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LVwG-2019/36/1532-39•LVwG T LVwG-2019/36/1532-39
LVwG-2019/36/1532-39Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2020
Gebäudehöhe <br/>Nachbarbeschwerde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in *** Z, Adresse 1 , vertreten durch Rechtsanwältin BB in *** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass die Baubewilligung gemäß den mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, ***, versehenen Plänen, verbessert durch die am 28.10.2020 eingebrachten und mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Pläne der CC, Plannummer: ***, erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Baugesuch vom 05.04.2016, bei der Baubehörde eingelangt am 06.04.2016, beantragten DD (nunmehr: EE), FF und GG (in der Folge alle: Bauwerber) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG X.
In diesem Baubewilligungsverfahren wurde ua auch mit Kundmachung vom 02.05.2016 eine Bauverhandlung für den 17.05.2016 anberaumt. Diese Kundmachung enthält ua auch den ausdrücklichen Präklusionshinweis, dass eine Person die Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden im Bauamt der Marktgemeinde X oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Wie sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt, wurde diese Kundmachung ua auch AA (in der Folge: Beschwerdeführer) nachweislich zugestellt.
Wie sich aus der Niederschrift dieser Bauverhandlung am 17.05.2016 ergibt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer an dieser Bauverhandlung auch selbst teilgenommen und wurden vom ihm dabei neben umfassenden Ausführungen zur Baugrubensicherung und zur Gefährdung seines Gebäudes durch die Bausauführung, zu befürchteten Störungen und Belästigungen durch die Nutzung des Neubaus sowie zum Verhältnis des Bauvorhabens zum umliegenden Baubestand und zur befürchteten Erhöhung der Verkehrsbelastung sowie zur Baufeldabgrenzung, insbesondere auch Folgendes vorgebracht:
„(…)
Aus der zur Einsicht aufliegenden Baubeschreibung und dem Bebauungsplan ergeben sich für mich folgende zu klärende Fragen:
a)Der Baubeschreibung ist nicht zu entnehmen, welche sachlichen Grundlagen die extremen Gebäudehöhen (oberste Gebäudepunkte) pro Reihenhaus rechtfertigen. Laut Planunterlagen beträgt die Gebäudehöhe vom Ursprungsgelände aus gerechnet über 11 Meter beim nördlichen Haus (vom Straßenniveau aus gerechnet über 13 Meter!). Im Bebauungsplan fehlt dazu die Angabe zur zulässigen Veränderung des Geländeniveaus.
b)Die Wandhöhen von 10 Metern liegen deutlich über den Wandhöhen der nachbarschaftlichen Gebäude. Die Wandhöhe beim westlichen Gebäude auf GSt-Nr. **2 beträgt im Vergleich dazu lediglich 6 Meter. Darüber hinaus fehlt diesbezüglich der Bezugspunkt (Straße, Traufe, Talseite, etc.).
c)Den Bebauungsbestimmungen folgend sind zwei oberirdische Geschosse zulässig, tatsächlich handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben faktisch um drei oberirdische Geschoße (der geplante Dachaufbau ist ein für sich eigenes Geschoss und nicht nur als Dachaufbau zu werten).
d)Das Gebäude steigt nach Norden an, deutlich mehr als dies beim Ursprungsgelände der Fall war. Warum ist eine Aufschüttung geplant, dies insbesondere im nördlichen Bereich von über 1 Meter? In welchem Winkel sind die Böschungen ausgeführt (max. 33 Grad!)? Es handelt sich dabei auch um eine dem Landschaftsbild abträgliche Aufschüttung. Kein benachbartes Gebäude hat jemals eine derartige Aufschüttung durchgeführt. Ich begehre hiermit, dass die Veränderung des Geländeniveaus durch den Bauwerber unterbunden wird. Gleichzeitig betrage ich die Höhenfestlegungen der Erdgeschosse der drei Baukörper auf Straßenniveau festzulegen.
e)Die geplante Tiefgarage überragt das Ursprungsgelände wesentlich (Teil der BMD?). Ich betrage hiermit, dass die Tiefgarage vollumfänglich unterirdisch ausgeführt werden muss und die Höhenfestlegung der Oberkante der Tiefgarage durch das Straßenniveau begrenzt wird.
f)Die Bauführung ist dem Orts- und Landschaftsbild und den charakteristischen Geländeformen abträglich und völlig konträr der umgebenden Landschafts.- und Bebauungssituation. Ich begehre hiermit die Festlegung von entsprechenden Baugrenzlinien, um das Ort- und Landschaftsbild zu erhalten und Aspekte der Hygiene (Durchlüftungskorridore, Besonnung etc.) sicherzustellen.
g)Im nordöstlichen Planungsbereich beträgt die HG H 647,10 (OG H 2), im westlichen hingegen lediglich HG H 640,50 (OG H 1); das ist eine Differenz von 7 Metern, woraus eine deutliche Benachteiligung des östlichen Grundstücks resultiert. Keines der umgebenden Gebäude hat derartige Höhenfestlegungen, noch dazu konzentriert auf einen einzigen Grundstücksabschnitt.
h)Aus den Unterlagen ergeben sich keine Berechnungsgrundlagen für die BMD bzw. NFD (Bauplatzgröße?). Wie wurde diese Berechnung durchgeführt?
i)Aus der Baubeschreibung ergibt sich nicht, wie die Bauausführung der Mauer Süd-West geplant ist und wie gewährleistet wird, dass Beschädigungen an der westlichen Mauer von GSt-Nr. **2 vermieden werden.
j)Wie erfolgt die Vermeidung von Schmutz- und Staubentwicklung?
k)Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, welchen Zweck die beiden bereits vorhandenen Betonfundamente (mittig und nördlich) erfüllen bzw. welche Maßnahmen damit geplant sind (ohne Inanspruchnahme der Nachbargrundstücke?
(…)“
Mit weiterer Eingabe vom 15.06.2016 brachte der Beschwerdeführer – unter Anschluss von zwei Lichtbildern und einer eidesstattlichen Erklärung eines weiteren Nachbarn - vor, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Gst **1 KG X Ende der 1990er Jahre das Gelände wesentlich aufgeschüttet worden sei.
Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, ***, dem beantragten Bauvorhaben entsprechend den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der CC vom 19.04.2016 sowie dem Vermessungsplan der JJ vom 21.04.2016, ***, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 08.11.2016 und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor:
Die vom hochbautechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen Nr 13 und 33 seien nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden und sei die von der belangten Behörde vorgeschriebene Baugrubensicherung nicht ausreichend und sei von der belangten Behörde ein Bodengutachten einzuholen und ein geotechnischer Sachverständigen beizuziehen gewesen. Solange negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Bauausführung und Bebauung auf dem Nachbargrundstück nicht auszuschließen seien, sei die begehrte Erteilung der Baubewilligung nicht zulässig und sei die Einwendung der drohenden Hangrutschung eine zulässige Nachbareinwendung. Zur Baugrubensicherung selbst mangle es auch an den Planunterlagen. Zudem wurde vorgebracht, dass das Gelände Ende der 1990er Jahre wesentlich aufgeschüttet worden sei und ergebe sich aus den Einreichunterlagen nicht, in wie weit das Ursprungsgelände bzw Gelände vor der Aufschüttung berücksichtigt worden sei. Aus den Planunterlagen sei auch nicht ersichtlich, wie in Folge der über die voraufgezeigte Aufschüttung hinausgehenden weiteren Anhebung des Geländes um ca 2 m der Abfluss des Oberflächenwassers auf dem Eigengrund der Bauwerber erfolgen solle. Zudem seien mit der bekämpften Entscheidung die Einwendungen zur Wandhöhe, nämlich, dass diese deutlich über den Wandhöhen der Nachbarn liegen würden, als unbegründet abgewiesen worden. Das Geländeniveau beginne im Süden mit 634,76 und steige nach Norden bis 635,91 an. Die Aufschüttung aus den 1990er Jahren sei unberücksichtigt geblieben und beginne – vom Straßenniveau aus gesehen – das Geländeniveau im Süden mit 634,57 bzw beim südöstlichsten Punkt mit 633,72, sohin 1 m unter dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Geländeniveau. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass beim Bauvorhaben der niedrigste Punkt des Erdgeschosses im Süden bei 635,81 liege und 1,05 m höher als das südöstliche Geländeniveau mit 634,76 bzw im Norden bei 637,35, sohin sogar ca 1,40 m Höhe sei. Aus den Planunterlagen ergebe sich zu einer diesbezüglichen Aufschüttung nichts. Dies stelle einen Mangel in den Planunterlagen dar. Zudem seien die Ausführungen in der bekämpften Entscheidung, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss darstelle, weil weniger als die Hälfte des darunterliegenden Geschosses verbaut werde, nicht richtig. Den Planunterlagen sei zu entnehmen, dass auf allen drei Dachgeschossebenen Terrassen errichtet würden. Es handle sich daher beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss, weil mehr als die Hälfte des darunterliegenden Geschosses (mit Terrasse) verbaut werde. Weiters wurde vorgebracht, dass aus den Planunterlagen nicht ersichtlich sei, welchen Zweck die Betonfundamente (mittig und nördlich) erfüllen würden.
Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Bauansuchen abzuweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Baubehörde zurückzuverweisen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 05.12.2016, ***, eingeholt. Darin führt der hochbautechnische Sachverständige zusammengefasst aus, dass aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen bei der vorliegenden Planung die einzelnen zulässigen Gebäudehöhen in den unterschiedlichen Festlegungsbereichen eingehalten werden und in keinem Bereich eine Überschreitung der zulässigen Höhen vorliegt. Die in der Beschwerde vorgebrachte Thematik, dass es sich bei den bei den einzelnen Gebäuden vorgesehenen Dachgeschossen um ein Vollgeschoss handeln würde und somit nicht zulässig seien ist insofern nicht von Relevanz, da für diese Ebenen eine eigene Festlegung (ohne Festlegung der Anzahl der Geschosse) erfolgte und hier somit größere Gebäudehöhen bzw eine Anzahl von oberirdischen Geschossen zulässig ist. Zu dem in der Beschwerde unter Hinweis auf die Beilage „D“ vorgebrachten Punkt darf festgehalten werden, dass sich das im nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes **2 befindliche Betonfundament, welches sich auch auf das Grundstück **1 erstreckt, auch in der von der JJ, verfassten Vermessungsurkunde gemäß § 24 TBO, wiederfindet, welche ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, Zahl: ***, bildet. Sohin ist dieses angesprochene Fundament als Bestand erkennbar. Inwieweit sich mittig zwischen den Grundstücken **2 und **1, so wie in der Beschwerde vorgebracht ein weiteres Betonfundament befinden soll, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht genau abgeleitet werden, da in der Beilage „D“ hier nach meiner Auffassung nur ein Bereich gelb markiert wurde, bei welchem sich um einen Vermessungspunkt mit der Bezeichnung 67 und der Höhenangabe 635,41 handelt. Dieser Punkt scheint im von der JJ, verfassten Vermessungsurkunde gemäß § 24 TBO, jedenfalls nicht auf, wodurch wie bereits angesprochen keine weiteren Aussagen darüber getroffen werden können inwieweit hier ein Betonfundament und in welcher Größe vorhanden sein soll, zumal dieses Fundament in der Beschwerde auch nicht näher beschrieben wird.
Dazu wurden vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin der Schriftsatz vom 04.01.2017 sowie von den Bauwerbern durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 11.01.2017 eingebracht.
Am 12.01.2017 fand zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen näher erörtert und weitere Fragen vom Sachverständigen beantwortet wurden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, wurde die Beschwerde des AA als unbegründet abgewiesen.
Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde dann im Weiteren begonnen und von den Bauwerbern für Änderungen gegenüber der Baubewilligung vom 10.10.2016, ***, die Erteilung der Baubewilligung beantragt.
Mit Beschluss des VfGH vom 21.09.2017, Zl ***, wurde die Behandlung der Beschwerde von AA gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. In diesem Beschluss des VfGH wird insbesondere auch ausgeführt, dass sich hinsichtlich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „KK“ keine Bedenken ergeben haben.
Im Weiteren wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die außerordentliche Revision vom 15.11.2017 eingebracht.
Vom Nachbarn LL wurde dann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.06.2019 eingebracht.
Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.06.2019 eingebracht.
Von den Nachbarn MM und NN wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 24.07.2019 eingebracht.
Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2019 wurde der bislang beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2016/40/2523 geführte Akt in der Zuständigkeit des Richters OO aufgrund dessen krankheitsbedingter Abwesenheit von unbestimmter Dauer gemäß Art 135 Abs 3 B-VG iVm § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol neu zugewiesen und wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren seither zu Zahl LVwG-2019/36/1532 von der Richterin Dr.in Gstir weitergeführt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.08.2019, LVwG-2019/36/1532-2, wurde dem Wiederaufnahmeantrag von MM und NN keine Folge gegeben. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.08.2019, LVwG-2019/36/1532-2, wurden die dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Wiederaufnahmeanträge von LL und des nunmehrigen Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an den Bürgermeister der Marktgemeinde X zurückübermittelt.
Im Weiteren brachte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 22.08.2019 ein, dem mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.09.2019, LVwG-2019/36/1532-11, keine Folge gegeben wurde und blieb auch diese Entscheidung unbekämpft.
Weiters brachte der Nachbar LL den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20.12.2019 ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.01.2020, LVwG-2019/36/1532-25, wurde auch diesem Wiederaufnahmeantrag keine Folge gegeben. Diese Entscheidung blieb ebenfalls unbekämpft.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2020, Zl Ra 2017/06/0234-10, wurde dann der außerordentlichen Revision des AA Folge gegeben und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, aufgehoben. In dieser Entscheidung führte der VwGH insbesondere Folgendes aus:
„(…) Der Revisionswerber hat nicht nur in seinen Einwendungen im Bauverfahren, sondern auch nach seiner im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG die oberirdische Ausführung der Tiefgarage und den Umstand, dass diese das Ursprungsgelände wesentlich überrage, thematisiert. Das LVwG hat sich zwar mit den Wandhöhen in jenem Bereich auseinandergesetzt, in dem begehbare Dächer, „Ateliers“ und Dachterrassen geplant sind, und ausgeführt, dass die geplanten, differenziert zu betrachtenden Bauhöhen im Einklang mit den Festlegungen des Bebauungsplanes stehen. Das angefochtene Erkenntnis enthält jedoch keine Feststellungen und rechtliche Erwägungen zur Tiefgarage, sodass eine abschließende Beurteilung, ob durch die projektierte Ausführung der Tiefgarage (insbesondere im südlich gelegenen Einfahrtsbereich) die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, nicht möglich ist. Welche Bestimmungen des Bebauungsplanes „vorrangig“ gegenüber den gesetzlichen Abstandsbestimmungen seien, lässt das angefochtene Erkenntnis nicht erkennen und sind solche für den Verwaltungsgerichtshof nach dem Bebauungsplan, soweit dieser aus dem Akt ersichtlich ist, auch nicht zu ersehen (…)“.
Im fortgesetzten Verfahren wurde hinsichtlich der vorstehend wiedergegeben Ausführungen des VwGH das hochbautechnische Gutachten vom 12.10.2020, Zl ***, eingeholt und erging daraufhin der Verbeserungsauftrag vom 15.10.2020.
Mit Eingabe vom 28.10.2020 brachten die Bauwerber durch ihren Rechtsvertreter verbesserte Pläne der CC mit der Plannummer: *** ein.
Dazu wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, eingeholt. Darin führt der Sachverständige mit detaillierter Begründung ua insbesondere zusammengefasst aus, dass in der von den Bauwerbern beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 28.10.2020 eingebrachten und ergänzten Planbeilage (Schnittansicht Außenkante TG-Ost, GR-Ausschnitt) entlang der ostseitigen Außenwandkonstruktion der Tiefgarage fünf maßgebliche Geländehöhen bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung eingetragen wurden.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der auf Niveau des Kellergeschosses vorgesehenen Tiefgarage ist insbesondere § 6 Abs 4 TBO 2018 als maßgebend zu betrachten, da die Tiefgarage zwischen 2,10 m und 2,00 m in den Mindestabstandsbereich von 4 m zum Grundstück **2 KG X des Beschwerdeführers hineinragt.
Die Tiefgarage im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin wird teilweise eingeschüttet, wodurch diese nach Bauführung – mit Ausnahme der überdachten Tiefgaragenzu- und -ausfahrt - optisch nicht mehr in Erscheinung tritt. Die Überdeckung beträgt dabei zwischen 0,60 m (südöstlich) und 1,30 m (nordwestlich) in einem Bereich von 1,20 m zum nordostseitig angrenzenden Grundstück **2 KG X. Aus fachtechnischer Sicht wurde dazu mit näherer Begründung angemerkt, dass die laut Planung vorgesehene Höhe einer Humusschicht von mindestens 60 cm für eine Intensivbegrünung als ausreichend zu betrachten ist.
Betrachtet man die Höhenpunkte des Geländeverlaufes vor Bauführung mit der Oberkante der fertigen Deckenkonstruktion über der Tiefgarage mit einem Absolutwert von 635,55 m.ü.A, so zeigt sich, dass diese Deckenkonstruktion im südöstlichen Bereich den Geländeverlauf vor Bau-führung überragt und nordwestlich unterhalb des Geländeverlaufes vor Bauführung zu liegen kommt.
Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass sich aus den Planunterlagen zudem ergibt, dass die Oberkante der Dachkonstruktion über der Tiefgaragenzu- und –ausfahrt 0,95 m über dem Geländeverlauf vor Bauführung projektiert wurde, weshalb eine Begehbarkeit laut § 6 Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung 2018 ohnehin als zulässig zu betrachten wäre.
Aufgrund der Höhenangaben zeigt sich weiters im südöstlichen Eckbereich der Tiefgaragenzu- und –ausfahrt eine Höhe von 1,95 m und im nordöstlichen Eckbereich eine Höhe von 1,88 m, wodurch die in § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 festgelegte maximale mittlere Wandhöhe in keinem Bereich überschritten wird und diese Bestimmung somit als eingehalten betrachtet werden kann.
Weiters wurde in vom Sachverständigen ausgeführt, dass die projektierten Aufschüttungen in den Mindestabstandsbereichen von 4,00 m auch nicht mehr als 2,00 m betragen und kommen die einzelnen Eingangsterrassen, welche sich zum Teil über der Tiefgarage befinden und sich ebenfalls in den vorgenannten Mindestabstandsbereich erstrecken, in einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m zu liegen, weshalb auch den Bestimmungen des § 58 Abs 3 und § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 Rechnung getragen wurde und somit auch keine entsprechende Zustimmungserklärung von Seiten des betroffenen Nachbarn (Beschwerdeführers) von Nöten ist.
Weiters wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgesehene Überdachung der Tiefgaragenzu- und – ausfahrt, die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie in diesem Bereich nicht überschreitet, sondern sich zwischen ca 1,90 m (südöstlich) und 2,30 m (südwestlich), hinter dieser befindet.
Zudem ergibt sich hinsichtlich der im Bebauungsplan für diesen Bereich festgelegten maximalen Gebäudehöhe (HG H 640,50 müA) aus den detaillierten Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen weiters, dass sich aus den angegebenen Werten eine Deckenoberkante der Tiefgarage im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Gst **2 KG X von absolut 635,55 m.ü.A. errechnet (632,95m + 2,30m + 0,30m).
Von den Bauwerbern wurde durch deren Rechtsvertreter die Eingabe vom 23.11.2020 eingebracht und wird darin zum Termin der anberaumten Verhandlung sowie zur Frage der Einhaltung des Rechts auf den gesetzlichen Richter Stellung genommen und wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Vom Beschwerdeführer wurde durch seine Rechtsvertreterin die Eingabe vom 01.12.2020 samt Beilagen eigebracht. Darin erfolgte ein umfassendes Vorbringen samt entsprechender Fragen an den hochbautechnischen Sachverständigen betreffend die im fortgesetzten Verfahren eingebrachten verbesserten Einreichunterlagen, zur Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze insbesondere im Bereich der Tiefgarage auch unter Berücksichtigung einer Grundabtretung in einer Breite von 1 m entlang der Südgrenze des Baugrundstückes, eines Gartenhauses, sowie den Eingangsterrassen und eines vom Beschwerdeführer auf seinem Grundstück errichteten Folientunnel, zum behobenen Änderungsbescheid vom 23.03.2020 sowie zum geltenden Bebauungsplan, zum Dachaufbau („Atelier“) und zur Grundstücksgröße bzw Nutzfläche und Baumassendichte sowie zu angeführten Änderungen gegenüber der mit bekämpfter Entscheidung erteilten Baubewilligung.
Am 02.12.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akt der Baubehörde sowie den ergänzend eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 05.12.2016, Zl *** sowie den im fortgesetzten Verfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 12.10.2020, Zl ***, und vom 04.11.2020, Zl ***.
Die im fortgesetzten Verfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten wurden den Parteien spätestens mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt.
Weiters wurden am 12.01.2017 sowie im fortgesetzten Verfahren am 02.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens bzw deren Vertreter durchgeführt und dabei Gelegenheit gegeben dem hochbautechnischen Sachverständigen Fragen zu stellen bzw wurden soweit gegenständlich entscheidungswesentlich die Fragen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 01.12.2020 vom Sachverständigen beantwortet.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 58/2018:
„§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(…)“
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 124/2020:
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
(…)
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
(…)
Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(…)
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
(…)
(…)
(…)
(vormals: § 26 TBO 2011)
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - gemäß § 42 Abs 3 VwGG durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte (vgl VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012; uva).
Im gegenständlichen Fall ist daher aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 14.09.2020, Zl Ra 2017/06/0234-10, mit dem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, aufgehoben wurde, die Beschwerde vom 08.11.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, ***, wieder unerledigt und die Rechtssache in jene Lage zurückversetzt, in welcher sie sich vor der Erlassung der vom VwGH ausgehobenen Entscheidung befunden hat.
2. Im Hinblick auf das Vorbringen der Bauwerber in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2020 ist auszuführen, dass der bislang beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2016/40/2523 geführte Akt aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit von unbestimmter Dauer des zuständigen Richters mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.08.2019 gemäß Art 135 Abs 3 B-VG iVm § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol diesem abgenommen und neu zugewiesen wurde und das verwaltungsgerichtlichen Verfahren seither zu Zahl LVwG-2019/36/1532 in der Zuständigkeit der gegenständlich entscheidenden Richterin weitergeführt wird (vgl Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 21 f).
3. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – sohin nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als diese durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, ***, dem beantragten Bauvorhaben entsprechend den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der CC vom 19.04.2016 sowie dem Vermessungsplan der JJ vom 21.04.2016, ***, die Baubewilligung erteilt.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf diese Sache beschränkt.
4. Soweit vom Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren mehrfach ein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 10.10.2016, ***, erteilten Baubewilligung geändert ausgeführt worden sei und in diesem Zusammenhang auch auf das Änderungsbewilligungsverfahren sowie darin erstattete Gutachten Bezug genommen wird, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/05/0291; uva).
Es konnte daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine geänderte Ausführung des Bauvorhabens sowie zu dem von den Bauwerbern bereits beantragten Änderungsbewilligungsverfahren im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zukommen und war daher darauf auch nicht weiter einzugehen und die diesbezüglichen Fragen an den hochbautechnischen Sachverständigen in der Stellungnahme vom 01.12.2020 nicht zuzulassen bzw den diesbezüglichen Beweisanträgen keine Folge zu geben, da sich dieses Vorbringen nicht die „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens bezieht.
5. Hinsichtlich der Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ist weiter auszuführen, dass diese – wie der VwGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausführt - keine unbegrenzte ist. Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; ua).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; uva).
Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, dies allerdings nur soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen.
6. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer Eigentümer des an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG X) im Osten unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst **2 KG X.
Der Beschwerdeführer war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt die Nichteinhaltung der nunmehr in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch jeweils seinem Schutz dienen.
7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend „Betonfundamente“ bzw Schächte und Wasserleitungen ist auszuführen, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben nur in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist und daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zukommen konnte.
Lediglich der Vollständigkeit halber kann dazu noch auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 05.12.2016, Zl ***, verwiesen werden.
8. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die vom hochbautechnischen Sachverständigen des behördlichen Verfahrens vorgeschlagenen Auflagen Nr 13 und 33 nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden seien und die von der belangten Behörde vorgeschriebene Baugrubensicherung nicht ausreichend sei und von der belangten Behörde ein Bodengutachten einzuholen und ein geotechnischer Sachverständigen beizuziehen gewesen sei, ist dazu auszuführen, dass mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des nunmehrigen § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 erfolgte (vgl VwGH 11.03.2016, Ra 2014/06/0043; uva).
Es war daher bereits aus diesem Grund auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht weiter einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ergänzend anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des VwGH vom 22.10.2008, Zl 2008/06/0103 nicht zur Tiroler Bauordnung ergangen ist und dieser Entscheidung eine andere Rechtslage zugrunde lag.
Das im Zusammenhang mit der geltend gemachten befürchteten Hangrutschung zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1981, Zl 2533/79, ist nicht zur geltenden Rechtslage oder inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung ergangen, sondern aufgrund des damals in Geltung stehenden § 30 Abs 4 TBO in der Fassung LGBl Nr 10/1988 und hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit dahingehend wesentlich geändert, dass die zulässigen Nachbareinwendungen in einem Baubewilligungsverfahren in § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 TBO 2011) taxativ aufgezählt sind und die Frage der Bauplatzeigenschaft gemäß § 3 TBO 2018 kein Nachbarrecht darstellt (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; ua).
9. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass aus den Planunterlagen nicht ersichtlich sei, wie in Folge der Aufschüttung und weiteren Anhebung des Geländes um ca 2 m der Abfluss des Oberflächenwassers auf dem Eigengrund der Bauwerber erfolgen solle, ist auch dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend macht (vgl VwGH 23.11.2010, Zl 2007/06/0163; VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253; uva).
Es geht daher auch dieses Vorbringen ins Leere.
10. Soweit in der Beschwerde weiters geltend gemacht wurde, dass im Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes in den 1990er Jahren aufgeschüttet worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, ausgeführt, ist dazu anzumerken, dass aufgrund der eindeutigen Rechtslage in § 6 Abs 1 TBO 2018 klargestellt ist, dass vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt.
Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Geländeveränderung Ende der 1990er Jahre vorgenommen worden. Somit ist klargestellt, dass eine allfällige Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher vom bestehenden Geländeniveau vor der antragsgegenständlichen Bauführung auszugehen ist.
11. Soweit in der Beschwerde weiters geltend gemacht wurde, dass laut Bebauungsplan nur zwei oberirdische Geschosse zulässig seien, das gegenständliche Bauvorhaben aber drei oberirdische Geschosse aufweise, ist dazu Folgendes auszuführen:
Ein subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren auf eine Einhaltung einer Festlegung im Bebauungsplan über die Anzahl der oberirdischen Geschosse (diese kann nach § 62 Abs 1 TROG 2016 neben der Bauhöhe im Bebauungsplan normiert werden), besteht im Allgemeinen dann nicht, wenn in einem Bebauungsplan – wie auch im gegenständlichen Fall – zudem auch ein höchster Punkt des Gebäudes festgelegt ist (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu ergänzend anzumerken, dass der hochbautechnische Sachverständige bereits in seinem Gutachten vom 05.12.2016, Zl ***, mit näheren Ausführungen zum Ergebnis gelangt ist, dass im geltenden Bebauungsplan mit der „KK“ in jenen Bereichen, in denen das Gebäude gegenüber dem Rest des beantragten Gebäudes eine weitere oberirdische Ebenen aufweist, im Bebauungsplan keine Festlegungen bezüglich der Anzahl der Geschosse festgelegt ist. Die Festlegung von höchstens zwei oberirdischen Geschossen (OH H 2) gilt sohin für diese Bereiche nicht.
Da sich das diesbezügliche Vorbringen auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.12.2020 findet, führte der hochbautechnische Sachverständige zudem auch noch einmal in der Verhandlung am 01.12.2020 unter Bezugnahme auf den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „KK“ aus, dass in diesem durch die Festlegung bzw Ausweisung in unterschiedlichen Bereichen mittels Kettellinien unterschiedliche Höhenfestlegungen in Bezug auf die Gebäudehöhen sowie die Anzahl der zulässigen oberirdischen Geschosse festgelegt wurden. Aus diesem Bebauungsplan zeigt sich, dass in jenen Bereichen, in welchen die Dachgeschosse projektiert wurden, nur ein höchster Gebäudepunkt jedoch keine Festlegung einer maximal zulässigen Anzahl an oberirdischen Geschosse erfolgte.
12. Soweit in der Beschwerde weiters jeweils mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Wandhöhe mit 10 m bzw die Gebäudehöhe mit über 13 m deutlich über den Wandhöhen bzw Gebäudehöhen der Nachbarn liege würden, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie bereits im Erkenntnis vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9 im Detail dargetan, kam der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.12.2016, Zl ***, mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass für das beantragte Bauvorhaben hinsichtlich der Festlegungen des Bebauungsplanes in keinem Bereich eine Überschreitung der zulässigen Höhe vorliegt.
13. Soweit der VwGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2020, Zl Ra 2017/06/0234-10, insbesondere zusammengefasst ausführt, dass das behobenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, sich zwar mit den Wandhöhen in jenem Bereich auseinandergesetzt hat, in dem begehbare Dächer, „Ateliers“ und Dachterrassen geplant sind, das angefochtene Erkenntnis jedoch keine Feststellungen und rechtliche Erwägungen zur Tiefgarage enthält, sodass eine abschließende Beurteilung, ob durch die projektierte Ausführung der Tiefgarage (insbesondere im südlich gelegenen Einfahrtsbereich) die Abstandsbestimmungen eingehalten werden, nicht möglich ist und dieses behobene Erkenntnis auch nicht erkennen lässt welche Bestimmungen des Bebauungsplanes „vorrangig“ gegenüber den gesetzlichen Abstandsbestimmungen sind, ist daher im diesem Zusammenhang Folgendes ergänzend auszuführen:
Im geltenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung „KK“ ist für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine offene Bauweise festgelegt und wurde zum Grundstück des Beschwerdeführers hin keine Baugrenzlinie festgelegt.
Der gegenständliche Bebauungsplan mit der Bezeichnung „KK“ legt keine Höhenlage fest, sodass hinsichtlich des für die Beurteilung nach § 6 TBO 2018 relevanten Geländes auf die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehene Vermessungsurkunde der JJ vom 21.04.2016, ***, verwiesen werden kann.
In dem nach Verbesserung der Einreichunterlagen ergänzend eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, wird im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH vom hochbautechnischen Sachverständigen ausführt, dass die antragsgegenständliche Tiefgarage zwischen 2,10 m und 2,00 m in den Mindestabstandsbereich von 4 m zum Grundstück **2 KG X des Beschwerdeführers hineinragt und daher in Zusammenhang mit der Beurteilung der auf Niveau des Kellergeschosses vorgesehenen Tiefgarage zT im Mindestabstandsbereich daher insbesondere § 6 Abs 4 TBO 2018 als maßgebend zu betrachten ist.
Gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 dürfen folgende bauliche Anlagen oder Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten.
Die Ausstattung von solchen oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen.
Gemäß § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 dürfen weiters unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen ebenfalls in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.
Auch Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen können gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2018 – ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn - bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.
14. Bezüglich der im Mindestabstandsbereich zulässigen baulichen Anlagen ist im Hinblick auf § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 (oberirdische bauliche Anlagen) und § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 (unterirdische bauliche Anlagen) Folgendes weiter auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann nach der Bedeutung der Worte der Begriff "unterirdisch" als "unter der Erde gelegen" (Österreichisches Wörterbuch, 40, Auflage 2006, 699) bzw "unter der Erde befindlich" (Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 4. Auflage 2000, 965) im Gegensatz zu "oberirdisch" als "über dem Erdboden gelegen" (Wahrig, a. a.O., 679) verstanden werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorgängerbestimmungen auch die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen ist, ob sie sich nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (vgl VwGH 14.12.1995, Zl 94/06/0203; VwGH 29.06.2000, Zl 99/06/0018; ua).
Diese Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 99/06/0018, unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nicht für maßgeblich erachtet und die Ansicht vertreten, dass gerade der aus dem Erkenntnis vom 14.12.1995, Zl 94/06/0203, gezogene Schluss auf den umgekehrten Fall, dass ein Gelände abgetragen wurde, nicht angewendet werden kann.
Zusammenfassend ist sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auszuführen, dass „unter dem Gelände befindlich" bzw "unter der Erde gelegen" im gegebenen Zusammenhang bedeutet, dass nur jener Bauteil als unterirdisch anzusehen ist, der sich sowohl unter dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich "unter der Erde gelegen" befindet (vgl VwGH 28.02.2008, 2004/06/0028; VwGH 29.06.2000, 99/06/0018; ua).
15. In diesem Zusammenhang führte der hochbautechnisches Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, insbesondere zusammengefasst aus, dass die Tiefgarage im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin teilweise eingeschüttet wird, wodurch diese nach Bauführung – mit Ausnahme der überdachten Tiefgaragenzu- und -ausfahrt - optisch nicht mehr in Erscheinung tritt.
Die Überdeckung beträgt dabei zwischen 0,60 m (südöstlich) und 1,30 m (nordwestlich) in einem Bereich von 1,20 m zum nordostseitig angrenzenden Grundstück **2 KG X.
Aus fachtechnischer Sicht wurde dazu mit näherer Begründung angemerkt, dass die laut Planung vorgesehene Höhe einer Humusschicht von mindestens 60 cm für eine Intensivbegrünung als ausreichend zu betrachten ist.
Dazu ist ergänzend auszuführen, dass aufgrund dieser fachkundigen Ausführungen sowie im Hinblick auf den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich ausgebildeten Schutzzweck sich auch aus rechtlicher Sicht ergibt, dass jene im Mindestabstandsbereich gelegenen Teile der verfahrensgegenständlich beantragten Tiefgarage, die einen für eine Bepflanzung entsprechenden Deckenaufbau und die mit mindestens 60 cm Humusauflage überschüttet sind, als unterirdisch nach der Bauführung zu qualifizieren sind (vgl dazu auch Lukas Ramsal, Extensive Dachbegrünung mit standortgerechtem Saatgut inneralpiner Herkunft; DI Norbert Erlach, Dachgrün, Studie im Auftrag des MA 22 2012, ua).
Betrachtet man die Höhenpunkte des Geländeverlaufes vor Bauführung mit der Oberkante der fertigen Deckenkonstruktion über der Tiefgarage mit einem Absolutwert von 635,55 m.ü.A, so zeigt sich, wie im hochbautechnischen Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, im Details ausgeführt, dass diese Deckenkonstruktion im südöstlichen Bereich den Geländeverlauf vor Bauführung überragt und nordwestlich unterhalb des Geländeverlaufes vor Bauführung zu liegen kommt.
16. Hinsichtlich der Tiefgaragenzu- und –ausfahrt ist weiter auszuführen, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, diesbezüglich zum Ergebnis gelangt ist, dass sich aufgrund der Höhenangaben im südöstlichen Eckbereich der Tiefgaragenzu- und –ausfahrt eine Höhe von 1,95 m und im nordöstlichen Eckbereich eine Höhe von 1,88 m zeigt, wodurch die in § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 festgelegte maximale mittlere Wandhöhe von gegenständlich 2,80 m in keinem Bereich überschritten wird und diese Bestimmung somit als eingehalten betrachtet werden kann.
17. Weiters wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass die projektierten Aufschüttungen in den Mindestabstandsbereichen von 4,00 m auch nicht mehr als 2,00 m betragen und kommen die einzelnen Eingangsterrassen, welche sich zum Teil über der Tiefgarage befinden, und sich ebenfalls in den vorgenannten Mindestabstandsbereich erstrecken, in einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m zu liegen, weshalb auch den Bestimmungen des § 58 Abs 3 und § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 Rechnung getragen wurde und somit auch keine entsprechende Zustimmungserklärung von Seiten des betroffenen Nachbarn (Beschwerdeführers) von Nöten ist.
18. Für den Bereich der Tiefgarage sind zudem die Festlegungen des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „KK“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von640,50 müA (HG H 640,50 müA) sowie die Festlegung von maximal einem oberirdischen Geschoss relevant.
Der hochbautechnische Sachverständigen kommt diesbezüglich in seinem Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, mit detaillierten Ausführungen zum Ergebnis, dass sich aus den angegebenen Werten eine Deckenoberkante der Tiefgarage im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Gst **2 KG X von absolut 635,55 m.ü.A. errechnet (632,95m + 2,30m + 0,30m).
Die hinsichtlich der Gebäudehöhe relevante Festlegung des Bebauungsplanes für den Bereich der Tiefgarage (HG H 640,50 müA) ist damit ebenfalls eingehalten.
Zudem ergibt sich aus den Einreichplänen und den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen im Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, dass durch die antragsgegenständliche Tiefgarage die Festlegung von maximal einem oberirdischen Geschoss jedenfalls auch eingehalten ist.
19. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die für die Tiefgarage weiters relevante Festlegung im Bebauungsplan auszuführen, dass vom Sachverständigen in dessen Gutachten vom 04.11.2020, Zl ***, zudem auch zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die vorgesehene Überdachung der Tiefgaragenzu- und – ausfahrt, die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie in diesem Bereich nicht überschreitet, sondern sich zwischen ca 1,90 m (südöstlich) und 2,30 m (südwestlich), hinter dieser befindet.
20. Zusammengefasst hat das – im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2020, Zl Ra 2017/06/0234-10 - ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren sohin ergeben, dass die antragsgegenständliche Tiefgarage sowohl den Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „KK“ (OG H 1 und HG H 640,50 müA) als auch den Vorgaben des § 6 Abs 4 lit a bzw lit c TBO 2018 entspricht.
Damit hat sich sohin bezüglich der ergänzend zu beurteilenden Tiefgarage ergeben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der zulässige Gebäudehöhe bzw Wandhöhe nicht gegeben ist.
21. Soweit vom Beschwerdeführer nunmehr im fortgesetzten Verfahren in der Stellungnahme vom 01.12.2020 eine ergänzende detaillierte Prüfung des hochbautechnischen Sachverständigen in Bezug auf die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze (max 50%) sowie der Verbauung des Mindestabstandsbereiches (max 15 %) gemäß § 6 Abs 7 TBO 2018 beantragt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert der Nachbar seine Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung entsprechende Einwendungen erhebt.
Einwendungen im Sinne des § 42 AVG sind nach der Rechtsprechung des VwGH Einwände gegen das beantragte Projekt, wenn die Partei die Verletzung subjektiver Rechte geltend macht.
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes immanent (vgl VwGH 14.05.1985, 82/05/0185; VwGH 24.04.1990, 89/04/0178 und 89/04/0193; ua ).
Wie der VwGH daher in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss das jeweils konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011; VwGH 19.12.1996, 93/06/0255; VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074).
Im gegenständlichen Fall enthält die Ladung vom 02.05.2016 für die Bauverhandlung am 17.05.2016 ua auch den ausdrücklichen Hinweis, dass Beteiligte die Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Der Beschwerdeführer wurde - wie sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt -nachweislich zur Bauverhandlung geladen, und hat an dieser – wie sich ebenfalls aus dem übermittelten Akt (Niederschrift) ergibt - an der Bauverhandlung auch selbst teilgenommen.
Dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze bzw mehr als 15 % des Mindestabstandsbereiches des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes verbaut wird, hat der Beschwerdeführer nicht bis Ende der Bauverhandlung und im Übrigen auch nicht einmal in der Beschwerde entsprechend erkennbar vorgebracht.
Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der nunmehr in der Stellungnahme vom 01.12.2020 erstmals konkret vorgebrachten Einwendung, dass zu prüfen sei, ob durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben eine unzulässige Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze sowie des Mindestabstandsbereichs gegeben sei, präkludiert und war daher aus diesem Grund dazu auch kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und war den diesbezüglichen Beweisanträgen in der Stellungnahme vom 01.12.2020 auch keine Folge zu geben.
22. Soweit in der Stellungnahme vom 01.12.2020 vom Beschwerdeführer mit näherer Begründung ausgeführt wird, dass der für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geltende Bebauungsplan angefochten werde, ist dazu noch anzumerken, dass im Beschluss des VfGH vom 21.09.2017, Zl ***, insbesondere auch ausgeführt wird, dass sich hinsichtlich des Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „KK“ keine Bedenken ergeben haben.
Es waren daher auch den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.12.2020 diesbezüglich gestellten Beweisanträgen aus diesem Grund ebenfalls keine Folge zu geben.
23. Soweit von den Bauwerbern in der Stellungnahme vom 23.11.2020 beantragt wurde der Nachbarbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist dazu abschließend noch auszuführen, dass auf Grund der ergangenen Entscheidung in der Sache selbst dieser Antrag gegenstandslos wurde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu wird insbesondere auf die in der gegenständlichen Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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