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LVwG-2020/38/2601-1•LVwG T LVwG-2020/38/2601-1
LVwG-2020/38/2601-1Tribunal Administrativo Regional7 de dez. de 2020
Feststellungsantrag<br/>vermuteter Baukonsens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 23.01.2020, Zl ***, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Magistrates Z vom 10.09.2020, Zl ***, wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der am 28.06.2018 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe beantragte Herr AA hinsichtlich der baulichen Anlage und Grundstücksänderungen auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, die Feststellung des Bestehens eines Baukonsenses nach § 36 TBO 2018.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Z vom 17.10.2019, Zl ***, wurde gemäß § 36 TBO 2018 unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass teilweise ein Konsens für das gegenständliche Objekt gegeben sei. In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass für Teile des Anwesens keine Baubewilligung zu vermuten ist und schließlich unter Spruchpunkt III. wurde der Antrag teilweise zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.04.2020, Zl LVwG-2019/36/2424-1, wurde diese Entscheidung des Magistrates Z mit Beschluss zur Gänze aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit dem nunmehr fristgerecht bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 10.09.2020, Zl ***, wurde gemäß § 36 Abs 2 TBO 2018 festgestellt, dass dem Auftrag zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht entsprochen wurde, so dass das Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses für das Gebäude und die baulichen Anlagen auf dem Grundstück **2, KG Y, Anwesen Adresse 1, sofern diese nicht von den Bescheiden vom 15.07.1969, ***, vom 22.10.2002, *** sowie vom 02.07.2012, Zl ***, umfasst sind, nicht zu vermuten ist.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es hinsichtlich der nachgereichten Unterlagen Unstimmigkeiten mit der belangten Behörde gegeben habe und sie es aber unterlassen habe, eine Präzisierung der Ergänzungen darzulegen. Die Behörde habe es auch unterlassen, einen Ortsaugenschein durchzuführen und habe somit nicht die vorgelegten Urkunden mit dem tatsächlichen Bestand verglichen.
Die Erstbehörde habe es unterlassen, die vorliegenden Unterlagen ausreichend zu prüfen, obwohl weitere Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. Im Schreiben des Magistrates vom 17.07.2012, Zl ***, sei der Naturstand und die Katastersituation seit 1902 erläutert worden. Allein aus dieser Unterlage ergebe sich, dass die Gebäudeaußenkanten unverändert seien. Der bemängelte Keller könne aufgrund der festgestellten Außenmaße gut nachvollzogen werden. Dem vorgenannten Akt beiliegend existiert auch eine ältere nicht datierte Naturstandskarte. Aus dieser würden sich die Ausmaße des Gebäudes sehr gut ergeben. Genauso könnten die süd- und südwestseitigen Treppen und Treppenanlage der Mappenkopie entnommen werden. Als weiteren Hinweis für den rechtmäßigen Bestand des Zubaus, dürfe auf Beilage./2 verwiesen werden. Diese Beilage stelle den bestehenden Zustand vor der Sanierung des Gebäudes dar. Anhand der Fotos sei der Altbestand feststellbar. Ebenso werde die Außentreppe zur damaligen Küche wiedergegeben. Die Fotos könnten den historischen Zustand des Gebäudes dokumentieren. Auch die vom Magistrat bemängelnde Dachanhebung, die erst nach 2009 vorgenommen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus den Unterlagen in Abbildung 29 ergebe sich aus dem Bild, das das Stadtarchiv zwischen 1901 und 1915 datiert habe, dass das Gebäude inklusive der Zubauten einwandfrei zu entnehmen sei. Auf dem Bild könne man den Kamin deutlich erkennen, der die gegenständliche vermeinte Dachaufstockung darstelle. Den Luftbildern, die in dieser Unterlage von Juli 2020 wiedergegeben würden, könne dieser Zubau auch auf den Bildern von 1940 entnommen werden. Der First könne nicht genau abgelesen werden. Erst mit der Übernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers sei das Dach neu eingedeckt worden. Somit ergebe sich aus dem Luftbild 2019 die genaue Kontur des Daches. Daraus würde sich ergeben, dass die Lage des Firstes unverändert geblieben sei.
Was die sonstigen baulichen Maßnahmen (Teich, Stützmauern etc) betreffe, so sei in den Unterlagen von Juli 2020 umfangreiches Bildmaterial angeschlossen gewesen. Aus den Abbildung könne der Bestand ermittelt werden. Verwiesen werde auch auf den Grundbuchsauszug von 1999. Bereits aus diesem ergebe sich, dass verschiedene bauliche Anlagen bestanden hätten. Der bemängelte Teich stelle nach Aussage des Eigentümers eine ehemalige Mistlege dar, die saniert und hergerichtet und gegen Einsturz befestigt worden sei. Ausmaße und Höhen seien nicht verändert worden.
Aus den alten Aufzeichnungen ergebe sich genau, dass bereits entsprechende Stützwände etc vorhanden gewesen seien. Weiters habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Unterlagen vom 31.07.2020 in sich nicht stimmig seien. In der Unterlagennachforderung vom 29.06.2020 sei eine beispielhafte Nummerierung erfolgt, welche Unterlagen vorzulegen gewesen seien. Erst im Bescheid vom 10.09.2020 sei nun eine konkrete Beschreibung der geforderten Unterlagen gemacht worden. Wären die konkreten Angaben bereits im Schreiben vom 29.06.2020 gemacht worden, hätte der Sachverständige die Unterlagen entsprechend anpassen können.
Aus all diesen Gründen würden die Anträge gestellt werden, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 10.09.2020 zu Zl *** aufheben und in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Z aufheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung, allenfalls nach vorangehender Verhandlung, an die erste Instanz zurückverweisen. In jedem Fall werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass am 28.06.2018 der Beschwerdeführer bei der Baubehörde, dem Magistrat der Stadt Z, einen Feststellungsantrag auf Bestehen eines Baukonsenses nach § 36 Abs 1 TBO 2018 für die baulichen Anlagen und Grundstücksänderungen auf den Grundstücken **1, **2 und **3, alle KG Y, eingebracht hat.
Feststeht weiters, dass bereits vor der Einbringung des Antrages auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens ein baupolizeiliches Verfahren beim Magistrat der Stadt Z betreffend die gegenständlichen baulichen Anlagen anhängig war, jedoch kein amtswegiges Verfahren betreffend das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2019/36/2424.
Die getroffenen Feststellungen resultieren aus den beiden Akten.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 36 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO), hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlagen oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
Gemäß Abs 2 leg cit sind dem Antrag nach Abs 1 erster Satz ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs 2, eine Baubeschreibung, sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
Gemäß Abs 3 leg cit ist der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
Gemäß Abs 4 leg cit ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.
V.Rechtliche Beurteilung:
Das Feststellungsverfahren im Sinne des § 36 TBO sieht zwei verschiedene Möglichkeiten vor, um ein Verfahren einzuleiten.
Einerseits sieht es in § 36 Abs 1 TBO vor, dass auf Antrag des Eigentümers ein derartiger Feststellungsantrag eingebracht werden kann, oder andererseits im Falle des Zweifels des Vorliegens eines Baukonsenses auch die Möglichkeit, dass im Zweifel von Amts wegen ein derartiges Verfahren eingeleitet werden kann. Im gegenständlichen Fall stand ein verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers am Beginn des Feststellungsverfahrens. Auch wenn bereits vor der Einbringung des Antrages auf Feststellung eines vermuteten Baukonsenses baupolizeiliche Schritte unternommen wurden, initiierte der Antrag des Beschwerdeführers letztendlich das Verfahren im Sinne des § 36 TBO.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, behob das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 30.04.2020, Zl LVwG-2019/36/2424-1, den ursprünglichen Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 17.10.2019, Zl ***, vor allem deshalb, da aus den vorliegenden Unterlagen, die vom Antragswerber vorgelegt wurden, keine Nachvollziehbarkeit eines vermuteten Baukonsenses schlüssig möglich war.
Allerdings hat die belangte Behörde in ihrem neuerlichen Verfahren einen Wechsel des Regimes innerhalb des § 36 TBO durchgeführt. Das Feststellungsverfahren gemäß § 36 Abs 1 sieht vor, dass das Verfahren entweder im Zweifel von Amts wegen, oder auf Antrag des Eigentümers eingeleitet wird. Im gegenständlichen Fall lag definitiv der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Feststellung des Bestehens eines Baukonsenses nach § 36 TBO 2018 vor. Zwar hat es vor diesem Zeitpunkt bereits baupolizeiliche Erhebungen zum gegenständlichen Objekt gegeben, ein Feststellungsverfahren von Amts wegen im Sinn des § 36 Abs 1 TBO wurde aber nicht eingeleitet.
§ 36 Abs 2 2. Satz TBO sieht nur im Fall, dass es zur Einleitung des Verfahrens von Amts wegen gekommen ist, vor, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage von Unterlagen auftragen kann und dies mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass wenn diesem Auftrag nicht entsprochen wird, die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen ist.
Aus den erläuternden Bemerkungen im Rahmen der Einführung der Bestimmung des § 36 Abs 2 TBO, LGBl Nr 48/2011, ergibt sich die Begründung für die so getroffene Normierung: „der Abs 2 regelt die im Verfahren vorzulegenden Planunterlagen, wobei für den Fall der amtswegigen Einleitung des Verfahrens die Möglichkeit vorzusehen war, dem Eigentümer mit Verfahrensanordnung die Vorlage entsprechender Planunterlagen aufzutragen. An die Nichtentsprechung dieses Auftrages ist die Rechtsfolge der Feststellung, dass das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist, geknüpft, womit die betroffene bauliche Anlage als bewilligungslos gilt. Ein solches Regime ist erforderlich, weil in einem amtswegigen Verfahren, anders als in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren, ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht kommt. Im Auftrag zur Vorlage der Planunterlagen ist jedoch auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hinzuweisen.“
Die belangte Behörde ist fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass sie jedenfalls, ungeachtet der Tatsache, wie es zur Einleitung des Verfahrens gekommen ist, einen Auftrag im Sinn des § 36 Abs 2 2. Satz TBO erteilen kann und dies schließlich zur Folge hat, dass die Feststellung zu treffen ist, dass keine Baubewilligung vorliegt.
Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde, da ein antragsmäßiges Verfahren vorliegend ist, vielmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erteilen müssen. Im Falle, dass sie zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Antrag nicht entsprechend nachgekommen worden ist, hätte der Antrag auf Bestehen eines Baukonsenses vom 28.06.2018 zurückgewiesen werden müssen.
Aus all diesen Gründen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben ist und der Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 10.09.2020, Zl ***, aufzuheben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird der Magistrat der Stadt Z nunmehr einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erlassen haben, wobei dieser auch ausreichend konkretisiert sein muss, damit widersprüchliche Unterlagen klar gestellt und fehlende Unterlagen noch nachgereicht werden können.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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