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LVwG-2020/15/2270-2•LVwG T LVwG-2020/15/2270-2
LVwG-2020/15/2270-2Tribunal Administrativo Regional10 de nov. de 2020
Einspruch verspätet;<br/>Abweisung; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2020, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung vom 14.08.2020, Zl *** gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel mit welchem beantragt wird, nach Aufhebung der Zurückweisung inhaltlich über die vorliegende Verwaltungsübertretung zu entscheiden.
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat am 14.08.202020 wider die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde am 18.08.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Dagegen richtet sich das via E-Mail am 03.09.2020 erhobene Rechtsmittel, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.
III.Beweiswürdigung:
Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung vom 14.08.2020 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein.
Der Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs dagegen ist ebenfalls aus der im Akt einliegenden E-Mail Nachricht der Beschwerdeführerin objektiviert.
Nach nochmaligem Vorhalt der Verspätung des Einspruchs durch das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
IV.Rechtslage:
VStG
§ 47.
Strafverfügung
(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
[…]
§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
[…]
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
V.Erwägungen:
Wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2020 ergibt, kann dagegen binnen 14 Tagen das Rechtsmittel des Einspruchs eingebracht werden. Bei Zustellung der Strafverfügung am 18.08.2020 ist diese Frist mit dem 01.09.2020 abgelaufen. Der Einspruch vom 03.09.2020 erweist sich somit als verspätet und hat die belangte Behörde diesen daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.
Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die offensichtliche Verspätung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 14.08.2020 hingewiesen wurde. Gleichzeitig wurde sie zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeladen. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht eingebracht wurde. Aufgrund der klaren Verspätung der Einbringung des Einspruchs gegen die angefochtene Strafverfügung war daher die Beschwerde abzuweisen.
Festgehalten wird, dass vor diesem Hintergrund gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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