LVwG T LVwG-2020/14/1364-4; LVwG-2020/14/1365-4; LVwG-2020/14/1376-4

LVwG-2020/14/1364-4; LVwG-2020/14/1365-4; LVwG-2020/14/1376-4Tribunal Administrativo Regional15 de dez. de 2020

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Regest

Erschließungsbeitrag<br/>Wasseranschlussgebühr <br/>Kanalanschlussgebühr<br/>Abgabenschuldner<br/>Eintragungsgrundsatz <br/> <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/14/1364-4; LVwG-2020/14/1365-4; LVwG-2020/14/1376-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.14.1364.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt über die Beschwerden der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, *** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 24.2.2015, *** (Erschließungsbeitrag, BVE 28.5.2015) vom 24.2.2015, *** (Wasseranschlussgebühr, BVE 28.5.2015) sowie vom 13.10.2015, ***(Kanalanschlussgebühr, BVE 23.6.2020),

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtene Bescheide

Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aufgrund des Neubaus einer Wohnanlage mit zehn Einheiten den Erschließungsbeitrag von € 19.406,44, die Wasseranschlussgebühr von € 13.189,99 sowie die Kanalanschlussgebühr von € 24.561,48 vor.

B. Beschwerden

In den dagegen erhobenen Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, auf der Baufläche sei ein Altbau mit einer Wohnfläche von 940,5 m3 sowie einem Wirtschaftsgebäude mit einer Fläche von 1.418,78 m3 vorhanden gewesen. Daraus ergebe sich bei Bewertung der Wirtschaftsgebäudefläche mit 50 % eine anrechenbare Baumasse bzw Abbruchmasse von 1.649,89 m3 für den bereits bestehenden Altbestand. Diese sei im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens abgerissen und neu gebaut worden. Darüber seien zuvor schon bezahlte Gebühren nicht berücksichtigt worden. Abschließend wird beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu die entsprechenden Gebühren auf näher ausgeführte Beträge zu reduzieren.

C. Beschwerdevorentscheidungen

In den entsprechenden Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde – abermals zusammengefasst – die Beschwerden als unbegründet ab. Das bestehende Wohn-Wirtschaftsgebäude sei in einem desolaten Zustand, ca 150 Jahren alt gewesen und in den letzten 13 Jahren leer gestanden. Nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführervertreters sei mit Bescheid vom 30.10.2014, ***, für diesen Altbestand eine Abbruchbewilligung erteilt worden. Die Abbrucharbeiten seien im November 2014 erfolgt, wobei vom bestehenden Gebäude keinerlei Bauteile bestehen geblieben seien. Mit Bescheid vom 2.12.2014, ***, sei schließlich die Bewilligung einer neuen Wohnanlage mit zehn Wohneinheiten erteilt worden. Mit dem Bau dieser Wohnanlage sei am 13.1.2015 begonnen worden. Trotz Nachforschungen hätte die belangte Behörde keinerlei Vorschreibungen für Erschließungsbeiträge oder Wasseranschlussgebühren für das alte Bestandsgebäude gefunden.

Nachdem somit für den gegenständlichen Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag entrichtet worden und das bestehende Gebäude zur Gänze entfernt worden sei, sei nach sinngemäßer Anwendung der Abs 1-3 des TVAG sowohl der Bauplatzanteil als auch der Baumassenanteil ungekürzt vorzuschreiben.

Aufgrund der gültigen Wassergebührenordnung sei mit dem unmittelbaren Anschluss an die Gemeinde die Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten.

Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y sei mit 1.1.1989 in Kraft getreten. In deren § 2 sei die Anschlussgebühr sowie in § 2 Abs 3 die Vorgangsweise bei Zu- und Umbauten festgelegt worden. Ab dem Jahr 2001 sei eine neue Kanalgebührenordnung in Kraft getreten. Darin seien die Anschluss-und Erweiterungsgebühren in § 5 festgelegt worden. Unter anderem sei auch die 1989 entrichtete Kanalanschlussgebühr für das alte Wohn- und Wirtschaftsgebäude angerechnet worden.

D. Vorlageanträge

In den entsprechenden Vorlageanträgen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Begründungen sowie die Anträge ergänzt durch jene auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführervertreter war Alleineigentümer des Grundstücks-Nummer **1, EZ **2, KG *** Y, mit der Adresse 2. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 9.1.2015 verkaufte er die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und begründete gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, behielt sich selbst das Wohnungseigentumsrecht an drei zu errichtenden Wohnungen, vier Tiefgaragenabstellplätzen und zwei Kfz-Freiplätze, während die Beschwerdeführerin Wohnungseigentümerin an den übrigen zu errichtenden sieben Wohnungen, zwölf Tiefgaragenabstellplätzen sowie drei Kfz-Freistellplätzen wurde. Mit Beschluss vom 25.9.2015, ***, bewilligte das Bezirksgericht X die Einverleibung dieser Eigentumsrechte.

Mit Schreiben vom 14.10.2014, eingelangt bei der Gemeinde Y am 17.10.2014, suchte der Beschwerdeführervertreter in eigenem Namen um Erteilung der Abbruchbewilligungen für das Bestandgebäude an. Die entsprechende Abbruchbewilligung erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführervertreter in eigenem Namen mit Bescheid vom 30.10.2014, 131-2014.

Mit Bauansuchen vom 27.10.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.10.2014, beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zehn Einheiten inklusive Tiefgarage und überdachten Stellplätzen sowie Freistellplätzen und einen Kinderspielplatz.

Die entsprechende Baubewilligung wurde der Beschwerdeführerin als Bauwerber und dem Beschwerdeführervertreter als Grundstückseigentümer mit Bescheid vom 2.10.2014, ***, unter Vorschreibung zahlreicher baupolizeilichen Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Rückschein am 18.12.2014 der Beschwerdeführerin zugestellt und somit – mangels dagegen erhobener Rechtsmittel – vier Wochen später rechtskräftig.

Mit Meldung vom 12.1.2015 zeigte die Beschwerdeführerin den 19.1.2015 als Datum des Baubeginns an.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt kann aufgrund den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden zweifelsfrei getroffen werden. Diese Feststellungen sind unstrittig. Die Eigentumsverhältnisse und die entsprechenden Verträge lassen sich dem Grundbuch und der angeschlossenen Urkundensammlung entnehmen. Den Beschluss des Bezirksgericht X vom 25.9.2015, ***, legte die Beschwerdeführerin vor.

IV.Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2013/14

§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl 2011/58 idF 2013/130

§ 8 Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y (Gemeinderatsbeschluss vom 29.11.2000)

§ 2 Entstehen der Gebührenpflicht

1. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht für alle im Erschließungsbereich liegenden Grundstückseigentümer.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des unmittelbaren Anschlusses an die Gemeindewasserleitungen. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgetragenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

§ 7 Bestimmungen für Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der gesamten Gebühren sind die Eigentümer des Grundstückes bzw. Objektes verpflichtet. …

Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y (Gemeinderatsbeschluss vom 29.11.2000)

§ 2 Anschlussgebühr

3. Bei Zu- und Umbauten oder bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Baubeginns für jenen umbauten Raum, der die frühere Bemessungsgrundlage übersteigt.

§ 8 Gebührenschuldner

1. Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes bzw Objektes verpflichtet. Die Nutznießer (Pächter und Mieter) haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren. Für die Kanalanschlussgebühren und die laufenden Kanalgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk, Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.

2. Bei Eigentumswechsel gehen Rechte und Pflichten, insbesondere auch die Haftung für fällig gewordene Gebühren nach § 2 unter Mithaftung des früheren Eigentümers auf den folgenden Eigentümer über. Der Eigentumswechsel wird für die Gebührenpflicht mit Ende jenes Rechnungsjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgte und der Gemeinde angezeigt wurde, rechtswirksam.

V.Erwägungen

A. Abgabenschuldner

Gemäß § 8 TVAG ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Gemäß § 8 Abs 1 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Y ist zur Entrichtung der Gebühren der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes bzw Objektes verpflichtet. Nach § 8 Abs 2 gehen bei Eigentumswechsel Rechte und Pflichten, insbesondere auch die Haftung für fällig gewordene Gebühren nach § 2 unter Mithaftung des früheren Eigentümers auf den folgenden Eigentümer über. Der Eigentumswechsel wird für die Gebührenpflicht mit Ende jenes Rechnungsjahres, in welchem der Eigentumswechsel erfolgte und der Gemeinde angezeigt wurde, rechtswirksam. Auch § 7 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Y sieht den Eigentümer des Grundstücks bzw des Objekts als Gebührenschuldner an.

Zusammengefasst ist für alle drei Abgaben und somit für alle drei gegenständlichen Verfahren der Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.

B. Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 12 Abs 1 TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (wie hier vorliegend) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem ist bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben die Abgabe erst nach Baubeginn vorzuschreiben (Abs 3 TVAG). Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs nach der Wasserleitungsgebührenordnung und der Kanalgebührenordnung ist der Baubeginn.

Der Baubescheid wurde am 18.12.2014 zugestellt, Rechtskraft ist sohin mit 16.1.2015 eingetreten. Baubeginn war der 19.1.2015. Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs ist somit hinsichtlich aller drei Abgaben im Jänner 2015 gelegen.

C. Eigentümerschaft des Beschwerdeführervertreters

Der Beschwerdeführervertreter war Alleineigentümer des gegenständlichen Grundstücks und schloss am 9.1.2015 einen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag mit der Beschwerdeführerin ab. Die Eintragung des – durch diesen Vertrag vereinbarten – Wohnungseigentum der Beschwerdeführerin bewilligte das Bezirksgericht X mit Beschluss vom 25.9.2015, ***. Zum – für das gegenständliche Abgabenverfahren relevanten – Zeitpunkt des Abgabentatbestands im Jänner 2015 war somit (noch) der Beschwerdeführervertreter bücherlicher Alleineigentümer.

Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums begründet noch kein Eigentum (VwGH 30.6.2006, 2001/04/0099 unter Hinweis auf 24.2.1975, 2003/74; ebenso kritisch zum außerbücherlichen Eigentum VwGH 1.12.1987, 85/1/0111). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz besteht kein Platz für außerbücherliches Eigentum (vgl zB OGH 30.1.1979, SZ 52/12). Die bloße Übergabe eines Grundstückes – so VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119, ausdrücklich – vermag daher selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken (vgl zB OGH 18.2.1981, EvBl 1981/156). Die tatsächliche physische Übergabe einer Liegenschaft ist also sachenrechtlich bedeutungslos (VwGH 18.4.1985, 85/06/0046, 0047).

Außerbücherlicher Eigentumserwerb des Bauführers an der Baufläche im Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB („Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.“) tritt – so VwGH 26.1.2004, 2003/17/0340, unmissverständlich – nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist. Die Bestimmung des § 418 dritter Satz ABGB hat eine Willensdiskrepanz zwischen Grundeigentümer und Bauführer zur Voraussetzung. Nach stRsp des OGH schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB überhaupt aus (OGH 20.5.1999, 2 Ob 48/97s).

D. Schlussfolgerungen

Für die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Frage, wer zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches Abgabenschuldner war, ist somit gemäß dem Eintragungsgrundsatz allein entscheidend, wer zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs bücherlicher Eigentümer des Grundstücks war. Das bücherliche Eigentum der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall wurde erst Monate nach dem relevanten Zeitpunkt im Jänner 2015 begründet und ist somit für den Abgabentatbestand nicht heranzuziehen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin als Bauwerberin für den gegenständlichen Neubau auftrat und der Baubescheid auch ihr gegenüber erlassen wurde, zumal ein Bauansuchen nicht nur vom Grundeigentümer selbst, sondern auch von einem Dritten (mit Zustimmung des Grundeigentümers) gestellt und diesem gegenüber bewilligt werden kann (dazu LVwG Tirol, 25.7.2019, LVwG-2019/29/1018 ua).

Ein später erfolgter Eigentümerwechsel kann zwar – sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist (dazu VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 20.3.2003, 98/17/0319) – eine Haftung des neuen Eigentümers begründen. Dies setzt freilich einen ursprünglich an den richtigen Abgabenschuldner gerichteten Bescheid voraus. Ein ursprünglich an den falschen Abgabenschuldner gerichteter Bescheid wird nicht dadurch rechtskonform, dass der fälschlicherweise herangezogene Abgabenschuldner später Eigentümer des Grundstücks wird. Eine Konvalidation ist somit ausgeschlossen.

Da die Beschwerdeführerin zum jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (noch) nicht bücherliche Grundeigentümerin war, ist sie weder hinsichtlich der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG noch hinsichtlich der Vorschreibung der Wasserleitung- und Kanalanschlussgebühr gemäß den oben angeführten Verordnungen der Gemeinde Y Gebührenschuldnerin.

Somit wurden die entsprechenden Beiträge und Gebühren rechtswidrig vorgeschrieben. Den Beschwerden ist Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.

E. Hinweis

Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführervertreter zum jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs bücherlicher Grundeigentümer war und als Abgabenschuldner anzusehen ist. In einem allenfalls gegen ihn geführten Abgabenverfahren wird die Abgabenbehörde – freilich unter Beachtung der Regelungen betreffend der Festsetzungsverjährung gemäß §§ 207 ff BAO – die Berechnung des Bauplatzanteiles anhand der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, grundsätzlichen nachvollziehbaren Argumente zu überprüfen haben. Bei der Berechnung der Wasseranschlussgebühr wird auf die Anrechnung des Altbestands gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz Wasserleitungsgebührenordnung hingewiesen (dazu LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063, bezüglich der Bauplatzanteilsberechnung), wobei die Regelungen hinsichtlich der Abzüge gemäß § 3 Abs 2 und Abs 4 zu berücksichtigen sind. Ähnlich wird auch bei der Kanalanschlussgebühr auf § 2 Abs 3 Kanalgebührenordnung hingewiesen, wobei § 5 Abs 1 zweiter Satz zu berücksichtigen ist.

F. Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt. Darüber hinaus gab das Landesverwaltungsgericht Tirol den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 11.8.2020 ausreichend Gelegenheit, zur zentralen Fragestellung des gegenständlichen Verfahrens Stellung zu nehmen („Warum wurden die Abgaben der Beschwerdeführerin als Bauwerber und nicht dem Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Baubescheides bzw zum Baubeginn vorgeschrieben?“). Von dieser Gelegenheit machte sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde Gebrauch. Eine mündliche Verhandlung war deshalb nicht mehr erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Berücksichtigung von noch nicht im Grundbuch eingetragenem Grundstückseigentum ist durch die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH ausreichend geklärt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA

(Richter)

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