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LVwG-2021/11/0644-15•LVwG T LVwG-2021/11/0644-15
LVwG-2021/11/0644-15Tribunal Administrativo Regional17 de fev. de 2022
Abtrennung vom 1.000m2 aus dem Hofraum, <br/>landeskulturelle Interessen, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.02.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz, nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und zweier öffentlicher mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018, Zl ***, wurde die beklagte Partei (= CC) schuldig erkannt,
a)einer Vermessung und Teilung des Gst **1 in EZ ***, GB *** Y,
b)einer Teilung des Gst **1 in dieses und eine daraus lastenfrei abzuschreibende, nach Lage und Flächeninhalt der ursprünglichen Bp. **2 gleichende Teilfläche (in Beilage 1 des Gutachtens des DD vom 8.11.2017 blau unterlegt) und einer weiteren Teilfläche (in Beilage 1 im Gutachten DD vom 8.11.2017 rot unterlegt) in einem Gesamtausmaß von 1.000 m² und
c)der Eröffnung einer neuen Einlagezahl für die aus Gst **1 abzuschreibende Fläche (in Beilage 1 des Gutachtens des Sachverständigen DD vom 8.11.2017 blau und rot unterlegt) im Ausmaß von gesamt 1.000 m² und
d)der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger (= AA) in die neu zu eröffnende Einlagezahl zuzustimmen.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene AA bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Erteilung der höfebehördlichen Genehmigung für die Abschreibung des neu gebildeten Gst **1/2 im Ausmaß von 1.000 m² aus dem geschlossenen Hof „EE“ in EZ *** GB Y, nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018, Zl ***, begehrt.
Mit Bescheid vom 03.02.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der beantragten Abschreibung die höfebehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundverkehrsbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren betreffend die Grundstücksteilung – welches letztlich im Hinblick auf den nunmehr vorliegend beabsichtigten Eigentumserwerb nicht mehr weiterverfolgt worden sei – ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt habe. Dieser sei nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis gelangt, dass im Falle der Durchführung der Teilung bzw der Abschreibung der gegenständlichen Grundfläche eine Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Tenneneinfahrt und zum Hackschnitzellager nicht mehr möglich sei. Diese Zufahrten seien für den Hof aber unabdingbar. Auch die Zufahrt zum nordwestlichen Haupttor der Garage könne nicht mehr erfolgen. Die Zufahrt in die sogenannte „Gasse“ sei nur durch den Hofraum möglich. Werde die gegenständliche Grundfläche abgeschrieben, sei auch diese Zufahrt nicht mehr möglich. Die Übertragung des durch Teilung entstandenen Grundstückes hätte im Ergebnis zur Folge, dass Bewirtschaftungserschwernisse erfolgen, Zufahrtsmöglichkeiten gänzlich wegfallen bzw sich verschlechtern würden und zudem landwirtschaftliche Gebäude verloren gingen. Nach § 5 Tiroler Höfegesetz sei die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ua nur zu erteilen, wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen würden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen würden jedoch erhebliche landeskulturelle Interessen gegen die begehrte Abtrennung sprechen.
Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei ua inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dazu Folgendes ausgeführt. Die belangte Behörde verkenne, dass dann, wenn die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung des abzutrennenden Grundstückes als Baugrund verwendet werde, die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden könne. Die belangte Behörde habe offensichtlich zutreffend erkannt, dass die Abtrennung des neu gebildeten Grundstückes nicht dazu führe, dass der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen nicht mehr hinreichen würde. Die belangte Behörde vertrete aber offensichtlich die Auffassung, dass der Abtrennung erhebliche wirtschaftliche (gemeint wohl: landeskulturelle) Bedenken entgegenstehen würden. Dies sei unrichtig, weil die belangte Behörde – wie bereits umfangreich ausgeführt worden sei – einen unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt festgestellt habe.
II.Sachverhalt:
Mit Übergabsvertrag vom 30.11.1982 hat FF (geb. XX.XX.XXXX) den geschlossenen Hof in EZ *** GB Y – mit Ausnahme des Gst.**2, Wohnhaus Nr *** samt Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Schupfe und Backofen – an seinen Sohn CC (geb. XX.XX.XXXX) übergeben. Diesem Übergabsvertrag wurde jedoch in weiterer Folge die höfe- bzw grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt, sodass der Abschluss des Übergabsvertrages vom 11.04.1983 erforderlich wurde. Mit diesem Übergabevertrag hat FF auch das Gst.**2, Wohnhaus Nr *** samt Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Schupfe und Backofen an den Übernehmer CC übergeben. Unter Punkt III. (Gegenleistungen) wurde unter anderem Folgendes vereinbart:
„Für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber aus und hat der Übernehmer folgende Gegenleistung zu erbringen:
1. Er hat seinem weichenden Bruder AA, geb. XX.XX.XXXX, Postangestellter, ebendort, … nach Wahl des AA, geb. XX.XX.XXXX, diesem entweder nach erfolgtem Abbruch des auf Bp.**2 stehenden Althauses aus dieser Bauparzelle **2 einen Baugrund im Ausmaß von 1.000 m² in dessen lastenfreies grundbücherliches Eigentum zu übertragen oder einen Barbetrag von Schilling 25.000,-- innerhalb von fünf Jahren nach gänzlicher Rückzahlung des vom Landeskulturfonds gewährten Darlehens bar auszuzahlen.“
Am 09.12.2013 hat AA beim Landesgericht Z Klage eingebracht und beantragt, nachstehendes Urteil zu erlassen:
1. Die beklagte Partei (= CC) ist schuldig, einer Vermessung und Teilung des Gst *1 in EZ *** GB Y dergestalt zuzustimmen, dass das Gst 1 im Bereich der ursprünglichen Bp. in sich selbst und eine Teilfläche von 1.000 m² geteilt wird.
2. Die beklagte Partei (= CC) ist weiters schuldig, der geldlastenfreien Abschreibung der zu Punkt 1. beschriebenen Teilfläche im Ausmaß von 1.000 m² aus dem Gst **1 in EZ *** GB Y sowie der Eröffnung einer neuen Einlagezahl hierfür und der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers (= AA) an dieser neu zu eröffnenden Einlagezahl zuzustimmen.
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 18.11.2015 hat CC (geb. XX.XX.XXXX) den geschlossenen Hof in EZ *** GB Y an seinen Sohn GG (geb. XX.XX.XXXX) übergeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018 wurde die beklagte Partei (= CC) schuldig erkannt,
a)einer Vermessung und Teilung des Gst **1 in EZ ***, GB ***Y,
b)einer Teilung des Gst **1 in dieses und eine daraus lastenfrei abzuschreibende, nach Lage und Flächeninhalt der ursprünglichen Bp.**2 gleichende Teilfläche (in Beilage 1 des Gutachtens des DD vom 8.11.2017 blau unterlegt) und einer weiteren Teilfläche (in Beilage 1 im Gutachten DD vom 8.11.2017 rot unterlegt) in einem Gesamtausmaß von 1.000 m² und
c)der Eröffnung einer neuen Einlagezahl für die aus Gst **1 abzuschreibende Fläche (in Beilage 1 des Gutachtens des Sachverständigen DD vom 8.11.2017 blau und rot unterlegt) im Ausmaß von gesamt 1.000 m² und
d)der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger (= AA) in die neu zu eröffnende Einlagezahl zuzustimmen.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Der geschlossene Hof in EZ *** GB Y (EE) liegt im X-Tal, einem Seitental des W-Tales. Der Hof verfügt über eine Gesamtfläche von 6,4516 ha, wovon 6,1139 ha als landwirtschaftlich genutzt, 0,1011 ha als Gärten, 0,0926 ha als Baufläche und 0,1440 ha als Betriebsflächen ausgewiesen sind. Die zum Hof gehörigen Flächen sind sehr gut arrondiert. Der EE zählt – bezogen auf das Grundbuch Y – zu den 5 % der Liegenschaften mit der größten Ausstattung an landwirtschaftlichen Nutzflächen. Beim EE handelt es sich um einen Bergbauernhof, welcher aus einem gegen Ende der 1970iger Jahre errichteten Hauptgebäude mit mehreren Nebengebäuden besteht. Darunter befindet sich auch der abbruchreife Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses. Nach dem Gefahrenzonenplan der Gemeinde Y liegen sämtliche Nebengebäude in der roten und/oder gelben Gefahrenzone betreffend Lawine und Wildbach. Lediglich das Hauptgebäude liegt am Rande dieser Gefahrenzonen. Sämtliche Grundflächen des EE-es sind entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Freiland ausgewiesen.
Der EE wird vom Eigentümer GG (geb. XX.XX.XXXX) gemeinsam mit seiner Familie im Nebenerwerb als aktiver Bergbauernhof bewirtschaftet. Auf dem Hof werden durchschnittlich fünf bis sieben Milchkühe der Rasse Fleckvieh, fünf bis sieben Jungrinder, zwei bis drei Mastkälber, sechs Schweine, 50 Hühner und 30 Bienenvölker gehalten. Die erzeugten und selbst verarbeiteten Produkte (Milch, Käse, Butter, Topfen, Rind- und Schweinefleisch, Eier, Honig) dienen dem Eigenbedarf und werden über Direktvermarktung an Stammkundschaften sowie am Bauernmarkt in Y verkauft.
Aus dem Gst **1 soll eine Fläche von 1.000 m² abgetrennt werden. Die zur Abtrennung beantragte Fläche liegt im Hofraum des EE-es. Diese Trennfläche umfasst im südlichen Bereich das abbruchreife alte Wohngebäude, im östlichen Bereich den Schafstall und im nordöstlichen Bereich einen Stadel. Weiters umfasst die Trennfläche den dazwischenliegenden unbebauten Hofraum und im Norden einen Teil der Mähfläche. Im Hofraum umfasst das Trennstück Bereiche der Zufahrtswege zur Scheune im Hauptgebäude, zur Garage, zum Stadel, zum Schafstall und zum Hühnerstall. Die Hofstelle liegt in einer Hanglage, wobei unmittelbar oberhalb der Hofstelle das Gelände steiler ansteigt.
Die Tenneneinfahrt sowie das Hackschnitzellager für die Heizanlage des Hofes befinden sich an der Nordseite des Hauptgebäudes. Durch die beabsichtigte Abschreibung der Trennfläche von 1.000 m² entsteht an der nordöstlichen Hauskante des Hauptgebäudes eine Engstelle, welche lediglich 1,9 m beträgt. Die Durchfahrt mit den erforderlichen Maschinen und Geräten ist damit nicht mehr möglich, sodass die Tenneneinfahrt, das Holzlager und das Hackschnitzellager nicht mehr erreichbar sind. Die Erreichbarkeit dieser Räume und Lagerplätze ist für die Hofbewirtschaftung unabdingbar. Zudem führt die Zufahrt zum Hühnerstall durch diese Engstelle. Der Hühnerstall ist nach Abtrennung des Teilstückes nicht mehr mit entsprechenden Fahrzeugen, beispielsweise zur Anlieferung von Futtermitteln für die Hühner, erreichbar.
Die Garage, die zweigeschossig ausgeführt ist, verfügt über ein Einfahrtstor im Nordwesten und eines im Südosten. Das südöstliche Garagentor ist nur über einen Umweg von „hinten“ her erreichbar. Das nordwestliche Tor führt auf den Hofraum und ist daher als Hauptzufahrt einzustufen. Die Grenzlinie des abzutrennenden Grundstücks schneidet die Zufahrt zum nordwestlichen Haupttor der Garage ab, wobei ein schmaler Durchgang von 90 cm verbleibt, da – bedingt durch die Hanglage – die Zufahrt talseitig mit einer Betonmauer gestützt ist. Die Zufahrt zur Garage im Bereich der Hauptzufahrt ist nach Abtrennung des Teilstücks nicht mehr möglich, was zu einer starken Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des EE-es führen würde.
Die gegenwärtig mögliche Zufahrt zu den Wiesen oberhalb des Hofes – über den flacheren Hangbereich – zur Heuernte und Düngung ist nach Abtrennung des Teilstückes nicht mehr möglich, weil damit auch dieser flachere Hangbereich abgetrennt und damit letztlich die Heuernte stark erschwert wird.
Durch die beantragte Abtrennung werden zusätzlich zum baufälligen Wohnhaus der alten Hofstelle der Schafstall, der aktuell zum Einstellen von Maschinen und Geräten dient, sowie ein Stadel abgetrennt. Mit Ausnahme des Hauptgebäudes liegen alle Gebäude des EE-es in der roten und/oder gelben Gefahrenzone; zukünftige bauliche Tätigkeiten sind folglich nur eingeschränkt möglich.
Für die Durchführung von Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG werden auch öffentliche Mittel verwendet.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Entwicklung der Eigentumsverhältnisse am EE, zu den in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen sowie zum Urteil des Landesgerichtes Z vom 02.08.2018 stützen sich auf die Unterlagen im Behördenakt, die Unterlagen im Akt des Landesgerichtes Z zu *** (in diesen Akt wurde Einsicht genommen) sowie schließlich auf die ergänzend beim Grundbuch eingeholten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Verhältnissen am EE und seiner Bewirtschaftung sowie die Feststellungen zu den mit der Abtrennung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes für den EE und seine Bewirtschaftung verbundenen Nachteile fußen auf den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden durch die im Akt einliegenden Lichtbilder und Orthofotos augenscheinlich untermauert. Dass für die Durchführung von Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren auch öffentliche Mittel eingesetzt werden, ergibt sich ua aus dem Bericht zur Lage der Land- und Forstwirtschaft 2020.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes (THG), LGBl Nr 16/1928 idF LGBl Nr 96/2016, lauten auszugsweise:
„2. Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers
§ 2
(1) Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe:
a) Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer rechtskräftigen Enteignungsentscheidung,
b) Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer Zwangsversteigerung im Sinn des Art. VI Abs. 1 des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77,
c) Abschreibungen und Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, sofern aus dem Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll,
d) Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die durch rechtskräftige Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der Abwasserentsorgung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder den öffentlichen Wasserbauten zu dienen,
e) Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Zug eines Agrar- oder Baulandumlegungsverfahrens,
f) Teilungen von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Zug eines Feldvergleiches von Amts wegen oder von der Agrarbehörde vorgenommen werden.
§ 5
Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.
…“
Weiters relevant sind folgende Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 – TFLG, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 161/2021:
„1. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke
§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasser, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
…
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
Flurbereinigung
§ 30
Voraussetzungen
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der beantragten Abtrennung erhebliche landeskulturelle Interessen entgegenstehen. Das THG definiert den Begriff der landeskulturellen Interessen nicht. Der Begriff der Landeskultur umfasst auch Aspekte der Bodenreform. Im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst5 von JJ, 1900, Band VI, sind bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheiten der Bodenreform an erster Stelle genannt. Das THG stammt aus dem Jahr 1900; es ist daher davon auszugehen, daß es auf diesem Begriffsverständnis der Landeskultur aufbaut. Es sind daher Aspekte der Bodenreform in die Überlegungen miteinzubeziehen, ob die vorliegend beabsichtigte Abtrennung im Widerspruch zu landeskulturellen Interessen steht. Nach Abs 1 des mit "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" überschriebenen § 1 des TFLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Nach § 1 Abs 2 lit a leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) [so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.1995, Zl 94/07/0138].
Aus den angeführten Bestimmungen des TFLG folgt, dass der Tiroler Landesgesetzgeber eingeschlossene Grundstücke und beengte Hoflagen als Mangel der Agrarstruktur ansieht, den es zu beseitigen gilt. Mit der vorliegend beabsichtigten Abtrennung würde nun aber gerade eine solche Eigentumsstruktur geschaffen, die das TFLG wegen der damit verbundenen Nachteile beseitigen will. Wenn daher die belangte Behörde vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen ist, dass der vorliegend beabsichtigten Abtrennung erhebliche landeskulturelle Interessen entgegenstehen, muss ihr im Ergebnis beigepflichtet werden (vgl dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 21.06.1993, B 2065/92). Dass es sich um erhebliche Bedenken handelt, ergibt sich bereits daraus, dass die Abtrennung mitten aus dem Hofraum erfolgen soll. Diese erheblichen Bedenken werden in augenscheinlicher Weise durch die im Akt einliegenden Lichtbilder und Orthofotos dokumentiert.
Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen die Einräumung von Dienstbarkeiten ins Treffen geführt und deren Einräumung angeboten hat, damit ua die Tenneneinfahrt, das Holzlager und das Hackschnitzellager mit den erforderlichen Maschinen erreicht sowie Futter zum Hühnerstall angeliefert werden kann und schließlich die Zufahrt zur Garage vom Hof aus möglich bleibt, ist damit nichts zu gewinnen. Einerseits sind diese Dienstbarkeiten nicht Gegenstand des zur Genehmigung beantragten „Urteils“ und damit auch nicht Sache des vorliegenden höfebehördlichen Verfahrens, andererseits könnte die Einräumung solcher Dienstbarkeiten die aufgezeigten Widersprüche zur Agrarstruktur und damit letztlich zu landeskulturellen Interessen auch nicht beseitigen. Eine Fläche von 1.000 m² mitten aus dem Hofraum herauszutrennen und die weitere Nutzung des Tennens, des Holz- und Hackschnitzellagers, des Hühnerstalles sowie der Garage über Dienstbarkeiten sicherzustellen, ist unter keinen Umständen mit diesen landeskulturellen Interessen in Einklang zu bringen (in diesem Sinne auch die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 14.02.2022). Vor diesem Hintergrund war dem zuletzt in der Verhandlung gestellten Beweisantrag, der landwirtschaftliche Amtssachverständige möge überprüfen, ob bei Einräumung einer Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrweges (die betroffenen Flächen wurden in einem Lageplan dargestellt) eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich sei, nicht näher zu treten.
Darüber hinaus ist es mit den aufgezeigten Interessen gleichfalls nicht in Einklang zu bringen, wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer alternative Zufahrtsmöglichkeiten ins Treffen geführt hat, die in der Natur (noch) gar nicht bestehen und die nach den nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen allesamt eine Verschlechterung des derzeitigen Bewirtschaftungszustandes (über den zentralen Hofraum) mit sich bringen würden.
Entgegen der Auffassung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers war es für das gegenständliche höfebehördliche Verfahren schließlich auch nicht relevant, ob einzelne der vom Sachverständigen aufgezeigten „Bewirtschaftungserschwernisse“ auf Bauführungen zurückzuführen sind, die nach 1983 – also nach den ursprünglichen Übergabeverträgen zwischen FF und CC – erfolgt sind. Dies deshalb, weil sich daraus keinerlei Ansprüche ableiten lassen, die im höfebehördlichen Verfahren zu berücksichtigen wären.
Nachdem also der beabsichtige Abtrennung von 1.000 m² mitten aus dem Hofraum des Hofes „KK“ ganz erhebliche landeskulturellen Interessen im aufgezeigten Sinn entgegenstehen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der ein-deutigen Rechtslage sowie der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
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