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LVwG-2020/26/2503-3•LVwG T LVwG-2020/26/2503-3
LVwG-2020/26/2503-3Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2020
Kostenbeitrag für Flächenwidmungsplanänderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.10.2020, ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenbeitrags für eine Flächenwidmungsplanänderung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die anzuwendende Bestimmung der Kostenbeitragsverordnung 2017 mit „§ 1 Abs 1 lit c“ präzisiert wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 29a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 in Verbindung mit § 1 der Kostenbeitragsverordnung 2017 für die Ausarbeitung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, ein Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 2.150,00 zur Zahlung aufgetragen, und zwar mit Fälligkeit ab Rechtskraft des Bescheides.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 12.05.2020 eine Grundfläche im Eigentum des Beschwerdeführers im Gesamtausmaß von 4.693 m² von vorher „Freiland“ und vorher „landwirtschaftliches Mischgebiet“ in nunmehr „Sonderfläche Hofstelle“ umgewidmet worden sei, welche Flächenwidmungsplanänderung seit 11.08.2020 in Kraft sei.
Aufgrund der Flächengröße der umgewidmeten Grundfläche und des für die gegenständliche Sonderflächenwidmung vorgesehenen Beitragssatzes nach der Kostenbeitragsverordnung 2017 würde sich ein Zahlbetrag von Euro 2.346,50 ergeben, allerdings sei nach der Kostenbeitragsverordnung 2017 eine Höchstbeitragsvorschreibung im Betrag von Euro 2.150,00 festgelegt, sodass eben letzterer Betrag zur Zahlung aufzutragen gewesen sei.
Gegen diese Kostenbeitragsvorschreibung entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die amtswegige Ermittlung der Grundfläche des vormaligen landwirtschaftlichen Mischgebietes und die Neufestsetzung des Kostenbeitrages unter Abzug der vormals als „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmeten Grundfläche beantragt wurden.
Begehrt wurde außerdem, die Einhebung des Kostenbeitrags auszusetzen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass eine Gesamtgrundfläche im Ausmaß von 4.693 m2 umgewidmet worden sei, wovon zuvor eine Fläche von 2.428 m2 als „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmet gewesen sei, der Rest der Gesamtumwidmungsfläche sei bisher als „Freiland“ ausgewiesen gewesen.
Nach der gegebenen Rechtslage bestehe dann keine Beitragspflicht, wenn der Flächenwidmungsplan derart geändert werde, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergäben.
Dies treffe gegenständlich für die erfolgte Umwidmung von „landwirtschaftlichem Mischgebiet“ in „Sonderfläche Hofstelle“ zu, gehe doch damit offenkundig eine Einschränkung der baulichen Nutzung einher.
So dürften im „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ neben Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden auch Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe und auch Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit bis zu 40 Betten errichtet werden, demgegenüber sei auf einer „Sonderfläche Hofstelle“ eine Gebäudenutzung für (gast)gewerbliche Zwecke ausgeschlossen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Kostenbeitragsverfahren, womit dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag für eine Flächenwidmungsplanänderung auferlegt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1 KG Z und zufolge einer Mappenberichtigung auch eines Teiles des Grundstückes **2 KG Z, nämlich eines Randstreifens entlang der südlichen Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z. Die Mappenberichtigung erfolgte dabei auf der Grundlage des Vermessungsplanes des Zivilgeometers BB vom 14.02.2020 zu GZ ***.
Vor der nunmehr streitverfangenen Umwidmung waren die beiden in Rede stehenden Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z je zum Teil im „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ sowie im ausgewiesenen „Freiland“ gelegen.
Die Grundstücke wiesen also keine einheitliche Widmung auf, da die Widmungsgrenze zwischen „Freiland“ sowie „landwirtschaftlichem Mischgebiet“ durch die beiden Grundstücke verlief, zum Teil verlief die Widmungsgrenze sogar durch die im südlichen Teil des Grundstückes **1 KG Z befindlichen Gebäude.
Mit Eingabe vom 18.11.2019 trug der Beschwerdeführer an den Verordnungsgeber der Gemeinde Z die Anregung heran, im Bereich seiner Hofstelle auf seinem Grundstück **1 KG Z eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorzunehmen, um dort eine einheitliche Bauplatzwidmung zu erreichen. Konkret regte er die Umwidmung in „Sonderfläche Hofstelle“ für eine von ihm planlich ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes **1 KG Z an.
In seiner Sitzung vom 12.05.2020 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Z den Beschluss, den Flächenwidmungsplan im Bereich der Grundstücke **1 und **2, beide KG Z, zu ändern, nämlich die Umwidmung von bislang „Freiland“ sowie „landwirtschaftlichem Mischgebiet“ in künftig „Sonderfläche Hofstelle“ vorzunehmen, dies entsprechend einer erstellten Planunterlage und auch entsprechend dem Ansinnen des Beschwerdeführers.
Das Flächenausmaß der umgewidmeten Grundfläche im Eigentum des Rechtsmittelwerbers beträgt insgesamt 4.693 m², davon entfallen
-7 m² auf vormaliges „landwirtschaftliches Mischgebiet“ des Grundstückes **2 KG Z,
-44 m² auf vormaliges „Freiland“ des Grundstückes **2 KG Z,
-2.214 m² auf vormaliges „Freiland“ des Grundstückes **1 KG Z und
-2.428 m² auf vormaliges „landwirtschaftliches Mischgebiet“ des Grundstückes **1 KG Z.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.08.2020 wurde dem zuvor näher beschriebenen Umwidmungsbeschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z die aufsichtsbehördliche Genehmigung auf der Rechtsgrundlage des § 68 Abs 3 und 7 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erteilt.
Am 11.08.2020 erfolgte die Kundmachung der in Rede stehenden Flächenwidmungsplanänderung im Bereich der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt recht gut aus den von der belangten Behörde zur Rechtsmittelentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Aktenunterlagen ergibt.
Gegen diese Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.
Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich keine relevante Sachverhaltsbestreitung, vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des im Grunde unbestrittenen Sachverhalts, dies dahingehend, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 6 Kostenbeitragsverordnung 2017 außer Acht gelassen habe.
Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen bestehen nicht, die im Rahmen der vorliegenden Beweiswürdigung aufzulösen wären. Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten daher auf sehr sicherem Boden getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die in Beschwerde gezogene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 29a Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 110/2019, in Verbindung mit § 1 der Kostenbeitragsverordnung 2017, LGBl Nr 96/2017, gestützt.
Diese Rechtsvorschriften sind auch verfahrensmaßgeblich und haben folgenden Inhalt:
1)Tiroler Raumordnungsgesetz 2016:
„§ 29a
Kostenbeiträge
(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten; eine Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt auch vor, wenn zu einer bestehenden Widmung ergänzende Festlegungen getroffen werden. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Keine Beitragspflicht besteht weiters bei Änderungen im Sinn des § 31c Abs. 2, bei Widmungskorrekturen nach § 68 Abs. 4 sowie bei Berichtigungen der elektronischen Kundmachung nach § 71 Abs. 1. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 69 Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.“
2)Kostenbeitragsverordnung 2017:
„§ 1
Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der Beitragssatz beträgt im Fall der Widmung von
a)Wohngebiet und Mischgebieten (§§ 38 und 40 TROG 2016) 0,50 Euro,
b)Gewerbe- und Industriegebiet (§ 39 TROG 2016) 0,25 Euro,
c)Sonderflächen nach den §§ 43 bis 49b und 51 TROG 2016 0,50 Euro,
d)Sonderflächen nach den §§ 50 und 50a TROG 2016 0,25 Euro.
(2) Soweit im Fall ergänzender textlicher Festlegungen im Sinn des § 37 Abs. 3, 4 und 5 TROG 2016 die Einholung facheinschlägiger Gutachten erforderlich ist, erfolgt ein zusätzlicher Aufschlag zu den nach Abs. 1 errechneten Beiträgen von 0,25 Euro pro Quadratmeter. Der Aufschlag darf nicht mehr als höchstens 1.000, – Euro betragen.
(3) Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche der nach Abs. 1 und 2 gewidmeten Grundstücke in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil des Grundstückes gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Berechnung des Beitrages ist mindestens eine Fläche von 250 m² zugrunde zu legen.
(4) Bedarf die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 65 Abs. 3 oder 4 TROG 2016 einer Umweltprüfung, so erhöht sich der Beitrag um 2.150,– Euro.
(5) Der Beitrag darf höchstens 2.150,– Euro, im Fall des Abs. 2 höchstens 3.150,– Euro und im Fall des Abs. 4 höchstens 4.300,– Euro, betragen.
(6) Eine Beitragspflicht besteht nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben.“
V.Erwägungen:
Feststellungsgemäß hat der Gemeinderat der Gemeinde Z in seiner Sitzung am 12. Mai 2020 die Umwidmung einer Grundfläche im Bereich der Hofstelle des Beschwerdeführers im Gesamtausmaß von 4.693 m² in künftig „Sonderfläche Hofstelle“ beschlossen, die sich zuvor teilweise im ausgewiesenen „Freiland“ und teilweise in der Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ befunden hat. Der Gemeinderat folgte dabei einer Anregung des Rechtsmittelwerbers.
Eine solche Umwidmung unterliegt grundsätzlich der Kostenbeitragspflicht gemäß § 29a Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz.
Augenscheinlicher Zweck dieser vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Kostenbeitragspflicht ist der, dass die betroffenen Grundeigentümer einen Beitrag zu den Kosten leisten sollen, die für die Ausarbeitung von Plänen und Unterlagen für eine Flächenwidmungsplanänderung entstehen, zumal Änderungen von Flächenwidmungsplänen oftmals im Interesse der Grundeigentümer vorgenommen werden.
Die Widmung von Sonderflächen für Hofstellen im Sinne des § 44 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 unterliegt nach § 1 Abs 1 lit c Kostenbeitragsverordnung 2017 einem Beitragssatz von 0,50 Euro je m² gewidmeter Grundfläche, was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.
Rechtsrichtig hat die belangte Behörde auch den Höchstbeitrag entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs 5 Kostenbeitragsverordnung 2017 beachtet, zumal nach der genannten Regelung der Kostenbeitrag höchstens Euro 2.150,00 betragen darf, welcher Höchstbeitrag im Gegenstandsfall mit einer Widmungsfläche von 4.693 m² und dem vorgesehenen Beitragssatz von 0,50 Euro je m² überschritten würde.
Bis hierher erweist sich demnach der angefochtene Bescheid als rechtskonform, es verbleibt allerdings die Frage zu prüfen, ob entsprechend der Beschwerdeargumentation des Rechtsmittelwerbers ein Teil der Widmungsfläche entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs 6 Kostenbeitragsverordnung 2017 bei der Berechnung abzuziehen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer macht nämlich in seinem Rechtsmittelschriftsatz geltend, dass gemäß § 1 Abs 6 Kostenbeitragsverordnung 2017 dann die Beitragspflicht entfalle, wenn die Flächenwidmungsplanänderung derart erfolge, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben würden, was in seinem Fall zutreffe.
Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auf die vormals als „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmete Grundfläche, dürften doch in dieser Flächenwidmungskategorie gemäß § 40 Abs 5 TROG 2016 neben Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden auch Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe und auch Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit bis zu 40 Betten errichtet werden, wogegen auf einer „Sonderfläche Hofstelle“ die Nutzung von Gebäuden zu gewerblichen Zwecken ausgeschlossen sei.
Diese Rechtsmittelausführungen vermögen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Die Argumentation des Rechtsmittelwerbers greift nämlich zu kurz.
Es ist ihm zwar darin zuzustimmen, dass in der Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2016 grundsätzlich die Ausführung von Wohngebäuden, Gebäuden für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, Gebäuden für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe und von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit bis zu 40 Betten möglich ist, allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass die Bauführungen im „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ entsprechend der Vorschrift des § 40 Abs 1 TROG 2016 dem Vorbehalt unterliegen, dass die zu errichtenden Gebäude unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen (Immissionsschutz).
Diesen Immissionsschutz vermögen die Nachbarn in einem Bauverfahren auch nach § 33 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung 2018 geltend zu machen.
Demgegenüber sieht die Sonderflächenwidmung für Hofstellen gemäß § 44 TROG 2016 keinen derartigen Immissionsschutz für die Nachbarn vor. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu der Widmungskategorie „Sonderfläche“ nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 klargestellt, dass aus den betreffenden rechtlichen Bestimmungen ein Immissionsschutz nicht ableitbar ist (VwGH 28.05.2020, Ra 2018/06/0245).
Der für Sonderflächen fehlende Immissionsschutz stellt in Baubewilligungsverfahren naturgemäß einen nicht unbeträchtlichen Vorteil für den Bauwerber dar.
Insofern erweist es sich als schwierig, die beiden Flächenwidmungskategorien „landwirtschaftliches Mischgebiet“ und „Sonderfläche Hofstelle“ in Bezug auf die baulichen Nutzungsmöglichkeiten miteinander zu vergleichen.
Es trifft zwar zu, dass in der Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ mehr Gebäudearten errichtet werden dürfen als auf einer „Sonderfläche Hofstelle“, doch stehen die Bauführungen im „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ unter der Einschränkung eines ausreichenden Immissionsschutzes, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.
Demzufolge tritt klar hervor, dass beide in Prüfung stehenden Flächenwidmungskategorien einerseits Vorteile gegenüber der jeweils anderen aufweisen, aber andererseits auch Nachteile, was die bauliche Nutzung anbelangt. Entscheidend kommt es zweifelsohne auf ein konkretes in Aussicht genommenes Bauvorhaben an, ob nun die Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ eine bessere bauliche Nutzung ermöglicht oder die „Sonderfläche Hofstelle“.
Schon einmal hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung vertreten, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob eine Flächenwidmungsplanänderung eine gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkung hinsichtlich der baulichen Nutzung mit sich bringt, dies im Sinne der Vorschrift des § 1 Kostenbeitragsverordnung, entscheidend darauf ankommt, welche Art von Bauführung der betroffene Grundeigentümer beabsichtigt (LVwG Tirol 11.11.2014, LVwG-2014/36/0899).
Das entscheidende Verwaltungsgericht sieht im Gegenstandsfall keinerlei Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. In einem Fall, wo ein Vergleich zwischen verschiedenen Flächenwidmungskategorien in Bezug auf die baulichen Nutzungsmöglichkeiten sehr schwierig ist, kann bei der Beurteilung der wesentlichen Einschränkung der baulichen Nutzungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs 6 Kostenbeitragsverordnung 2017 durchaus eine bekannte Intention des betroffenen Grundeigentümers miteinbezogen werden.
Fallbezogen hat nun der Beschwerdeführer in seiner Anregung vom 18.11.2019 an den Verordnungsgeber der Gemeinde Z darum ersucht, im Bereich seiner Hofstelle eine Widmungsänderung auf künftig „Sonderfläche für Hofstelle“ vorzunehmen, nicht hingegen hat er darum gebeten, die im Bereich seiner Hofstelle vorhanden gewesene Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ Richtung Norden auszudehnen.
Angesichts dieser auf die Flächenwidmung „Sonderfläche für Hofstelle“ gerichteten Widmungsanregung des Beschwerdeführers war daher seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen, kann doch zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass die Sonderflächenwidmung „Hofstelle“ für die baulichen Nutzungspläne des Rechtsmittelwerbers gegenüber der bisherigen Widmung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ keine wesentlichen Einschränkungen bedingt.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz den Antrag gestellt hat, das Flächenausmaß der vormals als „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmeten Grundfläche amtswegig zu erheben, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass diesem Beweisaufnahmeantrag deshalb nicht nachzukommen gewesen ist, da die Gesamtwidmungsfläche von 4.693 m² nicht strittig ist und nach den vorhergehenden Begründungsausführungen der vormals als „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmeten Grundfläche keine verfahrensmaßgebliche Bedeutung zukommt, weil für die Gesamtwidmungsfläche ein Kostenbeitrag zu entrichten ist, und zwar ohne Unterschied, welche Flächenwidmung vor der verfahrensgegenständlichen Umwidmung bestanden hat.
Insoweit der Rechtsmittelwerber eine Aussetzung der Einhebung des Kostenbeitrages beantragt hat, ist er auf den Spruch der bekämpften Entscheidung zu verweisen, wonach eine Fälligkeit des von ihm zu leistenden Kostenbeitrags erst ab Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde eintritt.
Überdies ist er auf die Bestimmung der § 13 Abs 1 VwGVG aufmerksam zu machen, derzufolge eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
Das Verfahren zur Festsetzung von Kostenbeiträgen für Flächenwidmungsplanänderungen ist nach § 29a Abs 3 TROG 2016 auch nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu führen und nicht nach der Bundesabgabenordnung, wie dies der Beschwerdeführer vermeint.
Demnach ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO angestrebte Nichteinhebung des ihm zur Zahlung aufgetragenen Geldbetrages nicht angeordnet werden muss, da ohnedies bereits nach der gegebenen Rechtslage eine Einbringung des Zahlbetrages nicht stattfindet.
Folglich musste über seinen Aussetzungsantrag nicht gesondert abgesprochen werden.
Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass sich die in Beschwerde gezogene Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.10.2020 als rechtsrichtig erweist und der dagegen erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zukommt, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich dazu veranlasst, in Verbesserung des Spruches der angefochtenen Entscheidung die anzuwendende Norm der Kostenbeitragsverordnung 2017 mit „§ 1 Abs 1 lit c“ der genannten Verordnung genauer anzugeben.
Zu dieser Spruchverbesserung war das entscheidende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte im Gegenstandsfall deshalb Abstand genommen werden, weil keine Verfahrenspartei einen Verhandlungsantrag gestellt hat, und zwar weder die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben, noch der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz, wie dies gemäß § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen wäre.
Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol sah in der vorliegenden Rechtssache keine Notwendigkeit zur Vornahme einer Rechtsmittelverhandlung, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Eine verfahrensrelevante Sachverhaltsbestreitung durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor, dieser hat den Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2020 nur deshalb bekämpft, da er eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde angenommen hat, weil diese die begünstigende Bestimmung des § 1 Abs 6 Kostenbeitragsverordnung 2017 auf seinen Fall zu Unrecht nicht angewandt habe. Die Lösung dieser Rechtsfrage bedurfte nicht der Durchführung einer Verhandlung.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Gegenstandsfall war eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, ob die Umwidmung von Grundflächen des Beschwerdeführers in „Sonderfläche Hofstelle“ gegenüber der bisherigen (zum Teil gegeben gewesenen) Widmung „landwirtschaftliches Mischgebiet“ wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung nach sich gezogen hat, dies unter Mitberücksichtigung der vom Rechtsmittelwerber an den Verordnungsgeber der Gemeinde Z herangetragenen Anregung auf eben diese Umwidmung und den in dieser Anregung sich offenkundig manifestierenden Bauabsichten des Beschwerdeführers.
In einer derartigen einzelfallbezogenen Beurteilung ist keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erblicken, einzelfallbezogene Beurteilungen sind nämlich grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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