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LVwG-2020/41/1910-5•LVwG T LVwG-2020/41/1910-5
LVwG-2020/41/1910-5Tribunal Administrativo Regional27 de nov. de 2020
Errichtung einer Forststraße;<br/>dringend notwendige Schutzwaldsanierung;<br/>Abfuhr von Schadholz zur Vermeidung von Borkenkäferbefall;<br/>öffentlich-rechtliche Voraussetzungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975 und nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. (forstrechtliche Bewilligung) wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. (naturschutzrechtliche Bewilligung) wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.07.2020, Zl ***, wurde den Herren CC, DD und EE die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der 165 lm langen Forststraße „FF“ auf den Waldgrundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle GB *** X, sowie auf Gst **6, GB *** W, nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde von AA mit Schreiben vom 25.08.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, in welcher er sich gegen die Erteilung der forst – und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Forststraße „FF“ auf seiner Grundparzelle **6 KG W aussprach. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der alte Almweg auf seinem Grundstück **6 KG W vor ungefähr 20 Jahren aufgelassen worden sei, weil ein neuer Weg in die GG Alm gebaut worden sei. Dieser aufgelassene Weg sei nicht mehr benutzt worden und sei total zugewachsen. Bei der Agrargemeinschaft sei damals beschlossen worden, dass der aufgelassene Weg an den Besitzer zurückfalle. Sollte der Weg, so wie im angefochtenen Bescheid angeführt, hergestellt werden, müsste er auch weiteren Grund seinerseits hergeben. Er sei der Meinung, dass das Schadholz per Seilbringung auf den neuen Almweg jederzeit möglich wäre und daher keine weitere Wegführung notwendig sei. Sein Waldgrundstück sei im steilen Gelände und wäre auch der Weg, wenn er gerade heruntergeführt würde, sehr steil, bei großen Regenmengen würde Murengefahr bestehen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.10.2020, in welcher die Parteien Gelegenheit hatten, ihre Argumente vorzutragen und in Rahmen welcher der forstfachliche Amtssachverständige JJ, Bezirksforstinspektion V, sein im Verfahren vor der belangten Behörde erstattetes Gutachten erörterte.
II.Sachverhalt:
Die in weiterer Folge in diesem Erkenntnis angeführten Grundstücke und Einlagezahlen beziehen sich, soweit nicht eine andere KG genannt ist, auf die KG *** X.
CC, DD und EE haben am 28.02.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Traktorweges „FF“ beantragt.
Der geplante Traktorweg „FF“ ist 165 lm lang. Die Trasse zweigt auf einer Seehöhe von 1925 m von einem bereits bestehenden und für die Befahrung zu adaptierenden Traktor- und Schlepperweg, vom sogenannten „KK“ auf Gst **6 KG W im Eigentum des Beschwerdeführers ab und führt über einen mäßig geneigten Geländerücken durch mittelsteiles bis steiles Gelände in die nach Südosten exponierten und zu erschließenden Waldflächen „FF“. Die Wegtrasse weist an das Gelände angepasste Längsneigungen von -5 bis maximal -11% auf, das Gelände im Bereich der Wegtrasse ist trocken und stabil. Im gesamten Trassenbereich werden keine wasserführenden Gerinne und keine vernässten Bereiche gequert. Im gegenständlichen Bereich sind keine Quellen vorhanden. Den geologischen Untergrund bilden glimmerreiche Phylite und Quarzphylite des LL. Das Gelände im Bereich der geplanten Traktorwegtrasse ist vorwiegend mäßig (35% - 50 %) und lediglich auf einem kurzen Abschnitt stärker geneigt (65 %).
Die Forststraße „FF" wird als traktorbefahrbarer Weg mit einer Fahrbahnbreite von 3,2 m und mit einer Planumbreite von 4,0 m errichtet. Die Wasserableitung erfolgt mittels leicht nach außen hängender Fahrbahn und Erdmulden. Die gesamte Weganlage wird mit dem vorhandenen Grundmaterial befestigt.
Beim zu erschließenden Waldbereich „FF“ handelt es sich um einen subalpinen warmen Silikat-Fichten-Lärchenwald. Dieser weist durch ehemalige Schneitelung, Streunutzung und Beweidung die dafür typischen Degenerationserscheinungen auf. Weiters kam es durch die Wetterereignisse „Vaia 2018“ und „Ingmar 2019“ zur größeren Schäden in Streulage.
Die ca. 1,5 ha erschlossene Waldfläche ist zur Gänze stark überalterter Schutzwald. Der vorwiegend durch die Weganlage erschlossene Waldkomplex ist Standortschutzwald und nur ein geringer Teil am Weganfang ist indirekter Objektschutzwald (Einhang zum Wer Bach). Im Waldentwicklungsplan - Detailplan V sind die zu erschließenden Wälder als Schutzwald mit der Kennziffer *** ausgewiesen.
Der Traktorweg „FF“ erschließt die Waldgrundstücke **6 KG W und die Waldgrundstücke **3, **2, **4, **1 und **5 KG X und weist durch den „MM“ eine Basiserschließung auf. Mit dem Bau des Traktorweges wird die Aufarbeitung des in Streulage liegenden Schadholzes sowie die zukünftige Schutzwaldverbesserung und - verjüngung wesentlich erleichtert.
Für die Errichtung und Erhaltung des Traktorweges gibt es eine von den drei Antragstellern unterfertigte privatrechtliche Vereinbarung. Der Beschwerdeführer hat seine Zustimmung für die Errichtung dieser Weganlage an die Realisierung der Forststraße „NN“ gebunden. Die Weiterführung dieser behördlich genehmigten und bereits bis zum Grund des Beschwerdeführers heranreichenden Forststraße ist auf Grund fehlender Zustimmung des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich.
Der Errichtung des Traktorweges „FF“ wurde aus fortfachlicher, aus wildbachtechnischer und aus naturkundefachlicher Sicht Zustimmung erteilt. Für die forstliche Bringungsanlage liegen alle öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen vor und handelt es sich dabei um ein gemeindeübergreifendes Projekt zwischen den Gemeinden U und X. Der Beschwerdeführer als Grundeigentümer des Gst **6 KG W - dieses Waldgrundstück wird durch die zur Errichtung der Forststraße auf eine Länge von rund 20 m abzweigend vom KK berührt – hat seine Zustimmung zur Errichtung dieser Bringungsanlage an die Realisierung der Forststraße „NN“ gebunden. Die Realisierung dieser Forststraße scheitert derzeit durch den Beschwerdeführer aufgrund des für ihn zu hohen Bringungsbeitrages in der Höhe von Euro 9.000,00. Die Errichtung der nunmehr beantragten Forststraße auf dem Gst des Beschwerdeführers erfolgt im bautechnisch günstigsten Gelände. Die beantragte Wegerschließung gewährleistet eine einzelstammweise forstliche Nutzung dieses Waldbereiches, womit eine Dauerbewaldung gegeben ist, was hinsichtlich Wasserabfluss, Naturverjüngung etc von großer Bedeutung ist. Die Weganlage ist für die Aufarbeitung der angefallenen Schadhölzer durch Witterungseinflüsse (Sturm und Schneedruck bzw Schneebruch) sowie für die weitere Schutzwaldbewirtschaftung alternativlos. Eine händische Bringung ist nicht möglich, weil das Gelände sehr kupiert und mit Mulden ausgestattet ist, sodass eine normale Bringung von Holz auf dem Boden sehr erschwert bzw überhaupt unmöglich ist. Belange der Wildbach – und Lawinenverbauung sind durch den beantragten Traktorweg nicht betroffen.
III.Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf das forstfachliche Gutachten des JJ vom 23.03.2020, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.10.2020 ausführlich erörtert wurde, sowie auf das Gutachten des DI OO, Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung V, vom 19.03.2020.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.10.2020 konnte vom forstfachlichen Amtssachverständigen präzisiert werden, dass durch den Neubau dieser Forststraße abzweigend vom sog „KK“, eines schon bestehenden und für die Befahrbarkeit etwas zu adaptierenden Traktor – und Schlepperweges, und dem Eintritt in das Gst **3 das Gst **6, KG W, im Eigentum des Beschwerdeführers auf einer Strecke von rund 20 m belastet wird. Die Trassenaushiebbreite ist in diesem Bereich durch flaches Gelände geprägt, sodass das berührte Grundstück des Beschwerdeführers in Nutzung und Produktionskraft nicht beeinträchtigt wird. Dass durch die beantragte Weganlage auch Belange der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht berührt werden und deshalb keine Einwände gegen die Errichtung des Traktorweges bestehen, erhellt aus der forstfachlichen Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung V, vom 19.03.2020. Weder durch die Adaptierung des bereits bestehenden „KKes“ noch durch die Errichtung der beantragten Forststraße wird eine gefährliche Erosion herbeigeführt noch der der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert noch die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht. Dass die Weganlage für die Aufarbeitung der angefallenen Schadhölzer durch Witterungsereignisse (Sturm und Schneebruch bzw Schneebruch) sowie für die weitere Schutzwaldbewirtschaftung - überalterter Standortschutzwald auf einer Fläche von rund 1,5 ha - aufgrund der sehr kupierten und unregelmäßigen Geländegegebenheiten in den zu erschließenden Waldflächen und eines für eine Bodenbringung damit verbundenen sehr hohem Arbeitsaufwandes alternativlos ist, wurde durch den forstfachlichen Amtssachverständigen ebenso schlüssig aufgezeigt. Aktuell ist die Aufarbeitung von sehr diffus verstreutem Schadholz, hervorgerufen durch Windwurf „Vaia 2018“ sowie den Schneedruck „Ingmar 2019“ im Zusammenhang mi der Vorbeugung gegen Borkenkäfervermehrung, das übergeordnete und absolut vorrangige Ziel. Langfristig, so die nachvollziehbare Fachansicht des forstfachlichen Amtssachverständigen, ist der geplante Traktorweg als wichtige Voraussetzung für die dringend erforderliche Schutzwaldverjüngung und -Verbesserung anzusehen. Für den gegenständlichen Waldbereich ist aus forstfachlicher Sicht eine kleinflächige bzw. Einzelstamm und - Gruppennutzung zielführend stellt diese Feinerschließung für die Bringung eine unabdingbare Voraussetzung dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen haben die Amtssachverständigen ihres Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar gemacht. Da also der Beschwerdeführer den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zur dringend notwendigen Schutzwaldverjüngung – und verbesserung als übergeordnetes und absolut vorrangiges Ziel und der Vorbeugung von Borkenkäfervermehrung durch die notwendige Aufarbeitung von Schadholz und der Nichtbetroffenheit wildbach – und lawinentechnischer Belange fachlich nicht entgegengetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Richtigkeit der vom forsttechnischen und auch vom wildbachtechnischen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ausgehen. Vielmehr macht der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Errichtung der beantragten Forststraße ausschließlich von der Realisierung der Forststraße „NN“ abhängig, dessen Umsetzung allerdings derzeit an ihm selber scheitert, weil er mit dem für ihn errechneten Kostenbeitrag nicht einverstanden ist.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
1. Zur erteilten forstrechtlichen Bewilligung:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 60, 62 und 63 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen
§ 60. (1) Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
a) eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
b) der Hochwasserabfluß von Wildbächen behindert,
c) die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
d) die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
e) der Abfluß von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflußt werden, daß Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden.“
(3)…
„Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
§ 62. (1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
(…)
c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
(…)
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass
a) sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
b) sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
c) sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
d) soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“
„Bewilligungsverfahren
§ 63. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben, insbesondere über den beabsichtigten Baubeginn sowie über die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Dem Antrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Dem Verfahren sind als Partei auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Soweit eine Bringungsanlage über eine Bergbauanlage oder unmittelbar an dieser entlang geführt werden soll, ist auch der Bergbauberechtigte dem Verfahren als Partei beizuziehen.
(3) Werden gegen ein Bauvorhaben, gegen das sonst kein Anstand obwaltet, zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Antrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) In der Errichtungsbewilligung ist für die Fertigstellung der Bringungsanlage eine Frist vorzuschreiben. Diese ist von der Behörde auf begründeten Antrag zu verlängern.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.10.2020 konnte der forstfachliche Amtssachverständige sein Gutachten vom 23.03.2020, wonach der geplante Tracktorweg eine unabdingbare Voraussetzung für die dringend erforderliche Schutzwaldverjüngung und –verbesserung ist, dahingehend konkretisieren, dass durch die Wegtrasse das Gst **6, KG W, im Eigentum des Beschwerdeführers in Nutzung und Produktionskraft nicht beeinträchtigt wird und dass dadurch auch keine Belange der Wildbach- und Lawinenverbauung betroffen sind. Auf einen durch die Weganlage erschlossenen Standortschutzwald mit hoher Schutzfunktion – Kennziffer *** – wurde ebenso hingewiesen wie darauf, dass weder durch die Adaptierung des KKes noch durch die Errichtung der nunmehr beantragten Forststraße eine gefährliche Erosion herbeigeführt, noch der Hochwasserfluss von Wildbächen behindert, noch die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, noch die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört und auch der Abfluss von Niederschlagswässern nicht so ungünstig beeinflusst wird, wodurch die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Auf die große Bedeutung einer einzelstammweisen forstlichen Nutzung in diesem zu erschließenden Waldbereich und die Aufarbeitung des angefallenen Schadholzes durch die oben beschriebenen Witterungseinflüsse und die fehlende Alternative für eine weitere Schutzwaldbewirtschaftung wurde schlüssig hingewiesen. Die Forststraße „FF“ wurde von der PP geplant und wird auch der Bau durch diese öffentliche Dienststelle beaufsichtigt, sodass der Eingriff in den Wald auf das unbedingt Erforderliche begrenzt und die Forstweganlage unter Einhaltung sämtlicher Parameter nach § 60 Forstgesetz geplant, errichtet und erhalten wird. Belange der Wildbach- und Lawinenverbauung durch die Weganlage selber werden, wie vom Beschwerdeführer selbst zugestanden, nicht berührt und ist das Planum des vorgelagerten KKes für eine Befahrbarkeit etwas zu adaptieren, wofür die Zustimmung des Beschwerdeführers ebenso erforderlich ist wie die Errichtung der Forststraße „FF“ auf seinem Grundstück.
Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol somit zu Ergebnis, dass im vorliegenden Fall entsprechend der Auffassung der belangten Behörde die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Forststraße „FF“ vorliegen. Nach der Judikatur des VwGH besteht im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung für forstliche Bringungsanlagen eine Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften nur insoweit, als die mögliche Nutzung oder Produktionskraft der (betreffenden) Liegenschaft durch die Bringungsanlage beeinträchtigt werden könnte (VwGH 18.01.1993, Zl 89/10/0190). Ist eine solche Beeinträchtigung nicht gegeben, vermag sogar der Eigentümer einer Liegenschaft, die für eine fremde Bringungsanlage benutzt wird, keine Parteistellung zu erlangen (vgl VwGH 27.03.2014, 2012/10/0040). Einwendungen eines Liegenschaftseigentümers in einem Verfahren nach § 62 und § 63 gegen die Notwendigkeit einer geplanten Forststraße mit der Begründung, es entstehe durch diese Forststraße eine Übererschließung, stehen nicht im Zusammenhang mit der Frage der Beeinträchtigung von Nutzung oder Produktionskraft von Liegenschaften und berühren daher keine subjektiven öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers (VwGH 26.06.1995, 95/10/0008). Insoweit der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Errichtung dieser Forststraße an die Realisierung der Forststraße „NN“ gebunden hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine bedingte Zustimmung dieser Erklärung eines vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers so lange nicht als „liquid“ im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das heißt aktuell und zweifelsfrei, zu betrachten ist, als dieser der Behörde nicht bekannt gibt, dass die zusätzliche Bedingung eingetreten ist (vgl VwGH vom 18.06.1990, 89/10/0204). Wenn auch die Errichtung der beantragten Weganlage aus öffentlich-rechtlicher Sicht zulässig ist, ändert dies nichts daran, dass ohne Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes die zivilrechtliche Zustimmung des Beschwerdeführers für die Umsetzung dieser Maßnahme erforderlich ist.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
2. Zur erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).
Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für berührte Grundeigentümer keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Soweit aus dem Beschwerdevorbringen abzuleiten ist, dass die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zu einem Recht an fremdem Eigentum führe bzw in die Rechtsphäre eingreife, ist darauf hinzuweisen, dass dem Grundeigentümer aus einer dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht erwächst. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (vgl VwGH 03.10.2008, 2008/10/0193).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 43 Abs 2 TNSchG 2005 berufen sollte, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen ist, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Vorschrift nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allen wegen der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung der vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer nicht abgeleitet werden (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im naturschutzrechtlichen Verfahren war deshalb seine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
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