LVwG T LVwG-2020/40/2160-1

LVwG-2020/40/2160-1Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2020

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Regest

subjektive Rechte;<br/>Nachbarbeschwerde;<br/>Abweisung; <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/2160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.2160.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 22.05.2020 haben Frau BB und Herr CC bei der Gemeinde Z um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung Schwimmbecken mit Lagerhütte samt WC, Technikraum und Böschungsmauer“ auf dem Grundstück **1, KG Z, EZ **2, angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 30.07.2020, Zl ***, wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass Frau BB und Herr CC bereits einmal um die baubehördliche Bewilligung für das private Freibad mit Lagerhütte samt WC und Technikraum angesucht hätten und der Bürgermeister von Z – bezugnehmend auf eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DD sowie aufgrund eigener Feststellungen – die baurechtliche Bewilligung versagt habe. Beim vorliegenden Bauvorhaben handle es sich um eine entschiedene Sache, weitere Bauverfahren seien baubehördlich nicht zulässig. An dieser Rechtslage ändere auch die Tatsache nichts, dass durch den Wechsel des hochbautechnischen Sachverständigen dasselbe Bauvorhaben plötzlich als baubehördlich zulässig erscheine.

Überdies sei der Bescheid vom 30.07.2020 insofern nicht schlüssig, als in Punkt 2 der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen EE nur die nachträgliche Genehmigung der bereits errichteten Lagerräume mit WC und Technikraum festgehalten, die private Freibadanlage jedoch nicht erwähnt worden sei. In Punkt 4 der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen sei ausdrücklich festgehalten, dass durch die gegenständliche Bewilligung die bestandsgemäß vorhandenen und eventuell nicht bewilligten baulichen Anlagen am Grundstück keiner Genehmigung zugeführt werden würden und diese somit unberücksichtigt bleiben würden. Jedoch seien sowohl das private Freibad als auch Lagerräume mit WC und Technikraum am 30.07.2020 bereits errichtet gewesen und seien genau diese baulichen Anlagen Gegenstand des vorliegenden Bewilligungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **3, **4 und **5 KG *** Z. Die Grundstücke **4 und **5 KG Z grenzen unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Z an.

II.Beweiswürdigung:

Die vorhin getroffenen Feststellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus auch unstrittig.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als erwiesen fest und ist insoweit auch unstrittig. In der gegenständlichen Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten scheint. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.

III.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LBGl Nr 60/2020) von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

[…]“

IV.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke **6 und **5 KG *** Z ist, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Er ist folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.

Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen ist nicht mehr von diesen subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst.

Mit den seitens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall geltend gemachten Einwendungen, dass es sich beim Bauvorhaben bereits um eine entschiedene Sache handle und weitere Verfahren nicht zulässig seien, dass durch den Wechsel des hochbautechnischen Sachverständigen dasselbe Bauvorhaben plötzlich als baubehördlich zulässig erscheine und dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid als nicht schlüssig erweise, macht der Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend. Das Beschwerdevorbringen findet daher in den taxativ aufgezählten Nachbarrechten des § 33 Abs 3 TBO 2018 keine Deckung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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