projetos
LVwG-2021/37/1235-7•LVwG T LVwG-2021/37/1235-7
LVwG-2021/37/1235-7Tribunal Administrativo Regional30 de ago. de 2021
Absonderung<br/>Quarantäne<br/>Isolationszeit<br/>Testung<br/>PCR-Test<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 30.03.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Bescheid vom 17.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Absonderung der AA, Adresse 1, **** Z, als SARS-CoV-2 Kontaktperson der Kategorie 1 bis zum Ablauf des 30.03.2021 in der genannten Unterkunft verfügt. Ergänzend dazu hat die Bezirkshauptmannschaft X die abgesonderte Person für 22.03.2021 zu einer Testung auf SARS-CoV-2 angemeldet und sie verpflichtet, sich dieser Testung zu unterziehen. Ergänzend dazu erfolgte die Mitteilung, dass die Zeitdauer der Anordnung der Absonderung durch ein negatives Testergebnis nicht verändert wird.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, (ausschließlich) gegen die angeordnete Testung am 21.03.2021 Vorstellung erhoben. Dieser Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 30.03.2021, Zl ***, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruchteil „die abgesonderte Person wird für 22.3.2021 zu einer Testung auf SARS-CoV-2 eingemeldet und hat sich dieser Testung zu unterziehen (näheres wurde/wird rechtzeitig bekanntgegeben).“ ersatzlos entfalle oder wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.03.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 11.05.2021, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Amtsärztin CC, Abteilung Landessanitätsdirektion, ersucht, sich aus epidemiologischer Sicht zur Testung nach dem fünften Tag der angeordneten Quarantäne unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu äußern. Zu diesem Ersuchen hat Amtsärztin CC die Stellungnahme vom 01.06.2021 erstattet. Mit den Ausführungen der Amtsärztin hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 16.06.2021 auseinandergesetzt.
Am 12.08.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Verfahrensparteien − Beschwerdeführerin sowie belangte Behörde − haben sich für die Verhandlung entschuldigt und an dieser folglich nicht teilgenommen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Amtsärztin CC sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
II.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich einem Test unterziehen lassen müsste, obwohl sie ohnehin abgesondert sei. Die Quarantäne werde deswegen auch nicht verkürzt. Es entstehe daher der Eindruck, als würde die Testung ausschließlich statistischen Zwecken dienen. Darüber hinaus habe ein Test am fünften Tag auch keine Aussagekraft.
Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz Epidemiegesetz 1950 (EpiG) der Behörde nicht freistehe, jede ansteckungsverdächtige Person nach Belieben zu verpflichten, sich testen zu lassen. Die Notwendigkeit der Entnahme von Untersuchungsmaterial sei eine unabdingbare Voraussetzung einer Testpflicht. Eine solche bestreitet die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 16.06.2021 hält die Beschwerdeführerin fest, es mache keinen Sinn, die Berechnung der Absonderung von einer bestimmten Testung abhängig zu machen, zumal ausschließlich entweder der Letztkontakt zu einer nachweislich infizierten Person oder allenfalls das Ergebnis eines unmittelbar bei geplanter Beendigung der Absonderung durchgeführten Tests maßgebend für die Berechnung der Isolationszeit sein könne. Führe man einen Test unmittelbar vor der geplanten Beendigung der Quarantäne durch, könne man anhand der dann festgestellten Virenlast genügend Schlussfolgerungen für die Infektiosität der Person zu diesem Zeitpunkt ziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht 1. aus der Kenntnis des genauen Tages des Letztkontakts mit einer infizierten Person sowie 2. aus der Kenntnis der Virenlast zum Zeitpunkt der Testung am Ende der Quarantäne (am neunten Tag) verlässlich eine Prognose über die Ansteckungsgefahren in den darauffolgenden Tagen gezogen werden könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum man den Verlauf der Virenlast − sohin das Ergebnis des PCR-Tests am fünften Tag − benötigen würde.
Aus den Darlegungen der medizinischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass eine Testung am Tag 5 der abgesonderten Person unmittelbar zu Gute kommen solle. Aufgrund eines solchen Tests könne bei einer positiven Testung am neunten Tag die Folge-Absonderung kürzer ausfallen als ohne eine Testung am fünften Tag. Diese Entscheidung müsse aber aus grundrechtlicher Sicht dem Betroffenen selbst überlassen bleiben. Dem Betroffenen müsse zur Wahl stehen, ob er sich für einen − körperlich invasiven − Test am fünften Tag entscheide, um allenfalls im hypothetischen Fall einer Infektion die Folge-Absonderung möglichst kurz zu halten, oder ob er aus freien Stücken auf diese Testung verzichte, mit dem Risiko, dass bei einem positiven Test am neunten Tag die Absonderung entsprechend länger dauere.
III.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde als Kategorie I-Kontaktperson eines bestätigten Falles einer Infektion mit SARS-CoV-2 identifiziert. Das entscheidungsrelevante Treffen der Beschwerdeführerin hat am 17.03.2021 innerhalb der Ansteckungsfähigkeit der positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person stattgefunden.
Mit Bescheid vom 17.03.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Absonderung der AA, Adresse 1, **** Z, als SARS-CoV-2 Kontaktperson der Kategorie 1 bis zum Ablauf des 30.03.2021 in der genannten Unterkunft verfügt. Ergänzend dazu hat die Bezirkshauptmannschaft X die abgesonderte Person für 22.03.2021 zu einer Testung auf SARS-CoV-2 angemeldet und sie verpflichtet, sich dieser Testung zu unterziehen. Ergänzend dazu erfolgte die Mitteilung, dass die Zeitdauer der Anordnung der Absonderung durch ein negatives Testergebnis nicht verändert wird.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, (ausschließlich) gegen die angeordnete Testung am 21.03.2021 Vorstellung erhoben. Dieser Vorstellung hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 30.03.2021, Zl ***, keine Folge gegeben.
2. Feststellungen zur vorgeschriebenen Testung am fünften Tag:
Wird ein SARS-CoV-2 Virus auf einen Menschen übertragen, ist entscheidend, in welcher Menge (Umfang der Ladung) dieses Virus auf die Schleimhäute trifft. Von den Schleimhäuten bewegt sich das Virus in die Zelle und vermehrt sich dort. In weiterer Folge verlassen die vermehrten Viren diese Zelle und befallen weitere Zellen. Dort wiederholt sich der eben beschriebene Vorgang. Bei einer entsprechenden Menge an Viren kann eine Erkrankung ausbrechen, aber nicht alle Personen erkranken. Die Übertragung des Virus ist jedoch auch durch Personen ohne Krankheitssymptome möglich.
Der Ausbruch der Krankheit hängt maßgeblich von der Immunabwehr der betreffenden Person ab. Eine solche Immunabwehr kann sich in einem Krankheitsbild manifestieren, etwa durch das Auftreten von Entzündungen oder anderen Symptomen. Eine Immunabwehr kann aber auch ohne erkennbare Krankheitssymptome stattfinden.
Bei „Kontaktpersonen der Kategorie 1“ handelt es sich um Personen, die mit einem Quellfall, also einer Person mit einer nachgewiesenen Erkrankung, Kontakt hatten. Dieser Kontakt hat entweder 15 Minuten gedauert, es ergab sich ein Kontakt von „face to face“ oder der Kontakt war dergestalt, dass eine Aerosolübertragung stattgefunden hat.
Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Es steht eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Eine Testung ist jedenfalls indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2 Infektion (COVID-19) vereinbar ist. Darüber hinaus werden bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomischer Personen) im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert an die Spezifität der Teste hohe Anforderungen gestellt.
Der PCR-Test ist Bestandteil einer ärztlichen Untersuchung. Bei Vorliegen eines positiven PCR-Tests ist ein solches Ergebnis umfassend ärztlich zu beurteilen. Entscheidungsrelevant ist dabei neben dem erhobenen CT-Wert auch der Umstand, ob die Testung aufgrund eines Kontakts mit einer kranken Person stattgefunden hat.
„Kontaktpersonen der Kategorie 1“ werden unmittelbar nach ihrer Identifizierung getestet und in weiterer Folge eine Quarantäne von 14 Tagen angeordnet. Diese Vorgangsweise erfolgte auch bei der Beschwerdeführerin (vgl insbesondere Bescheid vom 17.03.2021, Zl ***). Zeigt die Testung am fünften Tag ein positives Ergebnis einschließlich eines niedrigen CT-Wertes wird die Isolationszeit ab dem Tag dieses Testergebnisses berechnet. Die neu berechnete Isolationsdauer umfasst ab dem Datum der Abstrichnahme (Testung am fünften Tag) weitere 14 Tage mit einer allfälligen Möglichkeit der Freitestung am neunten/zehnten Tag nach Datum des positiven Abstriches. Bei einer ausschließlichen Testung am neunten/zehnten Tag der Quarantäne wird die Isolationszeit im Ausmaß von 14 Tagen ab der Testung am neunten/zehnten Tag berechnet.
Die Testung am fünften Tag eröffnet im Falle eines positiven Testergebnisses die Verkürzung der Absonderung, da die Isolationszeit nunmehr ab dem fünften Tag neu berechnet wird und sich daher die angeordnete Quarantäne und die neu berechnete Isolationszeit überschneiden.
Sollte die Testung am fünften Tag negativ ausfallen, ist mit einer 50-%igen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Person nicht erkranken wird. Diese Person hat die Möglichkeit, bis zum Ende der Inkubationszeit abzuwarten (also vom ersten Tag an gerechnet 14 Tage) oder sich am neunten/zehnten Tag, gerechnet vom ursprünglichen Tag, frei zu testen.
Medizinisch betrachtet treten ausgehend vom Anlassfall nur in 5 % der Fälle zwischen dem 10. und 14. Tag Symptome oder eine Erkrankung auf.
Aus dem Ergebnis eines PCR-Tests am neunten/zehnten Tag lässt sich − im Falle eines positiven Ergebnisses − nicht ableiten, wann diese Person SARS-CoV-2 positiv geworden ist. In einem solchen Fall ist die Isolationszeit im Hinblick auf die medizinisch anzunehmende Inkubationszeit folglich um weitere 14 Tage zu verlängern.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung ergeben sich aus dem behördlichen Akt und sind nicht weiter strittig.
Den Feststellungen des Kapitels 2. liegt die schriftliche Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen vom 01.06.2021 zugrunde. Ihre Stellungnahme hat die Amtsärztin im Rahmen der mündlichen Einvernahme am 12.08.2021 umfassend erläutert. Dabei hat sie zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Äußerung vom 16.06.2021 (vgl Kapitel 1.) ausdrücklich festgehalten, dass bei einem positiven Ergebnis einer Testung am neunten/zehnten Tag sich nicht der Zeitpunkt feststellen lässt, ab dem die betreffende Person SARS-CoV-2 positiv geworden ist.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in den Fassungen BGBl I Nr 43/2020 (§§ 6 und 43), BGBl I Nr 33/2021 (§ 1), BGBl I Nr 90/2021 (§ 7) und BGBl I Nr 100/2021 (§ 5) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anzeigepflichtige Krankheiten
§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/‘neues Corona-Virus‘), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,
[…]“
„Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit
§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
[…]“
„Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.
§ 6. (1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
[…]“
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungs-maßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungs-verdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
[…]“
„Behördliche Kompetenzen.
[…]
(4) Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetz vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
[…]“
2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, lautet wie folgt:
„Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 37/2018, wird verordnet:
Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘).“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Ministers des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.02.1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl Nr 39/1915 (§§ 2 und 5) in den Fassungen BGBl Nr 206/1927 (§ 1) und BGBl II Nr 21/2020 (§ 4), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1.
Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.
Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.“
„§ 2.
Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.
Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.
[…]“
„§ 4.
Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome), viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/‘neues Corona-Virus‘) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV (‚2019 neuartiges Coronavirus‘) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
„§ 5.
Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 24/2ß017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 30.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 08.04.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 04.05.2021 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat somit ihr Rechtsmittel rechtzeitig erhoben.
Im Falle eines positiven Ergebnisses der Testung am fünften Tag wird – ausgehend von dieser Testung − die Isolationsdauer neu berechnet. Dies führt zu einer Verkürzung der Absonderung insgesamt, da sich die neu berechnete Isolationszeit und die bereits im ursprünglichen Absonderungsbescheid angeordnete Quarantäne überschneiden. Dem gegenüber wird bei einem positiven Ergebnis einer ausschließlichen Testung am neunten/zehnten Tag der Quarantäne die Isolationszeit im Ausmaß von 14 Tagen ab der Testung am neunten/zehnten Tag neu berechnet. Aus der Testung am neunten/zehnten Tag lässt sich nicht ableiten, wann die betreffende Person SARS-CoV-2 positiv geworden ist. Prognosen über die Ansteckungsgefahr in den darauffolgenden Tagen sind somit nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr als Betroffener müsse es freistehen, sich für einen − körperlich invasiven − Test am fünften Tag zu entscheiden, um allenfalls im hypothetischen Fall einer Infektion die Folge-Absonderung möglichst kurz zu halten, oder auf diese Testung zu verzichten, und zwar auch unter Berücksichtigung des Risikos, dass bei einem positiven Test am neunten Tag die Absonderung entsprechend länger daure. Der Behörde stehe es auch gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz EpiG nicht frei, jede ansteckungsverdächtige Person nach Belieben zu verpflichten, sich testen zu lassen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:
Das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ist durch das Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 2/2008, umfangreich geschützt. Eine Anhaltung oder Festnahme ist nur aus den in dem zitierten Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen zulässig. Der Entzug der persönlichen Freiheit ist nur statthaft, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl Art 1 Abs 2 und 3). Gemäß Art 2 Abs 1 Z 5 des zitierten Bundesverfassungsgesetzes darf die persönliche Freiheit einem Menschen entzogen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde.
Die Absonderung kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen zwecks Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit − und damit auch bei einer Infektion mit 2019-nCoV (2019 – neuartiges Coronavirus) − ist daher verfassungsrechtlich zulässig. Allerdings besteht für die Gesundheitsbehörden die eindeutige Verpflichtung, die Absonderung und den damit verbundenen Entzug der persönlichen Freiheit nur soweit anzuordnen, als dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der entsprechenden Krankheit notwendig und damit auch verhältnismäßig ist. Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Testung der Beschwerdeführerin als Kontaktperson der Kategorie 1 am fünften Tag der Quarantäne verfolgt damit den Zweck, die angeordnete Absonderung auf den erforderlichen Zeitraum zu begrenzen. Der verfassungsgesetzlich gewährte Schutz der persönlichen Freiheit stellt sich somit als verpflichtende Anordnung für verwaltungs-behördliches Handeln, im konkreten Fall jenes von Gesundheitsbehörden, dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht es daher nicht in ihrem Ermessen, sich einer dem Schutz der persönlichen Freiheit dienenden Maßnahme zu unterziehen oder auf diese zu verzichten. Ausgehend vom verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit war daher die Bezirkshauptmannschaft X berechtigt, auf der Grundlage des § 5 Abs 1 zweiter Satz EpiG die Beschwerdeführerin zu einer Testung am fünften Tag der angeordneten Absonderung zu verpflichten.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Die Bezirkshauptmannschaft X war unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf persönliche Freiheit und der damit verbundenen Verpflichtung, die Absonderung nur solange anzuordnen, als dies für den Verdachtsfall einer Infektion mit 2019-nCov („2019 neuartiges Coronavirus“) erforderlich war, gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz EpiG berechtigt, die Beschwerdeführerin zu einer Testung am fünften Tag der Absonderung zu verpflichten. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.03.2021, Zl ***, als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
An der Verhandlung am 12.08.2021 hat keine der Verfahrensparteien teilgenommen. Aufgrund der Abwesenheit der Parteien war die mündliche Verkündung gemäß § 29 Abs 2 VwGVG nicht geboten. Unabhängig davon waren für die Entscheidungsfindung Überlegungen nach der Verhandlung auf Basis der Darlegungen der Amtsärztin erforderlich. Dementsprechend war das Absehen von einer mündlichen Verkündung gerechtfertigt.
VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die belangte Behörde berechtigt war, ergänzend zur verfügten Absonderung die Beschwerdeführerin zu einer Testung am fünften Tag der angeordneten Quarantäne zu verpflichten. Zur Auslegung der relevanten Bestimmung des § 5 Abs 1 zweiter Satz EpiG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dabei insbesondere auf das Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit Bezug genommen. Der gegenständlichen Rechtsfrage − Zulässigkeit der ergänzend zur Absonderung angeordneten Testung am fünften Tag − kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Daher erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.