LVwG T LVwG-2020/31/0940-3

LVwG-2020/31/0940-3Tribunal Administrativo Regional18 de nov. de 2020

Abrir fonte

Regest

abweichendes Bauen; <br/>Haftung Generalunternehmer/Generalplaner; <br/>lange Verfahrensdauer; <br/>Selbsthilfehandlung; <br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/31/0940-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.31.0940.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 2.3.2020, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) auf Euro 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses hat hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) statt „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018 iVm § 9 Abs 1 VStG“ nunmehr „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 iVm § 9 Abs 1 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 120/2016“ und hinsichtlich der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018“ nunmehr „§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018“ zu lauten.

3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 250,-- neu festgesetzt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 2.3.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 13.03.2013, Zl. ***, bestätigt mit Bescheid vom 23.07.2013, *** wurde die Errichtung eines Geschäftsgebäudes im Anwesen Adresse 3 (Adresse 4) bewilligt. Mit Bescheid vom 23.02.2015, Zl. *** wurde die Verlängerung der Baubeginnsfrist um 2 Jahre bewilligt.

I.

Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der CC Gesellschaft m.b.H. (FN ***) mit Sitz in Z, Adresse 5, zu verantworten,

dass die CC m.b.H. zumindest im Zeitraum von 08.08.2017 (Zeitpunkt der Feststellung) bis 28.03.2018 (Zeitpunkt der nachträglichen Bewilligung zu Zl. ***) im Anwesen Adresse 3 (Adresse 4), ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von den oben angeführten Baubewilligungen ausgeführt hat:

a)Die Südfassade wurde im Erdgeschoss - entgegen der bewilligten Länge von 17,60 m - mit einer Länge von 16,20 m und nicht in Sichtbeton hergestellt.

b)Die Außenwand der Tiefgaragenrampe zu den östlich und südlich angrenzenden Nachbarn wurde abweichend zur Baubewilligung nicht mit einer Ausrundung ausgebildet und die beiden Wände wurden bis zu ihrem Schnittpunkt entlang der jeweiligen Grundstückgrenzen verlängert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 67 Abs. 1 lit. a TBO 2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG jeweils i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

3. 600,00

40 Stunden

§ 67 Abs. 1 lit. a TBO 2018“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften treffe, da er selbst vom zuständigen Generalplaner falsch informiert worden sei. Zunächst sei die DD mit dem gegenständlichen Projekt betraut gewesen, weil sie auf dem gegenständlichen Bauplatz einen neuen Firmensitz habe errichten wolle.

Die Bauarbeiten am Objekt EE wurden Jänner 2017 begonnen und nach den Ausführungsplänen des Generalplaners DD ausgeführt. Der Generalplaner habe dann im September 2017 Projektänderungen eingereicht und dem Generalunternehmer und dem Eigentümer mitgeteilt, dass die Behörde bereits den Änderungen und Tekturen zugestimmt hätte.

Völlig überraschend sei dann seitens der belangten Behörde am 20.9.2017 die Baueinstellung verfügt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Generalunternehmerin davon Kenntnis erlangt, dass die Behauptungen der DD, dass die Änderungen behördlich bereits genehmigt worden seien, nicht stimmen. Am 2.10.2017 habe dann eine Besprechung mit der Baubehörde stattgefunden und wurden dabei Art und Umfang der Tekturplanung abgesteckt. Am 4.10.2017 sei der Generalplaner aus dem Projekt „EE“ fristlos entlassen und dem Architekturbüro „FF“ der Auftrag erteilt worden, alle Planungsleistungen herzustellen.

Zudem sei es dem Geschäftsführer in einem Konzern mit über 3.000 Beschäftigten nicht möglich, sich über jedes Bauvorhaben genauestens zu informieren. Das Kontrollsystem bot keine Handhabe dafür, sich gegen die Täuschungshandlungen des Generalplaners zur Wehr zu setzen.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.7.2020, in deren Rahmen die gegenständliche Beschwerde mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurde.

Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur gegenständlichen Verhandlung ebenso wenig erschienen wie der Beschwerdeführer selbst, der seitens seiner Rechtsvertretung wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigt wurde.

II.Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 13.3.2013, ***, bestätigt durch den Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 23.7.2013, ***, wurde die Errichtung eines Geschäftsgebäudes im Anwesen Adresse 3 (Adresse 4) bewilligt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 23.2.2015, ***, wurde gegenüber der GG die Verlängerung der Baubeginnsfrist um 2 Jahre ausgesprochen.

Schließlich wurde mit Eingabe der JJ vom 10.2.2017 der Baubeginn gemeldet.

Am 8.6.2017 fand eine Besprechung mit Vertretern der Bauwerberin, der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und einer Sachbearbeiterin des Baurechtes statt. Dabei wurde seitens des Bauwerbers mitgeteilt, dass die Fassade abgeändert ausgeführt werden soll. Im Zuge dieser Besprechung ist dem Bauwerber seitens der Baubehörde mitgeteilt worden, dass für die geplanten Änderungen eine gesonderte Baubewilligung erforderlich sei.

Schließlich wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines des zuständigen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei am 8.8.2017 festgestellt, dass die Wandlänge der Sichtbetonwandscheibe der Südfassade im Erdgeschoß mit einer Länge von 16,20 m hergestellt worden, wobei bescheidmäßig eine Länge von 17,60 m bewilligt worden sei. Augenscheinlich handelte es sich dabei nicht um eine Sichtbetonkonstruktion.

Auch die Außenwand der Tiefgaragenrampe zu den östlich und südlich angrenzenden Nachbarn wurde abweichend zur Baubewilligung errichtet. Die ursprünglich geplante Ausrundung wurde nicht ausgebildet, die beiden Wände wurden bis zu ihrem Schnittpunkt entlang der jeweiligen Grundstücksgrenzen verlängert.

Schließlich wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Stadtmagistrats Y vom 20.9.2017 die Fortsetzung der Bauarbeiten des Bauvorhabens „Errichtung eines Work- und Life Business-Centers“ im Anwesen Adresse 6 (Adresse 7) gemäß § 35 Tiroler Bauordnung 2011 mit sofortiger Wirkung untersagt, da abweichend zur Baubewilligung gebaut wurde.

Im Zuge eines Lokalaugenscheines vom 13.10.2017 wurde von der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei festgestellt, dass trotz Baueinstellung weitergebaut wurde. Zum Zeitpunkt der Baueinstellung am 20.9.2017 war die Decke über dem 3. Obergeschoß fertiggestellt und der Treppenhauskern im 4. Obergeschoß eingeschalt gewesen. Der Treppenhauskern mit Aufzugsschacht wurde ausgeschalt und die Decke über dem 4. Obergeschoß wurde während des Ortsaugenscheines eingeschalt.

Bei einem Lokalaugenschein am 24.10.2017 wurde von der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei festgestellt, dass nunmehr die Decke über dem 4. Obergeschoß vollständig eingeschalt und mit den Schalelementen für die Stahlbetonwände im südlichen Bereich des 4. Obergeschoßes begonnen wurde.

Erst mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 28.3.2018, ***, wurden diese Änderungen, die am 27.12.2017 von der EE GmbH bei der belangten Behörde eingereicht wurden, bewilligt.

Seitens des Beschwerdeführers wird nicht in Abrede gestellt, dass die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Abweichungen vom oben angeführten bescheidmäßig genehmigten Bestand im Zeitraum vom 8.8.2017 (Zeitpunkt des Lokalaugenscheines) bis 28.3.2018 (Zeitpunkt der nachträglichen Bewilligung laut Bescheid des Stadtmagistrates Y zu Zahl ***) konsenslos vorgenommen wurden.

Ebensowenig wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Generalunternehmerin EE GmbH fungierte und diese Gesellschaft im tatgegenständlichen Zeitraum Empfängerin und Urheberin der baurechtlich relevanten Behördenkorrespondenz, wie beispielsweise der Niederschrift über die Baueinstellung vom 20.9.2017 oder der Baubeginnanzeige vom 10.2.2017, war.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die konsenslos vorgenommenen Änderungen nicht dem handelsrechtlichen Geschäftsführer des Generalunternehmens, sondern der DD GmbH als Generalplaner des gegenständlichen Bauprojektes zuzurechnen seien.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Nichtbeachtung der Baueinstellung vom 20.9.2017 dem Umstand geschuldet war, dass der Bau winterfest gemacht werden musste. Schließlich sei es dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer eines Konzernes mit über 3.000 Beschäftigten nicht möglich, sich über jedes Bauvorhaben genauestens zu informieren. Das Kontrollsystem biete keine Handhabe dafür, sich gegen Täuschungshandlungen eines Generalplaners zur Wehr zu setzen.

III.Rechtsgrundlagen:

Die im Gegenstandsfall wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), lauten wie folgt:

„5. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer im tatgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE GmbH, welche als Generalunternehmerin im gegenständlichen Bauverfahren tätig war, fungierte.

Hinsichtlich des durch Vorlage des Architektur- und Ingenieurvertrages vom 4.11.2015 und des Honoraranbotes vom 4.8.2015 belegten Vorbringens, wonach die DD GmbH Co als Generalplaner mit der Ausführungsplanung und Projektoptimierung beauftragt worden ist, ist auszuführen, dass auch in einem solchen Fall die Verantwortung beim Bauherrn verbleibt; er trägt etwa die Verantwortung dafür, dass entsprechend der Baubewilligung gebaut wird (vgl etwa VwGH 27.2.1998, 98/06/0010).

Der Bauherr müsste, um schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, abgesehen davon, dass eine taugliche Person beauftragt werden müsste, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden zumutbaren Sorgfaltspflicht geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber der beauftragten Person treffen (vgl VwGH 16.5.1979, 1725/77).

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Generalunternehmerin JJ GmbH hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass allfällige Baumaßnahmen nur im Rahmen der zugrunde liegenden Projektgenehmigung zu erfolgen haben und sich nicht auf die Auskunft des Generalsplaners im September 2017 verlassen dürfen, dass die eingereichten Änderungen des Projektes bereits behördlich abgesegnet seien, dies umso mehr, als sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die monierten Abweichungen schließlich erst am 27.12.2017 seitens der JJ GmbH bei der belangten Behörde zur nachträglichen Genehmigung eingereicht wurden und sich sohin ergibt, dass die vermeintliche Auskunft des Generalplaners in doppelter Hinsicht, nämlich sowohl hinsichtlich des Umstandes, dass die Änderungen eingereicht wurden als auch, dass diese vom Stadtmagistrat Y bereits genehmigt wurden, unzutreffend war.

Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich - trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528A/1969).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.1.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so zB bei Ausübung einer Bauführung (vgl VwGH 24.11.1987, 87/05/0126).

Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.2.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126).

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Bauunternehmen mit ca. 3.000 Mitarbeitern nicht möglich sei, sich über jedes Bauvorhabens genauestens zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschuldigten – in Ermangelung der Bestellung eines Bauverantwortlichen - als langjährigem handelsrechtlichen Geschäftsführer der JJ GmbH obliegt, zur Umsetzung der gegenüber den Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames und begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung, für die vorliegende Verwaltungsübertretung einzustehen, befreien kann, ist konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl etwa VwGH 25.11.2004, 2004/03/0107). Derartige Maßnahmen wurden seitens des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens – schon gar nicht in substantiierter Form – dargetan.

Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Fortsetzung der Bauarbeiten auch nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit und trotz Baueinstellung vom 20.9.2017 deswegen erfolgt sei, weil beim Bauprojekt noch diverse Bautätigkeiten vorgenommen werden mussten, um dieses winterfest zu machen, da es ansonsten zu Feuchtigkeits- und Flüssigkeitseinbrüchen im Bauwerk gekommen wäre, auszuführen, dass eine solche damalige für den Beschuldigten zweifellos bedrängende Situationslage den Täter nach den (verwaltungs-)strafrechtlichen Bestimmungen nur dann entschuldigt, wenn ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar war.

Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens ist daher – wie ganz allgemein bei der Schuld – ein maßgerechter Mensch, das heißt ein Mensch, der sich mit den rechtlich geschützten Werten verbunden fühlt. Hegt das erkennende Gericht auch an der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Motivation des Beschuldigten keine Zweifel, so geht die Regelungsintention des Gesetzgebers unter diesem Aspekt doch davon aus, dass jedermann ein gewisses Maß an äußerer oder innerer Bedrängnis hinzunehmen hat, ohne deswegen in eine rechtswidrige Tat auszuweichen.

Das Gesetz berücksichtigt in seinen Entschuldigungsgründen daher nur bestimmte Situationen extremer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass die Rechtsordnung selbst von einem maßgerechten Menschen rechtmäßiges Handeln realistischer Weise nicht mehr verlangen kann.

Sieht das erkennenden Gericht auch die offenkundige Bedrängnis, der der Beschwerdeführer im Sinn einer zeitnahen winterfesten Herstellung des Bauwerks ausgesetzt war, so wäre er als Verantwortlicher dennoch dazu verhalten gewesen, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. In Anbetracht der gegebenen Umstände wäre es dem Beschuldigten vielmehr oblegen, zeitgerecht Erkundigungen über notwendige baurechtliche Bewilligungserfordernisse einzuholen, das entsprechende Bauansuchen einzureichen und auch die notwendige Baubewilligung abzuwarten, bevor weitere Bautätigkeiten gesetzt werden.

Unter dieser Gesamtbetrachtung kann daher nicht vom Vorliegen eines den Beschuldigten entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden, wenngleich der Umstand der durchgeführten Selbsthilfe, die für das gefertigte Gericht nicht völlig unschlüssig vorgebracht wurde, strafmildernd zu veranschlagen war (vgl VwGH 11.5.1998, 94/10/0073).

Es war daher zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich: Durch das von der Baubewilligung abweichende Bauen wird dem öffentlichen Interesse an der Nichtdurchführung konsensloser Baulichkeiten bzw konsensloser Verwendungsänderungen in massiver Weise zuwidergehandelt. In gravierender Weise verletzt wird durch eine derartige konsenslose Vorgangsweise auch das Gewährungsleistungsinteresse daran, dass beabsichtigte Bauführungen von sachverständiger Seite als den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen (§ 18 TBO 2018), somit Brandschutz, Nutzungssicherheit, Hygiene und Gesundheit entsprechend, geprüft und befundet wurden. Auszugehen ist beim Verschuldensgrad zumindest von Fahrlässigkeit.

Die belangte Behörde veranschlagte neben dem vom gefertigten Gericht aufgezeigten oa Umstand, dass das Gebäude vor winterbedingtem Feuchtigkeits- und Flüssigkeitseindringen geschützt werden sollte, mildernd, dass der Beschuldigte nicht einschlägig strafvorgemerkt erscheint:

Diesem Umstand kommt insbesondere deswegen erhöhte Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines großen Bauunternehmens mit mehreren tausend Mitarbeitern fungiert und somit aus dem Fehlen einschlägiger Strafvormerkungen zumindest die Schlussfolgerung zu ziehen war, dass der Beschwerdeführer bei der Abwicklung sonstiger Bauvorhaben in der Regel mit der gebotenen Sorgfalt und Trennschärfe in Bezug auf die Konformität zwischen Bauausführung und eingereichtem Projekt operiert.

Mildernd war schließlich die lange Verfahrensdauer zu werten, zumal das gegenständliche Dauerdelikt schon seit mehr als zweieinhalb Jahren abgeschlossen war.

Der Beschuldigte hat trotz Einräumung der Möglichkeit, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, keine Angaben gemacht. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse war daher von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

In Ansehung und Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol eine nunmehr verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,-- als tat- und schuldangemessen an. Die Strafe bewegt sich damit im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von maximal Euro 36.300,--.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierung des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.3.2010, Zl 2010/17/0017 uva).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu konkretisieren (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 uva).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.