LVwG T LVwG-2020/33/2399-3

LVwG-2020/33/2399-3Tribunal Administrativo Regional10 de dez. de 2020

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Regest

Wohlverhalten<br/>Verkehrsauffälligkeit<br/>Entzugsdauer<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/2399-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.2399.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2020, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 11 Monaten auf 10 Monate (gerechnet ab 04.09.2020) herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.10.2020, Zl ***, wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020 wie folgt entschieden:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über die Vorstellung des AA vom 17.09.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020, Zahl ***, mit welchem die Lenkberechtigung des AA auf die Dauer von 13 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde, wie folgt:

I.

Der Vorstellung wird nach Maßgabe des Spruchpunktes II. Folge gegeben.

II.:

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird mit 11 (elf) Monaten, gerechnet ab 04.09.2020 (Datum der Zustellung des Erstbescheides), neu festgesetzt.

III.

Einer allfälligen Beschwerde gegen Punkt II. dieses Bescheides wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage:

§§ 7 Abs. 3 Ziff. 1; 8; 24; 25; 26 Abs. 2; 29, 30 Abs. 1; 32 Abs. 1 FSG; 14 Abs. 2 FSG-GV; § 57 Abs. 2 AVG, § 13 Abs. 2 VwGVG;“

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„AA erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter RA BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der BH Y, *** vom 01.10.2020, zugestellt am 05.10.2020, gemäß Artikel 130 Abs. 1 Ziff. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der BH Y vom 02.09.2020 wurde AA die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für einen Zeitraum von 13 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und AA aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung, beizubringen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer die Vorstellung vom 16.09.2020 erhoben und dargelegt, dass die rechtliche Beurteilung der BH Lienz, dass gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 5 FSG die Behörde, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen werde, die Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen habe, richtig ist, jedoch der nunmehrige Entzug im Zeitraum von 13 Monaten in rechtlicher Hinsicht als überlang zu werten sei.

Richtig sei, dass AA aufgrund eines Vorfalles vom 04.10.2015, bei welchem bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ein Messwert von 0,61 mg/l festgestellt wurde, der Führerschein im Sinne der Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde. Ausgehend von einem Erstdelikt dieser Art und der Annahme einer Verweigerung der Alkomatmessung am 21.08.2020 sei von einem Zweitdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO auszugehen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 5 FSG sei die Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen werde. Da sich der Erstvorfall am 04.10.2015 ereignete und der nunmehrige Zweitvorfall am 21.08.2020, sohin knapp vor Ablauf der Fünfjahresfrist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Lenkberechtigung über einen Zeitraum von 10 Monaten hinaus zu entziehen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.09.2020 wurde dem Rechtsvertreter des AA die Stellungnahme des Insp. CC vom 19.09.2020 zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 29.09.2020 eine Stellungnahme abgegeben und nochmals auf seine Ausführungen in der Vorstellung vom 16.09.2020 verwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der BH Y vom 01.10.2020 wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 17.09.2020 dahingehend entschieden, dass der Vorstellung nach Maßgabe des Spruchpunkts II. Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 11 Monaten, gerechnet ab 04.09.2020, neu festgesetzt wurde.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte die BH Y diesbezüglich aus, dass gegenständlich, wie der Vorstellungswerber richtig vermeint, ein Zweitdelikt innerhalb von fünf Jahren vorliege, zumal der nunmehrige Vorstellungswerber bereits am 04.10.2015 ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr gesetzt habe. Das Verhalten des Vorstellungswerbers nach erfolgter Verweigerung sei jedoch nicht dazu geeignet, ein gutes Bild von der Einstellung des Vorstellungswerbers im Hinblick auf seine Verkehrszuverlässigkeit bzw. Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zu zeichnen, wenngleich ein gewisser Ärger im Affekt durchaus verständlich sei und möglicherweise in der Situation auch kein Verständnis für die Amtshandlung der Polizeibeamten vorgelegen habe.

Aufgrund dessen sei bei der Prognose der Verkehrszuverlässigkeit des Vorstellungswerbers zu dessen Lasten die Handlungsweise nach der Tat zu berücksichtigen, sodass der Mindestentzug von 10 Monaten um jedenfalls ein weiteres Monat zu erhöhen gewesen sei.

  1. Beschwerdegründe:

Der angeführte Bescheid der BH Y ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt:

Wie seitens des Beschwerdeführers durch seinen ausgewiesenen Vertreter bereits in der Vorstellung ausgeführt, ist auch der nunmehrige Entzug von 11 Monaten nach Ansicht des Beschwerdeführers überlang und bestehen tatsächlich keine Anhaltspunkte, den Mindestentzug von 10 Monaten um ein weiteres Monat zu verlängern. Richtig ist, dass AA aufgrund eines Vorfalles vom 04.10.2015, bei welchem bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol ein Messwert von 0,61 mg/l festgestellt wurde, der Führerschein im Sinne der Bestimmung des § 99 Abs. 1a StVO für die Dauer von vier Monaten entzogen wurde.

Ausgehend von diesem Erstdelikt und der Annahme der Verweigerung der Alkoholmessung am 21.08.2020 ist von einem Zweitdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO auszugehen. Gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 5 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 10 Monate zu entziehen, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen wird. Da sich der Erstvorfall vom 04.10.2015, wie bereits mehrfach ausgeführt, ereignet hat und der nunmehrige Zeitvorfall am 21.08.2020, sohin knapp vor Ablauf der Fünfjahresfrist, ergeben sich keine rechtlich relevanten Anhaltspunkte, die Lenkberechtigung über einen Zeitraum von 10 Monaten hinaus zu entziehen und ist eine diesbezügliche Entzugsdauer von 11 Monaten in rechtlicher Hinsicht als überlang zu werten.

Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die

ANTRÄGE

  1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

  2. gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid der BH Y vom 01,10.2020 zu beheben und den Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 04.09.2020, neu festzusetzen.

Für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark, X, vom 21.08.2020, Zl ***. Weiters fand am 04.12.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

(…)

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen;

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe am 21.08.2020 um 00.15 Uhr in X, Adresse 2, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Fahrzeug mit dem Kennzeichen -*** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dies wird vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Es ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG auszugehen.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH vom 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).

§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO ist gemäß § 26 Abs 2 Z 5 eine Mindestentzugsdauer von 10 Monaten festzulegen.

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid vom 02.09.2020 eine Entzugsdauer von 13 Monaten festgelegt und aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Entzugsdauer auf 11 Monate herabgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Oktober 2015 aufgrund eines Alkoholdeliktes der Führerschein für 4 Monate entzogen worden sei. Aufgrund seines unkooperativen Verhaltens beim Vorfall vom 21.08.2020 war die belangte Behörde der Ansicht, die Mindestentzugsdauer um ein weiteres Monat zu erhöhen.

Dazu ist festzuhalten, dass das unkooperative Verhalten sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 21.08.2020 ergibt. Jedoch ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist und sich seit dem Entzug im Jahre 2015 wohlverhalten hat und keine Auffälligkeiten gezeigt hat. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen hat und wie bereits ausgeführt, bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Auch hat er sich beinahe fünf Jahre seit dem letzten Führerscheinentzug wohlverhalten und war nicht verkehrsauffällig und es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt.

Als Ergebnis des Beweisverfahrens war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nach dem Ablauf von 10 Monaten erlagen wird. Dementsprechend war die Dauer des Entzuges von 11 Monaten auf 10 Monate, gerechnet ab dem 04.09.2020 (Datum der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2020), herabzusetzen.

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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