LVwG T LVwG-2020/38/2272-8

LVwG-2020/38/2272-8Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2020

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Aliud<br/>Entfernungsauftrag <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/2272-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.2272.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1 , *** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2 , *** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 07.09.2020, Zl ***, betreffend eine baupolizeiliche Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass alle baulichen Anlagen auf Gst **1, KG Y, bis zum 30.06.2021 zu entfernen sind und der Bauplatz in seinem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeister der Stadtgemeinde Y vom 07.09.2020, Zl ***, wurde AA der baupolizeiliche Auftrag erteilt, gemäß § 46 TBO 2018 den gesetzmäßigen Zustand auf Grundstück **1, KG *** Y, entsprechend der Baubewilligung vom 08.02.1954, Zl ***, laut den Beilagen 1 und 3 wiederherzustellen und den Rückbau des widerrechtlich ausgebauten Wohnhauses in ein Bienenhaus laut Beilage 3 zweckbestimmt mit Schleuderraum und Bienenraum wiederherzustellen. Hierfür wurde eine Frist von 3 Monaten vorgesehen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie selbst auf dieser Liegenschaft keinerlei Gebäude errichtet habe, sondern diese Liegenschaft so erworben habe, wie sie sich auch heute baumäßig darstelle. Der Zustand bestehe offensichtlich seit dem Jahr 1961, also bereits seit fast 60 Jahren. Mit Bescheid vom 08.02.1954 sei das Gebäude grundsätzlich bewilligt worden und offensichtlich von einem früheren Eigentümer geringfügig ergänzt worden. Bereits 1962 sei ein weiteres Bauansuchen von der damaligen Eigentümerin eingebracht worden. Dabei sei es nicht klar, ob es sich damals um ein Bauansuchen oder um eine Bauanzeige gehandelt habe. Über dieses Schriftstück sei offensichtlich noch nicht entschieden worden. Damals habe die Tiroler Landesbauordnung aus dem Jahr 1901 gegolten. Erst im Jahr 1978 habe es vom damaligen Stadtbaumeister CC einen Augenschein gegeben und es sei damals ein Aktenvermerk erstellt worden. Im Rahmen dieser Verhandlung vor Ort habe er ausgeführt, dass die Anlage bestehen bleiben könne und es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass es untersagt sei, weitere Zu-, Um- und Aufbauten vorzunehmen.

Diese Erklärung des Stadtbaumeisters nach Durchführung einer Überprüfung könne somit nur als mündlicher Bescheid gemäß § 62 AVG angesehen werden.

Somit sei ausdrücklich eine Genehmigung erteilt worden.

Wenn nun behauptet werde, dass die Bewilligung eines Zubaus weder im Zeitraum 1960 bis 1961, noch 1978 möglich gewesen wäre, so sei dies unrichtig. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch der § 45 der Tiroler Landesbauordnung 1901 gegolten. Der damals zuständige städtische Beamte habe sich offensichtlich auf diese Gesetzesstelle berufen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Neubau handle, was auch nicht der Fall gewesen sei, sondern nur um eine Abänderung geringeren Ausmaßes, sodass nur eine Bauanzeige notwendig gewesen wäre. Auch wenn man der Meinung wäre, dass die Meinung des damaligen Stadtbaumeisters nicht richtig gewesen sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Stadtbaumeister ausdrücklich erklärt habe, dass der Bau so bleiben könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Behörde davon ausgehen müssen, dass eine Bauanzeige ausgereicht habe und diese auch von der Stadtgemeinde Y akzeptiert worden sei.

Darüber hinaus sei jedenfalls die Mitteilung des Stadtbaumeisters CC vom 19.04.1978 als mündlicher Bescheid im Sinne des § 62 AVG zu beurteilen. Ein Bescheid nach § 62 AVG sei in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden, was damals auch mit dem Aktenvermerk geschehen sei.

Der Aktenvermerk sei jedenfalls als Niederschrift zu werten. Wenn man also schon die Meinung vertreten würde, dass eine Bauanzeige ausreichen würde, so sei aus dem Verhalten der Stadtgemeinde und des Stadtbaumeisters jedenfalls zu schließen, dass ein mündlicher Bescheid vorliege. Es sei auch unverständlich, dass nach mehr als 40 Jahren dies nunmehr nicht mehr akzeptiert werde, wobei eine Änderung des Bauwerkes seit 60 Jahren ja nicht mehr erfolgt sei.

Auch die Meinung im angefochtenen Bescheid, dass die Dauer der Zeit keinen Rechtsanspruch auf weitere Duldung nach sich ziehe, könne nicht herangezogen werden.

Die seinerzeitigen Entscheidungen, nämlich das zur Kenntnis nehmen der Bauanzeige bzw der mündliche Bescheid seien in Rechtskraft erwachsen und könnten nunmehr nicht mehr in Frage gestellt werden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Abwasserbeseitigung mit Bescheid genehmigt worden sei und auch für die Benützung des Weges Beiträge vorgeschrieben worden seien. Man müsse die Vorgangsweise als Gesamtes sehen. Zudem habe die Beschwerdeführerin immer darauf geachtet, dass das Gebäude in einem guten Zustand sei, dass das Ortsbild nicht gestört werde und auch die Bausicherheit gewährleistet sei.

Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid zu Unrecht erfolgt und sei aufzuheben.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Y vom 07.09.2020, Zl ***, beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen, in eventu den Bescheid aufheben und die Verwaltungssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Stadtgemeinde Y zurückverweisen. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Darüber hinaus werde noch der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein hochbautechnisches Gutachten von DD zur Zahl *** eingeholt, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Baugesuch vom 01.08.1953 die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Bienenhauses auf der Grundparzelle **2, KG Y, beantragt wurde. Mit Bescheid vom 08.02.1954, Zl ***, wurde hierzu die baurechtliche Genehmigung erteilt.

Aus den Einreichunterlagen ergibt sich, dass ein „Schleuderraum“ im Ausmaß von 4m x 5m errichtet werden sollte und weiters ein „Bienenraum“ im Ausmaß von 4m x 3m.

Mit Schreiben vom 30.11.1961 wurde der damaligen Eigentümerin von Seiten des Stadtbaumeisters aufgetragen, ein entsprechendes Bauansuchen einzubringen, um eine Genehmigung für ein ohne Genehmigung erbautes Wohnhaus (Ausbau eines Bienenhauses zu einem Wohnhaus) bis zum 11.12.1961 einzubringen.

Hierzu wurde am 11.12.1961 von dieser ein entsprechendes Bauansuchen eingebracht.

Auf dem Bauansuchen befindet sich ein Eintrag, der aber nicht unterfertigt ist, dass laut Stadtratsbeschluss vom 16.01.1962, das Bauansuchen zur Kenntnis genommen wird, aber von einer bescheidmäßigen Erledigung Abstand genommen wird. Im Bauakt befindet sich auch die Stellungnahme des Stadtbaumeisters, in der ausgeführt wird, dass das Objekt im Bauverbotsbereich und auch in der Ruhezone der Stadt Y liegt. Schließlich findet sich noch ein Vermerk der damals zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y im Bauakt, dass die Ausführung des Bauprojektes unzulässig ist.

Aus den Plänen, die dem Bauansuchen von 1961 angeschlossen sind, ergibt sich bereits, dass offensichtlich zum damaligen Zeitpunkt der ursprünglich als Schleuderraum bewilligte Raum (in den Plänen als Stube bezeichnet) abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung in einem Ausmaß von 4m x 4m errichtet wurde und anschließend ein weiterer Raum, der in den Plänen als Küche bezeichnet wurde.

Bei einer Begehung am 13.04.1978 durch den damaligen Stadtbaumeister wurde von diesem festgestellt, dass die Liegenschaft Grundstück **1, GB Y, mit einem erdgeschossigen Wohnhaus - Holzhaus auf Betonfundamenten, abgedeckt mit einem Satteldach- bebaut ist. Schließlich befand sich auf der Liegenschaft ein erdgeschossiges Nebengebäude aus Holz mit einem Pultdach. Das Wohnhaus bestand aus einem Vorraum, einem Sanitärraum, einer Küche, einer Wohnstube, zwei Schlafzimmern und einer überdachten Freiterrasse. Das Nebengebäude besaß zwei Räume, wovon einer provisorisch als Wohnraum und einer als Abstellraum eingerichtet waren. Auch diese Hütte besaß einen kleinen Sanitärraum. Weiters befindet sich auf dem aufgrund dieser Begehung erstellten Aktenvermerkt der Hinweis, dass der Frau des Liegenschaftseigentümers am 19.04.1978 erklärt wurde, dass sie die baulichen Anlagen im bestehenden Umfang erhalten kann, dass es aber untersagt ist, weitere Zu-, Um- oder Aufbauten vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2003, eingelangte beim Stadtamt Y am 10.06.2003 beantragte der damalige Eigentümer die Feststellung eines Freizeitwohnsitzes.

Nach dem ihm mitgeteilt wurde, dass für das Gebäude kein Baukonsens besteht, wurde dieser Antrag mit Schriftsatz vom 02.03.2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2004 zurückgezogen.

Nach weiterem Eigentümerwechsel erging schließlich der gegenständliche Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß der Bewilligung vom 08.02.1954, Zl ***, aufgetragen wurde.

Der momentane Zustand des Gebäudes stellt sich wie folgt dar:

Auf dem gegenständlichen Grundstück befinden sich zwei Gebäude. Das Hauptgebäude, welches das ursprünglich bewilligte „Bienenhaus“ darstellt, ist nicht, wie in den genehmigten Einreichplänen vom 08.02.1954 eingezeichnet, auf Einzelfundamenten errichtet, sondern zur Auflagerung des Gebäudes wurde ein Mauerkranz von ca. 30 cm Höhe errichtet.

Der genehmigte „Schleuderraum“ wurde in der genehmigten Breite von 4,0 m errichtet, allerdings wurde die Länge um 89 cm verkürzt. Auch beim „Bienenraum“ wurde zwar die Breite von 3,0 m eingehalten, aber auch hier wurde die Länge um 11 cm reduziert. Der Schleuderraum wird derzeit als Wohnzimmer/ Stube und der Bienenraum als Schlafzimmer genutzt.

Der „Schleuderraum“ wurde nie bescheidkonform ausgeführt.

An der Nordseite des Gebäudes befindet sich ein Zubau im Ausmaß von 1,95m x 8,00 m, in dem eine Küche, ein Sanitärraum mit Dusche, WC und Waschgelegenheit sowie ein Vorraum eingerichtet sind.

Auch südwestseitig erfolgte ein weiterer Zubau im Ausmaß von 2,05 m x 8,00 m, in dem sich ein weiteres Schlafzimmer sowie eine Terrasse befinden. Auch bei der Terrasse handelt es sich um ein Gebäude, da eine überwiegende Umschließung gegeben ist.

Durch die Zubauten und Änderungen der Verwendungszweckbestimmung wurden auch Änderungen der bewilligten Fenster- und Türöffnungen vorgenommen.

Auch die Dachkonstruktion weicht massiv von dem genehmigten Projekt ab. Der First wurde in die Mitte verschoben, und der Firstbereich wurde um ca 40 cm erhöht. Im Traufenbereich wurde das Dach um 1,04 m erhöht und auch die Dachneigung wurde abweichend ausgeführt.

Für das zweite Gebäude auf der gegenständlichen Parzelle existiert kein baurechtlicher Konsens. Es steht ca 8,00 m vom „Hauptgebäude“ entfernt und weist ein Ausmaß von 5,10 m x 4,10 m auf. Im Erdgeschoss befindet sich eine Werkstätte und ein Lagerraum für Gartengeräte. Im Obergeschoss, das durch eine Freitreppe erreicht werden kann, befindet sich ein Aufenthaltsraum mit zugehörigem Sanitärbereich, der mit einem Waschbecken und einem WC ausgestattet ist.

Die Herstellung des der Bewilligung vom 08.02.1954, Zl *** entsprechenden Zustandes des „Haupthauses“ ist technisch nur unter technisch massivem Aufwand möglich, ist aber wirtschaftlich nicht vertretbar.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde Y zur Zl ***. Die Feststellungen über den Verfahrensablauf ergeben sich weitgehend aus diesem Akt.

Des Weiteren wurde ein hochbautechnisches Gutachten von DD eingeholt. Dieses Gutachten vom 12.11.2020, Zl *** wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und stellte sich schlüssig und nachvollziehbar dar und konnte auch von Seiten der Parteien nicht widerlegt werden. Auf dieses stützen sich die Feststellungen zum derzeitigen Zustand der beiden Gebäude, die sich auf der gegenständlichen Parzelle befinden. Grundlage für dieses Gutachten war ein Lokalaugenschein des Gutachters unter dem Beisein der Beschwerdeführerin.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 46 Abs 1 TBO hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

V.Erwägungen:

Die grundlegende rechtliche Frage im gegenständlichen Verfahren liegt darin, ob für das „Hauptgebäude“, das Bienenhaus, ein baurechtlicher Konsens vorliegend ist.

Außer Streit steht, dass für das zweite Gebäude eine baurechtliche Bewilligung notwendig wäre, da es sich um ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung handelt, und für dieses keine baurechtliche Genehmigung vorliegt, was auch von Seiten der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens behauptet oder bestritten wurde. Somit kam dem Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Y in Bezug auf das zweite, nachträglich errichtete Gebäude jedenfalls Berechtigung zu.

In Bezug auf das „Bienenhaus“ liegt eine baurechtliche Genehmigung vom 08.02.1954, Zl ***, vor, mit der ein Bienenhaus mit einem Schleuderraum und einem Bienenraum genehmigt worden ist. Das Ausmaß des genehmigten Schleuderraumes war mit den Abmessungen 5,00 m x 4,00 m und das Ausmaß des genehmigten Bienenraum mit 4,00 m x 3,00 m festgelegt.

Mit Schreiben vom 11.12.1961 beantragte schließlich die damalige Eigentümerin die Bewilligung für den Umbau und die Reparatur des Bienenhauses. Auf diesem Schreiben ist ohne Unterschrift ein Vermerk angebracht worden, dass gemäß einem Stadtratsbeschluss vom 16.01.1962 das Bauansuchen zur Kenntnis genommen wird und von einer bescheidmäßigen Erledigung Abstand zu nehmen ist.

Die Beschwerdeführerin bringt zu diesem Baugesuch vor, dass offensichtlich der Stadtrat der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Bauanzeige und nicht um ein Baugesuch gehandelt hat, da er offensichtlich eine Entscheidung nicht für notwendig erachtet habe. Dabei wird von ihr auf die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung 1901 hingewiesen.

Grundsätzlich ist es richtig, dass für das damalige Bauverfahren die Tiroler Landesbauordnung vom 15.10.1900, LGBl Nr 1/1901, anzuwenden war. Der damalige § 44 TLBO sah prinzipiell eine Genehmigungspflicht für Bauvorhaben vor und hat nur bei Ausbesserungen und Abänderungen geringer Art eine Bauanzeige vorgesehen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Baugesuche lag ursprünglich beim Gemeindevorsteher und seit der Novelle vom 26.1.1928 schließlich beim Bürgermeister.

Aus der Normierung der Zuständigkeit zur Entscheidung in Bauangelegenheiten war der Stadtrat nie als zuständiges Organ vorgesehen, sodass dem Stadtrat auch nicht die Entscheidung über das Baugesuch von 1961 zugestanden wäre. Allein aus diesen Umständen, abgesehen davon, dass der Vermerk auf dem Baugesuch nicht unterfertigt ist, ist die Auslegung der Beschwerdeführerin, dass der Stadtrat durch den Vermerk die „Bauanzeige“ zur Kenntnis genommen habe, nicht zutreffend und geht die Argumentation deshalb in Leere.

Bei einem Bauverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Aus der Formulierungen des Gesuches von 1961 ergibt sich eindeutig, dass es sich um ein Baugesuch der damaligen Eigentümerin gehandelt hat und nicht um eine Bauanzeige. Zudem war der Umfang der beantragten Maßnahmen dermaßen groß, dass er niemals unter den Begriff Abänderungen in einem geringen Ausmaß, für die eine Bauanzeige überhaupt möglich gewesen wäre, zu subsumieren gewesen wäre. Aus einem Bienenhaus sollte ja ein Wohnhaus mit mehreren Räumen werden. Somit kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Argumentation, dass eine Bauanzeige vorgelegen habe und diese zur Kenntnis genommen worden sei, nicht gefolgt werden.

Letztendlich darf auch nicht übersehen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt die Tiroler Landesbauordnung vorgesehen hat, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft das jeweilige Bauvorhaben zu begutachten hatte. Dies erfolgte auch im gegenständlichen Fall. So befindet sich im Akt der belangten Behörde vielmehr der Hinweis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.1962, in dem explizit darauf hingewiesen wurde, dass der projektierte Umbau baurechtlich unzulässig ist. Somit war es der damaligen Baubehörde jedenfalls bewusst, dass eine Genehmigung des Bauansuchens nicht zulässig war. Mit der Argumentation der Beschwerdeführerin ist somit nichts zu gewinnen.

Die Beschwerdeführerin wendet auch ein, dass am 19.04.1978 der damalige Stadtbaumeister vor Ort gewesen sei und damals in Form eines mündlichen Bescheides für den Umbau die Genehmigung erteilt hätte. Die Protokollierung des mündlichen Bescheides sehe sie im damals vom Stadtbaumeister niedergeschriebenen Aktenvermerk.

Es ist zunächst richtig, dass der damalige Stadtbaumeister am 13.04.1978 einen Lokalaugenschein durchgeführt hat und darüber am 21.04.1978 auch einen Aktenvermerk angefertigt hat. Was die Beschwerdeführerin aber zur Gänze übersieht, ist einerseits die Tatsache, dass der Stadtbaumeister nicht das zuständige Organ zur Erteilung von baurechtlichen Genehmigungen war und seine getätigten Aussagen keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnten. Andererseits normierte schon die Landesbauordnung 1901 in ihrem § 48, dass Entscheidungen in Bausachen schriftlich zu erledigen sind. Eine Erledigung eines Baugesuches in Form eines mündlichen Bescheides hat weder die Tiroler Landesbauordnung, noch eine spätere Fassung der Tiroler Bauordnung jemals vorgesehen. Somit ist auch dieses Argument der Beschwerdeführerin unbegründet abzuweisen.

Dass für das gegenständliche Gebäude die Wasserver- und entsorgung genehmigt wurde, stellt jedenfalls kein Indiz dar, dass auch ein baurechtlicher Konsens vorliege, da Projekte grundsätzlich verschiedene Genehmigungen benötigen können.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass der lange Zeitraum des Bestandes keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung habe, so schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht der belangten Behörde an, dass die Dauer des konsenslosen Zustandes tatsächlich keine Auswirkung auf die rechtliche Vorgangsweise hat. So führt auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur immer wieder aus, dass ein Bau, der bereits seit Jahrzehnten besteht, nicht zu der Annahme führt, dass eine Baubewilligung vorliege. Für die Annahme, die Behörde hätte infolge Untätigkeit das Recht verwirkt, einen Beseitigungsauftrag zu erteilen, weshalb das Objekt in der Form, wie es tatsächlich errichtet wurde, als genehmigt gelte, fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe (vgl VwGH 15.12.1994, 94/06/0080).

In der gegenständlichen Angelegenheit ist aber noch die Frage generell zu klären, ob überhaupt ein Baukonsens tatsächlich für das ursprüngliche Bienenhaus vorhanden ist.

In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage und seine Abmessungen bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/05/0025). Wenn nämlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Außenmaßen und damit auch von seiner Situierung abweicht, ist von einem rechtlichen „Aliud“ auszugehen. Die Baubewilligung wird nämlich für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182).

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.11.2020, Zl ***, schlüssig und nachvollziehbar darlegt, sind die Größenabweichungen schon vom ursprünglich genehmigten „Schleuderraum“ und „Bienenraum“ massiv. Zudem führt er auf Seite 10 seines Gutachtens aus, dass aus fachtechnischer Sicht, davon auszugehen ist, dass die Räume nie in den Abmessungen der baurechtlichen Genehmigung vom 08.02.1954 errichtet wurden. Im Sinne der oben zitierten Judikatur wurde also ein nach seinen Abmessungen anderes Gebäude errichtet, sodass gesamt im gegenständlichen Fall ein „aliud“ vorliegt. Für dieses „aliud“ wurde aber nie eine baurechtliche Genehmigung beantragt, sodass das gegenständliche „Haupthaus“ gesamt jeglichen baurechtlichen Konsens entbehrt.

Da von der ursprünglichen baurechtlichen Genehmigung für das Bienenhaus somit nie Gebrauch gemacht wurde, ist auch diese Genehmigung längst abgelaufen. Durch den konsenslosen Zustandes des gesamten Objektes, war deshalb der Bescheid der belangten Behörde entsprechend im Spruch anzupassen.

Am Rande sei aber noch erwähnt, dass es die belangte Behörde in ihrem Verfahren verabsäumt hat, zu prüfen, ob ein Rückbau technisch möglich oder wirtschaftlich vertretbar ist. Durch das vorliegende „aliud“ ist dies zwar nicht entscheidungsrelevant, allerdings sei diesbezüglich noch auszuführen, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.11.2020 zum Ergebnis gekommen ist, dass ein Rückbau zwar technisch grundsätzlich möglich wäre, aber wirtschaftlich keineswegs vertretbar wäre, sodass auch abgesehen vom vorliegenden „aliud“ eine Entfernung des gesamten Gebäudes im Sinne des § 46 Abs 1 TBO vorzuschreiben gewesen wäre.

Schließlich ist die belangte Behörde auch noch darauf aufmerksam zu machen, dass der beantragte Umbau aus dem Jahr 1961 bis heute keine behördliche Erledigung erfahren hat, was umgehend nachzuholen ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Umbau bzw ein Zubau einen rechtmäßigen Altbestand voraussetzt, der im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegt.

Schließlich war noch die Paritionsfrist entsprechend bis zum 30.06.2021 zu erstrecken, da der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis gelangt ist, dass dieser Zeitraum aufgrund der Lage des Objektes notwendig ist.

Gesamt war damit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem hat sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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