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LVwG-2021/40/3255-7•LVwG T LVwG-2021/40/3255-7
LVwG-2021/40/3255-7Tribunal Administrativo Regional7 de jun. de 2022
Mobilheim,<br/>wesentliche Änderung, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA Ferienregion Z-X GmbH, vertreten durch die Advokatur BB, Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2021, Zl ***, betreffend die Nicht-Zurkenntnisnahme und Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nach dem Tiroler Campinggesetz 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den beiden datierten Eingaben vom 20.09.2020 und vom 02.10.2020 zeigte die Beschwerdeführerin die wesentliche Änderung des bereits bestehenden Campingplatzes auf den Grundstücken **1 u.a. KG X an.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 22.01.2021, ZI ***, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Tiroler Landesregierung darüber, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird, ausgesetzt. Die gegen diesen Bescheid ergangene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.03.2021, Zl *** als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2021, Zl Ra 2021/06/0080-3, zurückgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl E 1832/2021-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Mandatsbescheid der belangen Behörde vom 26.04.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des Campingplatzes X und der allfällige Betrieb des Campingplatzes untersagt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.05.2021 Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 26.08.2021, ZI ***, erging die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs 7 in Verbindung mit den §§ 2 Abs 2, 3a Abs 3 Z 1 sowie Anhang 1 Z 20 und 23 UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.10.2021, Zl ***, erlassen und in dessen Spruchpunkt I ausgeführt, dass die mit Eingang vom 02.10.2020 eingebrachte Anzeige, der AA Ferienregion Z-X GmbH, vertreten durch die Advokatur BB, Adresse 1, **** Y, betreffend eine wesentliche Änderung gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 des Campingplatzes X am Standort Adresse 2 in **** X auf den Grundstücken **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **1, alle KG X, nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, gemäß den §§ 12 Abs 1, 4 Abs 11 iVm 6 Abs 1 lit c Z 4 iVm 6 Abs 1 zweiter Satz und 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI Nr 37/2001, idF LGBI Nr 48/2021, nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens untersagt wird.
Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass am 21.09.2020 ein gemeinsamer Gesprächstermin mit zwei Vertretern der belangten Behörde, dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen, einem Vertreter der Beschwerdeführerin, deren rechtsfreundlichen Vertreter und dem zuständigen Projektanten stattgefunden habe. Grund für diese Besprechung sei der Wunsch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gewesen, das Projekt vorzubesprechen und gegebenenfalls anzupassen, damit der Antrag den Erfordernissen einer rechtmäßigen Einbringung entspreche. Aus diesem Grund sei hierfür auch ein Gewerbetechniker hinzugezogen worden. Nach Vorstellung des Projektes sei seitens der belangten Behörde bekannt gegeben worden, dass die Anzeige aufgrund unzureichender Projektunterlagen nicht den Erfordernissen einer rechtmäßigen Einbringung entspreche, diese somit als nicht vollständig im Sinne des Tiroler Campinggesetzes 2001 gewertet werde. Aus diesem Grund sei vereinbart worden, die Unterlagen entsprechend zu ergänzen und diese nach Ergänzung sodann offiziell bei der Behörde einzureichen. Um das vorgestellte Projekt mit dem schließlich einzubringenden Projekt samt Nachbesserungen direkt vergleichen zu können, seien die am 21.09.2020 vorgestellten Unterlagen zwischenzeitlich bei der Behörde aufbewahrt worden. Die Anzeige, bestehend aus dem mit 20.09.2020 datierten Schreiben samt vollständiger Unterlagen, sei mit Eingabe vom 02.10.2020 bei der Behörde eingebracht und mit dem Einlaufstempel der belangten Behörde versehen worden. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die Anzeige betreffend eine wesentliche Änderung des Campingplatzes X am Standort Adresse 2 in **** X zum Zeitpunkt der mit LGBl Nr 48/2021 in Kraft getretenen Novelle des Tiroler Campinggesetzes 2001 bereits anhängig war. Entsprechend § 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 seien daher die §§ 4 Abs 11, 6 Abs 1 lit c Z 4 und 6 Abs 1 zweiter Satz idF LGBl Nr 48/2021 für das gegenständliche Verfahren anzuwenden gewesen. Aufgrund der mit LGBl Nr 48/2021 erfolgten Novellierung des Tiroler Campinggesetzes 2001 seien die Voraussetzungen für die Zur-Kenntnisnahme der von der Beschwerdeführerin angezeigten wesentlichen Änderungen nicht gegeben, weshalb die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen werden konnte und das Vorhaben zu untersagen gewesen sei. Konkret führte die belangte Behörde aus, dass die von den mobilen Unterkünften samt Einreichungen insgesamt überdeckte Fläche von 45 m² überschritten werde und auch die Bestimmung, wonach Mobilheime nur auf höchstens 20% der Gesamtfläche der Standplätze errichtet werden dürfen, nicht eingehalten werde.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen deren rechtsfreundlichen Vertreter gemäß Zustellnachweis am 02.11.2021 zugestellt (gemäß den Angaben in der Beschwerde erfolgte die Zustellung bereits am 29.10.2021).
In der dagegen mit Schriftsatz vom 25.11.2021 fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seitens der belangten Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung betreffend den Zeitpunkt der Projekteinreichung vorgenommen worden sei. Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu aus, dass bereits am 21.09.2020 ein persönlicher Termin bei der belangten Behörde stattgefunden habe, an dem neben den beiden Vertretern der belangten Behörde auch der gewerbetechnische Amtssachverständige sowie Herr CC, als Vertreter der AA Ferienregion Z-X GmbH, Rechtsanwalt BB LL.M und Architekt DD teilgenommen hätten. Grund für diesen Besprechungstermin sei die eingebrachte Änderungsanzeige im Sinne des § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 betreffend die Änderung des Betriebskonzeptes des Campingplatzes X am Standort Adresse 2 in **** X durch Aufstellen von 80 Mobilheimen gewesen und seien hierzu am selben Tag auch die Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung vollständig iSd § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 vorgelegt worden. Die Projekteingabe sei am 21.09.2020 vollständig erfolgt. Da innerhalb von vier Monaten ab Einbringung der Änderungsanzeige vom 21.09.2020 das Vorhaben weder schriftlich zur Kenntnis genommen, die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt worden sei, sei die Projektänderung tatsächlich bereits am 21.01.2021 gemäß § 4 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 ex lege genehmigt gewesen. Zudem wird vorgebracht, dass bereits am 22.01.2021 die Vier-Monatsfrist des § 4 Abs 5 Tiroler Campinggesetz abgelaufen gewesen sei und daher das gegenständliche campingrechtliche Verfahren zur Prüfung einer UVP-Pflicht nicht mehr rechtswirksam ausgesetzt hätte werden können. Weiters wird in der Beschwerde wortwörtlich vorgebracht, wie folgt:
„Auffallend ist, dass in direkter zeitlicher Nähe zu der medial angekündigten Novelle des T-CG [Anmerkung: gemeint Tiroler Campinggesetz] (in deren Rahmen eine Begrenzung der zulässigen Grundfläche von Mobilheimen mit 45 m2 und die Anzahl der Mobilheime zur Gesamtfläche der Standplätze mit höchsten 20 von Hundert beschlossen und dadurch die verfahrensgegenständliche Änderung des Betriebskonzeptes verunmöglicht wurde. Überraschend wurde das Verfahren mittels Bescheides der BH Y vom 22.01.2021, AZ ***, der AA Ferienregion Z-X GmbH zugestellt am 28.01.2021, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Tiroler Landesregierung, ob im gegenständlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, ausgesetzt. Überraschend deshalb, da die Frage, ob eine UVP-Pflicht besteht, üblicherweise schon bei Einleitung des Verfahrens, welche im September 2020 war, abgeklärt wird.“
Zusammengefasst moniert die Beschwerdeführerin, in ihrem Recht, nach Ablauf der viermonatigen Frist des § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 die angezeigte Änderung des Betriebskonzeptes gemäß § 4 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 ausführen zu dürfen, verletzt worden zu sein. Die belangte Behörde habe dieses Recht durch die Erlassung einer Entscheidung nach Ablauf der viermonatigen Frist verletzt. Durch die Bescheiderlassung nach Ablauf der Vier-Monatsfrist habe die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage gehandelt und zudem ignoriert, dass das Vorhaben gemäß § 4 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 als genehmigt gelte. Aufgrund der abgelaufenen Vier-Monatsfrist und der damit ex lege eingetretenen Genehmigung zum Aufstellen der verfahrensgegenständlichen Mobilheime greife die mit Datum vom 04.02.2021 durchgeführte Novelle des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 48/2021, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze, nicht mehr.
Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht die Novelle des Tiroler Campinggesetzes, LGBl Nr 48/2021, als relevant ansehen sollte, bringt die Beschwerdeführerin weiters die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums (Pkt E. und F. des Beschwerdevorbringens) und die Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Pkt G des Beschwerdevorbringen) vor. Dabei stützt sie sich auf das verfassungsrechtliche Gutachten des em o. Univ.-Prof. EE vom 29.03.2021.
Im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ein Bescheid unter anderem dann das Eigentumsrecht verletze, wenn er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stütze. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung würden sowohl in- und ausländische wie auch natürliche und juristische Personen den verfassungsrechtlichen Schutz ihres Eigentums genießen. Bei Eigentumseingriffen seien stets die gelindesten noch zum Ziel führenden Mittel anzuwenden. Unter Bezugnahme auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die erforderliche Interessenabwägung zwischen dem Allgemeininteresse und dem Interesse des Einzelnen sowie anzustellenden Sachlichkeitserwägungen und dem Gleichheitssatz, wird im Ergebnis ausgeführt, dass ein Eigentumseingriff, der überschießend ist, keinem öffentlichen Interesse diene und daher jedenfalls eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung bewirke. Vor dem Hintergrund der einhelligen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR sowie der, dieser Judikatur im Wesentlichen folgenden Literatur, zeige sich, dass die mit der Novelle zum Tiroler Campinggesetz 2001 vom 04.02.2021 geschaffenen Neuregelungen verfassungswidrig seien, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass diese Regelungen nur geschaffen worden seien, um das gegenständliche Projekt der Beschwerdeführerin gezielt zu verhindern. Diese Ansicht begründete die Beschwerdeführerin im Detail in der Beschwerde. Abschließend kommt die Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, da sich dieser auf die – mangels öffentlichem Interesse – verfassungswidrigen §§ 4 Abs 11, 6 Abs 1 lit c Z 4, 6 Abs 1 zweiter Satz, 17 Abs 4 und 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 stütze.
Betreffend die behauptete Verletzung des Vertrauensschutzes bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits im Jahr 2016 beim Amt der Tiroler Landesregierung eine Anfrage zur Auslegung des Begriffes Mobilheime und deren Zulässigkeit nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 gestellt. Im Vertrauen auf die ihr erteilte Rechtsauskunft habe die Beschwerdeführerin massive Investitionen getätigt, indem sie im Vertrauen auf die zuvor bestehende Rechtslage Grundstücke erworben und auch Mobilheime gekauft habe. Sollte der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und im Ergebnis das Projekt untersagt werden, wären sämtliche bisher von der Beschwerdeführerin aufgewendeten Kosten frustriert. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen können, dass dem Land Tirol seit April 2016 die gegenständlichen Projekte bekannt waren und dass diese stets unbeanstandet geblieben seien. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin bis zur Kundmachung der Novelle vom 04.02.2021 vertrauen können. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Landesgesetzgeber diese Investitionen innerhalb weniger Wochen in einem Eilverfahren gezielt vernichte. Zudem sei unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzesnovelle ausschließlich gegen die Beschwerdeführerin richte. Der Gesetzgeber lasse nicht erkennen, welches öffentliches Interesse mit der Novelle verfolgt werde, das Handeln der politischen Akteure sei durch das Nichtwollen ausländischer Investoren in Tirol angetrieben gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid beheben. In eventu wurde beantragt, die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der für verfassungswidrig erachteten Normen des Tiroler Campinggesetz 2001 stellen.
Mit Vorstellungsbescheid vom 11.11.2021, Zl ***, untersagte die belangte Behörde im Spruchpunkt I der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des gegenständlichen Campingplatzes und einen allfälligen Betrieb desselbigen gemäß § 4 Abs 9 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001, idF LGBl Nr 48/2021, bis zum Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einbringung einer vollständigen Anzeige gemäß § 4 leg cit. Im Spruchpunkt II. wurde die Vorstellung vom 11.05.2021 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2021, Zl , gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 48/2001 iVm § 57 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 09.12.2021, das Beschwerdeverfahren behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Geschäftszahl LVwG-.
Mit Schreiben vom 13.12.2021, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 14.12.2021, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt samt einem Aktenordner mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.10.2021, ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 10.03.2022 und am 29.03.2022 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Verhandlung am 10.03.2022 wurden die beiden Behördenvertreter (FF und GG) als Zeugen einvernommen, ebenso der Projektant DD und Herr CC. Zudem äußerte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ebenfalls als Zeuge. Im Zuge der Verhandlung vom 29.03.2022 äußerten sich der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, FF (als Vertreter für die belangte Behörde) und der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige JJ als Zeuge.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.1985, ZI 3-8441/3-A, wurde KK, wohnhaft in X Nr. *** (nunmehr AA Ferienregion Z-X GmbH) die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Campingplatzes auf den Grundstücksnummern **5, **4, **1, **9, **10 und **11, alle KG X, erteilt. Die Betriebsbewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.1986, ZI ***.
Am 21.09.2020 hat in den Räumlichkeiten der belangten Behörde eine Besprechung stattgefunden. An diesem Termin anwesend waren Herr CC, als Vertreter der AA Ferienregion Z-X GmbH, Rechtsanwalt BB und Architekt/Projektant DD, weiters teilgenommen haben als Vertreter für die nunmehr belangte Behörde GG und FF und JJ in seiner Funktion als damaliger gewerbetechnischer Amtssachverständiger.
Im Zuge dieser Besprechung wurden seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen bei der belangten Behörde belassen (darauf hingewiesen wird, dass die Unterlagen teilweise nicht gleichlautend der Bezeichnung gemäß Schreiben vom 20.09.2020 bezeichnet sind):
1. Schreiben der P2-ZT GmbH vom 20.09.2020, Zl *** – AA-***:
Dieses Schreiben weist als Betreff den Passus „AA Ferienregion Z-X GmbH – Anzeige gem. § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 – Änderung der Anzahl und Lage der Stellplätze“ auf. Dieses Schreiben enthält eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen. Am Ende des Schreibens werden 5 Anlagen angeführt, die Bezeichnung der jeweiligen Beilagen lautet wie folgt:
Anhang 1 – Auszug Tiris Land Tirol; Anhang 2 – Lagepläne; Anhang 3 – Technische Beschreibung; Anhang 4 – Plan Mobilheim; Anhang 5 – Amt der Tiroler Landesregierung – Abteilung LL)
2. Anhang 2 – Lageplan Stellplätze:
Diese Planunterlage stellt mittels rot linierter Flächen und rosafarbenen Flächen die geplanten Mobilheime dar. Die rot linierten Flächen werden in der Legende des Planes als Mobilheim angeführt, die rosafarbenen Flächen werden – obwohl am Plan eingezeichnet – in der Planlegende nicht angeführt. Auf dem Plan wird die Quadratmeteranzahl der Mobilheime, deren Breite und Länge, sowie an einigen Stellen der Abstand zum nächsten Standplatz angegeben. Dem Plan ist zu entnehmen, dass zwei Modelle zur Aufstellung gelangen sollen. Zum einen ein Modell mit den Maßen 6 m x 10 m (Fläche 60 m²) und eines mit den Maßen 4,37 m x 12,01 m (Fläche 52,47 m²). Bestandsgebäude werden als hellgraue Flächen dargestellt. Der Plan wurde im Maßstab 1:500 erstellt.
3. Anhang 2 – Lageplan Stellplätze:
Die Projektmappe enthält einen weiteren Lageplan mit der Bezeichnung „Anhang 2 – Lageplan Stellplätze“. Auf diesem Plan sind die einzelnen Stellplätze als grün linierte Flächen dargestellt und werden diese längen-, breiten- und flächenmäßig bestimmt. Der Maßstab wird wiederum mit 1:500 angegeben. Im Unterschied zum im Pkt 2 angeführten ebenfalls als „Anhang 2 – Lageplan Stellplätze“ bezeichneten Plan sind hier keine Mobilheime eingezeichnet.
4. Technische Beschreibung Mobilheim:
Diese Anlage entspricht dem im Schreiben vom 20.09.2020 angeführten „Anhang 3 – Technische Beschreibung“ und beschreibt auf fünf Seiten in mehreren Aufzählungen in den Unterpunkten „Bodenplatte“, „Wandaufbau“ „Dachaufbau“ „Fenster und Türen“, „Lüftung“ und „Elektrotechnik“ die Ausgestaltung des Mobilheimes. Auch die Ausstattung der einzelnen Räume (Wohnzimmer/Küche, Vorraum, Badezimmer, Toilette, Schlafzimmer groß, Schlafzimmer klein 1, Schlafzimmer klein 2, Lagerraum) wird in Form mehrerer Aufzählungspunkte beschreiben (inklusive Angabe von Breiten- Höhen- und Längenmaßen betreffend etwa die Fenster- oder Türrahmen, der Schränke oder der Duschwanne), ebenso die Wasserversorgung und die Kanalisation/Abwasserbehandlung. Angaben zu den Längen- und Breitenverhältnissen des Mobilheimes sind nicht angeführt.
5. Planunterlage „MM“ vom 06.07.2020:
Auf dieser Planunterlage, welche der im Schreiben vom 20.09.2020 als „Anhang 4 – Plan Mobilheim“ bezeichneten Beilage entspricht, ist der Grundriss eines Mobilheims dargestellt, die Breiten- und Längenmaße werden 5 m x 10,5 m (bzw 10,90 m bei Hinzurechnung des Gerätes mit der Bezeichnung „NN“) angegeben – dies entgegen der Angaben im Anhang 2 – Lageplan Stellplätze (vgl Pkt 2), wo als Maße 6 m x 10 m und 4,37 m x 12,01 m angegeben werden.
6. Nicht bezeichnete Planunterlage vom 06.07.2020 (niederländische Sprache):
Die Projektmappe enthält eine nicht bezeichnete Planunterlage, welche mit 06.07.2020 datiert ist und die Angaben „Werk: OO ***“ und „PP: 1050x500“ enthält. Auf dieser Planunterlage ist jeweils die Vorder-, Rück und Seitenansicht (links und rechts) eines Mobilheimes mit dem Maßen 5 x 10,50 m angegeben. Inklusive dem Gerät mit der Bezeichnung „NN“ umfasst die Länge wiederum 10,90 m. Zudem ist auf der Unterlage ein Grundriss und eine 3D Perspektive abgebildet. Dieses Dokument ist in niederländischer Sprache abgefasst.
7. Schreiben der Abteilung LL vom 11.05.2016, Zl ***:
Bei diesem Schreiben handelt es sich um die im Schreiben vom 20.09.2020 angeführte Anlage Nr 5, konkret das Schreiben der Abteilung LL, betreffend eine Rechtsauskunft an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Frage der Auslegung des Tiroler Campinggesetzes 2001 und insbesondere dem Begriff Mobilheim. Im Ergebnis wird in diesem Schreiben festgehalten, dass die Qualifikation des „gegenständlichen Mobilheimes“ als mobile Unterkunft im Sinne des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz qualifiziert werden könne.
Neben den vorstehend angeführten Beilagen, welche mit Schreiben vom 20.09.2020 vorgelegt wurden, enthält die Projektmappe eine weitere (undatierte) Unterlage mit der Bezeichnung „Anzeige gem § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 Änderung der Stellplätze“. Diese Unterlage zeigt eine Draufsicht auf den Campingplatz und die Grenzverläufe der jeweiligen Standplätze. Der Plan enthält weder eine Legende, noch Längen-/Breitenangaben oder eine Maßstabsangabe.
Zudem ist der Anhang 1 – Auzug Tiris Land Tirol trotz Anführung im Schreiben vom 20.09.2020 in der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Projektmappe nicht enthalten.
Eine Bestätigung über eine Einreichung am 21.09.2020 auf dem Schreiben vom 20.09.2020 oder den an diesem Tag vorgelegten Projektunterlagen – etwa durch einen entsprechenden Eingangsstempel der belangten Behörde – liegt nicht vor.
Am 02.10.2020 hat Architekt DD die weiteren Planunterlagen mit der Bezeichnung „Anhang 4 (a) Beschreibung Mobilheim Typ ***“ und „Anhang 4 (b) Beschreibung Mobilheim Typ ***“, das Dokument „AA AUSTRIA: QQ *** ***“, sowie die Unterlage „Transportdokument“ (Aktenzeichen ***) bei der belangten Behörde eingereicht. Die Anhänge 4 (a) und 4 (b) sowie das Dokument „AA AUSTRIA: QQ *** ***“, weisen das Logo des Unternehmens RR d.o.o. auf. Weiters wurde das Schreiben (Vollmachtbekanntgabe) der Advokatur BB vom 02.10.2020 am selben Tag der belangten Behörde vorgelegt.
Die Planunterlagen „Anhang 4 (a) Beschreibung Mobilheim Typ ***“ und „Anhang 4 (b) Beschreibung Mobilheim Typ ***“, enthalten jeweils eine Vorder-, Rück- und Seitenansicht samt Breiten-, Längen- und Höhenangaben sowie einen Grundriss samt graphischer Darstellung der geplanten Einrichtungsgegenstände für die beiden unterschiedlichen Mobilheim-Typen, konkret den Typ *** und ***. Typ *** weist nach den am 02.10.2020 eingereichten Plänen eine Größe von 9,82 m x 6,0 m und der Typ *** eine Größe von 12,39 m x 4,43 m auf. Die Unterlage „Transportdokument“ dokumentiert die Lieferung eines Mobilheimes zu einem anderen Campingplatz der Beschwerdeführerin in W am V. Das Dokument mit der Bezeichnung „AA AUSTRIA: QQ *** ***“, ist in tabellarischer Form aufgebaut, in englischer Sprache abgefasst und enthält eine Ausstattungsangabe. Es handelt sich dabei jedoch um keine technische Beschreibung, sondern um eine Ausstattungsliste, gemäß derer der Kunde ankreuzen kann, welche technische Ausstattung des Mobilheimes gewünscht ist. Ein Längen- und Breitenmaß von 12 x 4,5 m wird angegeben.
Die Projektunterlagen lagen am 02.10.2020 erstmalig in vollständiger Form vor. Am 02.10.2020 (Einlaufstempel) hat die belangte Behörde das Deckblatt „Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage“ im Akt erfasst. Das Schreiben vom 20.09.2020, welches bereits im Zuge der Besprechung am 21.09.2020 vorgelegen hat, wurde ebenfalls mit Eingangsvermerk vom 02.10.2020 gestempelt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, den Akt der belangten Behörde und die seitens der belangten Behörde in einem Aktenordner übermittelten Projektunterlagen. Im Rahmen der zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.03.2022 und 29.03.2022 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin umfangreiches ergänzendes Vorbringen erstattet, zudem wurden ein Vertreter der Beschwerdeführerin (Herr CC) und der Projektant/Architekt DD als Zeugen einvernommen. Ebenfalls als Zeugen einvernommen wurden die ehemalige stellvertretende Referatsleiterin der belangten Behörde, Frau GG, der zuständige Sachbearbeiter FF und der ehemals zuständige gewerbetechnische Amtssachverständige JJ.
Im Einzelnen ist auszuführen wie folgt:
Die Feststellungen zum Bewilligungsbestand des gegenständlichen Campingplatzes gemäß Bescheid vom 05.02.1985 ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, diese Angaben wurden von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Dokumente ergeben sich aus den in der Projektmappe vorhandenen Unterlagen, einem Vergleich mit dem Schreiben vom 20.09.2020 und den untenstehend näher dargelegten Ausführungen der Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.
Die Vertreter der belangten Behörde und die Vertreter der Beschwerdeführerin haben im Zuge deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2022 übereinstimmend angegeben, dass am 21.09.2020 ein Termin bei der belangten Behörde stattgefunden hat, weshalb dies unstrittigerweise festgestellt werden konnte.
a.Zum Treffen am 21.09.2020 – Besprechung oder Projekteinreichung:
Widersprüchliche Angaben liegen zur Frage vor, ob im Zuge dieses Termins am 21.09.2020 lediglich – wie von der belangten Behörde behauptet – eine Vorbesprechung stattfand in deren Rahmen die Ergänzung/Verbesserung der Projektunterlagen vereinbart wurde, oder ob – wie von den Vertretern der Beschwerdeführerin behauptet – an diesem Tag bereits die Projekteinreichung erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang führt der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass ihm seitens des Projektanten mitgeteilt worden sei, dass mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Y ein Termin zur Abgabe der Einreichunterlagen vereinbart worden sei. Den Ablauf des Termins schildert der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin derart, dass im Beisein von FF, GG, JJ, DD, Herrn CC und ihm die drei Einreichprojekte durchgegangen worden seien. Im Zuge des Termins sei insbesondere die Mobilität der Objekte besprochen worden, der gewerbetechnische Amtssachverständige habe gesagt, dass die Mobilheime mobil seien. Im Zuge dieses Termins, hätten weder die Vertreter der belangten Behörde, noch der gewerbetechnische Amtssachverständige zum Ausdruck gebracht, dass eine Unterlage für den Antrag fehle und somit die Unterlagen im Sinne des Tiroler Campinggesetzes nicht vollständig seien. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, sich daran 100% erinnern zu können. Weiters führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, er könne ausschließen, dass – entgegen der Stellungnahme des FF – die Aktenordner vorerst als „Art Service quasi inoffiziell bei der Behörde verwahrt“ worden seien und somit noch nicht als eingebracht gegolten hätten bzw das Projekt erst dann als eingebracht gelten hätte sollen, wenn die fehlenden Unterlagen nachgereicht worden wären. Es habe weder eine Aufklärung, noch eine Mitteilung gegeben, dass eine Unterlage fehlen würde bzw sei nicht vereinbart worden, dass die am 21.09.2020 bei der belangten Behörde abgegebenen Unterlagen noch keine Einreichung darstellen würden. Bei Verlassen der belangten Behörde habe das Bewusstsein bestanden, einen vollständigen Antrag eingereicht zu haben. Hätte es einen Verbesserungsauftrag gegeben, hätte er sich diesen notiert und seine Klientin darüber informiert.
Im Wesentlichen den Ausführungen des Rechtsvertreters entsprechend, gab auch Herr CC als Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass am 21.09.2020 eine Besprechung mit Vertretern der belangten Behörde und dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen stattgefunden habe in deren Rahmen drei Ordner mit den Projektunterlagen sowie der Antrag abgegeben worden seien. Es sei sicher nicht Thema gewesen, dass die Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Bei gemeinsamer Durchsicht der Unterlagen sei ganz sicher nicht besprochen worden, dass noch Nachreichbedarf bestehe. Er habe nach dem Termin das Gefühl gehabt, dass der Antrag vollständig war und das Projekt mit 21.09.2020 eingebracht worden sei. Die Unterlagen, die am 02.10.2020 allenfalls nachgereicht wurden, seien keine Unterlagen, welche für das Vorliegen eines vollständigen Antrages erforderlich gewesen wären. Es sei nicht besprochen worden, dass die Unterlagen erst dann als eingebracht gelten würden, wenn diese vollständig seien.
Der Projektant/Architekt DD äußerte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 betreffend die Besprechung am 21.09.2020 dahingehend, dass diese der Abgabe der Einreichunterlagen sowie der Einbringung einer Anzeige nach § 4 Tiroler Campinggesetz gedient habe. Es habe schon im Vorfeld des 21.09.2020 Besprechungen gegeben, in welchen die Rahmenbedingungen für die Einreichung abgeklärt worden seien, so etwa am 14.08.2020. Es sei zudem „total unüblich“, dass man sich bei Abgabe der Projektunterlagen einen Einlaufstempel geben lasse. Für ihn sei klar gewesen, dass die Einreichung am 21.09.2020 erfolgt sei. Betreffend die Ausführungspläne der Mobilheime (Anhang 4a und Anhang 4b) führte DD an, er habe diese am 01.10.2020 erhalten und in der Folge am 02.10.2020 bei der belangten Behörde abgegeben. Diese Unterlagen hätten im Vergleich zu den vorher (am 21.09.2020) eingereichten Unterlagen keinen Mehrwert gehabt. Es handle sich um die Ausführungspläne bzw die detaillierten Versionen der Mobilheimes nach denen bestellt werde. Er sei nicht aufgefordert worden, diese Beschreibungen nachzureichen. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er diese am Vortag bekommen habe, eine Aufforderung zur Vorlage ergänzender Pläne sei nie ergangen. Wären Unterlagen nachgefordert worden, wären diese umgehend eingeholt worden, zumal auch seitens der Beschwerdeführerin die Vorgabe („Druck“) bestanden habe, das Verfahren so schnell als möglich abzuschließen.
Seitens der ehemaligen Referatsleiterin der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass – soweit sie es noch in Erinnerung habe – der Grund für die Besprechung am 21.09.2020 eine Projektvorstellung gewesen sei. Es sei bei der belangten Behörde üblich, dass Antragsteller auf Wunsch ihr Projekt vorstellen. Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin sei nur ein Ordner vorgelegt worden, welcher hauptsächlich vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen gesichtet worden sei, dies mit dem Ergebnis, dass noch Unterlagen gefehlt hätten. Welche Unterlagen konkret gefehlt hätten bzw nachzureichen gewesen wären, konnte die ehemalige stellvertretende Referatsleiterin im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 nicht mehr angeben. Soweit sie sich noch erinnern könne, sei man aber zum Ergebnis gekommen, dass die Projektunterlagen nicht vollständig gewesen seien. Der Architekt habe den Ordner bei der belangten Behörde belassen wollen, dies sei auch erfolgt, jedoch sei von Seiten der Behörde mitgeteilt worden, dass das Projekt als noch nicht eingelangt gelte und erst dann, wenn die Nachreichungen einlangen würden, der Antrag abgestempelt werde. Zum behördeninternen Vorgehen bei Einreichung von Projekten wurde angegeben, dass die Einreichunterlagen in der Regel dem zuständigen Juristen vorgelegt werden, dieser die Vollständigkeit prüfe und die vollständigen Unterlagen zum Protokoll gebe, wo in weiterer Folge der Einlaufstempel angebracht werde. Weiters wurde bestätigt, dass auch vor dem 21.09.2020 eine Besprechung stattgefunden habe.
Der zuständige Sachbearbeiter gab an, dass Grund für die Besprechung am 21.09.2022 die Vorstellung des Projektes und die Abklärung allfälliger Ergänzungen – um eine vollständige Anzeige nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 einzubringen – gewesen sei. Es sei ganz offensichtlich ein Besprechungstermin gewesen, zumal zwei Juristen und ein Amtssachverständiger anwesend waren, dies sei bei einer normalen Einreichung jedoch nicht erforderlich. Zum Ablauf des Termins wurde ausgeführt, dass die Unterlagen vorgestellt worden seien und festgestellt worden sei, dass die Unterlagen nicht vollständig waren. Man habe vereinbart, dass die Unterlagen ergänzt werden und der Beginn der Viermonatsfrist mit vollständigem Einlangen aller Unterlagen zu laufen beginne. Die ergänzenden Unterlagen habe der Architekt/Projektant am 02.10.2020 bei der Behörde eingebracht. Bei der ursprünglichen Einreichung habe es nur allgemeine Perspektiven betreffend ein allgemeines Mobilheim sowie einen allgemeinen Lageplan gegeben. Konkret gefehlt hätten eine Unterlage mit Angaben dazu, welche Typen von Mobilheimen aufgestellt werden sollen, die entsprechenden Einrichtungen, Größe der Mobilheime und wie viel Platz ein Mobilheim in Anspruch nimmt. Diese Unterlagen seien erst am 02.10.2020 bei der Behörde eingelangt und seien für das campingrechtliche Verfahren von Relevanz bzw erforderlich gewesen. Die Beilagen, die am 21.09.2020 eingereicht worden seien, seien im Schreiben des Architekten DD aufgelistet, wobei die Unterlagen dreifach vorgelegt worden seien (in einem Ordner). Am 21.09.2020 sei vereinbart worden, dass keine Einreichung erfolgt sei, sondern lediglich eine Projektvorstellung vorgenommen worden sei und das Projekt dann als eingelangt gelte, sobald die speziellen Mobilheimtypen dargelegt werden, dies sei erst am 02.10.2020 der Fall gewesen. Zur Aussage des Architekten DD, wonach es die Typen ja nur gebe, weil der Hersteller eine Typenbezeichnung vergebe und die Größe bereits aus den am 21.09.2020 eingereichten Unterlagen ersichtlich gewesen sei, gab der Behördenvertreter an, es sei nicht auf die Type bestanden worden, sondern es sei die Intention gewesen, ersichtlich zu machen, was konkret errichtet werden solle.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige äußerte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29.03.2022 dahingehend, dass Hauptthema der Besprechung vom 21.09.2020 das Investorenmodell und die technische Beschreibung bzw die damals vorgelegten Pläne von Architekt DD gewesen seien. Man habe besprochen, dass es sich um eine Vorbesprechung handle und aufgrund einer Verfahrensbeschleunigung die Einreichung gesammelt stattfinden solle. Die Besprechung habe im Ergebnis sohin mit Nachforderungen geendet. Bezüglich der fehlenden Unterlagen führte der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige aus, dass Details in technischer Hinsicht betreffend die genaue Ausgestaltung der Mobilheime gefehlt hätten. Die Detailbeschreibungen hätten gefehlt, da der Hersteller (Firma RR) diese nicht geliefert habe. Bezüglich der Nachreichungen Anhang 4 (a) und Anhang 4 (b) erachtete der Amtssachverständige einen Mehrwert in technischer Hinsicht als gegeben. Entgegen der Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin und auch der belangten Behörde sowie der Auflistung am Schreiben vom 20.09.2020 führt der Amtssachverständige aus, dass die technische Beschreibung in Deutsch (Anhang 3 – Technische Beschreibung) am 21.09.2020 nicht vorgelegen habe. Wenn diese vorgelegen hätte, hätte er gesagt, es solle eine mündliche Verhandlung stattfinden, abzuklärende Details hätten bis zu dieser nachgereicht werden können. Wäre ein Ansuchen dabei gewesen und die Unterlagen vollständig gewesen, wäre das Projekt „sicher angenommen“ worden, wobei der Amtssachverständige diese Aussage dahingehend einschränkte, dass er kein Jurist bzw nicht der Verfahrensleiter sei. Die Angaben des Architekten/Projektanten DD bestätigte der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige insofern, als dass bereits vor dem 21.09.2020 Termine mit dem Architekten stattgefunden hätten, die technische Beschreibung der Mobilheimes jedoch nicht Gegenstand dieser Besprechungen gewesen sei.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass – wie vorstehend im Detail dargelegt – die Erinnerungen der jeweiligen Vertreter der Beschwerdeführerin und jener der belangten Behörde an den Termin am 21.09.2020 in krasser Weise nicht in Übereinstimmung stehen. Den Vertretern der Beschwerdeführerin ist aber entgegenzuhalten, dass es insbesondere bei einem Projekt von derartiger Größe sehr wohl als unüblich erscheint, sich die Eingabe nicht durch einen Eingangsstempel bestätigen zu lassen, wie es durch die belangte Behörde entsprechend der dort üblichen Vorgehensweise auch am 02.10.2020 geschehen ist. Dass die belangte Behörde betreffend die Unterlagen, welche am 21.09.2020 abgegeben wurden, nicht bereits zu diesem Zeitpunkt das Eingangsmerkblatt „Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage“ ausgestellt hat, lässt sich mit der Verantwortung der Behörde, nämlich, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreichung vorlag, erklären. Auch die Anwesenheit von zwei Behördenvertretern und eines Sachverständigen sprechen eher für die Annahme eines Besprechungstermins als einer Projekteinreichung. Zudem ist es – ausgehend von den im Pkt II (Sachverhaltsdarstellung) und der im Pkt V. nochmals in tabellarischer Form dargestellten unterschiedlichen Angaben in den Projektunterlagen – nachvollziehbar, dass seitens der belangten Behörde Angaben zu den detaillierten Abmessungen der beiden Mobilheimtypen nachgefordert wurden.
b.Zur Einholung eines Verkehrstechnischen Gutachtens – Verzögerungstaktik bzw bewusste Gesetzesnovelle
Seitens des Rechtsvertreters wird zudem kritisch ins Treffen geführt, dass in einer für ihn nicht nachvollziehbaren Weise die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens beauftragt worden sei. Zudem sei das Thema medial von Relevanz geworden. Ebenfalls hinterfragt werde, dass seitens des Tiroler Landtages – ohne Vorbegutachtungsverfahren – eine Gesetzesnovelle verabschiedet worden sei, in deren Begründung auch der gegenständliche Campingplatz angeführt werde und erwähnt werde, dass diese Gesetzesnovelle derartige Vorhaben verhindern solle. Seitens des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde wurde hierzu ausgeführt, dass er der Ansicht gewesen sei, es sei Aufgabe des Projektwerbers, nachzuweisen, dass die Mobilheime den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, deshalb habe er ein verkehrstechnisches Gutachten gefordert, dies ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nachvollziehbar, ebenso die Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens durch die belangte Behörde. Dem Empfinden der Beschwerdeführerin, dass die Gesetzesnovelle ausschließlich zur Absicht hatte, den gegenständlichen Campingplatz zu „verhindern“, ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht nur für den gegenständlichen Campingplatz bzw ausschließlich für Projekte der Beschwerdeführerin gilt, sondern für sämtliche – auch von anderen Herstellern/Bewilligungswerbern beabsichtigte – Projektvorhaben.
c.Besprechungsprotokoll vom 21.09.2020 Nachmittagstermin:
Betreffend das Besprechungsprotokoll vom 21.09.2020, verfasst von FF, in welchem die Inhalte des am Nachmittag des 21.09.2020 mit Bezirkshauptmann SS, TT, UU, VV, dem Bürgermeister der Gemeinde X, Architekt WW, dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen, FF und GG, stattgefundenen Termins festgehalten wurden, bestehen ebenfalls teilweise unterschiedliche Interpretationen durch die Vertreter der belangten Behörde und die der Beschwerdeführerin. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte in diesem Kontext an, in diesem Protokoll werde angeführt, dass sämtliche Fragen erörtert und geklärt worden seien. Die ehemalige Referatsleiterin gestand in ihrer Einvernahme am 10.03.2022 zu, dass die in diesem Aktenvermerk gewählte Formulierung „irritierend“ sei, sie wisse nicht mehr genau, was am Vormittag besprochen worden sei, jedoch wisse sie noch, dass „irgendetwas in den Unterlagen gefehlt“ habe. Der zuständige Sachbearbeiter stellte im Zuge der mündlichen Verhandlung klar, dass die angeführte Klärung der offenen Fragen bezogen war auf die Fragen der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Auch der ehemalige gewerbetechnische Amtssachverständige gestand zu, dass die Formulierung des Besprechungsprotokolls unglücklich gewählt worden sei, das Besprechungsprotokoll jedoch nicht so zu verstehen sei, dass die Unterlagen vollständig gewesen seien, sondern die offenen Fragen der Projektwerberin beantwortet worden seien.
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass die Angaben im Aktenvermerk betreffend den 21.09.2020 durchaus so verstanden werden könnten, dass das Projekt final besprochen bzw eingereicht wurde, jedoch ist auch die Verantwortung der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar und war dieser aufgrund der obenstehenden Ausführungen zum Treffen am Vormittag des 21.09.2020 mehr Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.
Dem am 21.09.2020 eingereichten Lageplan (Anhang 2) ist zu entnehmen, dass zwei Modelle zur Aufstellung gelangen sollen. Zum einen ein Modell mit den Maßen 6 m x 10 m (Fläche 60 m²) und eines mit den Maßen 4,37 m x 12,01 m (Fläche 52,47 m²).
In der Planunterlage „MM“ vom 06.07.2020, eingereicht am 21.09.2020 (Anhang 4 – Plan Mobilheim), ist der Grundriss eines Mobilheims dargestellt, die Breiten- und Längenmaße werden 5 m x 10,5 m (bzw 10,90 m bei Hinzurechnung des Gerätes mit der Bezeichnung „NN“) angegeben – dies entgegen der Angaben im Anhang 2.
Damit ist jedoch klargestellt, dass die Projektsunterlagen vom 21.09.2020 in sich widersprüchlich waren und die Annahme der belangten Behörde, dass die Unterlagen nicht vollständig oder allenfalls auch zu überarbeiten waren, zutreffend.
Im Ergebnis kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob die Unterlagen am 21.09.2020 vollständig waren oder nicht, wurden am 02.10.2020 seitens der Konsenswerberin unstrittig vor allem hinsichtlich der Abmessungen der einzelnen Mobilheime andere Pläne und Beschreibungen eingereicht als am 21.09.2020, sodass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls von einer maßgeblichen Projektsänderung auszugehen ist. Damit konnte zweifellos die Feststellung getroffen werden, dass am 02.10.2020 die Anzeige über eine wesentliche Änderung des bestehenden Campingplatzes vollständig bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Zudem wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.03.2021, *** (betreffend die Aussetzung des Verfahrens) festgestellt, dass am 02.10.2020 die Anzeige, bestehend aus dem mit 20.09.2020 beziehungsweise mit 02.10.2020 datierten Schreiben samt jeweiliger Unterlagen, tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist. Auch unter Hinweis auf dieses rechtskräftige Erkenntnis konnte die Feststellung getroffen werden, dass die Anzeige betreffend die wesentliche Änderung eines Campingplatzes am 02.10.2020 bei der Belangten Behörde vollständig eingelangt ist.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl Nr 37/2001, idF LGBl Nr 48/2021 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
[…]“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
[…]
b)„Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
c)„Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
[…]
g)„Mobilheime“ freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl.), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des LL dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden;
[…]“
„§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes, die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sowie die Errichtung, der Austausch und die örtliche Veränderung von Mobilheimen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.“
„§ 6
Besondere Pflichten
(1) Der Inhaber eines Campingplatzes hat dafür zu sorgen, dass
[…]
[…]
Die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit. c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche darf 45 m² nicht übersteigen.“
„§ 17
Übergangsbestimmungen
[…]
(5) § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 und § 6 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2021 ist auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs. 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden. Liegen im Verfahren die Unterlagen nach § 4 Abs. 11 erster Satz nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen. Der Lauf der im § 4 Abs. 4 genannnten Frist ist im Zeitraum von der Erteilung dieses Auftrages bis zum vollständigen Vorliegen der fehlenden Unterlagen gehemmt. Verbleibt der Behörde nach dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung von der im § 4 Abs. 4 genannten Frist nur mehr ein Zeitraum von weniger als einem Monat, so verlängert sich diese Frist um einen Monat ab dem Ende des Zeitraumes der Fristenhemmung.“
V.Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Untersagung der Errichtung bzw Ausführung mehrerer Mobilheime durch die Beschwerdeführerin auf dem in deren Eigentum stehenden Campingplatz in **** X am Standort Adresse 2.
Im gegenständlichen Verfahren war zunächst als entscheidungswesentlich festzustellen, welche Unterlagen der belangten Behörde am 21.09.2020 und am 02.10.2020 vorgelegt wurden. Diese Frage steht untrennbar mit der eigentlich entscheidenden Rechtsfrage, nämlich ob die in § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 genannte Frist von vier Monaten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.10.2021 bereits verstrichen war und sohin das angezeigte Vorhaben nach § 4 Abs 5 leg cit ausgeführt werden hätte dürfen, in Zusammenhang. Nach Durchführung des oben skizzierten, aufwändigen Ermittlungsverfahrens – auch bedingt durch die unübersichtliche Aktenführung der belangten Behörde – steht für das erkennende Gericht fest, dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen sind und sohin die Untersagung des Vorhabens durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Bei einem Anzeigeverfahren nach § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem über den ausdrücklich erklärten Parteiwillen abzusprechen ist. Gemäß § 4 Abs 11 Tiroler Campinggesetz 2001 sind bei Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 leg cit sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 48/2021).
Damit stellt der Gesetzgeber unmissverständlich klar, dass in einem derartigen Anlagenverfahren eine vollständige Einreichung im Sinne des § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 erst dann vorliegt, wenn alle erforderlichen Einreichunterlagen in Papierform bei der Behörde eingelangt sind. Die in § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 normierte Entscheidungsfrist von vier Monaten beginnt erst mit der vollständigen Einreichung in Papierform zu laufen.
Die Antragstellerin hat einen Teil des gegenständlichen Projektes am 21.09.2020 bei der belangten Behörde abgegeben. In weiterer Folge, nämlich am 02.10.2020 wurden ergänzende Unterlagen bei der belangten Behörde eingereicht. In Pkt II. (Sachverhaltsfestellung) wurden die Inhalte der einzelnen Dokumente bereits im Detail angeführt. Stellt man die am 21.09.2020 bei der Behörde abgegebenen Unterlagen mit den am 02.10.2020 bei der belangten Behörde eingereichten Unterlagen nochmals in zusammengefasster Form gegenüber, ergibt sich folgendes Bild (wobei als Typ 1 das schmälere und längere Mobilheim angeführt wird und als Typ 2 das breitere und kürzere Mobilheim zu abgebildet wird):
Bezeichnung Unterlage
Datum der Abgabe bei Behörde
In der Unterlage angeführte
Längen- und Breitenmaße
Flächenmaß
Anlage 2 – Lageplan Stellplätze
Typ 1: 4,37 m x 12 m 6 m x 10 m
Typ 2: 6 m x 10 m
Typ 1: 52,47 m²
Typ 2: 60 m²
Technische Beschreibung Mobilheim
Typ 1 und 2: Keine Angabe
Typ 1 und 2: Keine Angabe
Planunterlage „MM“
Typ 1: keine Angaben
Typ 2: 5 m x 10,5 m (bzw 10,90 m bei Hinzurechnung des Gerätes NN)
Typ 1 und 2: Keine Angabe
Nicht bezeichnete Unterlage in niederländischer Sprache
Typ 1: keine Angaben
Typ 2: 5 m x 10,5 m (bzw 10,90 m bei Hinzurechnung des Gerätes NN)
Typ 1 und 2: Keine Angaben
AA AUSTRIA: QQ *** ***
Typ *** ***: 12,00 m x 4,50 m
Typ 2: keine Angaben
Typ 1: 54 m²
Typ 2: keine Angabe
Anhang 4 (b) Beschreibung Mobilheim Typ ***
Typ ***: 12,39 m x 4,43 m (inklusive des Gerätes NN)
Keine Angabe
Anhang 4 (a) Beschreibung Mobilheim Typ ***
Typ ***: 6,16 m x 9,82 m
Keine Angabe
Ausgehend von den obenstehend dargelegten widersprüchlichen Angaben in den Projektunterlagen, welche am 21.09.2020 bei der Behörde abgegeben wurden, und den am 02.10.2020 zuletzt eingereichten Projektunterlagen hat die Beschwerdeführerin durch die Nachreichung vom 02.10.2020 konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie den ursprünglichen Antrag in abgeänderter Form einer Bewilligung bzw zur Kenntnisnahme der Anzeige zuführen möchte. Die Maße gemäß den Projektunterlagen vom 02.10.2020 weichen von den bisherigen Angaben in den Unterlagen vom 21.09.2020 ab und stellen erstmalig die gesamte durch die jeweiligen Mobilheime in Anspruch genommene Fläche in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise dar. Die Unterlagen Anhang 4 (a) und 4 (b) enthalten eine Beschreibung bzw Darstellung der beiden Mobilheime, wie sie bis dato noch nicht in den Projektunterlagen enthalten waren und bedeuten sohin eine wesentliche Projektänderung bzw -Ergänzung. Die am 02.10.2020 eingereichten Unterlagen stellen keine reine Zusammenfassung/Klarstellung dar, sondern waren vielmehr als Änderungen des ursprünglichen Antrages anzusehen, da erstmalig die detaillierten Angaben zu den beiden Mobilheimtypen planlich dargestellt und eingereicht wurden.
Das Landesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang nicht von einer rechtswirksamen und vollständigen Einbringung einer Anzeige gem § 4 Tiroler Campinggesetz 2001 am 21.09.2020 aus. Das Vorbeingen der Vertreter der belangten Behörde erweist sich diesbezüglich auch als nachvollziehbar, dass die Projektmappe bei der belangten Behörde belassen werden sollte, bis die –fehlenden/ergänzten Unterlagen nachgereicht sind. Das Fehlen eines Eingangsstempels mit Datum 21.09.2021 unterstreicht diese Vorgangsweise. Auch wenn ein Eingangsstempel keine zwingende Voraussetzung für ein rechtswirksames Anbringen darstellt, so handelt es sich diesbezüglich jedenfalls um ein wesentliches Indiz bzw. Beweismittel für das Einlangen eines Antrages oder Anbringens einer Partei bei der belangten Behörde. Selbst wenn man im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin von einer vollständigen und rechtswirksamen Anzeige am 21.09.2020 ausginge, wurden die Projektsunterlagen und damit der Gegenstand der Anzeige mit der Eingabe vom 02.10.2020 in wesentlichen Punkten geändert, sodass ab 02.10.2020 von einer neuen bzw. geänderten Anzeige auszugehen ist und der Fristenlauf von 4 Monaten ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist.
Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Projekt erst mit 02.10.2020 als vollständig anzusehen war und mit diesem Datum der viermonatige Fristenlauf gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001 zu berechnen ist.
In weiterer Folge hat die Behörde das campingrechtliche Verfahren mit Bescheid vom 22.01.2021, Zl *** bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber, ob für das gegenständliche Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben (allenfalls) verwirklicht werde, ausgesetzt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.03.2021, Zl *** als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in vorangeführter Entscheidung unter anderem aus wie folgt:
„In diesem Verfahren ist zuerst die Frage zu klären, ob zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides die vier Monatsfrist nach § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz bereits abgelaufen war oder nicht. Die diesbezügliche Gesetzesstelle räumt der Behörde ab Vorliegen einer vollständigen Anzeige eine vier Monatsfrist zur Prüfung derselben ein.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, dass am 21.09.2020 die diesbezügliche Änderungsanzeige erstattet wurde und an diesem Tag der Lauf der vier Monatsfrist ausgelöst wurde. Die Anzeige nach § 4 Tiroler Campinggesetz, bestehend aus dem mit 20.09.2020 beziehungsweise mit 02.10.2020 datierten Schreiben samt jeweiliger Unterlagen, ist mit 02.10.2020 tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt und trägt folglich den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2020. Damit ist diese Anzeige seit 02.10.2020 bei der Behörde vorgelegen und konnte frühestens mit diesem Tag die viermonatige Prüffrist – unter der Prämisse der Vollständigkeit einer Anzeige -nach § 4 Abs 4 leg cit zu laufen begonnen haben. Das Datum, mit dem ein Schreiben versehen ist, sagt nichts über das Datum der Einbringung aus; ansonsten könnte die behördliche Prüffrist willkürlich verändert werden, was weder Sinn der Regelung ist, noch Auskunft darüber gibt, ab wann die Anzeige (bei der Behörde) vorgelegen ist. Dieses Datum ergibt sich aus dem Einlaufstempel der Behörde. Die Projektpräsentation bzw Vorbesprechung am 21.09.2020 kann schon alleine deshalb nicht den Lauf der vier Monatsfrist in Gang gesetzt haben, weil die Projektunterlagen zu dieser Zeit noch unzureichend waren und deshalb keine vollständige Anzeige vorgelegen war. Wenn die viermonatige Entscheidungsfrist am 02.10.2020 zu laufen begonnen hat, so endete diese mit Ablauf des 02.02.2021. Der bekämpfte Bescheid vom 22.01.2021 wurde der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin am 28.01.2021 zugestellt und somit vor Ablauf der vier Monatsfrist erlassen.
Hinsichtlich der Viermonatsfrist nach § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz führt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 aus, dass die Frage, ob -
eine UVP-Pflicht vorliegt - knapp vor Ablauf der Viermonatsfrist - nach einer Scheinbegründung, um den Ablauf der Viermonatsfrist hintanzuhalten, aussehe. Auch diese Aussage der Beschwerdeführerin unterstreicht, dass der Aussetzungsbescheid von der belangten Behörde vor Ablauf der Viermonatsfrist erging und die Viermonatsfrist noch nicht abgelaufen war.“
Die gegen dieses Erkenntnis vom 25.03.2021, Zl ***, erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.2021, Zl Ra 2021/06/0080-3, zurückgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Zl E 1832/2021-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde ging in der Folge nicht vom Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus (Bescheid vom 26.08.2021, ZI ***).
Gemäß § 6 Abs 1 lit c Z 4 Tiroler Campinggesetz 2001 hat der Inhaber eines Campingplatzes dafür zu sorgen, dass Mobilheime nur auf höchstens 20 % der Gesamtfläche der Standplätze errichtet werden. Nach § 6 Abs 1 2. Satz leg cit darf die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen im Sinn der lit c Z 2 und 3 insgesamt überdeckte Fläche 45 m2 nicht übersteigen. Dieser Reduzierung von ursprünglich 60 m² auf nunmehr 45 m² hat der Gesetzgeber in seinen Beweggründen (vgl zu den gesetzgeberischen Motiven die „Erläuternden Bemerkungen“ zu LGBl Nr 48/2021) insbesondere die Überlegung zugrunde gelegt, dass das Wesen des Campingplatzes als Ort zur Aufstellung ständig bzw auch häufig wechselnder Unterkünfte betont werden solle. Durch die flächenmäßige Begrenzung von 45 m² soll das Element der Mobilität dieser Einrichtungen stärker betont werden und Missbräuche in der Form der Errichtung von unbeweglichen oder nahezu unbeweglichen Unterkünften mit erheblicher Größe nach Art von Fertigteilhäusern hintangehalten werden. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle LGBl Nr 48/2021 (Datum des Inkrafttretens am 26.03.2021) in das Tiroler Campinggesetz 2001 aufgenommen. Im § 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 wird explizit normiert, dass § 4 Abs 11, § 6 Abs 1 lit c Z 4 und § 6 Abs 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2021 auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits anhängige Verfahren über Anzeigen betreffend Vorhaben nach § 4 Abs 1, welche insbesondere auch die Errichtung, den Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen zum Gegenstand haben, anzuwenden sind. Aus § 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz 2001 folgt jedoch auch, dass bei Nichtvorliegen vollständiger Unterlagen im Sinne des § 4 Abs 11 Tiroler Campinggesetz 2001 die Behörde dem Anzeigenden die Vorlage der fehlenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, längstens vierwöchigen Frist aufzutragen hat und der Lauf der im § 3 Abs 4 leg cit genannten viermonatigen Frist gehemmt bleibt. Wie bereits im Pkt III (Beweiswürdigung) im Detail ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde den Vertretern der Beschwerdeführerin am 21.09.2020 mitgeteilt, dass noch Projektunterlagen nachzureichen sind und hat sie der Verpflichtung des § 17 Abs 5 Tiroler Campinggesetz sohin entsprochen.
Die Tatsache, dass die beantragten Mobilheime auf mehr als 20 % der Gesamtfläche der Standplätze errichtet hätten werden sollen und diese Mobilheime samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 Tiroler Campinggesetz 2001 insgesamt eine überdeckte Fläche von 45 m2 deutlich übersteigen, ergibt sich eindeutig aus den Einreichunterlagen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat die Anzeige sohin zu Recht nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des im Widerspruch zur geltenden Rechtslage stehenden Projekts untersagt.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Änderungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 mit Novelle LGBl Nr 48/2021 werden nicht geteilt. Auch mit der normierten Rückwirkung des Gesetzes auf bereits anhängige Verfahren in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren (anders bei einem Verwaltungsstrafverfahren) wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten. Das erkennende Gericht sieht sich nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag zu stellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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