projetos
LVwG-2020/36/2515-2•LVwG T LVwG-2020/36/2515-2
LVwG-2020/36/2515-2Tribunal Administrativo Regional15 de jun. de 2022
Pflichtbeitrag <br/>Nutzen am Tourismus <br/>mittelbarer Nutzen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir, aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2020, Zahl ***, über die Beschwerde der AA GmbH u Mitges, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.08.2020, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2018 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 5.370,40 festgesetzt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Aus der Mitteilung des Finanzamtes Y Z an die belangte Behörde ergibt sich ein Umsatz der AA GmbH u Mitges (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2018 in der Höhe von Euro 3.920.000,00.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.08.2020, Zahl ***, wurde dann gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 5.370,40 festgesetzt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin fristgerecht die Beschwerde vom 01.09.2020 ein und wird darin – unter Anschluss von Beilagen - zusammengefasst ausgeführt, dass die AA GmbH und DD aus umsatzsteuerlichen Zwecken eine Errichtungsgemeinschaft geschaffen hätten, um aus den Baukosten des Bauvorhabens eines Büro- und Geschäftsgebäudes am Standort mit der Adresse **** X, Adresse 2, die Vorsteuern abziehen zu können. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung sei die Weiterverrechnung der Baukosten auf die Gesellschafter erfolgt und gleiche dieser Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Veräußerung eines gesamten Unternehmens, da durch die Überrechnung der Baukosten das gesamte Unternehmen „Vermietung“ auf die Nutzungsberechtigten übergegangen sei. Es sei daher gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit e Tiroler Tourismusgesetz gegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 09.09.2020, Zahl ***, wurde diese Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin wiederum durch ihre Vertreterin fristgerecht den Vorlageantrag vom 29.09.2020 ein und führte ergänzend insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließlich zum Zweck des Vorsteuerabzuges im Sinne der Kostenneutralität der Umsatzsteuer in der Unternehmenskette als Wohnungseigentümer- Errichtergemeinschaft nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zwischengeschaltet worden sei. Sämtliche Kosten seien an die Wohnungseigentümer ohne Gewinnaufschlag weiterverrechnet worden und erziele die Beschwerdeführerin somit keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei. Eine Einschränkung dieser Kostenneutralität kraft Vorsteuerabzug in der Unternehmenskette sei auch unionsrechtlich nicht zulässig.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB) in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 117/2016 und BGBl I Nr 106/2017:
„§ 2
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
Bemessungsgrundlage für die Lieferungen, sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch
§ 4
(1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(…)
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(…)
Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in den gegenständlich relevanten Fassungen LGBl Nr 15/2015 und LGBl Nr 26/2017:
„§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt
(…)
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(…)
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
(…)
e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),
(…)
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.
(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.
(…)
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(…)
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 134/1993 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C Innsbruck und seine
Feriendörfer
(…)
049 Baumeister, Bauunternehmer VI VI VI VI
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin als Errichtungsgemeinschaft nur für umsatzsteuerliche Zwecke geschaffen worden sei, um hinsichtlich der Baukosten die Vorsteuer abziehen zu können und eine Weiterverrechnung der Baukosten auf die Gesellschafter erfolgt sei und daher dieser Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Veräußerung eines gesamten Unternehmens gleiche, weshalb gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit e Tourismusgesetz 2006 gegeben sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 31 Abs 1 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung iSd § 4 Abs 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen.
Die Veräußerung im Ganzen iSd § 4 Abs 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 setzt zwar nicht die Übertragung aller Wirtschaftsgüter voraus, der Tatbestand ist aber nur dann erfüllt, wenn zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und der Erwerber damit in die Lage versetzt wird, das Unternehmen bzw den gesondert geführten Betrieb fortzuführen.
Die Frage, welche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen gehören ist branchenbezogen unterschiedlich zu beantworten. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls nach der Verkehrsauffassung.
Während beim Handelsbetrieb regelmäßig auch das Warenlager zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen zählt, besteht dies bei einer Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei im Klienten- bzw Kundenstock (vgl VwGH 30.09.1980, 1618/80; Kempf/Schuchter, Tiroler Tourismusgesetz, § 31, Rz 154 ff).
Wie auch von der belangten Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Übereignung eines Unternehmens bzw eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen nur dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt (VwGH 20.06.1995, 93/13/0088).
Der Erwerber soll nämlich dabei in die Lage versetzt werden, das Unternehmen bzw den Betrieb fortzuführen.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem von ihr vorgelegten Vertrag über die Errichtung der „AA Errichtergemeinschaft“ vom 23.05.2017, dass die Errichtergemeinschaft nur aus umsatzsteuerlichen Gründen für das Bauvorhaben (Wohn- und Geschäftshaus) am Standort mit der Adresse **** X, Adresse 2, errichtet wurde.
Aus Punkt 2 dieses Vertrages ergibt sich, dass nach Fertigstellung die Weiterverrechnung der Baukosten an die beiden Vertragspartner vorzunehmen ist.
Damit gleicht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jener wie sie üblicherweise auch bei anderen Errichtergemeinschaften, Bauträgern usw gegeben ist, bei denen die Errichtung durch ein Unternehmen erfolgt und dann das fertiggestellte Gebäude an einen oder mehrere Eigentümer verkauft und damit die Errichterkosten auf die neuen Eigentümer (mit und ohne Aufschlag) übergewälzt wird.
3. Gemäß § 2 Abs 1 Unsatzsteuergesetz ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst nach dieser Legaldefinition die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Es konnte daher iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 Unsatzsteuergesetz auch zu keinem anderen Ergebnis führen, dass die Beschwerdeführerin – wie auch bei ARGE-Verträgen vielfach üblich – diese nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird und die Absicht, Gewinn zu erzielen allenfalls fehlt.
4. Zusammengefasst ergibt sich daher - wie auch von der belangten Behörde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt - dass im gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Geschäftsveräußerung iSd § 4 Abs 7 UStG 1994 gegeben ist.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist sohin keine Berechtigung zugekommen und konnte sich die Beschwerdeführerin daher auch nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit e Tiroler Tourismusgesetz 2006 berufen.
5. Grundlage für die Abgabenbemessung sind insoweit die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind. Solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert sind, kommt eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht.
Den Umsatzsteuerbescheiden kommt sohin – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – eine faktische Bindungswirkung zu (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0301; ua).
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Umsatzes - beim Finanzamt Y Z mit einer eigenen Steuernummer (***) geführt wird.
Der Umsatz der Beschwerdeführerin war daher auch nicht als „Innenumsatz“ einer Organschaft nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 zu qualifizieren.
Unabhängig von der Weiterverrechnung der durch die Gesellschaft vereinnahmten Umsätze an ihre Mitglieder besteht hinsichtlich der gegenständlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich ebenfalls eine gesonderte Beitragspflicht (LVwG Tirol 26.11.2019, LVwG-2019/12/0028-5; ua).
6. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ergänzend vorbringt, dass sämtliche Kosten an die Wohnungseigentümer ohne Gewinnaufschlag weiterverrechnet worden seien und die Beschwerdeführerin somit keinen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus erziele, was zwingende Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann sich der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol nicht nur durch direkte Geschäftskontakte und realwirtschaftliche Vorgänge, sondern auch durch die Möglichkeit der zusätzlichen und höheren Bereitstellung von Finanzmitteln ergeben, zumal bereits ein ausreichender Nutzen durch die bloße Schaffung besserer Marktchancen durch den Tourismus infolge gesteigerter Nachfrage nach Lieferungen oder Leistungen gegeben ist (vgl VwGH 10.05.1985, 83/17/0169, VwGH 25.06.2013, 2011/17/0001, VwGH 10.10.2016, 2013/17/0761).
Nach der Rechtsprechung des VwGH können daher bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).
Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153).
Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergibt sich zB bereits insbesondere in Anbetracht der Nächtigungszahlen von mehr als 40 Millionen Nächtigungen jährlich in Tirol im gegenständlich relevanten Jahr 2018 (vgl dazu zB https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/tourismus/).
7. Eine Konkretisierung des Kreises der erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006.
Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, Zl 98/17/0332; ua).
Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, Zl 99/17/0258).
Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt.
Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl dazu VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; VwGH 10.06.2002, ZI 98/17/0332).
8. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.
Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung ist die Berufsgruppe Nr 049 „Baumeister, Bauunternehmer“ in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe VI eingeordnet.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher ein Nutzen aus dem Tourismus aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus auch bei einem Baumeister, Bauunternehmer grundsätzlich gegeben.
9. Nach § 35 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
Die Grundzahl ist gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die Beitragsgruppe I 100%, die Beitragsgruppe II 80%, die Beitragsgruppe III 60%, die Beitragsgruppe IV 40%, die Beitragsgruppe V 20%, die Beitragsgruppe VI 10% und für die Beitragsgruppe VII 5%.
Damit, dass die Berufsgruppe Nr 049 „Baumeister, Bauunternehmer“ in allen Tourismusverbänden nur in die Beitragsgruppe VI eingeordnet ist (sohin die zweitniedrigste), zeigt auch, dass ihr Nutzen aus dem Tourismus eher geringer ist.
Demgegenüber erzielen - wie vorstehend bereits ausgeführt - die der Beitragsgruppe I zugeordneten Berufsgruppen den größten unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in Tirol und ist bei diesen 100% des Umsatzes bei der Berechnung der Grundzahl zu Grunde zu legen und haben diese Berufsgruppen daher auch erheblich höhere Beiträge zu leisten.
Gegen die Zuordnung des Umsatzes aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Baumeister, Bauunternehmer zur Beitragsgruppe VI haben sich sohin keine Bedenken ergeben.
10. Aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol stehen auch einer Errichtergemeinschaft sowie auch einer Immobilienfirma und einem Steuerberater mehr finanzielle Mittel zur Verfügung, die sich positiv auf die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Neubaus (Wohn- und Geschäftshaus) auswirken.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daher bei einer typisierenden Betrachtungsweise ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus aufgrund der Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Tirol durch den Tourismus im gegenständlichen Fall grundsätzlich angenommen werden.
11. Aber auch in Bezug auf die konkrete Einzelfallbetrachtung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol anzunehmen.
Die Beschwerdeführerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der AA GmbH und DD – sohin einer Immobilienfirma und eines Steuerberaters jeweils mit (damaligem bzw im Vertrag angeführten) Sitz in einer der bedeutendsten Tourismusregionen Tirol geschaffen (vgl https://www.BB.at/).
Auch wenn nicht verkannt wird, dass deren Gründung aus steuerlichen Vorteilen und nach Angabe der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt erfolgte – hat sich doch auch im gegenständlichen Fall die Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus in Tirol positiv auf die Gründung und auch konkrete Tätigkeit der gegenständlichen Errichtergemeinschaft in Bezug auf die Möglichkeit der Errichtung eines Neubaus (Wohn- und Geschäftshaus) ausgewirkt.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass auch bei einer Einzelfallbetrachtung infolge der allgemeinen Hebung der wirtschaftlichen Lage ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben ist.
12. Zusammengefasst hat sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen im gegenständlichen Fall ergeben, dass auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin (kein Nutzen aus dem Tourismus) in Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zugekommen ist.
Es war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.