LVwG T LVwG-2021/38/2811-4

LVwG-2021/38/2811-4Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2021

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Freizeitwohnsitz;<br/>Arbeitswohnsitz<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/38/2811-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.38.2811.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z und des Herrn BB, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21. September 2021, Zl ***, sowie ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung der Wohnung Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde der Frau AA wird stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.09.2021, Zahl *** und *** betreffend ihre Person behoben.

2. Die Beschwerde des Herrn BB wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist zu beiden Spruchpunkten gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21. September 2021, Zahl ***, sowie ***, wurde den Beschwerdeführern die weitere Benützung der Wohnung Adresse 1 in der Wohnanlage mit der Adresse 1, **** Z, auf Grundstück **1, KG X, gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 als Freizeitwohnsitz untersagt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz am gegenständlichen Wohnort nicht im Zusammenhang mit einer Vorabinformation über eine Kontrolle, ob das Objekt als Freizeitwohnsitz verwendet werde, stehe. Es sei auch nicht das Kinderzimmer in ein Büro umfunktioniert worden, sondern vielmehr sei von Anfang an geplant gewesen, dass der Raum als Büro genutzt werden solle. Auch seien die Wasser- und Stromdaten nicht ausschlaggebend, da ja die Elektrogeräte immer in Gebrauch stünden und auch das Wasser zur Vermeidung der Legionellenbildung von den Nachbarn regelmäßig laufen gelassen worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin nicht längerfristig in der Wohnung sei. Seit Juni 2021 sei sie regelmäßig anwesend.

Zudem habe die Behörde auch eine falsche rechtliche Beurteilung getroffen. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei falsch ausgelegt worden. So sei es falsch, dass nicht jeder als Hauptwohnsitz zu qualifizierende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz zu bewerten sei. Auch dass das Arbeiten in einer, in Bezug auf die Verhältnisse, im eigentlichen Wohn- bzw Berufsort wesentlich anderen Umfang zur Entspannung beitrage, wie das auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahl *** behauptet werde, könne zutreffen, es könne aber auch das Gegenteil der Fall sein. Das hänge wohl maßgeblich davon ab, wie die konkreten Arbeitsbedingungen am Firmensitz sich von den Bedingungen vor Ort unterscheiden würden. Dazu gebe es im vorliegenden Fall keine Feststellungen. Aus dem Akt der Behörde ergebe sich vielmehr, was auch die allgemeine Lebenserfahrung zeige. Büros würden sich heute nicht erheblich von Wohnräumen unterscheiden. Auch in modernen Büros werde auf eine angenehme wohnliche Atmosphäre geachtet und persönliche Wohnräume würden nicht zuletzt aufgrund der Pandemie mittlerweile regelmäßig als Arbeitsort genutzt.

Alle von der belangten Behörde angeführten Judikate würden noch aus einer Zeit stammen, in der Homeoffice oder Telearbeit nicht verbreitet gewesen seien. Heute sei es einfach möglich, von überall aus zu arbeiten, wo eine stabile Internetverbindung zur Verfügung stehe. Bei allen Kontrollen der Behörde sei die Beschwerdeführerin vor Ort gewesen mit Ausnahme jener Zeiten, in denen sie auf Urlaub gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren Urlaub nicht in der Wohnung verbracht hätten, spreche gegen den von der belangten Behörde vertretenen Standpunkt, es handle sich um einen Freizeitwohnsitz.

Fakt sei, dass die Intensität der Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch die Beschwerdeführerin AA an eine Hauptwohnsitznutzung heranreiche. Ob und wenn ja, in welchem Umfang jemand in Vereinen tätig sei, könne kein Kriterium dafür sein, ob eine Wohnung als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Die von der Behörde vertretene Sichtweise lasse sich vor dem Hintergrund der europäischen Grundfreiheiten nicht rechtfertigen und es könne auch nicht mit der Wahrung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf Wahrung der Privatsphäre in Einklang gebracht werden. Dass die Privatsphäre durch die Ermittlungen der Behörde auch missachtet worden sei, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass Nachbarn, die Gemeindemitarbeiter seien, zu ihren Beobachtungen befragt worden seien. Es sei auch der Eindruck vermittelt worden, dass sich die Beschwerdeführerin „abmelden müsse“, wenn sie auf Urlaub fahre.

Es bestünden auch Verfahrensmängel, wenn auf die Zeugenaussagen Bezug genommen werde. Es befinde sich nur eine Zeugenaussage im Akt, und die würde über die Nutzung nichts aussagen. Weiterer Zeugeneinvernahmen befänden sich nicht im Akt.

Dass die gegenständliche Wohnung durch die Beschwerdeführer zu Erholungszwecken genutzt werde, sei nicht erwiesen. Vielmehr zeige sich, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung zu allen möglichen Zwecken nutze, wie es ihr als Unionsbürgerin zustehe. In der Wohnung werde studiert, gearbeitet und gewohnt. In der Wohnung würden auch Besuche empfangen werden, die sich dort erholen würden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit auch woanders erledigen könne, als in der Wohnung, treffe mittlerweile auf fast alle Berufe zu. Auch sei das Argument, dass die Verrichtung der Arbeiten in Z weder für die Beschwerdeführerin noch für das Unternehmen ihres Mannes einen Vorteil brächte, nicht stichhaltig.

Hätte die belangte Behörde berücksichtigt, ob und in welchem Ausmaß im Homeoffice gearbeitet werde, wäre sie zu der Entscheidung gekommen, dass keine unerlaubte Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz vorliege. Aus all diesen Gründen werde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme anberaumen und den angefochtenen Bescheid nach Aufnahme der beantragten Beweise aufheben und das Verfahren einstellen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 12.09.2019, sowie mit dem Nachtrag vom 09.09.2020, die Wohnung Adresse 1 der Wohnanlage auf Grundstück **2, in EZ ***, KG ***, gemeinsam mit zwei KFZ Abstellplätzen erworben haben. Die Beschwerdeführer haben eine Erklärung abgegeben, dass sie keinen Freizeitwohnsitz begründen.

Auf dem gegenständlichen Grundstück steht eine Wohnanlage mit Tiefgarage, die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 01.10.2018, Zahl ***, bzw mit Bescheid vom 09.01.2020, Zahl *** baurechtlich genehmigt wurde. Die Errichtung von Freizeitwohnsitzen in dieser Wohnanlage ist nicht zulässig.

Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz an der Adresse 1, **** Z gemeldet. Zudem besitzt sie einen weiteren Hauptwohnsitz in W. Der Beschwerdeführer ist nur mit Hauptwohnsitz in W gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer seiner eigenen Firma. Das Ehepaar hat zwei Söhne, wobei der jüngere Sohn 16 Jahre alt ist und noch ca 2 Jahre bis zum Schulabschluss hat.

Die Beschwerdeführerin ist mit 15 bis 20 Stunden pro Woche in der Firma ihres Ehegatten beschäftigt. Sie erledigt alle Unterlagen der Buchhaltung im Vorfeld, die dann an den Steuerberater übergeben werden. Diese Tätigkeit kann zu 95 % im Homeoffice erledigt werden. Sie arbeitet so gut wie nie vor Ort in der Firma ihres Mannes. Zudem absolviert sie das Studium der Wirtschaftspsychologie an der Universität Y im Rahmen eines Fernstudiums, wobei die schriftlichen Prüfungen zur Gänze in Präsenz in Y zu absolvieren sind. Für dieses Studium ist sie seit dem 07.04.2020 immatrikuliert. Es dauert 8 Semester, wobei es keine Ferienzeiten, wie bei einem vollen Präsenzstudium gibt. Bisher hat sie 90 ECTS absolviert.

Die Vorbereitung auf die Prüfungen erfolgt ausschließlich in Z, was auch auf die Erstellung von schriftlichen Arbeiten zutrifft. Der Zweck des Aufenthalts in Z dient nur der Erledigung ihrer Arbeit für die Firma ihres Mannes und der Absolvierung des Studiums. Dazu ist sie grundsätzlich immer über einen Zeitraum von ca 14 Tagen in Tirol und reist dann über das Wochenende nach Hause zu ihrem Mann und ihrer Familie und verbringt dort ihre Freizeit.

Der Haushalt in W ist unabhängig von ihr organisiert und sie plant mit Schulende ihres jüngeren Sohnes, nur mehr in Tirol zu leben. Durch die schwere Erkrankung ihres Mannes baut sie sich ein unabhängiges Leben in Tirol auf und plant auch nach Abschluss des Studiums, sich mit einer Firma in Tirol selbständig zu machen. Der berufliche Mittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich zu 95 % in Tirol.

Der persönliche Lebensmittelpunkt liegt auch mit mindestens 50% in Z, da sie dort einen gänzlich getrennten Haushalt hat, der Haushalt in W autonom ohne sie vom Ehemann geführt wird und sie, wenn auch alleine, ihren persönlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol hat.

Der Beschwerdeführer selbst kommt rein zu Erholungszwecken zu Besuch zu seiner Gattin. Dabei sind auch die Söhne manchmal mit dabei.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Erwerb des Grundstückes ergeben sich aus einer Abfrage aus dem Grundbuch. Die Feststellungen zu den Meldedaten ergeben sich aus einer Abfrage zum zentralen Melderegister und wurden von Seiten der Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten.

Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde zu ihren jeweiligen Einvernahmen am 17.06. 2021 bzw 13.07.2021. Zudem wurden sie auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 einvernommen und resultieren die Feststellungen teilweise aus dieser Einvernahme.

Die Feststellungen betreffend das Studium der Beschwerdeführerin resultieren aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Was die Feststellungen betreffend den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelt und es ist ihr gelungen, überzeugend darzulegen, dass sie sich derzeit ein vollkommen eigenständiges Leben alleine aufbaut und dass sie zwar ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern und auch zu ihrem Ehemann hat, aber besonders durch die Erkrankung des Ehemannes diesen räumlichen Abstand benötigt. Auch unter Zugrundelegung der restriktiven Handhabung der Freizeitwohnsitzbestimmungen hat sie für das erkennende Gericht überzeugend den Eindruck vermittelt, dass sie alleine, auch mit dem Schwerpunkt auf ihre Arbeit und ihr Studium, die Wohnung nutzt, ohne dass eine Freizeitwohnsitznutzung vorliegt.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 134/2020 (kurz TBO), hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem eine weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 5. Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

d)wenn eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs 1 3. Satz benützt,

e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 3. und 4. Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 9 1. Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

Gemäß § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 116/2020 (kurz TROG), sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Als Freizeitwohnsitz gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist; nicht als Gemeinschaftsräume im Sinne der Zimmer 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)…

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2016 als Freizeitwohnsitz verwendet. Die rechtliche Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens besteht nun darin, ob die Beschwerdeführer die Wohnung Adresse 1, auf Grundstück **2, KG X, tatsächlich als Arbeitswohnsitz, oder überwiegend als Freizeitwohnsitz verwenden.

Wie sich aus den baurechtlichen Genehmigungen des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.10.2018, Zahl *** und vom 09.01.2020, Zahl ***, ergibt, wurde die baurechtliche Genehmigung nur für die Errichtung von Hauptwohnsitzen erteilt. Durch das unterschiedliche Vorbringen der Beschwerdeführer ist jeder für sich selbst zu beurteilen:

1. Die Beschwerdeführerin:

Wie im Sachverhalt festgestellt, erledigt die Beschwerdeführerin 95 % ihrer beruflichen Tätigkeit im Homeoffice und dies wiederum in der Wohnung in Z. Das Studium wird gänzlich von Z aus betrieben. Durch die familiäre Situation, die vor allem auch von der schweren Erkrankung ihres Mannes geprägt ist, baut sie sich in Z ein eigenständiges Leben auf. Sie ist längere, zusammenhängende Zeiträume in der Wohnung in Tirol und fährt an den Wochenenden heim zur Familie, um mit dieser die Freizeit zu verbringen.

Auch wenn der jüngere Sohn derzeit noch die Schule für 2 Jahre bis zum Abitur besucht, ist der Haushalt in W unabhängig von ihr organisiert. Dieses Lebensmodell entspricht nicht der gängigen Praxis. Es ist der Beschwerdeführerin aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gelungen, überzeugend darzulegen, dass die Nutzung der Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz erfolgt. Vielmehr baut sie sich in Tirol ein eigenständiges Leben auf, was sie glaubhaft darlegen konnte.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Auslegung des Begriffes des Freizeitwohnsitzes in § 12 Abs 1 TROG 2001 (nunmehr § 13 Abs 1 TROG). Dieser verlangt in zeitlicher Hinsicht keinen ganzjährigen Aufenthalt (vgl VwGH26.06.2009, 2008/02/0044). Dass ein ganzjähriger Aufenthalt vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nie behauptet. Sie konnte aber durchwegs die Aufenthalte in der Wohnung in Z über längere zeitlich, zusammenhängende Zeiträume darlegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Dies gilt auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171 uva).

Im gegenständlichen Fall besteht für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein deutliches Übergewicht ihrer Berufsausübung in Tirol (95% Beruf; beinahe 100% Studium). Man kann bei ihr nicht nur von einer gelegentlichen beruflichen Tätigkeit in Z sprechen, da sie vorwiegend dort ihren Beruf ausübt und studiert.

Aufgrund ihrer besonderen familiären Situation ist aber auch ein Überwiegen der familiären Beziehungen in Tirol anzunehmen, da sie dabei ist, ein vollständig eigenständiges Leben dort zu führen. Ein solcher Lebensablauf wird nicht die Regel sein und ist in Bezug auf die Strenge der Freizeitwohnsitzbestimmungen des TROG 2016 auch sehr restriktiv auszulegen. In diesem besonderen Fall liegt aber ein Übergewicht der familiären Umstände vor, da sie gerade die strikte Trennung der Haushalte glaubwürdig darlegen konnte und sich aus den Aufzeichnungen über die Anwesenheiten auch glaubwürdig ergeben hat, dass sie nicht an Wochenenden in Z in der Wohnung ist, sondern längere, zeitlich zusammenhängende Zeiträume.

In diesem besonderen Einzelfall kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Wohnung durch die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird, sodass ihrer Beschwerde Berechtigung zukam und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.09.2021 ihr gegenüber zu beheben war.

Am Rande sei aber noch erwähnt, dass im Falle der Änderung der Lebensumstände der Beschwerdeführerin, durchwegs in Zukunft ein Freizeitwohnsitz entstehen kann, was dann wieder einer entsprechenden Einzelfallbetrachtung unterzogen werden müsste und eventuell zu einer Nutzungsuntersagung als Freizeitwohnsitz führen könnte.

2. Beschwerdeführer:

Auch dem Beschwerdeführer wurde die weitere Verwendung der gegenständlichen Wohnung in Z als Freizeitwohnsitz untersagt. Er ist Geschäftsführer seiner eigenen Firma in V.

Ihn betreffend stellt sich die Situation aber gänzlich anders dar. Bereits in seiner Einvernahme vom 13.07.2021 vor der belangten Behörde hat er angegeben, dass er das U in der Ferienzeit kennengelernt hat und daraus die Idee des Erwerbes einer Wohnung entstanden ist. Dass er in Z arbeiten würde, hat er in keiner Lage des Verfahrens behauptet. Er hat sogar selbst ausgesagt, dass er in der Woche vom 10.07.2021 bis zum 17.07.2021 mit beiden Kindern in Z seinen Urlaub verbracht hat.

Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt, sind auch am gegenständlichen Wohnsitz die Mountainbikes der Familie untergebracht und im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme führt er selbst aus, dass er gern am T mit dem Rad fährt. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in Z rein zum Besuch bei seiner Frau bzw zum Verbringen von Freizeit nutzt. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in W, was von ihm auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten wurde und auch die Beschwerde bringt keine Argumente vor, nach denen der Beschwerdeführer auch nicht nur zu reinen Freizeitzwecken nach Z kommen würde. Auch wenn er langfristig plant, seine berufsfreien Jahre in Z zu verbringen, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er sowohl seinen beruflichen, wie auch seinen familiären Mittelpunkt überwiegend in W hat. Ausschlaggebend zur Beurteilung der Situation ist schließlich der Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde.

Der Beschwerde kam somit in Bezug auf ihn keine Berechtigung zu und sie war dem entsprechend abzuweisen.

Gesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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