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LVwG-2020/20/1556-1•LVwG T LVwG-2020/20/1556-1
LVwG-2020/20/1556-1Tribunal Administrativo Regional30 de nov. de 2020
Verkehrserschließungsbeitrag;<br/>Berücksichtigung Bauplatzanteil;<br/>Vereinbarung; <br/>Anrechnung;<br/>Einmalbesteuerung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.07.2019, Zl VK-***, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
I.
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 20,--, zu leisten.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3., 4. und 5. des Straferkenntnisses insoweit teilweise Folge gegeben, als anstelle der Verhängung von vier Geldstrafen im Gesamtbetrag von Euro 340,-- eine Strafe in Höhe von Euro 250,--, Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden, verhängt wird.
Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt daher Euro 25,--.
II.
Der Spruch wird insofern modifiziert, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die angelasteten Übertretungen jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der CC GesmbH, mit Sitz in **** Z, Adresse 1, gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.
II.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Tatzeit:06.12.2018, 18.00 Uhr
Tatort:W, auf der Adresse 2, in Fahrtrichtung Norden (Einreise), bei km 38.940
Fahrzeug:LKW, FK-**** (A)
Anhänger, FK-**** (A)
Der Beschuldigte, AA Dieter, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in A-Z-, Adresse 1, hat
1. als verantwortlicher der Firma CC Ges.m.b.H. in A-Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 190.
2. als verantwortlicher der Firma CC Ges.m.b.H. in A-Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten an Ihrem Fahrzeug angebracht waren, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzt. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten:
11 weiße LED Leuchtpunkte im Frontbereich des LKW.
3. als verantwortlicher der Firma CC Ges.m.b.H. in A-Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten an seinem Fahrzeug angebracht waren, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzt. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten:
2 orange LED-Leuchtpunkte im Frontbereich.
4. als verantwortlicher der Firma CC Ges.m.b.H. in A-Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten an seinem Fahrzeug angebracht waren, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzt. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten:
18 kleine weiße LED-Leuchtpunkte, im Frontbereich der Außenspiegel.
5. als verantwortlicher der Firma CC Ges.m.b.H. in A-Z, Adresse 1, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von DD gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführten Scheinwerfer und Leuchten an seinem Fahrzeug angebracht waren, obwohl er dafür keine Bewilligung des Landeshauptmannes besitzt. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten:
14 LED-Leuchtpunkte, rotes Licht nach hinten, Rahmen des Führerhauses.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG i. V. m. § 11 Abs. 1 KDV
2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 20 Abs. 4 KFG
3. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 20 Abs. 4 KFG
4. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 20 Abs. 4 KFG
5. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 20 Abs. 4 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro
Ersatzfreiheitsstrafe
24 Stunden
24 Stunden
24 Stunden
24 Stunden
24 Stunden
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung:
§ 134 Abs. 1 KFG
§ 134 Abs. 1 KFG
§ 134 Abs. 1 KFG
§ 134 Abs. 1 KFG
§ 134 Abs. 1 KFG
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 00,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.
Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Strafe:€ 440,00
Verfahrenskosten:€ 50,00
Barauslagen:€ 1,00 (Kopiekosten)
insgesamt:€ 491,00
=============“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 19.08.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die bisherigen Einwendungen und Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Bezüglich Spruchpunkt 1. wurde geltend gemacht, dass der vom Meldungsleger behauptete Wert in Bezug auf die nach vorne abstrahlenden Lichter von 190 nicht erwiesen sei. Das Fahrzeug sei mit Scheinwerfern für Abblendlicht- und Fernfahrlicht ausgestattet, sodass die vier Zusatzscheinwerfer eine andere Funktion erfüllen würden. Bei Be- und Entladungen müsse der Fahrer die Ladestelle oft selbst ausleuchten, da die vor Ort bestehende Beleuchtung nicht ausreichend sei oder keine Beleuchtung vorhanden sei. Die zusätzlichen Scheinwerfer würden, sofern überhaupt erforderlich, ausschließlich als Arbeitsscheinwerfer im Stillstand des Fahrzeuges zum Ausleuchten von Be- und Entladestellen verwendet und sei hierfür eine Bewilligung nach § 20 Abs 4 KFG nicht erforderlich. Die vier Zusatzscheinwerfer würden mit einem gesonderten Schalter bedient und könnten somit bei Bedarf eingeschaltet und bei Wegfall des Bedarfs wiederum ausgeschaltet werden. Die Zusatzscheinwerfer würden auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verwendet werden.
Für die verbauten LED-Leuchten liege eine Typengenehmigung der Niederlande vor. Die LED-Leuchtpunkte würden nur mit einem gesonderten Schalter bedient. Sie würden selbstverständlich nur dann eingeschaltet, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden würden. Es liege keine Gefährdung durch das bloße Anbringen vor. Die vier Zusatzscheinwerfer am Fahrzeugdach als auch die LED-Leuchtpunkte seien bei der Einfahrt zur Kontrollstelle nicht eingeschaltet gewesen und seien erst nach Aufforderung der Meldungsleger zugeschaltet worden. Die Europäische Kommission hätte für die Europäische Union in einer näher angeführten EG-Richtlinie beschlossen, dass größere Nutzfahrzeuge mit Konturmarkierungen ausgestattet sein müssten, die die horizontalen und vertikalen Abmessungen anzeigen würden. Versuche hätten gezeigt, dass allfällige Markierungen aus reflektierendem Material die Erkennbarkeit von Fahrzeugen deutlich erhöhen würden. Insbesondere bei schwierigen Sichtverhältnissen wie Nässe, Nebel und Dunkelheit würden dementsprechend ausgestattete Fahrzeuge erheblich früher wahrgenommen. Es ginge nämlich um die Verbesserung der Sichtbarkeit von großen Lastkraftwagen und deren Anhänger. Die ECE 70 regle die Heckmarkierungen für Fahrzeuge des grenzüberschreitenden Lastverkehrs. Auf jeden Fall würden die Markierungen eine erhöhte Erkennbarkeit eines LKWs, Anhängers oder Auflegers bewirken. Die LED-Leuchtpunkte seien als Beleuchtungseinrichtung zu werten, welche die Erkennbarkeit, Sichtbarkeit des Fahrzeuges und damit Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erhöhen würden. Die LED-Leuchtpunkte würden nur bei Bedarf über ein separates Bedienungselement zugeschaltet. Auf unbeleuchteten Firmenarealen, schlecht oder gar nicht ausgeleuchteten Abstellplätzen oder Autohöfen sowie an Stellplätzen an unsicheren Routen hätten diese LED-Leuchten als zusätzliche Fahrzeugausrüstung im Bedarfsfalle Sicherungs- und Präventivwirkung. Es sei damit keinesfalls eine verpönte Blendung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Dem Gutachten des Sachverständigen sei zu entnehmen, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die eingebauten Leuchten aufgrund der Aktenlage nicht gesehen werden könne. Der Gutachter würde auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen, wonach die vier Zusatzlampen am Dach als auch die LED-Leuchten gesondert geschalten werden könnten. Die Verwendung der Zusatzlampen am Dach des Fahrzeuges als Arbeitsscheinwerfer sei zulässig, sofern diese im Rahmen der Zweckbestimmung verwendet würden und andere Straßenbenützer nicht geblendet würden.
Der Sachverständige habe eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bestätigt.
In Bezug auf die Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde zu Unrecht die Bestimmung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht angewendet habe.
Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 23.08.2019 mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt.
Noch vor Durchführung einer Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer weitere Schriftsätze eingebracht und wurden Ergebnisprotokolle der Kontrollstelle W vom 15.03.2018 und vom 26.09.2018 vorgelegt. Demnach wären bei diesen Kontrollen, welche auch das verfahrensgegenständliche Fahrzeug betroffen hätten, keine Beanstandungen erfolgt und sei die Fahrzeugausstattung hinsichtlich der angebrachten Leuchten und Scheinwerfers als ordnungsgemäß erachtet worden.
Auch hätte sich der Lenker des Kraftfahrzeuges (DD) nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle bei einem gerichtlich zertifizierten kfz-technischen Sachverständigen in Bezug auf die Beleuchtungsausstattung der Zulässigkeit näher erkundigt.
Am 02.12.2019 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung wurde mit dem parallel anhängig gemachten Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeuges (Aktenzahl ***) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Beschwerdeführer ließen sich jeweils rechtsfreundlich vertreten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Amtssachverständigen EE, durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der CC GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1. Diese ist bzw war am 06.12.2018 Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen FK-**** sowie des Anhängers mit dem Kennzeichen FK-****. Herr DD lenkte dieses Kraftfahrzeug am 06.12.2018 um 18.00 Uhr in W auf der Adresse 2 in Fahrtrichtung Norden bei km 38,940. Das Fahrzeug wurde bei der dortigen Kontrollstelle einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass am Dach des Sattelzugfahrzeuges vier Scheinwerfer montiert waren. Dabei handelt es sich um als Fernlicht zertifizierte Scheinwerfer mit einer Kennzahl von jeweils 37,5 in Verbindung mit den bereits von Hersteller Seite eingebauten Fernlicht ergab sich somit eine Kennzahl von 190, sodass damit eine unzulässige Lichtstärke erreicht wurde. Die am Dach montierten Leuchten können gemeinsam mit Fernlicht ausgestrahlt werden. Bei Aktivierung eines am Cockpit angebrachten Zusatzschalters leuchteten die am Dach angebrachten Scheinwerfer beim Einschalten des Fernlichtes mit.
Am Fahrzeug waren auch die unter den Spruchpunkten 2. bis 5. angeführten LED-Leuchten bzw Leuchtpunkte angebracht, ohne dass dafür eine Bewilligung des Landeshauptmannes erteilt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 17.12.2018 sowie der Stellungnahme des Meldungslegers gegenüber der Verwaltungsbehörde vom 12.03.2019, weiters aufgrund der Lichtbilder, welche angesichts der Kontrolle angefertigt wurden sowie aufgrund der Angaben des Amtssachverständigen im Zuge seiner Einvernahme am 02.12.2019 beim Landesverwaltungsgericht in Verbindung mit dem von ihm erstellten schriftlichen Gutachten vom 23.05.2019.
Der Sachverständige verwies im Zuge seiner Angaben beim Landesverwaltungsgericht unter anderem auch auf die auf Bild Nr 6 der Lichtbeilage erkennbare Zertifizierung und gab an, dass es sich bei den Scheinwerfern jeweils um ein zertifiziertes Fernlicht handle. Der Meldungsleger gab im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Stellungnahme ab und führte dabei etwa aus:
„Die Leuchten, die am Dach des LKW montiert waren, können gemeinsam mit dem Fernlicht ausgestrahlt werden. Bei Aktivierung des im Cockpit angebrachten Zusatzschalters leuchteten die am Dach angebrachten Scheinwerfer bei Betätigung des Fernlichtes mit.“
Der Meldungsleger setzte sich im Zuge der Kontrolle am Grenzübergang W mit der Beleuchtung des LKW genau auseinander und besteht kein Grund, an dessen Ausführungen zu zweifeln.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 100/2018 hat folgenden Wortlaut:
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
§ 4 Abs 2 KFG hat folgenden Wortlaut:
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 14 Abs 1 KFG lautet wie folgt:
Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.
§ 11 Abs 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl Nr 399/1967, idF BGBl II Nr 298/2017 lautet wie folgt:
Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein, daß sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht
1. mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,
2. mit H-Lampen eine Kennzahl 20
zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen betriebssicher und so ausgebildet sein, daß das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muß rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.
V.Erwägungen:
In Bezug auf Spruchpunkt 1. ist festzuhalten, dass es sich bei den vier Scheinwerfern jeweils um ein zertifiziertes Fernlicht handelt, welches bei Betätigung eines entsprechenden Schalters auch gemeinsam mit dem vom Hersteller eingebauten Fernlicht eingeschalten werden kann, sodass sich eine Lichtstärke aller Scheinwerfer ergibt, die größer als 300.000 cd ist, zumal die Summe aller Kennzahlen einen Wert von 190 ergibt und der zulässige Wert von 100 damit deutlich überschritten ist.
Aufgrund der Zertifizierung und aufgrund der Möglichkeit der Verbindung mit dem Fernlicht können die auf dem Dach des Zugfahrzeuges angebrachten Zusatzscheinwerfer nicht als Arbeitsleuchten, die bei der Lichtstärke aller Scheinwerfer außer Betracht zu bleiben haben, gesehen werden. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG iVm § 11 Abs 1 KDV vor.
Hinsichtlich der unter den Spruchpunkten 2. bis 5. angeführten LED-Leuchten wurde keine Bewilligung des Landeshauptmannes erteilt, obwohl diese zusätzliche Leuchten darstellen und aufgrund dessen, dass deren Anbringung auch nicht als Begrenzungsleuchten angesehen werden kann, bewilligungspflichtig gewesen wären. Daran vermag auch die vorgelegte EU-Typengenehmigung nichts zu ändern, zumal diese Leuchten nur als Begrenzungsleuchten zulässig wären, wobei jedoch hinsichtlich deren Anbringung (mehr als 40 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeuges entfernt und in einer Höhe von mindestens 250 mm und maximal 1.500 mm) genaue Vorschriften bestehen, welche im gegenständlichen Fall nicht erfüllt waren.
Die Anbringung von bewilligungspflichtigen Leuchten ohne Bewilligung stellt einen schweren Mangel des Fahrzeuges dar.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer das nach außen hin vertretungsbefugte Organ der Zulassungsbesitzerin. Als solches ist er daher auch für die Missachtung der vorgenannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle solcher „Ungehorsamkeitsdeliktes“ – um solche Delikte handelt es sich auch bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen haben nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von sich aus detailliert darzutun, welche (wirksamen) Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen die Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 19.09.1990, Zl. 90/03/1048 uva).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ dafür zu sorgen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet ist. Damit ihn ein solches Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen befreien könnte, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH vom 13.11.1996, Zl 96/03/0232). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt dabei nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortliche gemäß § 9 VStG selbst die Kontrolle vornimmt, ob ein Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient. Dass vor dem Einbau der Leuchten eine konkrete Abklärung mit einer diesbezüglich kompetenten Stelle erfolgt wäre, ob dies zulässig ist, wurde nicht behauptet. Die Ergebnisprotokolle der Überprüfungen stellen diesbezüglich keine Entlastungen dar. Der Amtssachverständige stellte dazu sinngemäß fest, dass Kontrollen von unterschiedlichen Beamten mit unterschiedlichen Kenntnissen durchgeführt werden, sodass es auch vorkommen kann, dass an einem Fahrzeug bestehende Mängel unbeanstandet bleiben.
Nur wenn das Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm in einzelnen darzulegenden Systems, ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Eine derartige Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Deshalb hat der Beschwerdeführer eine fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten.
VI.Strafbemessung:
Es gelangt die allgemeine Strafnorm des § 134 Abs 1 KFG zur Anwendung. Diese Bestimmung sieht eine Bestrafung mit bis zu Euro 5.000,00 vor. In Bezug auf die Tat laut Spruchpunkt 1. ist festzuhalten, dass die mit den Zusatzscheinwerfern erzielbare Lichtstärke deutlich über der zulässigen Kennzahl von 100 liegt und damit grundsätzlich eine starke Blendung entgegenkommender Fahrzeuglenker herbeiführen kann. Es liegt auf der Hand, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit verbunden ist. Dies lässt die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse und aufgrund der Unbescholtenheit als angemessen erscheinen.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 5. ist zunächst festzuhalten, dass die Anbringung der LED-Leuchtpunkten am Zugfahrzeug ohne Bewilligung offensichtlich auf Grund eines einheitlichen Entschlusses erfolgte. Aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform sind daher diese jeweils festgestellten Mängel verwaltungsstrafrechtlich mit einer (Gesamt-) Strafe zu ahnden. Auch in diesem Fall ist aber von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszugehen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes darin zu sehen ist, dass die über das erlaubte Ausmaß hinausgehende Beleuchtung des Zugfahrzeuges zu Irritationen anderer Verkehrsteilnehmer führen kann, was insbesondere auch in Bezug auf nach vorne ausgestrahltes oranges Licht gilt. Es mag durchaus sein, dass die am Rahmen des Führerhauses nach hinten ausstrahlenden roten LED-Leuchten die Verkehrssicherheit kaum beeinträchtigen. Insgesamt liegt jedoch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die zusätzlichen LED-Leuchten vor.
Unter Bedachtnahme auf die bereits oben dargestellten weiteren Strafbemessungskriterien war daher hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 5. eine Strafe festzusetzen, die unter der Summe der von der Verwaltungsbehörde einzeln verhängten Strafen lag.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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