projetos
LVwG-2020/44/1613-13•LVwG T LVwG-2020/44/1613-13
LVwG-2020/44/1613-13Tribunal Administrativo Regional11 de jan. de 2021
Ordnungsstrafe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2020, Zl ***, betreffend der Verhängung einer Ordnungsstrafe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
In Zusammenhang mit der Obsorge und der Unterbringung seiner minderjährigen Tochter in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft hat der Beschwerdeführer am 18.06.2020 ein schriftliches Anbringen an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet. Da er sich in dieser Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 34 Abs 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,- über den Beschwerdeführer verhängt.
Gegen diese Ordnungsstrafe hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2020 das vorliegende Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt er vor, dass sowohl Behörden als auch die Justiz und diverse andere Institutionen in Zusammenhang mit seiner Tochter Rechtsverstöße zu verantworten hätten. Sein Unmut über diese Verfehlungen habe zu seiner Wortwahl geführt. Seine Kritik würde einer Beweisführung standhalten. Die belangte Behörde sei unzuständig, er sei vor der Verhängung der Ordnungsstrafe nicht ermahnt worden, es seien keine Milderungsgründe berücksichtigt worden und die Ordnungsstrafe sei aufgrund seiner finanziellen Situation und seiner Sorgepflichten zu hoch bemessen worden. Zum Beweis hat er beantragt, zahlreiche Dokumente einzuholen und mehrere Zeugen einzuvernehmen. Diese Beweisanträge sollen dem Nachweis des von ihm ins Treffen geführten rechtswidrigen Verhaltens diverser Institutionen in Zusammenhang mit seiner Tochter dienen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig zu beheben, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen, in soziale Arbeit oder eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln und eine Ratenzahlung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 13.10.2020 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren auszusetzen, da in Zusammenhang mit seiner Tochter diverse Verfahren bei Behörden und der Justiz anhängig seien. Er hat die Einholung verschiedener Unterlagen zum Beweis dafür beantragt, dass die den genannten Verfahren zu Grunde liegenden Probleme nicht auf die elterliche Erziehung, sondern auf den Gesundheitszustand seiner Tochter zurückzuführen seien. Weitere beizubringende Unterlagen sollen die Behördenzuständigkeit im Obsorge- und Unterbringungsverfahren, die nicht ordnungsgemäße Unterbringung seiner Tochter in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft und sonstiges behördliches und justizielles Fehlverhalten betreffend seiner Tochter belegen.
Am 04.11.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (Verhandlungsschrift OZl 8). Der Beschwerdeführer hat auf das Wesentliche zusammengefasst erklärt, dass seine Schreibweise auf seinen über einen langen Zeitraum aufgestauten Unmut wegen des Verhaltens der Behörde zurückzuführen sei. Er habe sich in einer schwierigen familiären Situation rechtswidrig und ungerecht behandelt gefühlt. Er entschuldige sich für die gewählte Ausdrucksweise und werde sich bessern.
Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass er zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter bezichtigt werde. Sowohl die beteiligten Behörden (insbesondere die Bezirkshauptmannschaft Y) und die Justiz (insbesondere das Bezirksgericht Y und die Staatsanwaltschaft Y), als auch diverse weitere Institutionen und Einrichtungen (etwa die Tiroler Patientenvertretung, die Tiroler Kinder- und Jugendanwaltschaft, die BB X, die CC in W, eine beigezogene Kinderpsychologin usw) hätten zahlreiche Rechtsverstöße bis hin zu Verbrechen in Zusammenhang mit seiner Tochter zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Klärung der von ihm behaupteten Rechtsverletzungen ausgesetzt wird. Er hat ein „Versäumungsurteil“ zu seinen Gunsten beantragt, da kein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 04.11.2020 teilgenommen hat. In dieser Verhandlung sei nicht auf seine Beweisanträge und seinen Aussetzungsantrag eingegangen worden. Ein handschriftliches Schreiben (betreffend der Unterbringung seiner Tochter in einer Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft) sei fälschlich seiner Mutter anstatt seiner Lebensgefährtin zugeordnet worden und es seien nicht alle seine Einbringen verlesen worden. Insbesondere sei nicht auf den vollständigen Sachverhalt, etwa auf „kriminelle Täter, Verbrecher, Umerziehungslager“ etc, eingegangen worden. Er hat beantragt, die Tonbandaufzeichnung dieser mündlichen Verhandlung über den im § 14 Abs 7 AVG festgelegten Zeitraum hinaus aufzubewahren. Seine Unmutsäußerungen seien eines Wahrheitsbeweises zugänglich, da das von ihm ins Treffen geführte Fehlverhalten diverser Institutionen bewiesen werden könne. Er hat hinterfragt, warum zunächst mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2020, Zl ***, über ihn sechs Ordnungsstrafen für seine Schreiben vom 15.01.2020, 27.04.2020, 11.05.2020 und 21.05.2020 verhängt wurden und nun mit gesondertem Bescheid vom 01.07.2020 eine weitere Ordnungsstrafe für sein Schreiben vom 18.06.2020 erlassen wurde. Seine Unmutsäußerungen hätten den Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Y gegolten; der angefochtene Bescheid sei daher von einer unzuständigen Abteilung erlassen worden. Der Beschwerdeführer hat auch die Rückzahlung der von ihm geleisteten Gebühr für die Beschwerde in Höhe von € 30,- gefordert, da gemäß dem Gerichtsgebührengesetz Fürsorgeverfahren gebührenbefreit seien. Da der Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes unvollständig sei, hat der Beschwerdeführer diverse Dokumente in Zusammenhang mit den seine Tochter betreffenden Verfahren nachgereicht.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.06.2020 hat der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) Anträge nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Darin bezeichnet er Behördenmitarbeiter unter anderem als „Verbrecher“, deren „Schandtaten“ „behördenintern vertuscht“ würden. Es handle sich um „machtbesessene Behördenvertreter mit bösartiger und krimineller Energie“, um „Haupttäter“, „Aggressoren“ und „vergiftete Spaltpilze“, die mit „Lug und Trug“ „diffamieren“, „bewusst manipulieren“, „vorsätzlich nötigen“ und mit „fingierten Unterstellungen“ „absichtlich täuschen und irreführen“ würden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, also die vom Beschwerdeführer gegenüber der Behörde verwendete Wortwahl, ergibt sich unstrittig aus dem im Behördenakt befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.06.2020. Der Beschwerdeführer hat den Inhalt dieses Schreibens auch in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„Ordnungsstrafen
§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“
V.Erwägungen:
Die Strafbestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar. Sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) und des Art 10 Abs 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unbedenklich. Allerdings ist § 34 Abs 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall im Lichte dieses Vorbehalts und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der zulässige Zweck dieser verfahrenspolizeilichen Maßnahme besteht lediglich darin, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, RZ 17).
Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125).
Mit den im vorliegenden Fall festgestellten Äußerungen unterstellt der Beschwerdeführer der Behörde und den Behördenmitarbeitern bei objektivem Verständnis nicht nur eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates widersprechende Handlungsweise. Es besteht auch kein Zweifel, dass die verwendeten Ausdrücke für Behördenmitarbeiter objektiv beleidigenden Charakter aufweisen und es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik handelt (vgl VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 11.05.1998, 96/10/0033).
Es ist jedoch zu betonen, dass durch § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers beschnitten wird, Kritik am Verhalten der handelnden Organwalter oder an Missständen bei der Behörde oder der Justiz zu äußern (vgl etwa VwGH 27.01.1958, 783/56; VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert nicht die vom Beschwerdeführer geäußerte Kritik, sondern lediglich seine Ausdrucksweise.
Sofern sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigt, dass seine Schreibweise einem behaupteten rechtswidrigen Verhalten der belangten Behörde und anderer Institutionen geschuldet sei, ist klarzustellen, dass eine beleidigende Schreibweise auch dann vorliegen kann, wenn das hinter den gewählten Worten stehende Anliegen berechtigt wäre. Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).
Da sich die Bestrafung nach § 34 Abs 3 AVG nicht gegen den Inhalt, sondern nur gegen die Form des Vorbringens richtet, kann diese nicht Gegenstand einer Beweisführung sein und kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die Wertung seiner Schreibweise als beleidigend stellt keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage dar (VwGH 11.05.1998, 96/10/0033). Auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers, die ein angebliches Fehlverhalten von Behörden, der Justiz und sonstigen Institutionen in Zusammenhang mit der Obsorge und Unterbringung seiner Tochter zum Gegenstand haben, kommt es daher für die Frage, ob die gewählte Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG beleidigend ist, nicht an. Den Beweisanträgen ist daher nicht zu folgen. Mangels einer relevanten Vorfrage kommt somit auch das begehrte Aussetzen des Verfahrens nach § 38 AVG nicht in Betracht.
Überhaupt ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehalten, vor der Verhängung von Ordnungsstrafen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Da es für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG allein auf den objektiven Gehalt der Formulierung ankommt, ist der maßgebende Sachverhalt iSd § 56 AVG von vornherein klar gegeben. Folglich sind die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe nicht anzuwenden. Es ist daher auch nicht erforderlich, dem Einschreiter vor Lösung der Rechtsfrage, ob eine Schreibweise als beleidigend zu werten ist, Parteiengehör einzuräumen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, RZ 22).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen aufgestauten Unmut gegenüber der Behörde bzw auf eine schwierige Ausnahmesituation. Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es aber, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht (animus iniurandi) gefordert (vgl VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62).
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass vor Verhängung der Ordnungsstrafe eine Ermahnung erforderlich gewesen wäre. Der implizite Verweis in § 34 Abs 3 AVG auf seinen Abs 2 („gleiche“ Ordnungsstrafen) bezieht sich aber nicht auch auf die darin normierten besonderen Voraussetzungen der Ordnungsstrafe. Das bedeutet, dass – anders als bei der Verhängung von Ordnungsstrafen in Handhabung der Sitzungspolizei – beleidigenden schriftlichen Eingaben der Bestrafung weder eine Ermahnung noch eine Androhung voranzugehen hat. Im Gegenteil, es müsste eine solche Bestimmung als sinnwidrig angesehen werden, weshalb auch eine sinngemäße Anwendung dieser in Abs 2 enthaltenen Anordnung nicht in Betracht kommt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, RZ 22).
Sofern der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der belangten Behörde bestreitet, ist klarzustellen, dass zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Adhäsionsprinzips jene Behörde zuständig ist, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst „in Verhandlung zu nehmen“ hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, RZ 28). Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18.06.2020 Anträge nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz und der EU-DSGVO in Verfahren nach dem TKJHG an die belangte Behörde gerichtet hat, bestehen keine Zweifel, dass diese für die Verhängung der Ordnungsstrafe zuständig ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch die Frage, welche Dienststelle der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid erstellt hat, keine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (VwGH 16.10.1986, 86/06/0165). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die mit bestimmten Aufgaben betraute Abteilung der zuständigen Behörde (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0112).
Bereits mit einem Bescheid vom 15.06.2020 wurden über den Beschwerdeführer sechs Ordnungsstrafen für seine Schreiben vom 15.01.2020, 27.04.2020, 11.05.2020 und 21.05.2020 verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.07.2020 wurde eine weitere Ordnungsstrafe für sein Schreiben vom 18.06.2020 erlassen. Diese Vorgehensweise ist unbedenklich, da es der Behörde nach der Judikatur unbenommen bleibt, über die in verschiedenen Eingaben enthaltenen beleidigenden Schreibweisen jeweils gesondert oder zusammengefasst in einem Bescheid abzusprechen (VwGH 11.12.1985, 84/03/0155).
Im vorliegenden Verfahren kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Gerichtsgebührengesetz nicht zur Anwendung. Es handelt sich auch nicht um ein Fürsorgeverfahren, sondern um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, der unabhängig vom Endzweck der Eingabe der Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern dient (VwGH 01.02.1977, 0028/75). Der Beschwerdeführer hat somit die Pauschalgebühr für das Rechtsmittel vom 19.07.2020 in Höhe von € 30,- gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung) zu leisten.
Zur Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wird grundsätzlich festgehalten, dass es sich bei Ordnungsstrafen iSd § 34 Abs 3 AVG nach ständiger Rechtsprechung um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen handelt. Ordnungsstrafen sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) sind, abgesehen von den in § 36 AVG ausdrücklich verwiesenen Vorschriften über den Strafvollzug, weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Umso weniger kommt ein Analogieschluss auf Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, RZ 21).
Aus der mangelnden Anwendbarkeit des VStG folgt, dass sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an § 19 VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss. Maßgebend für das Ausmaß der Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 20.11.1998, 98/02/0320). Bedient sich eine Person in mehreren schriftlichen Eingaben (wenn auch zu demselben Verfahren) jeweils einer beleidigenden Schreibweise (Realkonkurrenz), so sind diese Anstandsverletzungen grundsätzlich auch gesondert zu ahnden. Daher kann die Ordnungsstrafe in Bezug auf jede Eingabe das Höchstausmaß erreichen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um jeweils gleichartige Beleidigungen handelt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, RZ 36).
Im vorliegenden Fall wurden über den Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 15.06.2020 sechs Ordnungsstrafen für seine Schreiben vom 15.01.2020, 27.04.2020, 11.05.2020 und 21.05.2020 in Höhe von jeweils € 200,- verhängt. Bereits in diesen Schreiben hatte sich der Beschwerdeführer einer vergleichbaren Ausdrucksweise bedient. Dass nunmehr für das neuerliche Schreiben vom 18.06.2020 eine weitere Ordnungsstrafe in Höhe von € 300,- und damit im Ausmaß von ca 41 % des Strafrahmens von € 726,- verhängt wird, ist angesichts der wiederholt und in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht beleidigenden Schreibweise unbedenklich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst nach der in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht gelobten Besserung mit Schreiben vom 24.11.2020 erneut (und bloß auszugsweise) von Beamten als „Handlanger“, „Verleumder“, „Vertuscher“, „Lakaien“ und „Spaltpilzen“ schreibt, die mit „Lug und Trug“ „diffamieren“, „vergifteten“, „bewusst in die Irre führen“, „manipulieren“, die „Freiheit berauben“ und sich „verbrecherischer Methoden“ bedienen sowie „schändliche Vereinbarungen“ aufzwingen. Die Strafe ist somit erforderlich, um den Beschwerdeführer zu einem disziplinierten Verhalten vor Behörden zu bewegen.
Abschließend wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Umwandlung der Ordnungsstrafe in soziale Arbeit oder Ersatzfreiheitsstrafen nach § 34 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt (VwGH 17.02.1997, 95/10/0221). Das AVG und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kennen auch kein Säumnisurteil für Parteien, die der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht fernbleiben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat es im vorliegenden Verfahren somit keine Konsequenz, dass kein Vertreter der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung am 04.11.2020 teilgenommen hat. Auch für die Erstattung des begehrten Kosten- und Aufwandersatzes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten zu ersetzen sind. Lediglich für sein Begehren auf Ratenzahlung besteht gemäß § 36 AVG iVm § 54b Abs 3 VStG eine Rechtsgrundlage; ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde einzubringen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.