LVwG T LVwG-2020/40/1473-5

LVwG-2020/40/1473-5Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2020

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Regest

Nachbarbeschwerde;<br/>Neubau eines Wohnhauses;<br/>Unterirdische Anlage;<br/>Mindestabstände werden eingehalten;<br/>Bestimmungen des Bebauungsplanes werden eingehalten;<br/>Abweisung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/40/1473-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.1473.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Baugesuch vom 02.03.2020, eingelangt im Gemeindeamt Z am 03.03.2020 beantragte Frau BB, im folgenden Bauwerberin genannt, unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und Tiefgarage auf Gst **1 KG Z.

Nach Einholung einer hochbautechnischen Stellungnahme sowie Ergänzung der Planunterlagen wurde mit öffentlicher Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung vom 30.04.2020 die öffentliche mündliche Bauverhandlung für Montag 18.05.2020 anberaumt. Mit Eingabe vom 14.05.2020 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Urgelände unrichtig eingetragen sei, die Tiefgarage im Mindestabstandsbereich ca 2 Meter oberhalb des ursprünglichen Geländeverlaufs zu liegen komme und damit die Mindestabstände gemäß § 6 TBO wesentlich unterschritten würden. Das Bauansuchen widerspreche dem Bebauungsplan hinsichtlich der offenen Bauweise, der Wandhöhen, der Baumassendichte, der Abstände gemäß § 6 TBO und führe auch zu einer unzulässigen Immissonsbelastung der angrenzenden Grundstücke (Lärm- und Geruchsbelästigung). In Bezug auf die Hangsicherung erwähne der Vertreter der Bauwerberin nicht die Aufschüttung auf dem Grundstück, die fast das Böschungsniveau erreiche. Ungeachtet des Rates, mit den Nachbarn ein Einvernehmen herzustellen, habe es auch diesbezüglich keine Kontaktaufnahme und keine Informationen gegeben. Durch die GP **1 und **2 verlaufe der Hauptkanalstrang der Gemeinde Z und über die GP **2 der Privatkanal vom Grundstück des Einschreiters. Der Einschreiter beantrage die Unterbrechung des Bauverfahrens bis zur Klärung der Parteistellung im Umlegungsverfahren. Diesbezüglich sei ein Beschwerdeverfahren beim LVwG-Tirol anhängig. Der Einschreiter erteile dem Bauwerber keine Zustimmung, mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze zu nutzen und bestehe im Übrigen auf dem Höchstmaß der Verbauung in diesem Bereich von 15 %.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 wurde Befund und Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen erstattet sowie die Stellungnahmen der Landesstelle für Brandverhütung der TINETZ und der TIGAS eingeholt sowie seitens des Beschwerdeführers eine Fotodokumentation betreffend Aufschüttungen bzw Abgrabungen am Bauplatz sowie in Bezug auf das Urgelände vorgelegt.

Mit E-Mail vom 27.05.2020 teilte CC der belangten Behörde mit, dass er die ALS-Daten vom Land Tirol erhalten und mit seiner eigenen Geländeaufnahme verglichen habe. Diesen Vergleich habe er einmal mit den Daten des ersten Flugs (2006) sowie mit dem neuesten Flug (2017/2018) gemacht. Die Höhen differierten beim Großteil der Punkte nur um wenige Zentimeter – vor allem im flacheren Teil seien die Werte fast unglaublich genau – das treffe auch auf die Höhen von 2006 zu, sodass man hier mit Sicherheit sagen könne, dass in den Jahren von 2006 bis 2017 keine Geländeveränderungen stattgefunden hätten. Einige wenige Punkte im Hang würden eine größere Differenz aufweisen, hier seien die Höhenwerte des Laserscans aber durchwegs höher und wären für den Bauwerber somit sogar vorteilhafter für die Berechnung der Wandhöhen. Diese Differenzen könnten auf kleine Abrutschungen zurückzuführen sein oder die Lasermessung sei aufgrund von dichtem Bewuchs einfach ungenauer. Angeschlossen waren diesem E-Mail zwei Planausschnitte mit Vergleichspunkten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2020, Zl *** wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass zur Verifizierung des Urgeländes das Vermessungsbüro CC beauftragt wurde, die ALS-Daten vom Land Tirol anzufordern und mit seinen Geländeaufnahmen zu vergleichen. Dieser Vergleich sei vom Vermessungsbüro CC einmal mit den Daten des ersten Flugs (2006) sowie mit dem neuesten Flug (2017/2018) gemacht worden. Wie aus den vorgelegten Planausschnitten datiert mit 27.05.2020 ersichtlich, würden die Höhen beim Großteil der Punkte nur um wenige Zentimeter differieren – vor allem im flacheren Teil seien die Werte sehr genau – das treffe auch auf die Höhen von 2006 zu, sodass man hier mit Sicherheit sagen könne, dass in den Jahren von 2006 bis 2017 keine Geländeveränderungen stattgefunden hätten. Einige wenige Punkte im Hang würden eine größere Differenz aufweisen, hier seien die Höhenwerte des Laserscans aber durchwegs höher. Somit sei erwiesen, dass das im Lageplan GZ *** vom 02.03.2020 und in den Einreichplänen angeführte Urgelände korrekt sei und sich die geplante Tiefgarage sowohl vor als auch nach der Bauführung unterirdisch befinde. Die Aufschüttungen für die Hangsicherung als Arbeitsplanum für das Bohrgerät seien zur Herstellung der Kleinbohrpfahlwand vorübergehend erforderlich. Vom Planer der Baugrubensicherung, Firma DD sei ergänzend ein Einreichplan zur Baugrubensicherung nachgereicht worden. Der Kanalumlegung sei mit rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser Forst und Energierecht vom 05.03.2020, GZ *** die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Die Mindestabstandsflächen würden nicht mit oberirdischen baulichen Anlagen iSd § 6 Abs 7 verbaut. Eine Zustimmung des Nachbarn sei nicht erforderlich.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihm das Beweisergebnis des Vermessungsbüros CC (Aushebung der ALS-Daten vom Land Tirol) nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte dieses Erhebungsergebnis durch Vorlage von Lichtbildern, Screenshots aus dem Laser- und Luftbildatlas Tirol und durch ein vermessungstechnisches Gutachten wiederlegen können. Die Abgrabung des Grundstückes **1 am 23.11.2017 durch den Vertreter der Bauwerberinnen hatte offensichtlich den Zweck, den Böschungsverlauf zu verschleiern. Die Darstellung im Baugesuch, dass die Böschung auf dem Gst **1 vor der Abgrabung in gleicher Weise gestaltet gewesen sei, wie die Aufschüttung auf dem benachbarten Gst **2 sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe bei der Bauverhandlung ein Lichtbild vorgelegt, welches in Richtung Süden den Hang und das Urgelände zeige (Aufnahme aus 1976). Der Rechtsvorgänger der Bauwerberin EE sei vom Baufach gewesen und habe das Haus auf dem Gst **2 zum Hang gebaut. Dem Gemeindekanal mit dem Schacht J ** und den dort einmündenden Privatkanal vom Grundstück des Beschwerdeführers Gst **3 an der Westseite des Hauses habe er dann bis zum Niveau des Obergeschosses überschüttet und den Garten angelegt. Im Kanalplan der Gemeinde Z wurde der Schacht J ** mit „überschüttet“ und im Antrag auf Kanalumlegung werde dieser Schacht als „nicht auffindbar“ bezeichnet. Der Vertreter der Bauwerberin habe den Schacht J ** durch die Kamerabefahrung des Kanals aufgefunden und im angeschlossenen Plan eingezeichnet. Die Ostseite des Hauses sei von einer Aufschüttung frei geblieben. Selbstverständlich sei auch im Bereich der angrenzenden Grundstücke Gst **4 und **5 im Osten und das gegenständliche Baugrundstück Gst **1 im Westen das Gelände unverändert (Felder). Lichbild 1 datiere vom 23.11.2017 und zeige die Abgrabung des Gst **1 im Ausmaß von 20 cm Mutterboden ohne Bezug auf das Bauvorhaben. Gemäß § 6 Abs 1 TBO sei gestützt auf den Bericht der Geotechnik Team GmbH vom 28.08.2019 von einem Geländeniveau von 605,30 auszugehen. Die Tiefgarage liege daher ca 2 Meter oberhalb des ursprünglichen Geländeverlaufes. Die Screenshots (Laser- und Luftbildatlas Tirol) würden die Situation 1940 und 1960 (ebene Felder bis zum Hangfuß) zeigen und dann die Aufschüttung auf dem Grundstück **2 (EE). Das Grundstück **1 (BB) sei bis 23.11.2017 unverändert (Feld bis zum Hangfuß) geblieben. Die Screenshots 2015 und 2016 würden den Folientunnel auf dem Gst **1 der Bauwerberin zeigen. Auch auf die historischen Geländemodelle 2006 und 2012 würden die Situation bestätigen (Aufschüttung Gst **2, ebenes Feld Gst **1). Der dem Bauansuchen zugrundeliegende Lageplan vermittle jedenfalls den falschen Eindruck, dass das Baugrundstück in gleicher Art und Weise wie das Nachbargrundstück aufgeschüttet worden sei. Er zeige überdiese eine – nicht gegebene – Aufschüttung zum westlich angrenzenden Grundstück (FF). In diesem Bereich sei der Anbau an die Garage geplant. Der Lageplan sei daher was das Urgelände betreffe unrichtig und hätte andererseits die Geländesituation nach der ohne Bezug auf das Bauverfahren vorgenommenen Abgrabung vom 23.11.2017 abbilden müssen. Die Tiefgarage sei nicht unterirdisch und das Bauansuchen abzuweisen. Auch der offensichtlich nach der Bauverhandlung nachgereichte Einreichplan zur Baugrubensicherung vom 18.05.2020 sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Bauwerberin habe in den vergangenen zwei Monaten das Grundstück fast bis zum Böschungsniveau (Rampe zweistufig, im Bereich zur Grundgrenze 7 m hoch und 7 m breit) ohne baubehördliche Genehmigung und ohne Zustimmung der Nachbarn aufgeschüttet. Wesentliche Gebäudeteile würden nicht unterirdisch, sondern oberirdisch ausgeführt. Die Bauwerberin habe ohne Bezug auf ein Bauverfahren am 23.11.2017 20 cm Mutterboden entfernt. Nicht eine unrichtige Geländeaufnahme vom Mai 2017, sondern der bis zur baurechtswidrigen Aufschüttung vor 3 Monaten bestehende Geländeverlauf habe die Basis des Baugesuches zu bilden. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf den geotechnischen Bericht und den dort ausgewiesenen Höhen verwiesen. Das Bauansuchen widerspreche dem Bebauungsplan in folgenden Punkten: Offene Bauweise (es handle sich nicht um unterirdische Gebäudeteile, die zusammengebaut würden), Wandhöhen, Baumassendichte, Abstände gemäß § 6 TBO und führe auch zu einer unzulässigen Immissionsbelastung der angrenzenden Grundstücke (Lärm- und Geruchsbelästigung). Die Vorhaben widersprechen auch dem Siedlungskonzept der Gemeinde.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine ergänzende Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes veranlasst. Darüber hinaus fand am 09.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde näher erläuterte und weitere Unterlagen vorlegte.

II.Sachverhalt:

Frau BB hat beim Bürgermeister der Gemeinde Z mit Eingabe vom 02.03. bzw 03.03.2020 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohnungen und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Z beantragt. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet. Für den Bauplatz besteht der Bebauungsplan „Adresse 1“. Das Bauvorhaben besteht aus Erdgeschoss und Dachgeschoss, es wird in Massivbauweise errichtet. Insgesamt sind acht Autoabstellplätze vorgesehen, fünf Abstellplätze befinden sich in der Tiefgarage, drei Abstellplätze sind nördlich im Freien angeordnet. Die Tiefgarage ist sowohl vor als auch nach der Bauführung unterirdisch, die Mindestabstände werden gegenüber allen Grundstücksgrenzen, insbesondere hinsichtlich des Gst **3 des Beschwerdeführers eingehalten. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **3 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten Unterlagen sowie in das eingeholte Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes GG vom 07.10.2020, Zl ***.

Zur Feststellung des Urgeländes wird auf die Vermessungsurkunde des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen CC vom 02.03.2020, GZ *** verwiesen. Bei einem Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG bzw der für die Beweiskraft solcher Urkunden maßgebenden Bestimmungen der ZPO. Der Beweis der Unrichtigkeit der durch eine öffentliche Urkunde bezeugten Tatsachen ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Einvernahme des Vermessungstechnikers im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt hat, so war dieser Beweisantrag abzuweisen, zumal die Richtigkeit der in diesem Lageplan angegebenen Höhenangaben, welche ohnehin auf einer konkreten Messung der Urgeländehöhen am 26.05.2017 erfolgt ist, durch das E-Mail des CC vom 27.05.2020 nochmals bestätigt wurde. Darüber hinaus hat der Vermessungstechniker, wie in seinem E-Mail vom 27.05.2020 unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ALS-Daten (Airborn-Laser-Scanning) vom Land Tirol eingeholt und mit seiner eigenen Aufnahme verglichen. Er kommt dabei selbst zum Schluss, dass beim Großteil der Punkte diese um nur wenige cm differieren, sodass mit Sicherheit gesagt werden kann, dass in den Jahren von 2006 bis 2017 keine Geländeveränderungen stattgefunden haben. Die Annahme des Geländes vor der Bauführung wie im Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 ist daher korrekt erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer weiters auf den geotechnischen Bericht der DD vom 29.08.2019, Dokument Nr *** des JJ verweist und darin eine Höhenlage von 605,50 angegeben ist, so muss gleichzeitig auch festgestellt werden, dass in einem weiteren Schurf S1 eine Höhenlage von 609 m angegeben ist. In welchen Bereichen der Schurf S2 mit der Höhenlage 605,50 am Bauplatz angelegt worden ist, kann aus dem Gutachten der DD nicht entnommen werden. Für die Feststellung des ursprünglichen Geländes ist daher der geotechnische Bericht nicht geeignet, beinhaltet er nur 2 Höhenangaben für den gesamten Bauplatz, während der Lageplan des CC vom 02.03.2020, GZ ***

Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen bzw der Übereinstimmung mit dem für den Bauplatz bestehenden Bebauungsplan stützt sich das erkennende Gericht auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG vom 07.10.2020, Zl *** sowie dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 09.11.2020. Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und kommt der hochbautechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass sämtliche Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten sind. Insbesondere konnten keine Verletzungen von Abstandsbestimmungen des § 6 gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers festgestellt werden. Anhand des festgestellten Urgeländes kommt auch nach der Beurteilung des hochbautechnischen Amtssachverständigen die in Rede stehende Tiefgarage sowohl vor als nach der Bauführung unterhalb des ursprünglichen Geländes zu liegen, sie ist sohin unterirdisch.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(…)

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(…)

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(…)

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Recht zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **3 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt Einwendungen, iSd § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm das E-Mail des CC (Aushebung der ALS-Daten vom Land Tirol und Vergleich mit dem Lageplan gem § 31 TBO 2018) nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der Verlesung der Akten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.11.2020 dieser zweifellos bestehende Verfahrensmangel als geheilt anzusehen ist.

Hinsichtlich der Feststellung bzw Eintragung des Urgeländes bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass das Grundstück **1 bis 23.11.2017 unverändert geblieben sei. Dieses unveränderte Urgelände wurde auch in den Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 des CC vom 02.03.2020 übernommen und durch einen Vergleich mit den ALS-Daten des Landes Tirol (Abteilung Geoinformation) verglichen und in zwei Plänen, welche mit E-Mail vom 27.05.2020 der belangten Behörde übermittelt wurden, eingearbeitet. Aus diesen Plänen ist ersichtlich, dass die Höhenaufnahme in der Natur, durchgeführt durch CC und die ALS-Daten sich lediglich in wenigen Punkten um wenige Zentimeter unterscheiden. So differiert zB ein Punkt im Abstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers im Hangbereich lediglich um 11 cm. Im flacheren Teil des Bauplatzes differieren die vor Ort gemessenen Höhenaufnahmen mit jenen der ALS-Daten noch weitaus geringer. Damit ist für das erkennende Gericht klargestellt, dass die Naturbestandsaufnahme bzw die Vermessung vor Ort durch CC korrekt erfolgt ist. Die Übernahme des ursprünglichen Geländes in die Planunterlagen ist daher korrekt vorgenommen worden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Rahmen seiner Gutachtenserstattung das angeführte Gelände korrekt übernommen bzw eingetragen wurde und für die entsprechenden Nachweisführungen als relevant anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass das Gelände auf dem Nachbargrundstück verändert worden wäre und dass der dem Bauansuchen zugrundliegende Lageplan den falschen Eindruck vermittle, dass das Baugrundstück in gleicher Art und Weise wie das Nachbargrundstück (gemeint das Gst **2 KG Z) aufgeschüttet worden wäre. Dazu genügt es auf die vorigen Überlegungen zu verweisen, wonach der Bauplatz – auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers – zu keinem Zeitpunkt aufgeschüttet wurde. Im Übrigen erweisen sich Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück Gst **2 für das gegenständliche Bauvorhaben als nicht relevant.

Wenn der Beschwerdeführer weiters auf dem Standpunkt steht, dass das derzeitige Gelände (somit die Abgrabung im Jahr 2017) heranzuziehen wäre, so ist dem der eindeutige Wortlaut des § 6 Abs 1 lit d TBO 2018 entgegenzuhalten. Wie auch den Erläuterungen zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, soll sichergestellt werden, dass eine im Hinblick auf die konkret beabsichtigte Bauführung vorgenommene Geländeveränderung wie bisher insofern nicht zu berücksichtigen ist, als die Abstände ausgehend vom Geländeniveau vor Veränderung zu berechnen sind, wogegen Veränderungen, die bereits durch eine frühere Bauführung bedingt waren oder die mehr als 10 Jahre zurückliegen, in der Weise relevant sind, dass das seinerzeit veränderte Gelände zum Urgelände wird (EB ***). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass für die Berechnung der Abstandsbestimmungen und auch für die Frage, ob bauliche Anlagen als ober- oder unterirdisch zu qualifizieren sind, jedenfalls vom ursprünglichen (unveränderten) Gelände auszugehen ist. Die im Jahr 2017 erfolgte Abgrabung am Bauplatz ist daher für die Berechnung der Abstandsbestimmungen nicht zu berücksichtigen, da diese Geländeveränderung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Selbst wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der erfolgten Abgrabung und dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht zwingend hergestellt werden kann, so ist dennoch diese Abgrabung insofern nicht zu berücksichtigen, als es im Belieben des jeweiligen Grundstückseigentümers stünde, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen, um dann zu einem für den Bauwerber günstigeren Bauplatz zu gelangen, sofern diese Geländeveränderung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Damit die vorgenommene Abgrabung zum „Urgelände“ wird, müsste daher zumindest ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren vergangen sein. Da dies nachweislich nicht der Fall ist, ist die Abgrabung sohin nicht zu berücksichtigen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hangsicherung und der offensichtlich nachgereichten Einreichplan zur Baugrubensicherung ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Nachbarn in Bezug auf die Baugrubensicherung kein Mitspracherecht zukommt (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123, 14.09.2020, Ra 2018/06/0219 und 0220).

Unter dem Titel Rechtswidrigkeit des Inhalts wird vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass wesentliche Gebäudeteile nicht unterirdisch wären und dass nicht die Geländeaufnahme vom Mai 2017, sondern der bis zur baurechtswidrigen Aufschüttung vor 3 Monaten bestehende Geländeverlauf die Basis des Baugesuches zu bilden habe. Dazu ist wiederum auf das vorhin Wiedergegebene zu verweisen, wonach das ursprüngliche Gelände korrekt in den Planunterlagen dargestellt wurde.

Die in Rede stehende Tiefgarage erweist sich sowohl vor als auch nach der Bauführung unter dem ursprünglichen Gelände liegend. Dazu ist auf die umfassenden Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zu verweisen. Diesbezüglich steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass die Tiefgarage ausgehend von einem Geländeniveau von 605,30 ca 2 Meter oberhalb des ursprünglichen Geländeverlaufes zu liegen komme. Wie sich aus den Planunterlagen unzweifelhaft ergibt, liegt das Geländeniveau von 605,30 nicht im Abstandsbereich zum Beschwerdeführer, sondern befindet sich diese Höhenlage allenfalls im nördlichsten Bereich des gegenständlichen Bauplatzes, während der Beschwerdeführer mit seinem Gst **3 KG Z im Süden angrenzt. Betrachtet man die eingetragenen Höhenlinien im Vermessungsplan des CC vom 02.03.2020, so fällt auf, dass sich im Abstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin drei Höhenschichtlinien befinden, welche mit 611, 610 bzw 609 ausgewiesen sind. Wie sich aus den zugrundliegenden Einreichunterlagen ergibt, soll auf Niveau des Erdgeschosses gegenüber dem südseitig angrenzenden Grundstück **3 KG Z des Beschwerdeführers, eine Tiefgarage in einem Abstand von 2 m und 2,07 m erstellt werden, welche sich ausgehend von der Ostseite der Grundstücksgrenze zu Grundstück **2 KG Z über die gesamte Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers erstreckt. Gegenüber dem westseitig angrenzenden Grundstück **6 KG Z weist die Tiefgarage einen Abstand von 1,67 m bis 2,22 m auf. Aufgrund dieser Angaben ragt dieser angesprochene Bauteil (Tiefgarage) auch zwischen 1,93 m und 2 m in den Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **3 KG Z des Beschwerdeführers. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund der Bestimmungen des § 6 TBO 2018 war zu klären, ob diese Tiefgarage auf Niveau des Erdgeschosses als oberirdische oder unterirdische bauliche Anlage zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Tiroler Bauordnung 2018 keine Definition der Begriffe „oberirdisch“ und „unterirdisch“ enthält. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgeführt hat, kann nach der Bedeutung der Worte der Begriff „unterirdisch“ als unter der Erde gelegen (Österreichisches Wörterbuch, 40, Auflage 2006, 699) bzw „unter der Erde befindlichen“ (Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 4, Auflage 2000, 965) im Gegensatz zu oberirdisch als über dem Erdboden gelegen verstanden werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung auch die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen ist, ob sie sich nach der Bauführung ober dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (vgl VwGH 14.12.1996, Zl 94/06/0203, VwGH vom 29.06.2000, Zl 99/06/0018). Anhand der vorliegenden Projektsunterlagen zeigt sich, dass das fertige Fußbodenniveau der Tiefgarage auf einer absoluten Höhe von 604,80 m zu liegen kommt. Aus der Schnittführung A zeigt sich, dass die Raumhöhe dieser Tiefgarage im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Grundstück **3 KG Z des Beschwerdeführers 3,46 m beträgt. Die Deckenkonstruktion in diesem angesprochenen Bereich beträgt 40 cm. Aus diesen angegebenen Werten rechnet sich sohin eine Deckenoberkante im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **3 KG Z von absolut 608,66 m. Im Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2018 des Vermessungsbüros CC, Innsbruck, wurde die 4 m Mindestabstandslinie zu Gst **3 KG Z eingetragen sowie drei entsprechende Höheneintragungen des natürlichen Geländeverlaufs vor Bauführung entlang dieser Abstandslinie vorgenommen. Bei diesen angesprochenen Höheneintragungen handelt es sich um nachstehende Werte: Südwestlicher Schnittpunkt der Tiefgarage mit 4 m Abstandslinie = 609,10 m, ca mittig der Tiefgarage im Bereich der 4 m Abstandslinie = 609,14 m und südöstlicher Schnittpunkt der Tiefgarage mit 4 m Abstandslinie = 609,41 m. Berücksichtigt man nunmehr diese Geländehöhen mit der oben angesprochenen Deckenoberkante der Tiefgarage, welche sich im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Grundstück **3 KG Z befindet, so zeigt sich, dass diese Deckenkonstruktion sich auf ihrer gesamten Länge unterhalb des Geländeverlaufs vor Bauführung befindet. Im konkreten ergeben sich nachstehende Werte: 609,10 m – 608,66 m = 0,44 m unterhalb des Geländeverlaufs vor Bauführung, 609,14 m – 608,66 m = 0,48 m unterhalb des Geländeverlaufs vor Bauführung und 609,41 m – 608,66 m = 0,75 m unterhalb des Geländeverlaufs vor Bauführung. Aus den vorliegenden Projektsunterlagen zeigt sich weiters, dass im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **3 KG Z der Deckenaufbau über der Tiefgarage in der Form erfolgen soll, dass über der statisch konstruktiven Stahlbetondecke mit einer Stärke von 40 cm neben Bitumenbahnen mit einer Gesamtstärke von 1 cm eine Humusschicht von 30 cm aufgebracht werden soll. Aufgrund dieser vorgesehenen Überschüttung mit Humus treten die Bauteile der auf Niveau des Erdgeschosses vorgesehenen Tiefgarage optisch sohin auch nach Bauführung im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **3 KG Z nicht in Erscheinung. Bei der angesprochenen Tiefgarage handelt es sich sohin um eine unterirdische bauliche Anlage, da diese sowohl vor als auch nach der Bauführung unter dem ursprünglichen Gelände liegt.

Gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 dürfen oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m (im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m) nicht übersteigt, und die in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten, in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.

Weiters dürfen nach § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, ebenfalls in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.

Die in § 6 Abs 4 lit a und f TBO 2018 angeführten baulichen Anlagen dürfen sohin im Mindestabstandsbereich errichtet werden bzw in diesen hineinragen.

Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in seinem Gutachten ausgeführt, dass zur Überschüttung im Ausmaß von 30 cm Humus aus fachtechnischer Sicht angemerkt wird, dass die Aufbauhöhe einer Intensivbegrünung meistens über 25 cm liegt. Bei den Intensivbegrünungen (Dachgärten), handelt es sich in der Regel um eher aufwendige Begrünungen mit Stauden und Sträuchern, aber auch Rasenflächen und im Einzelfall auch mit Bäumen, welche intensiv gepflegt werden müssen, wozu insbesondere eine regelmäßige Versorgung mit Wasser und Nährstoffen gehört. Ein intensiv begrüntes Dach wird in der Regel vielfältig genutzt. Eine Kombination mit Terrassenflächen, Sitz- und Gehbereichen ist üblich; auf Tiefgaragendecken kommen teilweise Fahrbeläge, Spielbereiche oder auch Wasserbecken hinzu. Die nunmehr vorgesehene Höhe einer Humusschicht von 30 cm ist für eine Intensivbegrünung als ausreichend zu betrachten.

Aufgrund dieser fachkundigen Ausführungen sowie im Hinblick auf den Schutzzweck des § 6 Abs 7 TBO 2018 und der dazu bzw zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich damit auch aus rechtlicher Sicht, dass jene im Mindestabstandsbereich gelegenen Teile der verfahrensgegenständlich beantragten Tiefgarage, die einen für eine Bepflanzung entsprechenden Deckenaufbau aufweisen (zusätzliche wurzelfeste Betumenbahn) und die mit 30 cm Humusauflage überschüttet sind, als unterirdisch nach der Bauführung iSd § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 zu qualifizieren sind (vgl dazu auch Lukas Ramsal, Extensive Dachbegrünung mit standortgerechtem Saatgut inneralpiner Herkunft; DI Norbert Erlach, Dachgrün, Studie im Auftrag des MA 22 2012, ua).

Die gegenständliche Tiefgarage stellt daher eine unterirdische bauliche Anlage dar, welche im Abstandsbereich zum Gst. **3 KG Z zulässig ist.

Der Beschwerdeführer steht weiters auf dem Standpunkt, dass das Bauansuchen dem Bebauungsplan in Bezug auf die offene Bauweise (es handle sich nicht um unterirdische Gebäudeteile, die zusammengebaut würden), Wandhöhen, Baumassendichte, Abstände gemäß § 6 TBO und auch zu einer unzulässigen Immissionsbelastung durch Lärm und Geruch führe. Dazu ist festzuhalten, dass eine umfassende Überprüfung der Einhaltung des Bebauungsplans durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen wurde. Sämtliche Abstandsbestimmungen zum Grundstück des Beschwerdeführers werden eingehalten. Die Vordächer des Wohnhauses sind im Hinblick auf ihre Abmessungen und im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Dächer als untergeordnet zu betrachten und sind sohin im Mindestabstandsbereich zulässig. Auch die im Dachgeschoss vorgesehene Terrasse an der Südseite des Gebäudes ragt nicht in die Mindestabstände von 4 m. Die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Wandhöhen sind von der Oberkante der Aufschüttung aus zu ermitteln. Es ragt kein Bauteil der Tiefgarage über die angesprochene Überschüttung im Mindestabstandsbereich zu Gst **3 KG Z, sodass die Wandhöhen in Bezug auf das Gst **3 KG Z eingehalten werden. Auch der höchste Gebäudepunkt liegt unter den im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudehöhen. Ein Widerspruch zu den sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Höhenfestlegungen konnte aus Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die Baumassendichte kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu und war daher nicht näher auf das unsubstantiierte Vorbringen einzugehen.

Weiters wird vorgebracht, dass es zu einer unzulässigen Immissionsbelastung der angrenzenden Grundstücke durch Lärm und Geruch komme. Diesem unsubstantiierten Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine besondere Situation seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt wurde, welche eine Immissionsprüfung durch die belangte Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht erforderlich machen würde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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