretungen gemäß § 9 Abs 1 StVO, § 11 Abs 2 StVO, § 16 Abs 1 lit a StVO, § 16 Abs 2 lit a StVO und § 20 Abs 2 StVO ist daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jeweils kein fortgesetztes Delikt gegeben und wurden diese Übertretungen von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung daher zu Recht gemäß § 22 Abs 2 erster Satz VStG jeweils gesondert gestraft.

10. Abschließend ist noch auszuführen, dass sich die Vorschreibung der anteilsmäßigen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 52 VwGVG stützt, wonach der Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.

Damit ergeben sich sohin im gegenständlichen Fall folgende Beiträge zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. Euro 30,-, zu Spruchpunkt 2. Euro 150,-, zu Spruchpunkt 3. Euro 12,-, zu Spruchpunkt 4. Euro 30,-, zu Spruchpunkt 5. Euro 60,-, zu Spruchpunkt 6. Euro 30,-, zu Spruchpunkt 7. Euro 12,-, zu Spruchpunkt 8. Euro 20,-, zu Spruchpunkt 9. Euro 12,-, zu Spruchpunkt 10. Euro 20,-, zu Spruchpunkt 11. Euro 16,-, zu Spruchpunkt 12. Euro 20,-, zu Spruchpunkt 13. Euro 16,-, zu Spruchpunkt 14. Euro 20,-, zu Spruchpunkt 15. Euro 30,-, zu Spruchpunkt 16. Euro 60,-, zu Spruchpunkt 17. Euro 12,- und zu Spruchpunkt 18. Euro 60,-.

Damit ergibt sich sohin aufgrund der Abweisung der Beschwerde im gegenständlichen Fall gemäß § 52 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Euro 610,-.

Wie bereits in der Verhandlung mitgeteilt wurde, wird der Vollständigkeit halber noch ergänzend angemerkt, dass hinsichtlich des Antrages auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses betreffend die Entscheidung über die Verfahrenshilfe für den Beschwerdeführer keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu kann insbesondere auf die in dieser Bestimmung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte 1., 3., sowie 4. bis einschließlich 18. gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in diesen Verwaltungsstrafsachen der Strafrahmen gemäß § 99 Abs 3 lit a und j StVO nur die Verhängung von Geldstrafen bis Euro 726,00 vorsieht und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) die Bezirkshauptmannschaft Y im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich dieser Übertretungen jeweils Geldstrafe von nicht mehr als 400,00 Euro verhängte.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.