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LVwG-2020/30/1110-2•LVwG T LVwG-2020/30/1110-2
LVwG-2020/30/1110-2Tribunal Administrativo Regional10 de nov. de 2020
Rot-weiß-rot Karte plus;<br/>Folge gegeben; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der Staatsangehörigen von Guinea-Bissau AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.05.2020, Zl ***, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe vom 10.03.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem NAG angesucht.
Die belangte Behörde hat das diesbezügliche Verwaltungsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass hinsichtlich der leiblichen Mutter der Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung behänge, wobei der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Da der Aufenthalt der Mutter der Antragstellerin (geb xx.xx.xxxx) aufgrund ihres Alters eine unabdingbare Voraussetzung für die Wahrung der zu sichernden Obsorge sei und bei einer Abschiebung der Mutter die Obsorge für die Antragstellerin nicht mehr gewährleistet wäre, sei laut Ausführungen der belangten Behörde das Verfahren betreffend den vorliegenden Antrag des Kindes auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 38 AVG auszusetzen gewesen, da die gerichtliche Entscheidung für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit im Sinne einer Beurteilung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG eine bedeutende Vorfrage darstellen würde.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde rechtzeitig und begründet Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dass der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden möge, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Aufenthaltstitel gewährt werden möge, in eventu möge der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen. Aus diesem Verwaltungsakt ergibt sich der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren verfahrensrelevante und grundsätzlich unstrittige Sachverhalt. Im Beschwerdeverfahren wurden Erhebungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Z, durchgeführt. Das BFA hat mit E-Mail vom 04.11.2020 das zwischenzeitlich beim BFA eingelangte Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 und die gekürzte Ausfertigung des am 13.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.10.2020, zu den Zahlen ***, *** und ***, übermittelt. Der Spruch der gekürzten Ausfertigung und des am 13.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses lautet wie folgt:
„I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) DD, geb xx.xx.xxxx (hg protokolliert zu ***); 2.) EE, geb xx.xx.xxxx (hg protokolliert zu ***); und 3.) FF, geb xx.xx.xxxx (hg protokolliert zu ***), alle StA Armenien, alle vertreten durch BB CC, Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zahlen ***, *** und ***, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführenden auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird 1.) DD, 2.) EE und 3.) FF jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
Da sich im durchgeführten Beschwerdeverfahren nunmehr ergeben hat, dass der für die Begründung des angefochtenen Aussetzungsbescheides herangezogene Grund, nämlich das seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht geführte und noch nicht entschiedene fremdenpolizeiliche Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter der Antragstellerin, nunmehr rechtskräftig entschieden und abgeschlossen wurde und somit als Aussetzungsgrund gemäß § 38 AVG weggefallen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Aussetzungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens und nicht eine etwaige Sachentscheidung im anhängigen aufenthaltsrechtlichen Verfahren nach dem NAG ist. Seitens der belangten Behörde ist nunmehr das anhängige aufenthaltsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin fortzusetzen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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