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LVwG-2018/29/1820-8•LVwG T LVwG-2018/29/1820-8
LVwG-2018/29/1820-8Tribunal Administrativo Regional4 de nov. de 2020
Festsetzung der Abgaben; <br/>nicht vollständige Entrichtung der Abgabe; <br/>teilweise Folge gegeben;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.12.2017, ***, betreffend Festsetzung Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„I.
Die Landesregierung als Abgabenbehörde schreibt gemäß §§ 2, 5, 6, 7 und 10 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003, idF LGBl Nr 150/2012, in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2011 und 13.12.2012, *** und ***, AA, geb. xx.xx.xxxx, BB, Adresse 2, Z, die monatlichen Aufenthaltsabgaben für die Jahre 2012 bis 2016, unter Zugrundelegung von Euro 1,00 pro abgabenpflichtiger Nächtigung, vor wie folgt:
2012
abgabepflichtige Nächtigungen
Abgabenbetrag in € gesamt
davon entrichtet in €
offener Abgabenbetrag in €
Jänner
595
595
579
16
Februar
318
318
318
0
März
65
65
65
0
April
231
231
222
9
Mai
320
320
319
1
Juni
224
224
223
1
Juli
469
469
463
6
August
607
607
605
2
September
483
483
483
0
Oktober
193
193
187
6
November
69
69
64
5
Dezember
444
444
443
1
Summe
4018
4018
3971
47
2013
abgabepflichtige Nächtigungen
Abgabenbetrag in € gesamt
davon entrichtet in €
offener Abgabenbetrag in €
Jänner
520
520
476
44
Februar
677
677
603
74
März
242
242
217
25
April
274
274
264
10
Mai
304
304
304
0
Juni
236
236
224
12
Juli
563
563
516
47
August
947
947
860
87
September
372
372
368
4
Oktober
372
372
364
8
November
5
5
5
0
Dezember
587
587
582
5
Summe
5099
5099
4783
316
2014
abgabepflichtige Nächtigungen
Abgabenbetrag in € gesamt
davon entrichtet in €
offener Abgabenbetrag in €
Jänner
618
618
608
10
Februar
511
511
510
1
März
267
267
260
7
April
145
145
138
7
Mai
165
165
163
2
Juni
331
331
323
8
Juli
660
660
634
26
August
947
947
934
13
September
521
521
520
1
Oktober
407
407
406
1
November
79
79
79
0
Dezember
545
545
541
4
Summe
5196
5196
5116
80
2015
abgabepflichtige Nächtigungen
Abgabenbetrag in € gesamt
davon entrichtet in €
offener Abgabenbetrag in €
Jänner
432
432
424
8
Februar
716
716
716
0
März
178
178
79
99
April
298
298
293
5
Mai
329
329
310
19
Juni
187
187
185
2
Juli
928
928
887
41
August
1150
1150
1104
46
September
415
415
413
2
Oktober
353
353
352
1
November
67
67
67
0
Dezember
575
575
569
6
Summe
5628
5628
5399
229
2016
abgabepflichtige Nächtigungen
Abgabenbetrag in € gesamt
davon entrichtet in €
offener Abgabenbetrag in €
Jänner
248
248
244
4
Februar
649
649
577
72
März
266
266
259
7
April
35
35
35
0
Mai
457
457
455
2
Juni
407
407
402
5
Juli
731
731
725
6
August
850
850
842
8
September
493
493
487
6
Oktober
246
246
246
0
November
234
234
230
4
Dezember
665
665
645
20
Summe
5281
5281
5147
134
II.
Gemäß §§ 217 und 217a BAO wird für das Jahr 2013 ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 6,32 festgesetzt wie folgt:
2013
abgabepflichtige Nächtigungen in €
entrichtete Abgaben in €
Nachzahlung in €
Säumniszuschlag 2 % in €
Jänner
520
476
44
0,88
Februar
677
603
74
1,48
März
242
217
25
0,5
April
274
264
10
0,2
Mai
304
304
0
0
Juni
236
224
12
0,24
Juli
563
516
47
0,94
August
947
860
87
1,74
September
372
368
4
0,08
Oktober
372
364
8
0,16
November
5
5
0
0
Dezember
587
582
5
0,1
Summe
5099
4783
316
6,32
III.
Die vorgeschriebenen und noch nicht entrichteten Abgaben werden unbeschadet der in den Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Zustellung (§ 97 BAO ) des Abgabenbescheides fällig (§210 Abs 1 BAO) und sind auf das Konto der Tiroler Landesregierung, bei der CC, IBAN: ATXX XXXX XXXX XXXX XXXX, BIC: XXXXXXXX, unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes ***, einzuzahlen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.12.2017, ***, schrieb diese gemäß §§ 2, 5, 7 und 10 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl Nr 85/2003 idgF iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2011 und 13.12.2012, *** und ***, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 880/2011 und 1049/2012 den Beschwerdeführer für die Jahre 2012 bis 2016 gesamt einen Betrag von Euro 1.822,00 an Aufenthaltsabgaben für die genannten Jahre zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 % in Höhe von Euro 36,44, gesamt sohin Euro 1.858,44 vor. Für die einzelnen Jahre wurden die einzelnen Beträge und Nächtigungen aufgelistet, wie folgt:
„1) Jänner bis Dezember 2012, abgabepflichtige Nächtigungen 4.166, davon 3.971 abgestattet. Somit bleiben 195 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2012 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 195,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 3,90 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 198,90.
Jänner bis Dezember 2013, abgabepflichtige Nächtigungen 5.369, davon 4.783 abgestattet. Somit bleiben 586 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2013 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 586,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 11,72 errechnet sich ein Betrag in der Hohe von € 597,72.
Jänner bis Dezember 2014, abgabepflichtige Nächtigungen 5.574, davon 5.116 abgestattet. Somit bleiben 458 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2014 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 458,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 9,16 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 467,16.
Jänner bis Dezember 2015, abgabepflichtige Nächtigungen 5.781, davon 5.399 abgestattet. Somit bleiben 382 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2015 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 382,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 7,64 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 389,64.
Jänner bis Dezember 2016, abgabepflichtige Nächtigungen 5.348, davon 5.147 abgestattet. Somit bleiben 201 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2016 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 201,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 4,02 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 205,02.“
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch die Behörde zu den konkreten Punkten ausgeführt, dass nachstehende Feststellungen nicht richtig seien, weshalb diesbezüglich eine entsprechende Änderung beantragt werde:
„Tabelle auf Seite 5 - Zeile 3 - Gästeblatt 237/23618 - 2E 1K - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Die Familie EE logierte in einem DZ mit Zustellbett (Zi 107) Das Kind Sid ist im Feld Kinder eingetragen. Siehe Beilage 1.
Tabelle auf Seite 6 - Zeile 11 - Gästeblatt 237/25408 - 2E 2K Buchung über DD - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 1. Die Familie FF hat ein DZ und 1 EZ gebucht (3 Erwachsene) Siehe Beilage 2. Gästeblatt und Buchung.
Tabelle auf Seite 6 - Zeile 17 - Gästeblatt 237/23783 - 2E 1K Kind am 26.09.2002 geboren. Das Datum am Gästeblatt ist leserlich.
Tabelle auf Seite 6 - Zeile 22 - Gästeblatt 237/24153 - 2E 2K - Buchung über DD. Siehe Beilage 3.
Tabelle auf Seite 6 - Zeile 25 - Gästeblatt 237/24192 - Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0.
Tabelle auf Seite 8 - Jän bis Dez 2013 Zeile 17 - Gästeblatt 237/25996 - 4E 3 verrechnet - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 1. Die Familie GG hat 2 DZ bezogen. 4 Erwachsene. Siehe Beilage 4.
Tabelle auf Seite 9 - Zeile 9 - Gästeblatt 237/26949 - 3E 2K- Änderung in der Spalte 10 von 9 auf 3. Authentische, eigenhändige Eintragung in das Gästeblatt. Siehe Beilage 5.
Tabelle auf Seite 9-Zeile 12 - Gästeblatt 237/26989 - 2E-Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Bei der Eintragung in das Gästeblatt JJ (Name) und JJ (Vorname) über zwei Felder handelt es sich um eine Person - Siehe Beilage 6.
Tabelle auf Seite 10 - letzte Zeile - Gästeblatt 237/25546 - 2E 3K - Änderung in der Spalte 10 von 3 auf 0. Buchung über KK. Angebot für Familien. Siehe Beilage 7.
Tabelle auf Seite 11 - Zeile 2 - Gästeblatt 237/25769 - 2E 2K Buchung über DD– nachträglich nach Alter der Kinder gefragt und mit Altersangabe in Jahren Eingetragen.
Tabelle auf Seite 11-Zeile 4-Gästeblatt 237/26272-2E 2K -Änderung in der Spalte 10 von 3 auf 1. Buchung über KK. Familienzimmer (2 Erwachsene + 2 Kinder) Siehe Beilage 8.
Tabelle auf Seite 11 - Zeile 6 - Gästeblatt 237/25795 - 2E 2K - Änderung in der Spalte 10 von 14 auf 0. Stammgäste! siehe anderes GB Familie LL - Beilage 9.
Tabelle auf Seite 11 - Zeile 9 - Gästeblatt 237/26494 - 3E 2K - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0, Buchung über KK. 1 EZ und 1 Familienzimmer (2 Erwachsene + 2 Kinder) Siehe Beilage 10.
Tabelle auf Seite 11-Zeile 10-Gästeblatt 237/26783 -2E 2K -Änderung in der Spalte 10 von 4 auf 0. Familie MM - Buchung über DD. Family room (bookable for 2 adults and 2 chd) Siehe Beilage 11.
Tabelle auf Seite 11 - Zeile 11 - Gästeblatt 237/31157 - 2E - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Buchung über Venere. Namen der Begleitperson mit einmal NN und einmal NN doppelt geschrieben - Feld Kinder durchgestrichen. Siehe Beilage 12.
Tabelle auf Seite 11 - Zeile 12 -Gästebiatt 237/30763 -2E2K -Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Buchung 1 Familienzimmer über DD- Eintragung Renata / 13 Jahren und Melanie / 10 Jahren. Siehe Beilage 13a.
Tabelle auf Seite 13 - Zeile 20 - Gästeblatt 237/25560 - 2E - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Fehlerhafte Eintragung im Gästeblatt. Gäste sind am 19.01.2013 angereist.
Tabelle auf Seite 13 - Zeile 22 - Gästeblatt 237/25962 - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 13 - Zeile 23 - Gästeblatt 237/26253 - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Gruppe von 8 Personen. Das Beiblatt wurde von der Gruppe selbst eigenhändig erstellt. Siehe Beilage 13.
Tabelle auf Seite 13 - Zeile 25 - Gästeblatt 237/30797 - 2E 2K -Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Buchung über KK-Anreise 31.08.2013. Siehe Beilage 14.
Tabelle auf Seite 13 - Zeile 26 - Gästeblatt 237/27890 - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 13 - Zeile 27 - Gästeblatt 237/27907 - IE - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Es hat nur eine Person logiert.
Tabelle auf Seite 15 - Zeile 10 - Gästeblatt 237/29051 - 2E 1K - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Buchung 1 DZ mit Wunsch um Babybett über KK. Siehe Beilage 15.
Tabelle auf Seite 16 - letzte Zeile - Gästeblatt 237/31472 - IE - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Das Anreisedatum 30.01.2014 wurde vom Gast selbst korrigiert. Siehe Beilage 16.
Tabelle auf Seite 17 - Zeile 1 - Gästeblatt 237/28069 - 13E - Änderung in der Spalte 10 von 7 auf 0. Die Gruppe bestand aus 13 Erwachsenen. Siehe Beilage 17.
Tabelle auf Seite 17 - Zeile 2 - Gästeblatt 237/31379 - Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0.
Tabelle auf Seite 17 - Zeile 3 - Gästeblatt 237/28614 - Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0.
Tabelle auf Seite 17 - Zeile 4 - Gästeblatt 237/31549 - 2E 2K - Änderung in der Spalte 10 von 4 auf 0. Buchung über KK. Aufenthalt vom 01.bis 02.08.2014. Siehe Beilage 18.
Tabelle auf Seite 17 - Zeilen 5 bis 8 - Gästeblatt 237/.... - Änderung in der Spalte 10 viermal von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurden nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 17 - Zeile 9 - Gästeblatt 237/28926 - 2E-Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Das Datum wurde falsch eingetragen. Die Anreise war am 19.09.2014. Siehe Beilage 19.
Tabelle auf Seite 17 - Zeile 10 - Gästeblatt 237/28985 - Änderung in der Spalte 10 von 4 auf 0. Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 19 - Zeile 17 - Gästeblatt 237/29658- 2E 2K-Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Buchung über KK- Family room (2 Adults + 2 Children). Siehe Beilage 20.
Tabelle auf Seite 19 - Zeile 19 - Gästeblatt 237/29630 - 2E 2K - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Buchung über KK- Family room (2 Adults + 2 Children). Siehe Beilage 21.
Tabelle auf Seite 21 - Zeile 24 - Gästeblatt 237/29246 -Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 21 - Zeile 25 - Gästeblatt *** - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 21 - Zeile 26 - Gästeblatt 237/29804 - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. OO ist auf GB *** eingetragen.
Tabelle auf Seite 22 - Zeile 1 - Gästeblatt 237/30402 - 7E - Änderung in der Spalte 10 von 6 auf 0. Chinesische Chaosgruppe. Die Gruppe bestand aus 7 Personen. Aufenthalt vom 08.10.2015 bis 09.10.2015. Das Beiblatt wurde eigenhändig von den Mitreisenen ersteltt und fehlerhafte Eintragungen wie doppelte Namen korrigiert. Siehe Beilage 22.
Tabelle auf Seite 22 - Zeile 3 - Gästeblatt 237/25527 - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden.
Tabelle auf Seite 23 - Zeile 9 - Gästeblatt 237/34761 - 2E 2K - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Buchung über KK- Family room (2 Adults + 2 Children). Siehe Beilage 23.
Tabelle auf Seite 23 - Zeile 11 - Gästeblatt 237/35001 - 2E 1K - Änderung in der Spalte 10 von 3 auf 0. Auf dem GB sind die Geburtsdaten im Feld Anreise und Abreise eingetragen. Siehe Beilage 24.
Tabelle auf Seite 23 - Zeile 13 - Gästeblatt 237/35174- IE 1K - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Auf dem steht nicht +Frau sondern +Frü (für Frühstück). Siehe Beilage 25.
Tabelle auf Seite 24 - Zeile 12 - Gästeblatt 237/35132 - Änderung in der Spalte 10 von 4 auf 0. Das GB ist verloren gegangen. Daraus eine Zimmerbelegung zu schließen ist unbegründet.
Tabelle auf Seite 24 - Zeile 13 - Gästeblatt 237/35287 -Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Die Anmerkung auf dem GB ist richtig.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 1 - Gästeblatt 237/35226 - 8E - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Die Liste als Beiblatt ist ein Vordruck. 2 Personen waren nicht mehr bei der Gruppe.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 2 - Gästeblatt 237/34861 - 1E 3K - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Buchung über PP - Familienzimmer 1 Erw. und 3 Kinder. Der Ehegatte war nicht dabei. Siehe Beilage 26.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 3 - Gästeblatt 237/34338 - 2E - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0. Buchung über PP - Vater und Sohn. Ursprünglich war der Sohn im Feld Ehegattin eingetragen und wurde gestrichen.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 4 - Gästeblatt 237/34471 - 4E Anreise war am 27.06.2016 - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 5 - Gästeblatt 237/34025 - Storno - Zimmer wurde nicht bezogen - unzufrieden - Änderung in der Spalte 10 von 4 auf 0.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 6 - Gästeblatt 237/35287 - Storno - Zimmer wurde nicht bezogen – Betrag zurückbezahlt - Änderung in der Spalte 10 von 1 auf 0.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 7 - Gästeblatt 237/35527-22E -Änderung in der Spalte 10 von 4 auf 0. Die Gruppe bestand aus 22 Personen. Siehe Beilage 28.
Tabelle auf Seite 25 - Zeilen 8 und 9 - Gästeblätter 237/33960 und ..961 - Änderung in der Spalte 10 jeweils von 2 auf 0. Storno - Zimmer wurden nicht bezogen- unzufrieden. Bei vorausbezahlten Buchungen verrechnet KK auch im Falle einer Stornierung die Provision. Die Stornogebühr ist nicht Grundlage einer Aufenthaltsabgabe.
Tabelle auf Seite 25 - Zeile 10 - Gästeblatt 237/35495 - Änderung in der Spalte 10 von 2 auf 0. Storno -Zimmer wurden nicht bezogen- unzufrieden. Bei vorausbezahlten Buchungen verrechnet DD auch im Falle einer Stornierung die Provision. Die Stornogebühr ist nicht Grundlage einer Aufenthaltsabgabe.“
Die beantragten Änderungen für die Spalte 10 der Tabelle ergäben eine Reduzierung der Summe von 661 Nächten auf 523 Nächte. Weiters wurde ausgeführt, dass Grundlage für die Abgabenprüfung die ausgestellten Rechnungen und deren zugrundeliegenden Vertragsunterlagen seien. Ein Beherbergungsvertrag komme, außer bei dem sogenannten Passanten-Check-In, nicht nur durch die Eintragung in das Gästeblatt und die Übergabe des Zimmerschlüssels zustande, sondern basiere auf vorher erfolgtem Schriftverkehr oder Onlinebuchungen. Im Betrieb des Beschwerdeführers erfolge der größte Teil der Buchung über das Buchungsportal im Internet wie KK, PP, etc. In diesen Fällen werden die Aufenthaltsdauer, die Art des Zimmers, die Art der Verpflegung und die Personenzahl von Erwachsenen oder Kindern mit Altersangabe dokumentiert. Die Prüferin, Frau Orecic, habe Einsicht in diese in Druckform vorgelegten Unterlagen gehabt, sie habe auch einen Datensatz aus dem Intranet von KK auf einem USB-Stick erhalten.
Im Betrieb des Beschwerdeführers erfolge die Registrierung im Gästeblatt noch in alter Form durch eigenhändige schriftliche Eintragung der Daten durch den Gast. Im Gegensatz zu der modernen Art mit gedruckten Formulardaten und einem unleserlich handschriftlichen gekritzelten Unterschriften, sei diese alte Form noch sehr authentisch. Durch die unübersichtliche Gestaltung des Gästeblattformulars komme es vor, dass ein Gast beim Ausfüllen des Gästeblattes das Unterschriftsfeld nicht beachte. Die fehlende Unterschrift verstoße gegen das Meldegesetz. Wegen dieser Verstöße sei der Beschwerdeführer auch von der Bezirkshauptmannschaft Y bereits bestraft worden. Trotz der vorerwähnten Dokumentation und einem eigenhändig ausgefüllten Gästeblatt die befreiende Wirkung für Kinder im Alter von 15 Jahren und jünger nicht anzuerkennen, sei nicht nachvollziehbar. Es wurde der Antrag gestellt, die in der Spalte 11 der Tabelle für den gesamten Prüfungszeitraum errechnete Summe von 1.161 Nächtigungen auf 0 Nächte festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 25.06.2018, ***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Aufenthaltsabgaben neu festgesetzt wurden, wie folgt:
„1) Jänner bis Dezember 2012, abgabepflichtige Nächtigungen 4.164, davon 3.971 abgestattet. Somit bleiben 193 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2012 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 193,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 3,86 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 196,86.
Jänner bis Dezember 2013, abgabepflichtige Nächtigungen 5.343, davon 4.783 abgestattet. Somit bleiben 560 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2013 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 560,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 11,20 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 571,20.
Jänner bis Dezember 2014, abgabepflichtige Nächtigungen 5.567, davon 5.116 abgestattet. Somit bleiben 451 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2014 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 451,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 9,02 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 460,02.
Jänner bis Dezember 2015, abgabepflichtige Nächtigungen 5.773, davon 5.399 abgestattet. Somit bleiben 374 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2015 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 374,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 7,48 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 381,48.
Jänner bis Dezember 2016, abgabepflichtige Nächtigungen 5.337, davon 5.147 abgestattet. Somit bleiben 190 abgabepflichtige Nächtigungen als nicht entrichtet, sodass für das Jahr 2016 ein offener Restbetrag in der Höhe von € 190,00 besteht. Zuzüglich 2% Säumniszuschlag in der Höhe von € 3,80 errechnet sich ein Betrag in der Höhe von € 193,80.“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgewiesenen Ausnahmetatbestände, nunmehr berücksichtigt worden seien, die weiteren Ausnahmetatbestände betreffend die vom Beschwerdeführer monierten 1.161 Nächtigungen seien nicht belegt worden, weshalb die diesbezüglichen Vorschreibungen aufrecht bleiben. Diesbezüglich werde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Nachweispflicht nicht nachgekommen sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gästeblätter.
Am 08.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und der Abgabenbehörde erörtert wurde, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, die entsprechenden Ausnahmetatbestände nachzuweisen und zu belegen.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2012 bis 2016 Inhaber eines Gastgewerbebetriebes und als solcher Betreiber des BB in Z, Adresse 1.
In den Jahren 2012 bis 2016 wurden nachstehende Aufenthaltsabgaben aufgrund der vom Beschwerdeführer durchgeführten Meldungen an den Tourismusverband entrichtet, wie folgt:
„2012
bezahlte Abgabenbeträge
Abgabe
abgabepflichtige Nächtigungen
Jänner
€ 579,00
€ 1,00
579
Februar
€ 318,00
€ 1,00
318
März
€ 65,00
€ 1,00
65
April
€ 222,00
€ 1,00
222
Mai
€ 319,00
€ 1,00
319
Juni
€ 223,00
€ 1,00
223
Juli
€ 463,00
€ 1,00
463
August
€ 605,00
€ 1,00
605
September
€ 483,00
€ 1,00
483
Oktober
€ 187,00
€ 1,00
187
November
€ 64,00
€ 1,00
64
Dezember
€ 443,00
€ 1,00
443
€ 3.971,00
2013
bezahlte Abgabenbeträge
Abgabe
abgabepflichtige Nächtigungen
Jänner
€ 476,00
€ 1,00
476
Februar
€ 603,00
€ 1,00
603
März
€ 217,00
€ 1,00
217
April
€ 264,00
€ 1,00
264
Mai
€ 304,00
€ 1,00
304
Juni
€ 224,00
€ 1,00
224
Juli
€ 516,00
€ 1,00
516
August
€ 860,00
€ 1,00
860
September
€ 368,00
€ 1,00
368
Oktober
€ 364,00
€ 1,00
364
November
€ 5,00
€ 1,00
5
Dezember
€ 582,00
€ 1,00
582
€ 4.783,00
2014
bezahlte Abgabenbeträge
Abgabe
abgabepflichtige Nächtigungen
Jänner
608
€ 1,00
608
Februar
510
€ 1,00
510
März
260
€ 1,00
260
April
138
€ 1,00
138
Mai
163
€ 1,00
163
Juni
323
€ 1,00
323
Juli
634
€ 1,00
634
August
934
€ 1,00
934
September
520
€ 1,00
520
Oktober
406
€ 1,00
406
November
79
€ 1,00
79
Dezember
541
€ 1,00
541
€ 5.116,00
2015
bezahlte Abgabenbeträge
Abgabe
abgabepflichtige Nächtigungen
Jänner
424
€ 1,00
424
Februar
716
€ 1,00
716
März
79
€ 1,00
79
April
293
€ 1,00
293
Mai
310
€ 1,00
310
Juni
185
€ 1,00
185
Juli
887
€ 1,00
887
August
€ 1,00
September
413
€ 1,00
413
Oktober
352
€ 1,00
352
November
67
€ 1,00
67
Dezember
569
€ 1,00
569
€ 5.399,00
2016
bezahlte Abgabenbeträge
Abgabe
abgabepflichtige Nächtigungen
Jänner
244
€ 1,00
244
Februar
577
€ 1,00
577
März
259
€ 1,00
259
April
35
€ 1,00
35
Mai
455
€ 1,00
455
Juni
402
€ 1,00
402
Juli
725
€ 1,00
725
August
842
€ 1,00
842
September
487
€ 1,00
487
Oktober
246
€ 1,00
246
November
230
€ 1,00
230
Dezember
645
€ 1,00
645
€ 5.147,00
Im Zuge einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung durch die Abgabenbehörde wurden zusätzlich zu den gemeldeten und bezahlten Nächtigungen insgesamt 1.822 Nächtigungen beanstandet, für welche die Abgabe nicht entrichtet worden sei. Nachstehend ist festgehalten, für welche dieser 1.822 monierten Nächtigungen („Befreiung gemeldet“) der Befreiungsnachweis erbracht wurde („Befreiung nachgewiesen“) und für welche Nächtigungen die Abgaben nicht entrichtet wurden („nicht entrichtete Abgabe“), zumal der Befreiungsnachweis nicht erbracht wurde:
Datum
GB Nr
Befreiung gemeldet
Befreiung nachgewiesen
nicht entrichtete Abgabe
Grund
237/23618
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/23602
2
0
2
anerkannt
237/23627
6
0
6
anerkannt
237/23643
4
0
4
anerkannt
237/23649
1
0
1
anerkannt
237/23753
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
2
0
2
anerkannt
237/23772
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/23776
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/23782
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/23783
1
1
0
Nachweis erbracht
237/23794
14
14
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/23871
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/23884
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/23892
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/24153
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/24173
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24505
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24181
2
0
2
anerkannt
237/24183
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24192
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/24341
1
0
1
anerkannt
237/24349
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24397
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24506
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24507
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/24523
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24525
3
0
3
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/24529
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24539
2
0
2
anerkannt
237/24546
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24544
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24549
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24556
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24557
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24570
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24571
1
0
1
anerkannt
237/24577
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24578
3
3
0
KK
237/022854
2
2
0
237/022874
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/022890
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/022894
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/022896
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023154
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023163
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023169
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023173
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023174
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023175
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023181
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023194
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023306
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/023027
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24911
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24919
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24925
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24901
5
5
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/24861
2
0
2
anerkannt
237/24876
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25264
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25320
2
0
2
anerkannt
237/25325
1
0
1
anerkannt
237/25343
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25408
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/25420
1
0
1
anerkannt
237/25426
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25421
4
0
4
anerkannt
237/23775
1
0
1
anerkannt
237/25463
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25464
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25497
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25512
1
0
1
anerkannt
237/25501
15
15
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25508
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
195
148
47
Datum
GB Nr
Befreiung gemeldet
Befreiung nachgewiesen
nicht entrichtete Abgabe
Grund
237/25522
25
0
25
anerkannt
237/25523
5
0
5
anerkannt
237/25546
3
0
3
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/25535
5
0
5
anerkannt
237/25537
4
0
4
anerkannt
237/25534
8
8
0
Behörde falsch gelesen
237/25560
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/25577
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25576
2
0
2
anerkannt
237/25585
14
0
14
anerkannt
237/25587
20
0
20
anerkannt
237/25598
1
0
1
anerkannt
237/25593
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25592
4
0
4
anerkannt
237/25586
14
0
14
anerkannt
237/25600
12
12
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25764
1
0
1
anerkannt
237/25769
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/25762
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25765
2
2
0
Behörde falsch gelesen
237/25766
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25773
14
0
14
anerkannt
237/25781
1
0
1
anerkannt
237/25823
1
0
1
anerkannt
237/25789
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25795
14
14
0
Nachweis erbracht
237/25808
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25809
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25802
18
0
18
anerkannt
237/26914
3
0
3
anerkannt
237/25831
4
0
4
anerkannt
237/25832
4
0
4
anerkannt
237/25836
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25845
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/25951
1
0
1
anerkannt
237/25962
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/25991
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/25996
2
1
1
anerkannt
237/26001
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26003
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26203
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26199
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26222
1
0
1
anerkannt
237/26253
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26255
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26273
28
24
4
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/26272
3
0
3
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26272
3
0
3
anerkannt
237/26286
3
3
0
Behörde falsch gelesen
237/26287
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26284
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
nicht leserlich
237/26295
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26299
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26453
1
0
1
anerkannt
237/26458 459
1
0
1
anerkannt
237/26463
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26473
1
0
1
anerkannt
237/26474
1
0
1
anerkannt
237/26472
237/31155
1
0
1
anerkannt
237/26478
237/26482
1
0
1
anerkannt
237/26484 483
1
0
1
anerkannt
237/26488
4
0
4
anerkannt
237/26494
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26500
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26753
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26756
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26765
1
0
1
anerkannt
237/26770
1
0
1
anerkannt
237/26776
1
0
1
anerkannt
237/26766
2
0
2
anerkannt
237/26763
237/26783
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26786
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26787
2
0
2
anerkannt
237/26790
1
0
1
anerkannt
237/26797
237/26801
5
0
5
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26819
1
0
1
anerkannt
237/26811
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26820
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26821
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26820
237/26832
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26835
1
0
1
anerkannt
237/26834
237/26844
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26843
237/26848
1
0
1
anerkannt
237/26918 919
1
0
1
anerkannt
237/26914
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/26924
1
0
1
anerkannt
237/26849
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26933
1
0
1
anerkannt
237/26943
1
0
1
anerkannt
237/26947
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26947
1
0
1
anerkannt
237/26949
9
6
3
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26960
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26952
237/26956
3
0
3
anerkannt
237/26967
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/26983
1
0
1
anerkannt
237/26984
1
0
1
anerkannt
237/26982
2
0
2
anerkannt
237/26989
1
1
0
Behörde falsch gelesen
237/26998
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/31152
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/31153
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31175
2
0
2
anerkannt
237/31157
2
2
0
Nachweis erbracht
237/31169
3
0
3
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/31173
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31179
2
0
2
anerkannt
237/31191
1
0
1
anerkannt
237/31180
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/31180
2
0
2
anerkannt
237/31176
2
0
2
anerkannt
237/31187
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/30908
1
0
1
anerkannt
237/30913
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/30917
1
0
1
anerkannt
237/30918
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/30919
237/30923
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/30932
1
0
1
anerkannt
237/30932
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/30929
2
0
2
anerkannt
237/30939
1
0
1
anerkannt
237/30910
10
10
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/30946
237/30954
1
0
1
anerkannt
237/30928
20
0
20
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/30960
8
0
8
anerkannt
237/30988
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/31000
1
0
1
anerkannt
237/30753
1
0
1
anerkannt
237/30758
1
0
1
anerkannt
237/30755
8
0
8
anerkannt
237/30761
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/30770
1
0
1
anerkannt
237/30763
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/30797
2
2
0
Nachweis erbracht
237/27801
1
0
1
anerkannt
237/27803
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/27804
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/27805
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/27849
1
0
1
anerkannt
237/27890
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/31118
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31135
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/27907
2
0
2
kein Nachweis
237/27963
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
nicht leserlich
237/27982
2
0
2
anerkannt
237/27958
90
90
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Liste vorgelegt
237/32049
5
0
5
anerkannt
586
270
316
Datum
GB Nr
Befreiung gemeldet
nachgewiesen
nicht entrichtete Abgabe
Grund
237/32168
10
0
10
anerkannt
237/32183
14
14
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28069
7
7
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/28126
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28136
1
0
1
anerkannt
237/28133
18
18
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/31302
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31307
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31337
7
0
7
anerkannt
237/31329
6
0
6
anerkannt
237/31884
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/31886
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31363
1
0
1
anerkannt
237/31360
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31379
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/31394
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31472
1
1
0
Nachweis erbracht
237/31495
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31685
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/28556
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28565
1
0
1
anerkannt
237/28588
3
0
3
anerkannt
237/28614
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/28626
1
0
1
anerkannt
237/28632
1
0
1
anerkannt
237/28636
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28753
1
0
1
anerkannt
237/28753
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28761
1
0
1
anerkannt
237/28762
2
0
2
anerkannt
237/28755
3
0
3
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/28756
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/28786
237/28787
237/28789
237/28807
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28806
237/28832
2
0
2
anerkannt
237/28828
2
0
2
anerkannt
237/28828
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28929
0
0
0
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/28825
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28848
5
0
5
anerkannt
237/28841
237/29036
237/29049
1
0
1
anerkannt
237/29051
1
1
0
Nachweis erbracht
237/29057
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29084
2
0
2
anerkannt
237/31503
1
0
1
anerkannt
237/29097
2
0
2
anerkannt
237/31501
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31502
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31514
237/31509
2
0
2
anerkannt
237/31522
5
5
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31546
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31549
4
4
0
Nachweis erbracht
237/32275
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32291
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32297
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32287
3
0
3
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/31729
2
0
2
anerkannt
237/31728
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/31731
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32574
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/32590
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/32589
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/32426
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/32444
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32443
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/32301
9
9
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32266
1
0
1
anerkannt
237/28926
2
2
0
Nachweis erbracht
237/33457
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33518
1
0
1
anerkannt
237/33534
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33326
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33306
238
238
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33674
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28960
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28964
15
15
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/28996
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/28985
4
0
4
Storno nicht nachgewiesen
458
378
80
Datum
GB Nr
Befreiung gemeldet
Befreiung nachgewiesen
nicht entrichtete Abgabe
Grund
237/33356
10
10
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33736
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33391
8
0
8
anerkannt
237/33746
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29153
8
8
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29152
10
10
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29154
6
6
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29180
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29196
10
10
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29209
4
0
4
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/29245
1
0
1
anerkannt
237/29244
2
0
2
anerkannt
237/29220
12
0
12
Geb-Dat fehlt/unvollständig
kein Nachweis
237/29223
22
0
22
Geb-Dat fehlt/unvollständig
kein Nachweis
237/29227
33
0
33
Geb-Dat fehlt/unvollständig
kein Nachweis
237/29228
11
0
11
Geb-Dat fehlt/unvollständig
kein Nachweis
237/29218
14
0
14
Geb-Dat fehlt/unvollständig
kein Nachweis
237/32913
8
8
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/32902
7
7
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32924
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32815
1
0
1
anerkannt
237/32824
1
0
1
anerkannt
237/32808
3
0
3
anerkannt
237/32751
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32752
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32755
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/32833
12
0
12
Geb-Dat fehlt/unvollständig
kein Nachweis
237/29505
2
0
2
anerkannt
237/32785
1
0
1
anerkannt
237/32791
1
0
1
anerkannt
237/33171
1
0
1
anerkannt
237/33187
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/33001
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33010
1
0
1
anerkannt
237/33058
1
0
1
anerkannt
237/33065
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33073
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33079
5
0
5
anerkannt
237/33096
2
0
2
anerkannt
237/33094
8
0
8
anerkannt
237/33090
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/29660
1
0
1
anerkannt
237/29660
2
0
2
anerkannt
237/29667
1
0
1
anerkannt
237/29658
2
2
0
Nachweis erbracht
237/29661
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29665
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29691
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29695
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29960
2
0
2
anerkannt
237/29700
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29962
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29973 974
2
0
2
anerkannt
237/29990
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/29994
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29995
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29559
2
0
2
anerkannt
237/29586
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29587
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29588
2
0
2
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29600
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/29804
1
1
0
Nachweis erbracht
237/29815
2
0
2
anerkannt
237/29808
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29815
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29601
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29619
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29630
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/29630
1
0
1
anerkannt
237/29704
1
0
1
anerkannt
237/29706
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29713
4
0
4
anerkannt
237/29731
1
0
1
anerkannt
237/29761
2
0
2
anerkannt
237/29763
2
0
2
anerkannt
237/29777
2
0
2
anerkannt
237/29778
0
0
0
anerkannt
237/29776
4
0
4
anerkannt
237/29789
2
0
2
anerkannt
237/29909
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29910
1
0
1
anerkannt
237/33727
2
0
2
anerkannt
237/33727
6
0
6
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/29921
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29922
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29942
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29945
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29936
3
0
3
anerkannt
237/30513
2
0
2
anerkannt
237/30526
2
0
2
anerkannt
237/29536
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/29306
2
0
2
anerkannt
237/29546
237/30390
1
0
1
anerkannt
237/30380
3
0
3
anerkannt
237/30333
10
0
10
anerkannt
2
0
2
anerkannt
237/30623
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/30733
2
0
2
anerkannt
237/30402
6
6
0
Nachweis erbracht
237/30409
1
0
1
anerkannt
237/30437
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
Beiblatt ausgefüllt
237/30452
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
ZMR OK
237/30460
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/33809
/810
2
0
2
anerkannt
237/29246
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/25527
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
382
153
229
Datum
GB Nr
Befreiung gemeldet
Befreiung nachgewiesen
nicht entrichtete Abgabe
Grund
237/33960
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/33961
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/34008
2
0
2
anerkannt
237/33995
4
0
4
anerkannt
237/33989
63
0
63
anerkannt
237/34002
3
0
3
anerkannt
237/34025
4
0
4
Storno nicht nachgewiesen
237/34049
2
0
2
anerkannt
237/34049
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
ZMR OK
237/34118
1
0
1
anerkannt
237/34158
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34259
1
0
1
anerkannt
237/34311
1
0
1
anerkannt
237/34338
1
1
0
Storno nicht nachgewiesen
237/34351
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34447
1
0
1
anerkannt
237/34471
4
0
4
Storno nicht nachgewiesen
237/34498
1
0
1
anerkannt
237/34531
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34537
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34564
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34609
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34622
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34638
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34714
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34721
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34741
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34746
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/34750
1
0
1
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34761
2
0
2
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/34789
1
0
1
anerkannt
237/34792
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34850
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/34862
2
2
0
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/34861
1
0
1
Storno nicht nachgewiesen
237/34870
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/34875
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35001
3
0
3
kein Nachweis
237/35041
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35037
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
ZMR OK
237/35074
2
0
2
anerkannt
237/35080
3
3
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35102
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35103
1
0
1
anerkannt
237/35101
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35117
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35120
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35132
4
4
0
Belegung nicht erwiesen
237/35174
1
1
0
Daten OK
237/35223
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
ZMR OK
237/35226
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/35235
1
1
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35267
2
2
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35279
1
0
1
anerkannt
237/35287
1
0
1
Storno nicht nachgewiesen
237/35287
1
1
0
Belegung nicht erwiesen
237/35297
1
0
1
anerkannt
237/35336
1
0
1
anerkannt
237/35471
4
4
0
GB eigenhändig ausgefüllt
237/35495
2
0
2
Storno nicht nachgewiesen
237/35523
1
0
1
Geb-Dat fehlt/unvollständig
237/35525
1
0
1
anerkannt
237/35527
4
4
0
Nachweis erbracht
237/35571
2
0
2
anerkannt
237/35591
1
0
1
anerkannt
237/35620
4
0
4
anerkannt
237/35633
4
0
4
anerkannt
237/35625
9
0
9
anerkannt
201
67
134
III.Beweiswürdigung:
Vor angeführter Sachverhalt zur durchgeführten Prüfung durch die Abgabenbehörde ergibt sich aus dem Behördenakt und ist zudem nicht strittig. Seitens des Beschwerdeführers blieben 551 Nächtigungen, für welche die Abgaben nicht entrichtet wurden, unbestritten (Grund „anerkannt“ in der Tabelle). Die vom Beschwerdeführer gemeldeten Nächtigungen für die Jahre 2012 bis 2016 und die diesbezüglichen entrichteten Beträge wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und sind diese aus den vorgelegten Datenblättern an den Tourismusverband schlüssig und nachvollziehbar ersichtlich, insbesondere auch, wie viele Personen gemeldet wurden und für wie viele Personen der Befreiungstatbestand gelten gemacht wurde.
Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gästeblätter und weiteren Unterlagen konnten weitere Befreiungstatbestände nachgewiesen werden, die diesbezüglichen Begründungen sind in der Tabelle in der Spalte „Grund“ kurz angeführt und wird hiezu ausgeführt wie folgt:
Grund „GB eigenhändig ausgefüllt“:
Vorab ist festzuhalten, dass die Behörde den Befreiungsnachweis für jene Nächtigungen als nicht erbracht erachtete, für welche die Unterschrift am Gästeblatt fehlte. Das Kriterium der fehlenden Unterschrift des Gastes indiziert jedoch nicht automatisch, dass die vom Gast angegebenen Daten falsch sind:
Aus zahlreichen vorgelegten Gästeblättern war aus dem Schriftbild ersichtlich, dass der Gast selbst sämtliche Daten, so auch jene der angegebenen Kinder, selbst eingetragen hat, lediglich die Unterschrift fehlt. Auch wenn von den Gästen eigenhändig zB das Geburtsjahr (ohne Monats- und Tagesangabe) ausgefüllt oder eigenhändig das Alter der Kinder angegeben wurde, so lässt sich lediglich aus dem Fehlen der Unterschrift allein nicht ableiten, dass die diesbezüglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprochen haben und die Gäste falsche Angaben am Gästeblatt eingetragen haben. Es ist davon auszugehen, dass dem Gast die Daten der Mitreisenden bekannt sind und grundsätzlich auch die richtigen Daten bekannt gegeben werden. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass aufgrund von Sprachschwierigkeiten und dem Anreisestress der Gäste und zur schnelleren Abwicklung der Formalitäten lediglich das Geburtsjahr oder nur das Alter der Kinder angegeben wurden.
Sofern sohin aus den Gästeblättern klar erkennbar war, dass sämtliche Daten vom Gast selbst ausgefüllt wurden, haben sich für das erkennende Gericht aus den vorliegenden Urkunden keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Gäste falsche Daten angegeben hätten, weshalb der Befreiungsnachweis erbracht wurde.
Auch hier wurde der Befreiungsbeweis jedoch nur insofern erbracht worden, als eindeutig auch aus dem Geburtsjahr bzw dem angegebenen Alter des Kindes ersichtlich war, dass dieses das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Daten vom Gast selbst eingetragen wurden.
Bei Reisegruppen konnten die Befreiungsnachweise insofern erbracht werden, als vom Beschwerdeführer die von den Gästen selbst geschriebenen Personenlisten (Beiblatt) samt Geburtsdatum der Personen unter 16 Jahren vorgelegt wurden.
Sofern aus dem Gästeblatt zweifelsfrei abgeleitet werden konnte, dass das Kind im Urlaubsjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bestanden seitens des Gerichtes auch ohne Unterschrift des Gastes keine Bedenken, dass es sich um Kinder unter 16 Jahren handelte, weshalb der Befreiungsnachweis für jene Nächtigungen, welche mit „GB eigenhändig ausgefüllt“ festgestellt wurden, erbracht wurde.
Zudem wurden stichprobenartig ZMR-Abfragen durchgeführt, („ZMR OK“) aus welchen ersichtlich war, dass es sich bei den geltend gemachten Befreiungen tatsächlich um Kinder unter 16 Jahren handelte.
In Zweifelsfällen jedoch, wenn das Geburtsdatum zB nicht leserlich war oder offenbar von einer dritten Person eingefügt wurde, konnte der Befreiungsnachweis nicht erbracht werden (Geb-Dat fehlt/unvollständig bzw Nachweis nicht erbracht).
Grund „Geb-Dat fehlt/unvollständig“:
Aus den zu diesen Nächtigungen vom Beschwerdeführer vorgelegten Gästeblättern konnte das Geburtsdatum nicht zweifelsfrei ermittelt werden, es fehlte zB das Geburtsdatum vollständig bzw fehlten überhaupt auch die Namen der Kinder (insbesondere bei Gruppenbelegungen, bei welchen am Gästeblatt nur eine Person eingetragen wurde). Auch wenn das Geburtsdatum oder –jahr oder das Alter des Kindes offenbar nicht selbst vom Gast ausgefüllt wurde, konnte das tatsächliche Alter unter 16 Jahren durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden.
In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Buchungsbestätigungen waren die fehlenden Daten, insbesondere das Alter der mitreisenden Kinder, ebenfalls nicht angeführt, zumal auch im Falle der Buchung eines Familienzimmers daraus nicht ersichtlich war, dass die Kinder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung angab, dass die Familienzimmer nur an Gäste mit Kindern unter 16 Jahren vergeben wurden, sind zumindest weitere Daten (wie oben angeführt Alter oder Geburtsjahr) zur Abklärung des Alters erforderlich. Bezüglicher der hiezu angeführten Nächtigungen in Familienzimmern, welche nicht durch weitere Unterlagen (wie zB dem Gästeblatt, aus welchem die Daten ersichtlich waren) belegt wurden, hat der Beschwerdeführer den Befreiungsnachweis, nämlich dass es sich um Kinder handelt, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jegliche Unklarheiten über das Alter des Gastes zu Lasten des Beschwerdeführers gingen.
Auch wenn die Geburtsdaten nicht eigenhändig von den Gästen eingetragen wurden, konnte der Befreiungsnachweis nicht erbracht werden, zumal auch nicht nachgewiesen wurde, dass zB jeweils durch konkretes Nachfragen beim Gast die Daten sodann vom Unterkunftgeber eingetragen wurden, darüber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei entsprechendem Nachfragen nach dem genauen Datum und nicht nur nach dem Alter des Kindes gefragt hätte. Die diesbezüglichen Daten waren nicht als vollständig anzusehen.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gewisse Zimmer nicht bezogen worden seien, zumal die Gäste mit dem Zimmer nicht zufrieden waren, weshalb die Nächtigungsabgabe nicht zu entrichten gewesen sei, ist dem Beschwerdeführer der entsprechende Befreiungsnachweis nicht gelungen, zumal die diesbezüglichen Stornierungen bzw das Nicht-Beziehungen der Zimmer in keiner Weise belegt wurden. Auch konnte aus den vorgelegten online Buchungen zumeist nicht erkennbar dargelegt werden, dass die Zimmer durch Personen, welche das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatten, bezogen waren. Der Umstand allein, dass Familienzimmer gebucht wurden, belegt dies nämlich nicht.
Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, schon darauf geachtet zu haben, ob die Kinder dem Alter entsprachen, welches eingetragen wurde und auch so die Familienzimmer vergeben worden seien, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dadurch nicht zu den konkreten Nächtigungen nachgewiesen werden konnte, dass die geltend gemachten Befreiungen tatsächlich solche waren. Es wäre für den Beschwerdeführer in diesem Fall ein leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Geburtsdaten korrekt einzufügen und mit den Gästen festzuhalten. Da er dies jedoch unterlassen hat, wurden die entsprechenden Beweise für die Befreiung von der Nächtigungsabgabe nicht erbracht.
Hinsichtlich der mit hier angeführten Nächtigungen konnte der Beschwerdeführer den Befreiungsnachweis daher nicht erbringen.
Grund „Behörde falsch gelesen“
Hier hat die Behörde die teilweise schwer leserlichen Angaben am Gästeblatt nicht richtig gewertet. Bei Geburtsdaten, welche zB mit 15-8-8 oder 16-8-7 oder 23.3.6 angegeben wurden (NL), ist die Schreibweise dergestalt gewählt, dass die letzte Zahl das Geburtsjahr (6 bedeutet 2006) darstellt, davor das Monat und die erste Zahl den Tag. Ableiten lässt sich die Schreibweise hier, wenn man die Geburtsdaten der Erwachsenen am selben Gästeblatt vergleicht. Die zu diesem Punkt angeführten Nächtigungen waren daher ebenfalls als befreit nachgewiesen.
Grund „Storno nicht erwiesen“:
Zu diesen Nächtigungen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Gäste storniert bzw das Zimmer nicht bezogen hätten, zumal sie mit diesem nicht zufrieden waren. Es wurden hiefür jedoch keinerlei Beweise vorgelegt, welche das Vorbringen belegt hätten.
Grund „kein Nachweis“:
In diesen Fällen hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche belegt hätten, dass die Nächtigung der Befreiung unterliegt.
Grund „Nachweis erbracht“:
In diesen Fällen hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der entsprechenden Urkunden als Beilage zur Mängelbehebung vom 15.03.2018 den Nachweis erbracht, dass die jeweilige Nächtigung nicht der Abgabenpflicht unterliegt, so war zB – entgegen den Angaben der Behörde beim Gästeblatt 237/23783 das Geburtsdatum lesbar, beim Gästeblatt 237/25795 wurde nachgewiesen, dass es sich um Stammgäste handelte und das Alter der Kinder unter 16 war (Beilage 9 des Mängelbehebung), 237/31157 war kein Kind als Gast eingetragen (Beilage 12 zur Mängelbehebung) etc.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl Nr 85/2003, idF LGBl Nr 77/2010, lauten wie folgt:
§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;
c) „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähren;
d) „Beherbergungsbetriebe“ Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Nächtigung von wechselnden Gästen dienen.
[…]
§ 3
Abgabepflicht (idF LGBl Nr 77/2010)
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a in Beherbergungsbetrieben und
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
[…]
f)Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
[…]
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben entsteht mit der Beendigung des Aufenthalts.
[…]
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe für Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben beträgt 55 Cent je Person und Nächtigung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit drei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugute kommen.
[…]
§ 7
Entrichtung
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen. Hat der Unterkunftgeber in einer Rechnung einen Abgabenbetrag ausgewiesen, der die nach § 6 festgesetzte Abgabenhöhe überschreitet, so hat er diesen Betrag an den Tourismusverband abzuführen, wenn er die Rechnung gegenüber dem Abgabenschuldner nicht entsprechend berichtigt.
[…]
§ 10
Haftung, amtliche Bemessung
(1) Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung der Abgabe, soweit er zu deren Abfuhr verpflichtet ist. Er haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne sein Verschulden uneinbringlich ist.
(3) Kommt der Unterkunftgeber seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nach oder wird eine unrichtige Meldung nach § 9 Abs. 5 nicht innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist richtig gestellt, so ist die Höhe des abzuführenden Abgabenbetrages zu schätzen.
[…]
(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
[…]
Gemäß § 1 lit c) der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.2011 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer und § a lit c) der Verordnung der Landesregierung vom 13.12.2012 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer wurde die Aufenthaltsabgabe in Z mit Euro 1,00 pro Nacht festgesetzt.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 1994/1961 idF BGBl I Nr 7072013 lauten wie folgt:
„§ 217
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[…]
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
§ 217a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.“
IV.Erwägungen:
IV.1.Zur Festsetzung der Abgabe:
Bei der Nächtigungsabgabe im Sinne des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, welcher sämtliche Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in einem Beherbergungsbetrieb wie dem gegenständlichen unterliegen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Beendigung des Aufenthaltes des Gastes und ist mit Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Zu entrichten ist die Abgabe sodann vom Unterkunftgeber jeweils bis zum Ende des Folgemonats, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nicht der Abgabe unterliegen jedoch zB Nächtigungen von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 4 Abs 1 lit f) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz).
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass seitens des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 bis 2016 nicht sämtliche abgabenpflichtigen Nächtigungen im Rahmen der Selbstbemessung ordnungsgemäß gemeldet und an den Tourismusverband entrichtet wurden. Aus diesem Grund hatte die Festsetzung mittels Bescheid im Sinne des § 201 BAO iVm § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu erfolgten.
Zu den seitens der Abgabenbehörde als abgabenpflichtig eingestuften Nächtigungen von Kindern aufgrund der fehlenden Unterschriften am Gästeblatt, ist ergänzend festzuhalten, dass zwar gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes der Gast verpflichtet ist, das Gästeblatt zu unterschreiben, die Unterschrift allein jedoch grundsätzlich an sich nicht allein Beweis dafür liefert, ob die angegebenen Daten tatsächlich der Richtigkeit entsprechen. Auch wenn der Gast durch seine Unterschrift grundsätzlich die Richtigkeit der Angaben bestätigt indiziert dies ohne weitere diesbezügliche Anhaltspunkte nicht, dass aufgrund des Fehlens der Unterschrift die Angaben am Gästeblatt falsch wären. Sofern man diese Ansicht vertritt, wäre nicht nur die geltend gemachten Befreiungstatbestände, sondern auch die gesamten Nächtigungen (der Erwachsenen) als unrichtig zu vermuten.
Die abgabepflichtigen Nächtigungen für die Jahre 2012 bis 2016 war daher für die einzelnen Monate festzusetzen, wobei sich die „abgabepflichtigen Nächtigungen“ aus den Monatssummen für die einzelnen Jahre aus der Spalte „nicht entrichtete Abgabe“ und den festgestellten „entrichteten Abgaben“ errechnet. Unter Berücksichtigung der Nächtigungsabgabe in Höhe von Euro 1,00 pro Nächtigung waren die Abgaben festzusetzen wie folgt, wobei sich abzüglich der entrichteten Abgaben der ausständige Abgabenbetrag („Nachzahlung“) errechnet. In der letzten Spalte ist der jeweilige Säumniszuschlag pro Monat in Höhe von 2 % des Nachzahlungsbetrages ausgewiesen:
2012
abgabepflichtige Nächtigungen*
entrichtete Abgaben in €
Nachzahlung in €
Säumniszuschlag in €
Jänner
595
579
16
0,32
Februar
318
318
0
0
März
65
65
0
0
April
231
222
9
0,18
Mai
320
319
1
0,02
Juni
224
223
1
0,02
Juli
469
463
6
0,12
August
607
605
2
0,04
September
483
483
0
0
Oktober
193
187
6
0,12
November
69
64
5
0,1
Dezember
444
443
1
0,02
Summe
4018
3971
47
0,94
2013
abgabepflichtige Nächtigungen*
entrichtete Abgaben in €
Nachzahlung in €
Säumniszuschlag in €
Jänner
520
476
44
0,88
Februar
677
603
74
1,48
März
242
217
25
0,5
April
274
264
10
0,2
Mai
304
304
0
0
Juni
236
224
12
0,24
Juli
563
516
47
0,94
August
947
860
87
1,74
September
372
368
4
0,08
Oktober
372
364
8
0,16
November
5
5
0
0
Dezember
587
582
5
0,1
Summe
5099
4783
316
6,32
2014
abgabepflichtige Nächtigungen*
entrichtete Abgaben in €
Nachzahlung in €
Säumniszuschlag in €
Jänner
618
608
10
0,2
Februar
511
510
1
0,02
März
267
260
7
0,14
April
145
138
7
0,14
Mai
165
163
2
0,04
Juni
331
323
8
0,16
Juli
660
634
26
0,52
August
947
934
13
0,26
September
521
520
1
0,02
Oktober
407
406
1
0,02
November
79
79
0
0
Dezember
545
541
4
0,08
Summe
5196
5116
80
1,6
2015
abgabepflichtige Nächtigungen*
entrichtete Abgaben in €
Nachzahlung in €
Säumniszuschlag in €
Jänner
432
424
8
0,16
Februar
716
716
0
0
März
178
79
99
1,98
April
298
293
5
0,1
Mai
329
310
19
0,38
Juni
187
185
2
0,04
Juli
928
887
41
0,82
August
1150
1104
46
0,92
September
415
413
2
0,04
Oktober
353
352
1
0,02
November
67
67
0
0
Dezember
575
569
6
0,12
Summe
5628
5399
229
4,58
2016
abgabepflichtige Nächtigungen*
entrichtete Abgaben in €
Nachzahlung in €
Säumniszuschlag in €
Jänner
248
244
4
0,08
Februar
649
577
72
1,44
März
266
259
7
0,14
April
35
35
0
0
Mai
457
455
2
0,04
Juni
407
402
5
0,1
Juli
731
725
6
0,12
August
850
842
8
0,16
September
493
487
6
0,12
Oktober
246
246
0
0
November
234
230
4
0,08
Dezember
665
645
20
0,4
Summe
5281
5147
134
2,68
(* entspricht der Abgabe in € unter Berücksichtigung der Abgabe in Höhe von Euro 1,00 pro Nächtigung)
Insgesamt wurde daher für 806 Nächtigungen in den Jahren 2012 bis 2016 die Nächtigungsabgabe nicht entrichtet.
IV.2.Zur Festsetzung des Säumniszuschlages:
Die Abgabenbehörde setzte einen Säumniszuschlag von 2 % hinsichtlich des gesamten offenen Abgabenbetrages gemäß §§ 217 und 217a BAO fest. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäß § 217a die Mindestgrenze für die Vorschreibung des Säumniszuschlages abweichend von § 217 Abs 10 BAO Euro 5,00 beträgt, dies grundsätzlich betreffend den jeweils nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrag. Für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, wie gegenständlichenfalls vorliegend, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid festgesetzten Abgaben maßgebend ist. Voraussetzung ist für die Zusammenrechnung, dass in einem Bescheid mehrere gleichartige Abgaben in einem Bescheid festgesetzt werden.
Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist sohin festzuhalten, dass die monatlich fälligen Abgabenbeträge für jedes Jahr in einem Bescheid festgesetzt wurden, der Säumniszuschlag ist daher pro Monat zu berechnen. Sofern die Säumniszuschläge sodann insgesamt den Mindestbetrag von Euro 5,00 gemäß § 217a BAO im Jahr übersteigen, sind diese zusammen zu rechnen und pro Jahr festzusetzen. Eine zusammengefasste Festsetzung über mehrere Jahre hinweg, wie von der Behörde gehandhabt, ist jedoch nicht zulässig.
Aus den zu Punkt IV.1. dieses Erkenntnisses angeführten Tabellen ist ersichtlich, dass lediglich im Jahr 2013 der Säumniszuschlag für sämtliche Monate den Mindestbetrag von Euro 5,00 übersteigt, weshalb lediglich für das Jahr 2013 ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 6,32 festzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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