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LVwG-2019/42/2253-2•LVwG T LVwG-2019/42/2253-2
LVwG-2019/42/2253-2Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2022
baupolizeiliches Verfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 09.09.2019, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 19.12.1974, ZI ***, wurde Herrn BB die Baubewilligung für die Erweiterung des Anwesens Adresse 2 (Gst. **1 und **2, beide KG **** X) erteilt. Im Erdgeschoß wurden eine Garage, ein Lager, einen Manipulationsraum und ein Schwimmbad bewilligt, im ersten Stock ein Ausstellungsraum. Im zweiten Stock sowie im dritten Stock wurden jeweils 10 Zimmer mit Bad und WC geplant.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 05.08.1998, ZI ***, wurde Herrn BB weiters die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus und eines Umbaus im Anwesen Adresse 2 erteilt. Im Westen sollte über die gesamte Hausbreite in den drei Obergeschossen und im Dachgeschoss auf der bestehenden Dachterrasse über dem Erdgeschoss ein Zubau im maximalen Grundausrissmaß von 18 m x 9,30 m errichtet werden.
Der Zubau dient im ersten Obergeschoss der Erweiterung des vorgesehenen Ausstellungsraumes, im zweiten und dritten Obergeschoss werden zusätzlich insgesamt acht
Zimmer mit Nasseinheiten untergebracht, im Dachgeschoss wird der Dachraum erweitert. Ein entgegen dem Bescheid Zl *** errichtetes Kellergeschoss wurde nachträglich bewilligt. Dieses erhält insgesamt 17 Tiefgaragenautoabstellplätze sowie einen Kellerraum (Lager) und eine Rampe von Nordwesten her. Das bewilligte Dach (Firstrichtung Ost-West) auf dem bereits vorhandenen Rohbau wurde nicht ausgeführt, stattdessen sollte über dem vorgesehenen Zubau ein Satteldach errichtet werden.
Die mit Bescheid vom 19.12.1974, ZI. ***, als auch vom 25.08.1998, ZI. ***, erteilten Baubewilligungen sind mangels rechtzeitiger Fertigstellung des Bauvorhabens erloschen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 11.07.2018, ZI. ***, wurde Frau AA aus diesem Grund die weitere Bauausführung im Anwesen Adresse 2 untersagt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde von Frau AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA CC, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.11.2018, ZI. ***, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2019, ZI. ***, zurückgewiesen.
Im Zuge eines baupolizeilichen Ortsaugenscheines am 28.08.2019 im Anwesen Adresse 2 wurde seitens der belangten Behörde durch den Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei (Herrn DD), festgestellt, dass der bisher errichtete, jedoch infolge des Erlöschens der Baubewilligungen mittlerweile konsenslose Gebäudeteil noch vorhanden ist.
Frau AA ist mittlerweile grundbücherliche Eigentümerin des Anwesens Adresse 2.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.09.2019, Zahl ***, wird der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage im Anwesen Adresse 2 deren Beseitigung und die Herstellung des ursprünglichen Zustandes binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides insofern aufgetragen, als nach der Beseitigung der baulichen Anlagen allenfalls vorhandene Löcher mit Hinterfüllungsmaterial zu schließen sind. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführerin die weitere Benützung der genannten baulichen Anlage ab Rechtskraft des Bescheides untersagt. Schließlich wird der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung des festgesetzten Benützungsverbotes auch die Anbringung einer Absperrung im Zugangsbereich der gegenständlichen baulichen Anlage, wiederum ab Rechtskraft des Bescheides, aufgetragen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides ausschließlich in der Tatsache gesehen wird, dass die belangte Behörde mit der Erlassung der streitgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Baubewilligungsverfahrens, zugewartet hat. In der Beschwerde wird aber nicht behauptet, dass überhaupt ein Baubewilligungsverfahren bei der belangten Behörde behängt. Die Rede ist von Gesprächen, die geführt worden wären, um die rechtlichen Voraussetzungen für eine baurechtliche Bewilligung zu schaffen bzw von einem „angestrengten Bauverfahren“ (siehe Seite 10 der Beschwerde).
Beantragt ist, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gemäß § 46 (1) TBO 2018 zu Zahl *** eingeleitete Verfahren betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung des an der Grundstücksadresse Adresse 2 in **** Y konsenslos gewordenen Gebäudes bis zum Abschluss des laufenden Widmungs- und Bewilligungsverfahrens ausgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 (3) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Eingangsinstanz zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 28.10.2019, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.10.2019, legte die belangte Behörde den Akt dem LVwG zur Entscheidung vor.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Bauakt.
Der Sachverhalt an sich ist unstrittig und ergibt sich darüber hinaus unzweideutig aus den vorgelegten Akten.
Die Beschwerdeführerin erachtet „lediglich“ die Vorgangsweise der belangten Behörde als rechtswidrig, trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Erreichung eines Baukonsenes, für die streitgegenständliche bauliche Anlage baupolizeiliche Aufträge zu erlassen. Vielmehr hätte sie den Ausgang eines etwaiges Baubewilligungsverfahren abwarten müssen.
III.Rechtslage:
Die wesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBL Nr 44/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)“
IV.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für die streitgegenständliche bauliche Anlage kein ausreichender Baukonsens besteht.
Die belangte Behörde hätte jedoch vor Erlassung der streitgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge ein allfälliges Baubewilligungsverfahren, dessen positiver Ausgang vorhersehbar gewesen sei, gemäß § 46 Abs 3 TBO 2018 abzuwarten bzw die gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren auszusetzen gehabt.
Der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin wird vom Gericht nicht geteilt.
Bis zur 5. Bauordnungsnovelle, LGBl Nr. 48/2011, musste dem eigentlichen baupolizeilichen Auftrag ein Vorverfahren in Gestalt der Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Bauansuchens bzw einer nachträglichen Bauanzeige unter Setzung einer angemessenen Frist vorangehen und der Beseitigungs(Untersagungs)auftrag durfte erst nach fruchtlosem Fristablauf bzw einer Ver(Unter)sagung der Baubewilligung bzw Untersagung des Bauvorhabens ergehen. Das wurde mit der Novelle abgeschafft.
Den erläuternden Bemerkungen ist dazu zu entnehmen:
„Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hemmt die nachträgliche Einbringung eines Bauansuchens zwar die Vollstreckung eines rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages. Mit dem neu eingeführten Abs. 3 soll für die Behörde darüber hinaus die gesetzliche Grundlage für die Übung von Ermessen in der Hinsicht geschaffen werden, als sie berechtigt wird, im Falle der Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens bzw. einer nachträglichen Bauanzeige mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuzuwarten. Ermessen soll der Behörde darüber hinaus auch für den Fall, dass nach bereits erfolgter Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 nachträglich ein Bauansuchen bzw. eine Bauanzeige eingebracht wird, in der Weise eingeräumt werden, als sie zur Aussetzung auch dieses Verfahrens berechtigt wird. Dieser expliziten Ermächtigung der Behörde bedurfte es im Hinblick auf die in Abs. 1 festgeschriebene grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur Erlassung baupolizeilicher Aufträge im Falle konsenslos erfolgter Bauführungen. Bestünde diese ausdrückliche Ermächtigung nicht, sähe sich die Baubehörde im Falle gerechtfertigten Zuwartens mit der Einleitung bzw. Fortführung des Auftragverfahrens unter Umständen allfälligen Amtsmissbrauchsvorwürfen ausgesetzt.“
Wie den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen ist, steht hinter dieser nunmehrigen Regelung die Überlegung des Gesetzgebers, dass Baubehörden, die bisher aus verfahrensökonomischen Gründen mit der Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen bis zum Abschluss eines behängenden Baubewilligungsverfahren zuwarteten, sich nicht mit Amtsmissbrauchsvorwürfen konfrontiert sehen. Welche Vorgangsweise die Behörde wählt liegt im (freien) Ermessen der Behörde. Anders wäre es rechtlich zu sehen, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normieren würde, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen würden. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon behauptet die Beschwerdeführerin nicht einmal, dass ein Baubewilligungsverfahren betreffend die streitgegenständliche bauliche Anlage bei der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung behängte.
Außer der Behauptung, dass die belangte Behörde mit der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages bis zur Erledigung eines allfälligen Bauansuchens zuzuwarten bzw dieses auszusetzen gehabt hätte, findet sich in der Beschwerde kein weiteres Vorbringen, weshalb der vorliegende Beseitigungsauftrag rechtswidrig sein sollte.
Auch die von der belangten Behörde gewählte Erfüllungsfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides wird von der Beschwerdeführerin nicht als zu kurz gegriffen bemängelt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt - ausschließlich die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde mit dem baupolizeilichen Verfahren noch zuzuwarten gehabt hätte, bis ein Baubewilligungsverfahren, dessen Behängen bei der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wird, abgewickelt ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes, der der Behörde in dieser Frage freies Ermessen einräumt, bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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