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LVwG-2020/17/0682-1•LVwG T LVwG-2020/17/0682-1
LVwG-2020/17/0682-1Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2020
Aufenthaltsbewilligung "Schüler" abgelehnt;<br/>keinen Erfolgsnachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA IV, geb am xx.xx.xxxx, amerikanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2020 zu Zahl ***, mit welchem der Antrag vom 31.10.2019 auf Verlängerung der ihm zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Y bis 31.11.2019 erteilten Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ angesucht hat, abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 17.08.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gestellt. Zunächst war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer das Bundesrealgymnasium für Berufstätige in Y besuchen würde. Am 28.06.2018 wurde dann ein Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ gestellt, weil eine Zusage für eine Lehrstelle der BB mit Datum 21.06.2018 vorgelegt wurde.
Am 08.10.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag vom 06.04.2018 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und gleichzeitig der Zweckänderungsantrag mit dem Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ bei der Bezirkshauptmannschaft Y als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der zukünftige Aufenthalt des Antragstellers nicht mehr dem Besuch einer Schule dienen sollte, sondern eine Lehrausbildung beabsichtigt sei. Damit sei eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Schüler nicht mehr möglich und der Antrag dahingehend zurückzuweisen. Auch der Zweckänderungsantrag sei zurückzuweisen, da die in § 62 NAG vom Gesetzgeber aufgestellten Erfordernisse für eine derartige Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien.
Am 12.11.2018 hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, Erstantrag gestellt. Er hat eine Bestätigung der Abendschule an der HTL Adresse 2 vorgelegt. In dieser Bestätigung ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung für den Besuch des Vorbereitungslehrgangs für Elektronik und Elektrotechnik im Schuljahr 2018/2019 erfülle. Am 31.10.2019 hat er einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – Schüler vorgelegt. Das vorgelegte Zeugnis weist in drei Fächern ein Nicht Genügend und in einem Fach nicht beurteilt auf und berechtigt den Beschwerdeführer zur Ablegung eines Kolloquiums in diesen drei negativen und einem nicht beurteilten Fach (dieses Zeugnis betrifft das Semesterzeugnis vom 08.02.2019). Das Semesterzeugnis vom 05.07.2019 weist keine einzige Note auf. Der Beschwerdeführer wurde in keinem Fach beurteilt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt aufgrund der vorgelegten Dokumente des erstinstanzlichen Aktes. Diese Unterlagen sind unbedenklich.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) BGBl. II Nr. 206/2020:
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:
Zu § 8 Abs1 NAG:
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 1.
Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
Aufenthaltstitel
§ 2.
(1)Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:
…
7. für eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“:
a)schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I 25/2019:
…
§ 3
(1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
§ 4
Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. § 2a gilt.
§ 63
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
Eine Haftungserklärung ist zulässig. (2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 24
(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
§ 7
(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
§ 8
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
6. für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
a)der dieser Tätigkeit zugrundeliegende Dienstvertrag;
b)erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
III.Rechtliche Erwägungen:
Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinn des Abs 1 ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 63 Abs 3 NAG für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, abwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Die belangte Behörde stützt die hier verfahrensgegenständliche Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ auf den Umstand, dass dieser keinen ausreichenden Schulerfolg für das vergangene Schuljahr nachweisen habe können. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Schüler ist somit nach § 63 Abs 3 NAG die Erbringung eines Schulerfolgsnachweises. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich bereits mit Erkenntnis vom 31.03.2008 zu Zahl 2006/21/0308, dass unter einem „Schulerfolg“ im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 1 NAG schon nach allgemeinen Sprachgebrauch und auch im Sinn der zitierten Materialien nur ein positives Jahreszeugnis einer der im § 63 Abs 1 Z 2 bis 5 NAG genannten Schulen verstanden werden kann.
Zuletzt judizierte der Verwaltungsgerichtshof etwa mit Erkenntnis vom 07.12.2016 zu Zahl Ra 2016/22/0037, dass für den für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 Abs 3 NAG nachzuweisenden Schulerfolg gilt, dass auch dann von einem „positiven Schulzeugnis“ im diesen Sinn zu sprechen ist, wenn in einem Jahreszeugnis einzelne Gegenstände mit Nicht Genügend beurteilt worden sind, von einem positiven Schulzeugnis und somit von einem nachgewiesenen Schulerfolg auszugehen ist, wenn der Schüler zum Aufstieg berechtigt ist und sich auf diese Weise ohne Verzögerung der abschließenden Prüfung zu nähern vermag. Demnach ignoriert das Höchstgericht für den Fall des Aufstiegs des Schülers in die nächste Schulstufe trotz vierfach negativer Beurteilungen im zuvor absolvierten Beurteilungszeitraum eben diese und stellt lediglich auf den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen ab.
Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass der Beschwerdeführer die Schule nicht weiter besuchen wollte, das hat er auch in seiner Beschwerde vorgebracht. Die gesamten Umstände waren schlichtweg eine zu große Belastung für ihn, er wollte lieber arbeiten gehen.
Im gegenständlichen Fall kann auch nicht von einem „nähern ohne Verzögerung zur abschließenden Prüfung“ im Sinne der Judikatur des VwGH vom 29.05.2013 zu Zahl 2013/22/0050 gesprochen werden. Aus diesen Erwägungen heraus steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer einen Schulerfolg im Sinne des § 63 Abs 3 NAG im vergangenen Schuljahr dieses war das Schuljahr 2018/2019 nicht erbracht hat.
Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG entfallen (siehe dazu etwa VwGH vom 19.02.2014 zu Zahl 2013/22/0177). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der wiederholten Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des fehlenden Studienerfolgs kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten vermag (VwGH vom 13.10.2011 zu Zahl 2010/22/0076).
Im bekämpften Bescheid wurde lediglich über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ entschieden, sodass das erkennenden Gericht auch nur über diesen engen Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung befinden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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