LVwG T LVwG-2020/17/1083-1

LVwG-2020/17/1083-1Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2020

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Wiederaufnahme;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/1083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.1083.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Z Staatsangehöriger, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020 zu Zahl *** betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt-EU, Antrag vom 06.07.2015) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 06.07.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gestellt. Er hat dafür ein Prüfungszeugnis bezügl.des Deutschtests für Österreich, für die Niveaustufe B1 vorgelegt. Prüfungsdatum war der 23.05.2015. Eine der Prüferinnen war CC.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer nach Überprüfung weiterer Voraussetzungen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts X vom 17.09.2019 zu Zahl ***, rechtskräftig seit 17.09.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Veranlassung der Bestechung einer Prüferin beim Österreichischen Integrationsfonds in Bezug auf die am 23.05.2015 abgelegte Sprachprüfung, wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach den §§ 12 zweiter Fall, 299 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 307 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.

Das Gericht nahm es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2015 in X als Kandidat einer beim DD abzulegenden Sprachprüfung

  1. der (zu ***des Landesgerichtes W) abgesondert verfolgten CC als Amtsträgerin, nämlich als mit „Vereinbarungen über eine fallweise Beschäftigung“ tageweise als zertifizierte Prüferin für Sprachprüfungen beim DD (DD), dessen Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt, angestellte Bedienstete, für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes, nämlich der entgegen der Prüfungsordnung vorgenommenen nachträglichen Berichtigung einer Vielzahl von falschen (Multiple Choice-)Testantworten, einen Vorteil, nämlich einen Bargeldbetrag in Höhe von zumindest EUR 400,00 gewährt habe;

  2. CC durch die zu Punkt 1) genannte Handlung der Bezahlung von Bestechungsgeld dazu bestimmt habe,

a) eine Urkunde, über die diese nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich den vom DD ausgegebenen und von AA nach Ende der Prüfung abgegebenen Prüfungsbogen, zu beschädigen, indem sie nachträglich Berichtigungen falscher (Multiple Choice-)Testantworten des Kandidaten (betreffend Testteile „Hören“ und „Lesen“) durch Radieren und sodann Ankreuzen der richtigen Antworten vornahm sowie ihre eigene Bewertung des Testteils „Sprechen“ zugunsten des Kandidaten verbesserte, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die ursprüngliche Urkunde im Rechtsverkehr, nämlich beim DD anlässlich der Auswertung der Prüfungsergebnisse, zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der tatsächlichen, für das in der Sprachprüfung angestrebte Niveau keinesfalls ausreichenden Deutschkenntnisse von AA, gebraucht werde;

b) eine von dieser verfälschten Urkunde, nämlich den vom DD ausgegebenen Prüfungsbogen von AA, auf dem sie die Bewertungen des Testteils „Sprechen“ der beim Test anwesenden zweiten Sprachprüferin EE ausradiert und nachträglich zu Gunsten von AA geändert habe, im Rechtsverkehr, nämlich durch Übermittlung an den DD zur Auswertung der Prüfungsergebnisse, zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich der vorgeblichen, für das in der Sprachprüfung angestrebte Niveau (B1) ausreichenden Deutschkenntnisse des Kandidaten, zu gebrauchen.

Dieses Urteil ist in Rechtskraft getreten.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y als die zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ örtlich zuständige Niederlassungsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens „Dauerenthalt-EU“ eingeleitet.

Diesbezüglich ist ein Bescheid ergangen, mit welchem das Verfahren auf Erteilung eines „Daueraufenthaltstitels EU“ (Antrag vom 06.07.2015) gemäß § 69 Abs 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen wurde.

Dagegen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.03.2020, ***, zugestellt am 11.03.2020.

Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde am 11.03.2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 4 Wochen war am 22.03.2020, an welchem das 2. COVID-19-Gesetz in Kraft trat, noch nicht abgelaufen. Die Beschwerdefrist war bis zum 30.04.2020 unterbrochen und begann am 01.05.2020 neu zu laufen. Diese endet somit am 01.06.2020.

Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem ganzen Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Rechtsbestand der Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU und in seinem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens verletzt.

1. ) Gemäß § 69 AVG ist ein abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen, wobei dies innerhalb von zwei Wochen ab Erlangung der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund zu erfolgen hat.

Der Bf wurde mit Urteil des LG X vom 17.09.2019 verurteilt. Das Verfahren auf Wiederaufnahme wurde aber erst mehr als vier Monate später durch das Schreiben vom 27.01.2020 eingeleitet. Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgte daher verspätet und ist das Wiederaufnahmeverfahren einzustellen.

2. ) Der angefochtene Bescheid ist auch nicht nachvollziehbar. Dem Bf wird vorgeworfen, dass er der Behörde ein Prüfungszeugnis des DD vom 23.05.2020 (Prüfungsdatum) zum Nachweis seine Deutschkenntnisse vorgelegt hätte.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um das Prüfungszeugnis, welches sich der Bf laut Urteil des Landesgerichtes X durch Zahlungen eines Geldbetrages erschlichen haben soll.

Da nach den Feststellungen die Erteilung des Aufenthaltstitels mit dieser Straftat in keinem Zusammenhang steht, liegt kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Wiederaufnahmeverfahren einstellen;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, welches sich auf die Dokumente und Vorlagen im erstinstanzlichen Akt stützt, steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 29.10.2008 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Asylgesetz erhalten. Er ist Z Staatsangehöriger und wurde am xx.xx.xxxx in Kabul geboren. Er stellte am 21.10.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Y, den Asylantrag, der dann positiv beschieden wurde. Am 06.07.2015 hat er den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gestellt.

Er ist derzeit in V wohnhaft und hat im Oktober 2014 Frau FF geehelicht. Sie ist ebenfalls Z Staatsangehörige. Er ist bei der Tiroler Gebietskrankenkasse versichert. Am 23.05.2015 hat er den Deutschtest B1 bestanden. Als Prüferinnen schienen CC, sowie Mag. EE auf.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat am 07.06.2017 den Abschlussbericht bezüglich diverser Verdächtigter, unter anderem CC, wegen Verdacht auf Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechlichkeit vorgelegt. Aus diesem Bericht geht hervor, dass Frau CC verdächtigt und großteils geständig sei, im Zeitraum von Feber 2011 bis Ende Feber 2018 als vom Österreichischen Integrationsfonds bestellte, qualifizierte Prüferin für die Abschlussprüfungen der Deutsch-Integrationskurse, mithin als Beamtin, mit dem Vorsatz durch den Staat in seinem Recht auf Einhaltung der Vorschriften über die Abschlussprüfungen über den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne der §§ 14 bis 16 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie der Verordnung des BMI über die Integrationsvereinbarung zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hat, indem sie (gegen Vereinbarung eines Entgelts) unter Missachtung der Prüfungsvorschriften den schriftlichen Teil (sowohl in Modul Hören/Lesen als auch in Modul Schreiben) von teils namentlich bekannten, nicht die für den angestrebten Abschluss erforderlichen Sprachkenntnisse aufweisenden Prüfungskandidaten, deren Prüfung sie überwachte, durch Ergänzungen und Ausbesserungen nach dem Test manipulierte und sodann solcherart mit für den benötigten Abschluss ausreichend richtigen Antworten an den DD, entsprechend ihrer Aufgabe nach § 8 Abs 4 IV-V zur Bewertung der Prüfungsleistungen übermittelte.

Weiters, indem sie von ihrer Schwester Günes-Coban Yeter mit einer weiteren Prüferin, nämlich GG, deren gemeinsam vorgenommenen Wertungen des Prüfungsteils „Sprechen“ (= Modul Sprechen) im Nachhinein manipulierte und dem DD übermittelte. Den Ermittlungen zufolge hat DD die Bewertungen der Zweitprüferinnen in mehreren Fällen ausgebessert… dies ist beispielweise… auf den Originalbewertungsbögen der beiden Prüferinnen ersichtlich, dass die A2-Bewertungen von JJ ausradiert und auf B1 geändert wurden. ….

CC ist in 36 Fällen zu den Fakten… (83 [KK])… geständig, die Prüfungen manipuliert zu haben. In der Folge wurde auch ein Verfahren gegen KK unter der Zahl ***anhängig (LG X). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.09.2019 zur selben Zahl für schuldig des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach den §§ 12 2. Fall, 229 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 12 2. Fall, 223 Abs 2 StGB befunden und wurde er unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 307 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 1 Jahr bedingt nachgesehen. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen im Sinne des § 28 Abs 1 StGB hervorgehoben, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer.

Dieser Sachverhalt wurde aufgrund des erstinstanzlichen Aktes wiedergegeben. Wie schon oben ausgeführt, stützt sich der Sachverhalt auf die vorliegenden Dokumente und Unterlagen in diesem Akt.

II.Rechtliche Grundlagen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I 58/2018:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020:

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

III.Rechtliche Erwägungen:

Im Schreiben vom 17.02.2020 hat der Beschwerdeführer zur Wiederaufnahme des Verfahrens „Daueraufenthalt-EU“ schriftlich Stellung genommen und in diesem Schreiben ausgeführt, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst sei und er sich einsichtig zeige, dass er sein Verhalten sehr bereue und das ergangene Urteil des LG X vom 17.09.2019 zu Zahl ***vollinhaltlich zur Kenntnis nehme. Er hat weiter ausgeführt, dass er sich nunmehr an der Volkshochschule Tirol für eine Integrationsprüfung B1 angemeldet habe und bestrebt sei, das B1-Sprachdiplom auf ehrliche Art und Weise zu erlangen.

Zweifelsfrei hat der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten in diesem Schreiben zugestanden. Es kann nicht die Rede davon sein, dass er dieses nicht gesetzt hat, wie nunmehr in der Beschwerde behauptet wird.

Gegenteiliges ist einerseits durch das Urteil des LG X erwiesen und in Rechtskraft getreten und andererseits auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers und seine Stellungnahme vom 17.02.2020 schriftlich ausgeführt.

Erst als er einen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung beauftragt hat, hat er zum ersten Mal bestritten, die ihm mit Urteil des Landesgerichtes X vorgeworfene Straftat begangen zu haben. Dies ist im gegenständlichen Fall allerdings durch die Rechtskraft des Urteils und die Bindungswirkung an dieses Urteil zu berücksichtigen.

Aufgrund dieses Urteils wurde daher durchaus nachvollziehbar die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt- EU“ eingeleitet, dies gemäß § 69 Abs 1 Z 1 des AVG und im Sinne eines geordneten Fremdenwesens

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betraf und keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind. (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG mit Hinweisen auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens ist auszuführen, dass die Einleitung dieses Verfahrens nicht verspätet erfolgt ist. Im Gesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden kann. Die 14-Tage-Frist betrifft lediglich den Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde, wenn sie von einer Partei beantragt wird, sodass der Einwand, das Verfahren auf Wiederaufnahme sei zu spät eingeleitet worden, nicht gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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