LVwG T LVwG-2020/38/1762-11

LVwG-2020/38/1762-11Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2020

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Nachbarbeschwerde; <br/>Errichtung Parkplatz;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/1762-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.1762.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerden

1. der Frau AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y

2. des Herrn CC, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y

3. des Herrn DD, Adresse 3, Z

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2020, Zahl ***, betreffend eine Baugenehmigung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden der Nachbarn 1. und 2. werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde des Bauwerbers 3. wird insofern stattgegeben, als dass das Baugesuch vom 04.05.2020, eingelangt bei der Gemeinde Z am 12.05.2020, zur Errichtung eines Parkplatzes auf Gst **1, KG Z, gemäß den eingereichten Planunterlagen, gemäß § 34 Abs 3 lit f TBO 2018 iVm § 5 Abs 4 TBO 2018, abgewiesen wird. Die erste Auflage des Genehmigungsbescheides vom 02.07.2020, Zahl ***, hat somit zu entfallen.

Die Beschwerde des Bauwerbers gegen die Höhe der Gutachtenskosten wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2020, Zahl ***, wurde Herrn DD die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Steinschlichtung und eines Parkplatzes auf Grundstück Nr **1, in EZ ***, KG Z, erteilt.

Diese Bewilligung wurde unter anderem unter der Auflage erteilt, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf der Abstellfläche im östlichen Bereich an der Grenze zur Straße auf einer Länge von 5 m nur parallel zur Straße erlaubt ist. Des Weiteren wurden dem Bauwerber Kosten in Höhe von Euro 466,00 als Kosten des Verwaltungsverfahrens iSd §§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich zunächst die Beschwerde der Frau AA und des Herrn CC, beide rechtsanwaltlich vertreten, in der sie zusammengefasst ausführen, dass das Bauansuchen von den Plänen aus gesehen nicht vollständig sei. Es habe auch keine Bauverhandlung stattgefunden. Des Weiteren beziehe sich die Baugenehmigung rein auf das Gutachten des Bausachverständigen EE und es seien keine Untersuchungen und Berechnungen vorgenommen worden, ob die Steinschlichtung nachteilige Auswirkungen auf die Einfriedungsmauer der Nachbarn habe.

Zudem sei auch der vorhandene Zustand des Grundstücks vor Errichtung der Steinschlichtung nicht von den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn herbeigeführt worden. Die Steinschlichtung habe Auswirkungen auf die Einfriedungsmauer der Beschwerdeführer. Derartige mögliche Auswirkungen seien durch ein statisches Gutachten zu erheben und im Bauverfahren zu berücksichtigen. Somit sei das Beweisverfahren mangelhaft geblieben. Auch sei die Höhe der Steinschlichtung im Mindestabstandsbereich über den zulässigen 2 m gelegen und es habe keine Zustimmung von Seiten der Nachbarn gegeben. Die Steinschlichtung überrage die bestehende Mauer der Beschwerdeführer bei Weitem und deshalb seien die Voraussetzungen des § 6 Abs 8 nicht gegeben.

Des Weiteren bestehe für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan obwohl dies gemäß TROG notwendig gewesen wäre.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der beteiligten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung ergänzender Erhebungen aufzutragen.

Auch von Seiten des Bauwerbers wurde eine Beschwerde eingebracht und zwar richtet sich diese Beschwerde einerseits gegen die Vorschreibung der Gutachtenskosten aus dem Bauverfahren und andererseits gegen die Auflage im Genehmigungsbescheid, in der die Parkrichtung auf dem gegenständlichen Parkplatz vorgeschrieben wurde.

Er stellt daraufhin den Antrag, die Auflage möge behoben werden und auch die Gutachtenskosten seien von Seiten der Gemeinde zu tragen.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge einerseits ein verkehrstechnisches Gutachten von Herrn FF, Zahl ***, betreffend die Stellrichtung auf dem sich ergebenden Parkplatz eingeholt und auch ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn Ing GG, Zahl ***, das sich mit der Frage der Planunterlagen und den Höhen auseinandergesetzt hat.

Beide Gutachten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z im Wohngebiet liegt. Die eingereichten und vorliegenden Projektunterlagen sind vollständig und entsprechen der Planunterlagenverordnung 1998. Aus den eingetragenen Grundrissdarstellungen, Höhenrichtlinien und Absoluthöhen bezogen auf die Oberkante der Stützmauer existiert eine klare Nachvollziehbarkeit der Gesamthöhe der Stützmauer inklusive Absturzsicherung.

Im südöstlichen Eckbereich der bereits errichteten baulichen Anlage wurde das Gelände abgetragen und die Steinschlichtung in Form einer Trockensteinmauer errichtet, die ungefähr in Nord-Südrichtung verläuft. Die Vorderkante der Stützmauer kommt dabei wegseitig auf eine Höhe von ca 2,20 m westlich des Grenzpunktes *** zu liegen. Die Stützmauer endet an der Grenze zu Grundstück **2, KG Z, und schließt an die bereits bestehende Grenzmauer an. Die Vorderkante liegt hier ca 14 m nordwestlich des östlichen Grenzpunktes ***.

Die Höhe der Stützmauer beträgt beim Gemeindeweg 0,90 m ausgehend vom Geländeverlauf nach Bauführung und ohne Berücksichtigung der auf dieser Mauerkonstruktion aufgesetzten Absturzsicherung. Die Oberkante steigt nach Norden bis auf eine Höhe von 2,30 m an, wobei diese Höhenangabe ebenfalls auf den Geländeverlauf nach Bauführung und ohne Einbeziehung der Absturzsicherung beruht.

Im Norden fällt sie ungefähr auf die Höhe der Krone der oben angesprochen und auf Grundstück **2, KG Z, bestehenden Grenzmauer ab.

Die Höhen bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung sind wesentlich geringer, wobei die Oberkante der Steinschlichtmauer ungefähr 0,40 m oberhalb des Geländeverlaufes vor Bauführung zu liegen kommt.

Das Gelände hinter der Stützmauer bleibt gegenüber dem Gelände vor Bauführung in seiner Höhenlage und Neigung im Wesentlichen unverändert.

Den Planunterlagen ist zu entnehmen, dass auf die Stützmauer eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,00 m aufgesetzt wird.

Unter Berücksichtigung der Absturzsicherung in Bezug auf den Geländeverlauf vor Bauführung ergibt sich, dass südseitig im Bereich der Verkehrsfläche (Gst **3, KG Z) die Gesamthöhe der Stützmauer kleiner als 2,00 m ist (1,68 m). In einem Abstand von ca 3,30 m zur südseitigen Verkehrsfläche (Gst **3, KG Z) eine Höhe von 1,50 m (kleiner 2,00 m) erreicht.

In einem Abstand von ca 8,10 m zur südseitigen Verkehrsfläche (Gst **3, KG Z) eine Gesamthöhe von 1,00 m (kleiner 2,00 m) und in einen Abstand von ca 0,50 m zum nordseitig angrenzenden Gst **2, KG Z, eine Höhe von 0,30 m (kleiner 2,00 m) erreicht. Die maximale Höhe der Stützmauerkonstruktion inklusive der Absturzsicherung überschreitet in keinem Bereich 2,00 m.

Am gegenständlichen Grundstück führt die Gemeindestraße JJ in einem Linksbogen vorbei. Die Fahrbahnbreite in diesem Bereich beträgt ca 6,50 m. Die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück erfolgt von der Gemeindestraße aus und ist direkt im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Gemeindestraße JJ und der Gemeindestraße KK-Weg angeordnet. Die Zufahrtsbreite beträgt ca 4,00 m gemessen von der errichteten Steinschlichtung Richtung Osten. Die restlichen ca 6,50 m des Grundstückes sind durch einen Zaun an der Grundstückgrenze von der Fahrbahn abgegrenzt. Im westlichen Zufahrtsbereich auf Höhe der Steinschlichtung ist ein Verteilerkasten, eine Straßenbeleuchtung und ein Schild „Halten und Parken verboten Privatgrund“ vorhanden. Die laut RVS.03.05.12 notwendige Sichtweite aPKW für Grundstücksausfahren von 55,0 m können im Zufahrtsbereich Richtung Westen nicht erreicht werden. Durch die errichtete Steinschlichtung wird die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch die Lage der Zufahrt im Westen erheblich beeinträchtigt. Verkehrsteilnehmer auf der Gemeindestraße Adresse 1 in Fahrtrichtung Osten können viel zu spät erkennen, dass ein Fahrzeug das Grundstück **1, KG Z, verlassen möchte. Die Anfahrtssicht von 55,0 m kann nicht erreicht werden. Für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kann keine Situierung von Fahrzeugen erfolgen.

Die dem Bauwerber vorgeschriebenen Gutachtenskosten beruhen auf den Kosten des mit Bescheid bestellten nichtamtlichen, hochbautechnischen Sachverständigen. Der Gemeinde Z steht kein eigener Bausachverständiger zur Verfügung.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens vom 02.10.2020, Zl ***, und die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens vom 14.10.2020, Zl ***.

Die Feststellungen zu der Vollständigkeit der Planunterlagen, sowie zur Höhe der projektierten Steinschlichtung ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen. Dieses wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Die Feststellungen betreffend die verkehrstechnische Situation ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Herrn FF vom Baubezirksamt Y, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und auch dieses konnte von Seiten der Parteien nicht entkräftet werden.

Die sonstigen Feststellungen zur Widmung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Gem § 54 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 51/2020 (kurz TROG) sind in den Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

Gem Abs 2 leg cit sind für die Bebauungspläne nach § 31b Abs 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

Gem § 55 Abs 1 TROG darf in Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

Gem § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Gem Abs 3 leg cit sind Nachbarn deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

Gem § 5 Abs 4 TBO müssen bauliche Anlagen, wenn für einen Bauplatz kein Bebauungsplan besteht, mindestens so weit von den Verkehrsflächen entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs 2 ist anzuwenden.

Gem § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung, BGBl I Nr 58/2018 (kurz AVG) hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Parteien aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall liegt einerseits eine Nachbarbeschwerde im Sinne des § 33 Abs 3 TBO vor und andererseits erhob der Bauwerber selbst Beschwerde, betreffend einen Auflagenpunkt über die Stellrichtung des PKWs und andererseits über den Kostenspruch.

Zur Nachbarbeschwerde ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).

Da das Grundstück der beiden erstgenannten Beschwerdeführer direkt an die Parzelle des Bauwerbers angrenzt, sind sie berechtigt, sämtliche Einwendungen gem § 33 Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das Bauansuchen mit seinen Projektunterlagen nicht vollständig, sodass das Bauansuchen grundsätzlich dem Bauwerber zur Verbesserung zurückgestellt werden müsste.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kann der Nachbar Mängel in Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197).

Im gegenständlichen Verfahren wurde zu dieser Frage der hochbautechnische Sachverständige herangezogen. In seinem Gutachten vom 14.10.2020, Zl ***, führt er auf Seite 6 aus, dass die Unterlagen den Vorgaben des § 3 der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen. Daraus folgt für das erkennende Landesverwaltungsgericht, dass die Einwendung der Beschwerdeführer ins Leere geht und somit unbegründet abzuweisen ist.

Auch das Nichtstattfinden einer Bauverhandlung wird von Seiten der Beschwerdeführer moniert. § 34 Abs 1 zweiter Satz TBO sieht vor, dass eine Bauverhandlung nach Tiroler Bauordnung nicht mehr notwendig ist.

Darüber hinaus besteht auch im Sinne der Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 TBO kein subjektiv-öffentliches Recht an der Durchführung einer Bauverhandlung, sodass diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen war.

Die Mauerhöhe widerspreche nach Ansicht der Nachbarn den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung.

§ 33 Abs 3 lit c TBO räumt den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bauhöhe ein, sodass grundsätzlich eine zulässige Einwendung vorliegt. Der hochbautechnische Sachverständige im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfte das Projekt in Bezug auf die Mauer inklusive der Absturzsicherung auf die Einhaltung der maximal zulässigen Höhen nach der Tiroler Bauordnung und kam in seinem Gutachten auf Seite 8 zum Schluss, dass die laut § 6 Abs 4 lit d TBO zulässige maximale Höhe von Stützmauerkonstruktionen von 2,00 m in keinem Bereich überschritten wird, was schließlich auch dazu führt, dass eine Zustimmung der Nachbarn nicht notwendig ist.

Somit kam dieser Einwendung keine Berechtigung zu und sie war unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde bezieht sich auch auf die Bauausführung der gegenständlichen Mauer und zwar werden mangelnde bautechnische Kenntnisse im Rahmen der Errichtung vermutet, und es wird ein statisches Gutachten gefordert.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein reines Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003).

Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Bauausführung begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).

Da die Durchführung der Arbeiten bei der Errichtung der Steinschlichtung eine reine Frage der Bauausführung betrifft, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur eindeutig, dass kein subjektiv-öffentliches Recht für den Nachbarn in der Bauausführung besteht. Aus diesem Grund ist die Einwendung in Bezug auf die Bauausführung unzulässig zurückzuweisen.

In § 32 Abs 4 TBO ist geregelt, wer grundsätzlich einem Bauverfahren als Sachverständiger beizuziehen ist. Diese Bestimmung richtet sich an die Baubehörde und stellt somit eine objektiv öffentlich-rechtliche Vorgabe dar, die keine Nachbarrechte begründet, sodass die diesbezügliche Einwendung wegen eines statischen Gutachtens unzulässig zurückzuweisen war. Zudem ist auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in keiner Weise ersichtlich, worin sie eine Beeinträchtigung ihrer errichteten baulichen Anlagen sehen und erkennen.

Schließlich wenden die Nachbarn noch ein, dass für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan erlassen worden ist, obwohl dies notwendig gewesen wäre.

§ 33 Abs 3 lit f TBO gewährt den Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einwendung des Fehlens eines Bebauungsplanes. Allerdings wird von den Beschwerdeführern übersehen, dass gem § 55 Abs 1 TROG die zwingende Erlassung eines Bebauungsplanes nur für den Neubau von Gebäuden notwendig wäre. Da es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht um ein Gebäude, sondern um die Errichtung einer Steinschlichtung handelt, ist auch diese Einwendung nicht zielführend und war unbegründet abzuweisen.

Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Einwendungen der beiden Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Eigenschaft als Nachbarn gesamt unbegründet abzuweisen waren.

Im gegenständlichen Fall hat aber auch der Bauwerber selbst Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters erhoben. Er sieht sich zunächst durch die Auflage, dass „das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf der Abstellfläche im östlichen Bereich an der Grenze zur Straße auf eine Länge von 5 m nur parallel zur Straße erlaubt ist“, beschwert.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein verkehrstechnisches Gutachten des Baubezirksamtes Y eingeholt.

Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass die Lage der Ausfahrt des gegenständlichen Parkplatzes für die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs problematisch ist. Die Freihaltung der Sichtfelder auf das übergeordnete Straßennetz muss laut RVS.03.05.12 auch bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung (zB Grundstücksausfahrten) sichergestellt werden. Der Sichtpunkt ist 3,0 m hinter der Grundstücksgrenze zu wählen. Der abgeminderte Wert aPKW für Grundstücksausfahrten würde bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h 55,0 m betragen.

Diese 55,0 m werden aber durch das gegenständliche Projekt nicht erreicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde der Sachverständige noch einmal über die Auswirkungen des projektierten Parkplatzes befragt und er kam schließlich zum Ergebnis, dass die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs soweit beeinträchtigt wird, dass das Projekt des Parkplatzes aus verkehrstechnischer Sicht abzulehnen ist.

Daraus resultierend kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für diesen Parkplatz nicht gegeben sind, und es war aus diesem Grund die baurechtliche Genehmigung für diesen Teil des Projektes zu versagen und die Auflage des Genehmigungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2020, Zahl ***, zu beheben.

Schließlich wendet sich der Bauwerber noch gegen die Vorschreibung der Kosten des nichtamtlichen, hochbautechnischen Sachverständigen DI EE.

Im gegenständlichen Fall war es von Seiten der belangten Behörde notwendig, einen hochbautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung der hochbautechnischen Situation beizuziehen. Gerade die Beurteilung der Höhen an Hand der vorgelegten Planunterlagen stellt eine Sachverständigenfrage dar. Da der Gemeinde Z kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung steht, und auch ein Zugriff auf hochbautechnische Sachverständige der Bezirkshauptmannschaften und des Landes Tirol nicht möglich ist, war es notwendig Herrn DI EE als hochbautechnischen Sachverständigen zu bestellen. Die Behörde ist auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, einen entsprechenden Bestellungsbescheid zu erlassen.

Das Vorbringen des Bauwerbers ist nicht geeignet, an der Rechtsmäßigkeit der Bestellung des Sachverständigen und den erwachsenen Kosten einen Zweifel aufzubringen, sodass auch dieser Beschwerdepunkt unter dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 76 Abs 1 AVG unbegründet abzuweisen war.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, gab es keinen Grund, die ordentliche Revision zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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