LVwG T LVwG-2020/12/0891-18

LVwG-2020/12/0891-18Tribunal Administrativo Regional9 de nov. de 2020

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Regest

Betretungsverbot; <br/>Wegweisung; <br/>Würgen am Hals; <br/>Gefährdungsprognose; <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/12/0891-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.12.0891.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1 in Z, betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch eine am 13.04.2020 ausgesprochene Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion CC, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Maßnahmenbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol (Bund) gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand der belangten Behörde, EUR 57,40 für Vorlageaufwand der belangten Behörde und EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand der belangten Behörde, insgesamt sohin € 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:

Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem - Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Wegweisung vom 13.04.2020 und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG für den Schutzbereich Adresse 2 in Z durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion CC.

In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dar und führte begründend aus, dass der Wegweisung weder ein „gefährlicher Angriff“ vorausgegangen sei, noch ein solcher bevorgestanden habe. Der Beschwerdeführer habe DD weder misshandelt, verletzt noch genötigt, er habe kein strafrechtswidriges Verhalten gegen sie gesetzt. Rechtswidrigerweise sei der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen, welche zum Anlass für den Ausspruch des Betretungsverbotes gemacht worden seien, nicht gehört worden und sei ihm damit jede Verteidigungsmöglichkeit genommen worden. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht ausreichend die Möglichkeit eingeräumt worden, die für seine berufliche Tätigkeit notwendigen Utensilien mitzunehmen. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gemäß § 35 VwGVG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Landespolizeidirektion Tirol hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. In dieser wurden vorab die Stellungnahmen von Insp. EE und FF angeführt und nach Würdigung des Gesamtsachverhaltes vorgebracht, dass von keinem Fehlverhalten eines Organs der Behörde auszugehen sei. Die Angaben der Beamten seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Den einschlägigen Vorgaben sei vollinhaltlich entsprochen worden. Es wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, in eventu der Beschwerde als unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Mit E-Mail des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15.10.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der beim Landesgericht Z am 13.10.2020 stattgefundenen Verhandlung freigesprochen worden sei und der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ohne Rechtsbeistand erscheinen werde.

Am 22.10.2020 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, die gefährdete Person DD als Zeugin unter Beiziehung eines Dolmetschers sowie die einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion CC Insp. EE und Insp. GG als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wohnte bis zum 13.04.2020 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin DD und deren 9jährigen Sohn in der Mietwohnung Adresse 2 in Z.

Am 10.04.2020 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin wegen eines kaputten Kühlschranks, bei dem die Lebensgefährtin - nach deren Angaben – vom Beschwerdeführer geschlagen und gewürgt worden ist. Nach Darstellung des Beschwerdeführers kam es zu keinen körperlichen Übergriffen.

Am 13.04.2020 verständigte eine Bekannte der Beschwerdeführerin die Polizei im Zusammenhang mit dem Streit vom 10.04.2020.

Als Insp. EE und Insp GG in der Wohnung in der Adresse 2 eintrafen, öffnete ihnen die Zeugin DD weinend die Wohnungstüre.

Insp. EE befragte den Beschwerdeführer im Schlafzimmer zu den Vorfällen. Dieser berichtete lediglich von einem lauten Streit am 10.04.2020 wegen des kaputten Kühlschrankes, bei dem es aber zu keinen körperlichen Übergriffen auf seine Lebensgefährtin gekommen sei.

Er wirkte auf die Polizeibeamten nervös und überrascht über deren Eintreffen, weil es aktuell keinen Streit gab. Grundsätzlich verhielt er sich kooperativ.

Die gefährdete Person gab bei ihrer Befragung gegenüber Insp. GG an, dass sie der Beschwerdeführer anlässlich eines Streits am 10.04.2020 geschlagen und mit seinen Händen am Hals gewürgt habe. Sie habe versucht, mit dem Handy die Polizei zu verständigen, der Beschwerdeführer habe ihr aber das Handy entrissen. Später habe sie ihr Sohn ersucht, nicht die Polizei zu verständigen. Das habe sie dann auch vorerst nicht gemacht, auch weil sie Angst gehabt habe. Erst über Rücksprache mit einer Bekannten, habe diese dann drei Tage später die Polizei verständigt.

Am Hals waren für die Polizeibeamten keine Verletzungen sichtbar, allerdings wirkte die Beschwerdeführerin sehr verängstigt und machte einen glaubwürdigen Eindruck auf die Polizeibeamten. Weiters wies sie darauf hin, dass ihr Lebensgefährte im Keller Suchtgift konsumiere.

Als der Beschwerdeführer mit den Vorwürfen seiner Lebensgefährtin konfrontiert wurde, gab er den Haschischkonsum zu, bestritt aber vehement jeglichen körperlichen Übergriff.

Insp. EE hat gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung bzw ein Betretungsverbot ausgesprochen und damit begründet, dass der Beschwerdeführer die gefährdete Person am Hals gewürgt und geschlagen habe. Der Polizeibeamte hat die Schilderung der Zeugin DD aufgrund ihres verängstigten Verhaltens als sehr glaubwürdig erachtet, zudem war den Beamten bekannt, dass Strafvormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen, die allerdings nicht einschlägig waren (Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Suchtmitteldelikt).

Es erfolgte weiters eine Nachschau im Keller, wo Cannabiskraut sichergestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, notwendige Gegenstände einzupacken. Er wurde auf die Polizeiinspektion CC zur Einvernahme gebracht. Da er im Anschluss bemerkte, dass er benötigte Sachen in der Wohnung vergessen hat, begleiteten ihn die Polizeibeamten nochmals zur Wohnung. Während der Fahrt wurde der Beschwerdeführer immer aufgebrachter und meinte, dass er das Netflix gleich abdrehen werde und seine Lebensgefährtin nach den zwei Wochen aus der Wohnung „werfe“. Daher wurde befürchtet, dass bei einem Zusammentreffen mit seiner Lebensgefährtin die Situation eskaliert und wurde dem Beschwerdeführer angeboten, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er sich beruhigt habe, nochmals Sachen aus der Wohnung zu holen.

Das Betretungsverbot wurde am 14.04.2020 durch einen Beamten der Landespolizeidirektion Tirol überprüft und bestätigt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z zu Zl *** wurde dem Beschwerdeführer als Antragsgegner die Rückkehr in die Wohnung in die Adresse 2 in Z samt deren unmittelbarer Umgebung im Umkreis von 100 m für sechs Monate verboten und aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden sowie verboten, sich der Antragstellerin in einem Umkreis von 100 m zu näher – dies für die Dauer von einem Jahr.

Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 13.10.2020, *** wurde der Beschwerdeführer unter anderem rechtskräftig von der Anklage freigesprochen, er habe in Z am 10.04.2020 DD durch Versetzen eines Fauststoßes gegen den Arm sowie Würgen am Hals, was Schmerzen zur Folge hatte, an der Gesundheit geschädigt, am 10.04.2020 in Z DD mit Gewalt, nämlich Entreißen des Mobiltelefons, zu einer Unterlassung, nämlich der Verständigung der Polizei genötigt. Grund des Freispruchs: Kein Schuldnachweis (diametral gegenüberstehende Angaben des Angeklagten und des Opfers, wobei die Widersprüche durch weitere Beweisergebnisse nicht aufgeklärt werden konnten.

III.Beweiswürdigung:

Die Familien- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein verbaler Streit am 10.04.2020 wurde vom Beschwerdeführer in seiner Aussage grundsätzlich eingestanden, einen körperlichen Übergriff hat der Beschwerdeführer vehement bestritten (arg: „Dabei haben wir laut gestritten, aber es kam zu keinerlei körperlichen Übergriffen auf meine Lebensgefährtin.“).

Die Zeugin DD hat den Übergriff wie folgt geschildert:

„Er hat sich sehr aufgeregt und ist auf mich zugkommen und hat mir auf den rechten Oberarm mit der Faust geschlagen. Ich habe ihn dann weggeschubst und habe zu ihm gesagt, du wirst mich nie mehr angreifen. Er ist auf dem Sofa auf mich zugekommen und hat mich mit beiden Armen gewürgt. Ich habe mit meinen Armen und Füßen gefuchtelt, um mich zu befreien. Er hat mit einer Hand auf meinen Hals gedrückt und mit der anderen Hand hat er versucht, meine Arme zu ergreifen, damit ich mich nicht so stark bewege, ein paar Sekunden. Als er mich mit beiden Händen gewürgt hat, habe ich keine Luft mehr bekommen, als er dann nur mehr mit einer Hand mich am Hals gewürgt hat, da habe ich wieder Luft bekommen.

Ich habe laut gesagt, ich rufe die Polizei. Ich habe mich sehr stark bewegt und es ist mir gelungen, ihn von mir zu entfernen. Ich bin auf die andere Seite des Zimmers gegangen und habe das Handy in die Hand genommen. Ich wollte die Polizei anrufen. Da ich mich in einem Panikzustand befand, habe ich die Telefonnummer der Polizei vergessen. Ich habe versucht im Internet die Telefonnummer herauszufinden. Er ist auf mich zugekommen und hat mir das Handy aus der Hand gerissen. …“

Aus der Aussage der gefährdeten Person folgt auch, dass sie diese körperlichen Übergriffe (Schlagen und Würgen) dem Polizeibeamten geschildert hat. Dies wurde auch vom Polizeibeamten Insp. GG, der sie befragt hat, ausdrücklich bestätigt („... Es war damals so, dass sie berichtet hat, dass er sie geschlagen und gewürgt hat. Es ist um einen Streit wegen des Kühlschranks gegangen. Er hat ihr dann auch das Handy abgenommen, damit sie nicht die Polizei anrufen kann. Er hat auch gedroht, dass er wirtschaftlich ihre Existenz vernichtet. Würgemale oder Verletzungen hat man bei Frau DD nicht erkannt.“)

Dass die Zeugin DD geweint hat und verängstigt gewirkt hat, wurde von beiden Polizeibeamten übereinstimmend ausgesagt. Auch der Beschwerdeführer hat in seiner Aussage bestätigt: „In diesem Moment, als sie sie geöffnet hat, hat sie sofort „Rotz und Wasser“ zu weinen begonnen …“

Aus den Aussagen der Polizeibeamten ergibt sich klar, dass sowohl die gefährdete Person als auch der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden sind, auch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet zu den erhobenen Vorwürfen, Stellung zu nehmen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt:

„Als mich der Polizeibeamte zu den Vorfällen befragt hat, habe ich geschildert, dass ich gerade gesaugt und die Küche aufgeräumt habe und mit meiner Lebensgefährtin gar nicht gesprochen habe. Er hat mir dann aber vorgehalten, dass meine Freundin ganz aufgelöst ist und weint, und ich habe wieder darauf hingewiesen, dass überhaupt nichts passiert ist. … Mir wurde dann vorgehalten, dass ich sie am Freitag geschlagen und gewürgt haben soll. Ich habe das vehement bestritten, weil damals nichts passiert ist. Wir haben nur einen Streit gehabt.“

Die Überlegungen zur Gefahrenprognose ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Insp. EE:

„Wir mussten eine Gefahrenprognose machen und aufgrund der Aussage von Frau DD sind wir davon ausgegangen, dass eine Gefahr für die Gesundheit von Frau DD vorliegt. Von Herrn AA waren uns die Strafvormerkungen bekannt. Insofern haben wir Frau DD mehr Glauben geschenkt. Die Vormerkungen von Herrn AA waren aber nicht einschlägig. Es handelte sich um Urkundenunterdrückungs- und Vermögensdelikte und Suchtmitteldelikte. Sonstige Vorfälle in diesem Haushalt waren mir zu diesem Zeitpunkt aber nicht bekannt. …

Wenn ich gefragt werde, warum die Aussage der Zeugin glaubwürdiger war als jene des Beschwerdeführers, so gebe ich dazu an:

Aufgrund des Zustandes - sie war ängstlich und ihre Aussage war sehr glaubwürdig.“

Auch zum weiteren Geschehensablauf stimmen im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Polizeibeamten überein, sodass sich auch hier die Sachverhaltsfeststellungen auf die weitgehend übereinstimmenden Aussagen stützen.

Die Überprüfung des Betretungsverbotes und dessen Bestätigung durch die Landespolizeidirektion Tirol ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.04.2020, ***.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes *** und das Urteil zu *** liegen im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung der Novelle BGBl Nr I 105/2019, lautet wie folgt:

§ 38a

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(Anm.: Abs 8 tritt mit 1.1.2021 in Kraft)

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.

V.Erwägungen:

A)Zur Zulässigkeit:

Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 13.04.2020 gegen 17.20 Uhr für die Wohnung Adresse 2 in Z.

Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 13.04.2020 ausgesprochen, die am 08.05.2020 zur Post gegebene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher rechtzeitig und zulässig.

B)In der Sache:

Die Wegweisung und das Betretungsverbot sind nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280).

Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs oder wegen Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegenden Gewaltakte ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass entsprechende Tatsachen vorliegen und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.

Als bestimmten Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).

In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).

Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt.

Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen:

Die Polizeibeamten trafen eine verängstigte und weinende Lebensgefährtin an, die den Beamten äußerst glaubwürdig schilderte, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen und am Hals gewürgt worden sei.

Gerade das geschilderte Würgen am Hals stellt einen Umstand dar, der über bloße Belästigungen und Aggressionshandlung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs weit hinausgeht, zumal das Würgen am Hals eine Gewalteinwirkung darstellt, die im schlimmsten Fall geeignet sein kann, den Tod einer Person herbeizuführen. Im gegenständlichen Fall war zwar zu berücksichtigen, dass Verletzungen, wie Würgemale, für die Polizeibeamten nicht ersichtlich waren, sodass die Intensität des Würgens wohl noch nicht als erheblich von den Polizeibeamten einzustufen war. Trotzdem zeigt ein solches Verhalten ein Aggressionspotenzial auf, das mit einiger Wahrscheinlichkeit einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden erwarten lässt, insbesondere in Zusammenschau mit dem offensichtlich verängstigten Verhalten der gefährdeten Person.

Im Maßnahmebeschwerdeverfahren ist dabei nur zu prüfen, ob die Polizeibeamten ex ante vertretbar von einem gefährlichen Angriff – hier einer Körperverletzung - ausgehen konnten (vgl zur gebotenen ex-ante-Betrachtung im Maßnahmebeschwerdeverfahren VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373), dass es in weiterer Folge auch zu einem entsprechenden Strafverfahren bzw einer Verurteilung des Täters kommt, ist hier nicht maßgeblich. Insofern kann im gegenständlichen Fall außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren freigesprochen worden ist, weil ein Schuldnachweis aufgrund der diametral gegenüberstehenden Angaben des Angeklagten und des Opfers und mangels weiterer Beweisergebnisse nicht erbracht werden konnte.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizeibeamten grundsätzlich kooperativ war. Dem Verhalten des Gefährders kann anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280), allerdings haben die einschreitenden Polizeibeamten in einer Gesamtschau aller Umstände die Prognoseentscheidung zu treffen und ist das Fehlen eines aggressiven oder sonst auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Beamten für sich alleine bei den hier gegebenen Umständen (Polizeieinsatz drei Tage nach Konflikt) noch nicht ausreichend für eine negative Gefahrenprognose.

Bei den Strafvormerkungen des Beschwerdeführers (Diebstahl, Urkundenunterdrückung, SMG) handelt es sich um keine strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit bzw um keine Delikte, die ein besonders hohes Aggressionspotenzial aufzeigen. Insofern eignen sich diese Strafvormerkungen auch nicht, um die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriffs zu begründen. In diesem Zusammenhang war dem Polizeibeamten aber auch bewusst, dass es sich hier um keine einschlägigen Strafvormerkungen gehandelt hat. Da die Polizeibeamten im gegenständlichen Fall aber mit zwei diametral entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person konfrontiert waren, ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Glaubwürdigkeitsabwägungen der beiden Aussagen, die an Ort und Stelle innerhalb kürzester Zeit getroffen werden müssen, insbesondere das verängstigte Verhalten der gefährdeten Person und deren nachvollziehbare Aussage gewürdigt wurde, aber auch der Aspekt eingeflossen ist, dass durch die Strafvormerkungen des Beschwerdeführers dokumentiert ist, dass dieser bereits mehrmals gegen die Strafrechtsordnung verstoßen hat.

Auch der Umstand, dass die behaupteten körperlichen Übergriffe bereits drei Tage zurücklagen, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, doch hat die gefährdete Person nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch Entreißen des Handys unmittelbar beim Streit verhindert hat, dass die gefährdete Person die Polizei verständigt und danach auch ihr neunjähriger Sohn gebeten hat, die Polizei nicht zu rufen bzw sie verängstigt war. Die gefährdete Person hat insofern nachvollziehbar gegenüber den Polizeibeamten dargelegt, wieso erst drei Tage später die Polizei kontaktiert wurde, sodass auch dieser Umstand die Gefährdungsprognose nicht als unrichtig erscheinen lässt.

Demnach sind die einschreitenden Polizeibeamten zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit der nach der erwähnten Rechtsprechung erforderlichen "einigen" Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung/eines Betretungsverbotes sind im vorliegenden Fall gegeben.

Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl § 38a Abs 2 SPG in Verbindung mit § 29 SPG) ist die vorliegende Amtshandlung nicht zu beanstanden, zumal hier der bestehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Verhältnis zum Anlass (gefährlicher Angriff) und Erfolg (Schutz der gefährdeten Person) steht.

Der Ausspruch der Wegweisung/des Betretungsverbotes ist erfolgt, nachdem die Polizeibeamten den Sachverhalt ausreichend ermittelt haben. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zuvor befragt wurde und ihm Gelegenheit geboten wurde, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Auch die Überprüfung des Betretungsverbotes erfolgte durch die belangte Behörde fristgerecht und ist inhaltlich nicht zu beanstanden.

Dem Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach dem Ausspruch des Betretungsverbotes bzw der Wegweisung Gelegenheit gegeben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Dass die über diese gesetzliche Anforderung hinausgehende Möglichkeit, noch weitere Sachen - nach der Vernehmung auf der Polizeiinspektion - aus der Wohnung zu holen, dann aufgrund des aufgebrachten Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste, ist insofern unbeachtlich.

VI.Ergebnis:

Die Maßnahmenbeschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

VII.Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde die obsiegende Partei.

Die Kosten setzen sich gemäß § 1 Z 3 und Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus dem beantragten Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40, dem Schriftsatzaufwand der Behörde in Höhe von EUR 368,80 und dem Verhandlungsaufwand von EUR 461, insgesamt sohin € 887,20, zusammen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die verwiesen wird, einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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