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LVwG-2020/25/2289-2•LVwG T LVwG-2020/25/2289-2
LVwG-2020/25/2289-2Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2020
Anzeige einer wesentlichen Änderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von 1. AA und 2. BB, beide wohnhaft Z, Hausnummer XX, vertreten durch CC GmbH, Adresse 1, Y, vom 01.10.2020, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.08.2020, Zl ***, betreffend Verfahren nach § 4 Campinggesetz 2001,
zu Recht:
1. Der Beschwerde von AA wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2. Die Beschwerde von BB wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Bescheid nahm die Bezirkshauptmannschaft X die campingrechtliche Anzeige von AA zur Hinzunahme der Mobilheime 1, 3 und 4 am Campingplatz „DD“, Gste **1, **2 und **3, GB W, gemäß § 4 Abs 1 und Abs 3, § 5 und § 12 Tiroler Campinggesetz 2001 nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen unter 10 Auflagen zur Kenntnis. Weiters wurde AA zur Leistung einer Landesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 500,00 und einer Kommissionsgebühr in der Höhe von Euro 140,00 verpflichtet.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ausführen, dass BB zu keinem Zeitpunkt Betreiber des Campingplatzes DD gewesen sei; zu früheren Zeiten habe AA diesen betrieben. Im Jahr 2019 habe AA den Betrieb des Campingplatzes an ihren Sohn übergeben und könne deshalb nicht mehr Bescheidadressatin sein. Seit dem Jahr 2019 werde der Campingplatz von EE betrieben, was der Behörde bereits im Dezember 2019 mitgeteilt worden sei. AA und BB könnten deshalb nicht Bescheidadressaten sein, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben wäre.
Abgesehen davon biete das Campinggesetz keine Grundlage dafür, eine solche Erledigung vorzunehmen. Gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz sei eine wesentliche Änderung eines Campingplatzes bei der Behörde schriftlich anzuzeigen. Nicht anzuzeigen sei aber der Umstand, dass der Betreiber auf dem Campingplatz Mobilheime bzw Stellplätze für Mobilheime anbiete. Diese Gesetzesbestimmung sei einzig auf die Änderung und Errichtung des Campingplatzes als solches ausgerichtet, nicht aber darauf, welche konkreten Stellplätze für welche Gäste errichtet werden. Wenn der Betreiber Zeltplätze, Stellplätze für Wohnmobile und Wohnwagen anbiete, könne er ihn selber Weise auch Mobilheime errichten und anbieten, ohne dass dies als wesentlichen Änderung des Campingplatzes angesehen werden müsste. AA habe vor vielen Jahren Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft X im Hinblick auf die Mobilheime gemacht. Für den Fall dass eine solche Anzeige nicht zu machen ist, habe dies die Behörde der Anzeigerin entsprechend zur Kenntnis zu bringen, ohne einen Bescheid zu erlassen. Das Aufstellen von Mobilheimen sowie das Anbieten von Stellplätzen für Camper stelle eine übliche Tätigkeit im Rahmen des Betreibens eines Campingplatzes dar, die nicht anzeigepflichtig sei. Die von der belangten Behörde erteilten Auflagen seien in weiten Teilen rechtswidrig und unzulässig. So sei etwa der Mindestabstand von 2 m nach der Tiroler Bauordnung vorgesehen, das Tiroler Campinggesetz 2001 finde aber keine Grundlage dafür, baurechtliche Vorgaben zu machen. Bei Mobilheimen im Sinn des Tiroler Campinggesetzes handle es sich eben um keine Bauten, für die die TBO maßgeblich wäre. Die UIB-Richtlinien könnten ausschließlich für Gebäude Anwendung finden, wie sie nach der Tiroler Bauordnung definiert sind. Einrichtungen und Mobilheime auf Campingplätzen seien nach § 1 Abs 3 lit d TBO von den Regelungen der TBO ausgenommen. Das Mobilheime von der Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten müssten, finde im Tiroler Campinggesetz keine Grundlagen. Die Auflagen hinsichtlich der Tiroler Gassicherheitsverordnung ließen sich unter § 16 Sonderbestimmungen für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen nachlesen. Auflagen seien jeweils immer nur dann zu erteilen, wenn sich die Notwendigkeit der im Rahmen der Auflagen zu beachtenden Vorgaben nicht bereits aus einem Gesetz oder einer Verordnung ableiteten, nicht aber, wenn ohnehin bereits verbindliche Regelungen bestehen. Es seien Auflagen erteilt worden, die den Vorgaben der Gassicherheitsverordnung widersprächen. Die Gebührenvorschreibung in Spruchpunkt 2. sei widerrechtlich, da mit den von den Rechtsmittelinstanzen aufgehobenen Bescheiden entsprechende Gebühren an die Behörde entrichtet worden seien, welche nun gegenzurechnen wären. Anderenfalls wären die Gebühren doppelt zu entrichten. Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben.
II.Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 13.08.2015 zeigte AA als Betreiberin des Campingplatzes DD die Aufstellung von vier Mobilheimen an. Mit Schreiben vom 04.12.2019 an die Bezirkshauptmannschaft X teilte EE, geboren xx.xx.xxxx, mit, dass er den Campingplatz seiner Mutter AA, geboren xx.xx.xxxx, mit Dezember 2019 übernimmt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.12.2019 an EE wurde die Anzeige des Betreiberwechsels zur Kenntnis genommen und der nunmehrige Betreiber darauf hingewiesen, dass die campingrechtlichen Bescheide dingliche Wirkung entfalten und er die Rechte und Pflichten des bisherigen Betreibers übernehme.
Der Betreff des bekämpften Bescheides lautet:
„AA und BB, Z.; Anzeige über die Aufstellung von 3 zusätzlichen Mobilheimen beim Campingplatz „DD“ in Z – campingrechtliches Anzeigeverfahren“. In der Zustellverfügung finden sich unter Punkt 1. AA (RSb) sowie unter 2. und 3. die Z und der Amtssachverständige FF, jeweils zur Kenntnis.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes 2001 maßgeblich:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a) „Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;
b) „Campingplätze“ Grundstücke oder Teile davon, die zum Kampieren bereitgestellt werden;
c) „Standplätze“ jene Teile eines Campingplatzes, die dem Auf- oder Abstellen mobiler Unterkünfte dienen;
d) „Autocamp-Plätze“ ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenschluss von Standplätzen, die dem kurzfristigen Kampieren wechselnder Gäste auch außerhalb der Öffnungszeiten eines Campingplatzes dienen;
e) „wesentliche Änderung eines Campingplatzes“ eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann;
f) „wechselnde Gäste“ Personen, die nicht länger als sechs Wochen auf einem Campingplatz kampieren, wobei Unterbrechungen des Aufenthaltes bis zu zwei Wochen unberücksichtigt bleiben.
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes und die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes (Vorhaben) sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die beabsichtigte Errichtung eines Campingplatzes sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
a)eine technische Beschreibung des Campingplatzes, aus der die Art, der Umfang, die Betriebszeiten, die Anzahl und Lage der Standplätze einschließlich eines allenfalls einzurichtenden Autocamp-Platzes sowie alle sonstigen geplanten Anlagen, Maschinen und Einrichtungen hervorgehen,
b)Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
c)der Nachweis der Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 und der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, oder, wenn der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
d)die agrarrechtliche Bewilligung, wenn das Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. in der Entscheidung über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen, und
e)eine sicherheitstechnische Beschreibung und Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.
(3) Bei der Anzeige über die beabsichtigte wesentliche Änderung eines Campingplatzes können sich die Unterlagen nach Abs. 2 auf den betroffenen Teil beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(4) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten
a)das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,
b)die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist, oder
c)das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entsprochen wird.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist weder das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis genommen noch die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt oder das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid untersagt, so darf es ausgeführt werden.
(6) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 4 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(7) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 4 zurückzusenden. Im Fall des Abs. 5 ist dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(8) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird dieses nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(9) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige begonnen, ohne dass die Behörde der Ausführung vorzeitig zugestimmt hat, so hat sie die Fortsetzung des Vorhabens und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben nach Abs. 4 lit. c untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(10) Besteht in den Fällen des Abs. 8 oder 9 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
§ 5
Allgemeine Erfordernisse
(1) Campingplätze dürfen nur auf Grundstücken oder Teilen davon betrieben werden, die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche für diesen Verwendungszweck gewidmet sind.
(2) Campingplätze sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a)dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen; insbesondere müssen geeignete Feuerlösch- und Rettungsgeräte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und ihr wirksamer Einsatz muss an allen Standplätzen und Anlagen gewährleistet sein;
b)den Erfordernissen der Hygiene und des Umweltschutzes entsprechen und die Erfordernisse der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallwirtschaft und der Energieversorgung sichergestellt werden und
c)durch ihren Bestand und Betrieb
1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen, noch die Sicherheit von Sachen gefährden und
2. Menschen weder durch Lärm, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen, Geruch oder Rauch, noch auf andere Weise unzumutbar belästigen.“
V.Erwägungen:
In der Zustellverfügung des bekämpften Bescheides ist als Partei AA als Bescheidadressatin angeführt. Ihr wurde der bekämpfte Bescheid laut Rückschein zugestellt. Bezüglich BB findet sich weder eine Zustellverfügung noch ein tatsächlicher Zustellvorgang. BB wird bloß im Betreff des angefochtenen Bescheides namentlich erwähnt, dadurch wurde er aber noch nicht Bescheidadressat. Für die Stellung als Bescheidadreasst ist die Zustellverfügung maßgeblich und nicht eine namentliche Anführung im Betreff des Bescheides. Da gegenüber BB der angefochtene Bescheid überhaupt nicht erlassen wurde, stand ihm kein Recht zu, diesen mit Rechtsmittel zu bekämpfen, weshalb dieses als unzulässig zurückzuweisen war.
Erlassen wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Zustellverfügung und Zustellakt an AA. An Frau AA wurde laut Eingangsfeststellungen des bekämpften Bescheides dieser Bescheid als Betreiberin des Campingplatzes DD erlassen. Diese Funktion übte Frau AA zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im Jahr 2015 tatsächlich aus, der belangten Behörde wurde jedoch im Dezember 2019 der Betreiberwechsel zum Sohn von AA, EE, angezeigt und diese Anzeige von der Behörde mit Schreiben vom 09.12.2019 zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf die sogar von der belangten Behörde in diesem Schreiben ausdrücklich betonte dingliche Wirkung der campingrechtlichen Bescheide kommt AA nicht als Bescheidadressatin für den bekämpften Bescheid in Frage, sondern wäre dieser – wie zutreffend in der Beschwerde argumentiert wird – dem Betreiber EE gegenüber zu erlassen gewesen. Nur dem Betreiber gegenüber könnten auch die vorgeschriebenen Auflagen durchgesetzt werden. Aus diesem Grund war der Beschwerde von AA Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird allerdings darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die in der Beschwerde vertretenen Meinung nicht teilen kann, dass das Tiroler Campinggesetz keine Grundlage für eine derartige Erledigung biete. § 4 Abs 1 leg cit verlangt die schriftliche Anzeige einer beabsichtigten wesentlichen Änderung eines Campingplatzes. Nach § 2 lit e ist dies eine Änderung im Bestand oder im Betrieb des Campingplatzes, die Auswirkungen auf die Erfordernisse nach § 5 haben kann.
Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von vier Monaten das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 4 Abs 4 lit a) bzw die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs 2 erforderlich ist (lit b).
Nach § 5 Abs 2 lit a Tiroler Campinggesetz sind Campingplätze unter anderem so zu ändern, dass sie dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen.
Die bescheidmäßige Zustimmung zur Anzeige kann für diese Erfordernisse sehr wohl Auflagen oder Bedingungen enthalten, deren Notwendigkeit jeweils entsprechend zu begründen ist. Es wird deshalb nicht grundsätzlich so sein, dass das Aufstellen von Mobilheimen keine wesentliche Änderung eines Campingplatzes darstellt; es kann der Fall sein, muss aber nicht. Da das Gesetz hier keine generelle Regelung trifft und stattdessen auf § 5 Abs 2 verweist, bedarf es in jedem Fall einer Einzelfallbeurteilung. Das Aufstellen eines Mobilheimes ist im Bezug auf diese Erfordernisse wesentlich anspruchsvoller als das Aufstellen eines Campingzeltes oder das Abstellen eines Wohnwagens/Campingbusses.
Auch wenn die Bestimmungen der TBO nach deren § 1 Abs 3 lit t nicht für Mobilheime Anwendung finden, können nach obigen Bestimmungen Auflagen zur Sicherstellung der bautechnischen Erfordernisse verhängt werden.
Im Gegenstandsfall auch zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die vier Monatsfrist des § 4 Abs 4 abgelaufen war und gemäß Abs 5 das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden durfte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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