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LVwG-2022/37/1353-2•LVwG T LVwG-2022/37/1353-2
LVwG-2022/37/1353-2Tribunal Administrativo Regional7 de jun. de 2022
Mautpflicht<br/>Mautprellerei<br/>Mautordnung<br/>Klebevignette<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Italien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 19.04.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002, inder Fassung (idF) BGBl I Nr 82/2007, in Verbindung mit (iVm) § 10 Abs 1BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 109/2002, und § 11 Abs BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 65/2017,“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 20 Abs 1 BStMG, BGBl I Nr 109/2002, idF BGBl I Nr 82/2007“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 19.04.2022. Zl *, hat die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer), Adresse 1, ***** Z, Italien, zur Last gelegt, am 13.09.2021 um 10:43 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, auf dem mautpflichtigen Straßennetz, nämlich der A X-Autobahn bei km *** im Gebiet der Gemeinde W, Abschnitt W V, Fahrrichtung U, gelenkt zu haben, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrtzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3, 5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes sei am angeführten Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch sei für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert worden, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG begangen, weswegen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden, verhängt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) mit 10% der verhängten Geldstrafe, also mit Euro 30,00, bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat AA Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eine Vignette ordnungsgemäß gekauft und den dafür erforderlichen Betrag geleistet habe. Die nunmehr ihm vorgeschriebene erneute Bezahlung käme einer unrechtmäßigen Bereicherung gleich. Eine derartige doppelte Bezahlung sei nicht im Sinne des österreichischen Staates.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.04.2022 vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und an der Adresse 1, ***** Z, Italien, wohnhaft. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisses sowie zu allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat am 13.09.2021 um 10:43 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, im Gebiet der Gemeinde W auf der A** X Autobahn bei km ***, Abschnitt W V, in Fahrtrichtung U, gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt war am Kraftfahrzeug keine gültige Klebevignette angebracht, für das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges war auch keine zum Tatzeitpunkt gültige digitale Vignette registriert.
Bei der A** X Autobahn handelt es sich um eine Mautstrecke, deren Benützung mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.
Eine Ersatzmaut im Sinne des § 19 BStMG wurde nicht geleistet.
III.Beweiswürdigung:
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers und dessen Wohnadresse ergeben sich aus dem behördlichen Akt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten liegen nicht vor. Dementsprechend lauten die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, zu dem/der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort und Tatzeit das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer betont allerdings unter Hinweis auf den bereits der belangten Behörde vorgelegten Zahlungsbeleg, dass er am 13.09.2021 um 09:54 Uhr bei der Raststätte T in I-***** S eine 10-Tages-Vignette gekauft zu haben. Diese Vignette sei auch an der Frontscheibe angebracht gewesen.
Auf dem von der ASFINAG Mautservice GmbH mit Schriftsatz vom 04.04.2022 vorgelegten, vom Überwachungssystem angefertigtem Lichtbild ist erkennbar, dass zum Tatzeitpunkt an der Frontscheibe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges – auf der Beifahrerseite – eine 10-Tages-Vignettes angebracht ist. Allerdings ist auf dieser Klebevignette das schwarz aufgedruckte Kreuz (X) der Trägerfolie deutlich ersichtlich. Die Klebevignette war somit nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst, folglich war die Klebevignette nicht zur Gänze mit dem originären Kleber der Vignettenvorderseite an der Windschutzscheibe angebracht. Der Beschwerdeführer selbst räumte in seiner Rechtfertigung vom 19.04.2022 ein, dass sein Kollege wahrscheinlich nicht aufgepasst und daher die Vignette nicht richtig geklebt habe.
Das Landesverwaltungsgericht stellt daher in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses fest, dass zum Tatzeitpunkt auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) die 10-Tages-Vignette nicht korrekt angebracht war. Da für die Bezahlung einer Ersatzmaut keine Anhaltspunkte vorliegen, trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol eine dementsprechende Feststellung.
IV.Rechtslage:
1. Bundesstraßen-Mautgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 109/2002 (§ 10), BGBl I Nr 62/2007 (§ 20) und BGBl I Nr 65/2017 (§ 11), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Mautpflicht
§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
[…]“
„Mautentrichtung
§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
[…]“
„Ersatzmaut
§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
[…]“
(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
[…]
(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.
[…]“
„Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
[…]
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl. Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Mai 2022 – das genaue Datum lässt sich anhand des Rückscheines nicht eruieren – zugestellt. Die Beschwerde ist am 17.05.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Verwaltungsübertretung:
Der in § 20 Abs 1 BStMG normierte Verwaltungsstraftatbestand wird verwirklicht, wenn Kraftfahrzeuglenker Mautstrecken „ohne ordnungsgemäße Entrichtung“ der nach § 10 BStMG geschuldeten zeitabhängigen Maut benützen. Von einer „ordnungsgemäß entrichteten Maut“ gemäß § 20 Abs 1 BStMG kann aber immer nur dann gesprochen werden, wenn die Mautvignette am Kraftfahrzeug im Sinn der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht ist (vgl VwGH 23.03.2017, Ra 2016/06/0137). Bei der auf der Grundlage des BStMG erlassenen Mautordnung handelt es sich um eine Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 B-VG, die für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer von mautpflichtigen Straßen unmittelbar verbindliche Regelungen trifft (vgl VwGH 23.03.2022, Ra 2020/06/0156).
Gemäß § 3 BStMG iVm Teil A I Kapitel 1.1 der zum Tatzeitpunkt geltenden 63. Version der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs ist die Maut dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn für den Zeitraum der Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes entweder (eine der Fahrzeugart entsprechende) gültige Klebevignette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht ist oder für das Kraftfahrzeugkennzeichen (entsprechende der Fahrzeugart) eine gültige digitale Vignette ordnungsgemäß im Mautsystem registriert ist. Gemäß Teil A I Kapitel 3.2.1 der Mautordnung (Version 63) ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug, dessen Kennzeichen nicht im Mautsystem registriert wurde, vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Klebevignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zum Bespiel durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Klebevignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und kann den Tatbestand der Mautprellerei verwirklichen. Die Klebevignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar ist (zB kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen, kein Ankleben bei Panoramascheiben an nach hinten gewölbten Teilen der Windschutzscheibe, kein Ankleben an der Seitenscheibe). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) kann der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht werden.
Am 13.09.2021 um 10:43 Uhr war auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) die an diesem Tag erstandene 10-Tages-Vignette nicht ordnungsgemäß an der Frontscheibe angebracht. Die Klebevignette war nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst. Folglich war die Klebevignette nicht zur Gänze mit dem originären Kleber und folglich nicht gültig an der vorderen Windschutzscheibe angebracht. Der Beschwerdeführer hat somit am 13.09.2021 um 10:43 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, auf der A** X Autobahn und damit auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Für das Kennzeichen des gegenständlichen Fahrzeuges war auch keine zur Tatzeit gültige digitale Vignette registriert. Der Beschwerdeführer hat somit in objektiver Hinsicht die Rechtsvorschriften der §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG verletzt und damit in objektiver Hinsicht den Straftatbestand des § 20 Abs 1 BStMG erfüllt.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß Kapitel 1.7 der Mautordnung (Version 63) war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern, dass die zeitabhängige Maut für den Zeitraum der beabsichtigten Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes (vorab) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Bei Verwendung der Klebevignette hat überdies eine Sichtprüfung insbesondere hinsichtlich Art und Ort der Anbringung der Klebevignette, hinsichtlich deren „Unversehrtheit“ sowie hinsichtlich deren Sicht- und Kontrollierbarkeit zu erfolgen.
Dem Beschwerdeführer hätte daher bei einer Sichtprüfung in der durch die Mautordnung vorgeschriebenen Form auffallen müssen, dass die am 13.09.2021 erstandene 10-Tages-Vignette nicht ordnungsgemäß an der Frontscheibe des von ihm gelenkten Fahrzeuges angebracht wurde (vgl VwGH 23.03.2022, Ra 2020/06/0156).
Die Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG ist dem Beschwerdeführer somit auch subjektiv vorwerfbar. Folglich hat er eine Verwaltungs-übertretung nach § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG begangen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Mildernd war im gegenständlichen Fall die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, es war daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt, auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er hat damit den Bestimmungen für die Entrichtung der zeitabhängigen Maut für Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt, zuwidergehandelt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der einschlägigen Bestimmungen des BStMG, ist nicht gering. Zum Verschulden bringt der Beschwerdeführer, er habe vor Antritt der Fahrt eine 10-Tages-Klebevignette ordnungsgemäß erworben. Das Vorbringen trifft zu, für das gegenständliche Verfahren ist allerdings entscheidend, dass die 10-Tages-Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht wurde. Aus dem eindeutigen Wortlaut der zum Tatzeitpunkt geltenden 63. Version der Mautordnung war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Anbringen der Klebevignette zu vergewissern. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Demnach ist beim Beschwerdeführer nicht von einem geringen Verschulden auszugehen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die in § 20 Abs 1 BStMG vorgesehene Mindeststrafe von Euro 300,00 verhängt. Zwar ist beim Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben. Ausgehend von den für die Strafzumessung maßgeblichen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen aus der Mautordnung, kommt diesem Milderungsgrund aber kein besonders Gewicht zu. Dementsprechend scheidet die Anwendung des § 20 VStG – außerordentliche Milderung der Strafe – aus.
Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend vom Verschuldensgrad und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem als Rechtsmittel zu qualifizierenden Schriftsatz vom 17.05.2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 19.05.2022. Zl ***, ausdrücklich auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 übersteigt nicht den in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG normierten Schwellenwert von Euro 500,00. Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Der Beschwerdeführer hat am 13.09.2021 um 10:43 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, auf der A** X Autobahn und damit auf einer mautpflichtigen Straße gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er hat damit eine von ihm zu verantwortende Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG begangen.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe – sie entspricht der Mindeststrafe gemäß § 20 Abs 1 BStMG – ist schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Ausmaß der verhängten Geldstrafe.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zu, dass ihm die Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden. Dementsprechend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 19.04.2022 mit jenen Bundesgesetzblättern zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 11.04.2022, Ra 2020/02/0166-0167).
Demensprechend wird mit Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 19.04.2022 allerdings präzisiert.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 60,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Die Straf-zumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 20 Abs 1 BStMG und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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