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LVwG-2020/29/1100-8•LVwG T LVwG-2020/29/1100-8
LVwG-2020/29/1100-8Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2020
Bescheidadressat;<br/>Rechtspersönlichkeit;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA AG Co. KG, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, beide pA Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2019, ***, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2018, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der AA AG Co. KG u Mitges, „CC“, der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2018 an den Tourismusverband Y-X-W (Verbandsnummer ***, Ortsklasse: A) festgesetzt wie folgt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger
Umsatz
Prozent-satz
Grundzahl
049 BAUMEISTER, BAUUNTERN
10
Gesamtgrundzahl 181.449
Promillesatz
Beitrag
Fonds:
1,2
217,74
Verband:
14,4
Gesamt:
15,6
davon bereits abgestattet:
0,00
einzuzahlender Betrag:
Gegen diesen Bescheid hat die AA AG Co. KG, ***, Adresse 1, Z, durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die AA AG Co. KG sowie die DD GmbH Gesellschafter der CC seien. Die ARGE haben keine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes und werde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich von den Gesellschaftern der ARGE ausgeübt. Die ARGE ziehe keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol, sondern würden die Gesellschafter das Personal, die Geräte und Maschinen, das Material etc stellen und nachfolgend eine Rechnung für das vollendete gesamte Werk stellen. Die ARGE erhalte eine Eingangsrechnung zur Fakturierung an den gemeinsamen Kunden der beiden Gesellschafter, weshalb der steuerbare Umsatz der ARGE ein „Durchläufer“ der ARGE sei und bereits in den Bilanzen der Gesellschafter zur Gänze ausgewiesen werde. Folglich seien diese Umsätze in den Erklärungen der beiden Gesellschafter an die Abteilung Tourismus im Amt der Tiroler Landesregierung bereits berücksichtigt.
Der angefochtene Bescheid sei für eine nicht existierende Rechtspersönlichkeit „AA AG Co. KG und Mitges CC“, an welcher die Beschwerdeführerin als Mitgesellschafterin beteiligt sein soll, nach dem Tiroler Tourismusgesetz vorgeschrieben. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in den angeführten Rechten, weshalb beantragt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Weiters wurde angeregt, die Gesetzesbestimmung des § 1 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen und die Aufhebung der Passage „… im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 …“ zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.02.2020, ***, wurde die Beschwerde der AA AG Co. KG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid an die CC ergangen sei, welche auch als Bescheidadressatin angeführt sei. Bei dieser handle es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welcher zwar grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zukomme, diese jedoch dann Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sei, wenn sie selbstständig sei und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschafter nach außen hin in Erscheinung trete. Die ARGE stelle daher hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes von den ARGE-Partnern unabhängiges Rechtsubjekt dar. Zur Erhebung der Beschwerde wäre daher lediglich die AA AG Co. KG und Mitges („CC“) berechtigt gewesen, zumal die Beschwerdeführerin nicht mit der Bescheidadressatin ident sei, sei das Rechtsmittel der AA AG Co KG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Am 30.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert sowie auch der Akt 2020/29/1101 gemeinsam verhandelt wurde.
II.Sachverhalt:
Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.04.2018 gründeten die AA AG Co. KG und die DD GMBH die „CC“, AA AG Co. KG u Mitges, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sitz der Gesellschaft ist Adresse 1 in Z. Zweck der Arbeitsgemeinschaft war die gemeinsame Durchführung von Bauarbeiten zum Hotel EE – Familie FF in X, wobei Auftraggeberin der ARGE gegenüber die GG GmbH war. Die ARGE bestand (zumindest) bis 30.10.2020 (Gemeinschaftsvertrag vom 26.04.2018). Die CC ist im Unternehmensregister mit „AA AG Co. KG u Mitges“ und dem Zusatz Ges.n.b.R eingetragen.
Die beiden Gesellschafter stellten die von ihnen erbrachten Leistungen der ARGE gegenüber in Rechnung und verrechnete die CC der Auftraggeberin gegenüber wiederum die Leistungen weiter.
Vertragspartnerin der Auftraggeberin, GG GmbH, war die CC.
Die CC, AA AG Co. KG u Mitges, verfügt über eine eigene UID-Nr, nämlich ***, wobei gegenüber dem Finanzamt der Firmenname „AA AG CoKG u Mitges“ aufscheint (UID-Abfrage, Umsatzsteuerbescheid 2018). Sie trat als Auftraggeberin gegenüber der GG GmbH auf, auch gegenüber der Abgabenbehörde trat die CC als solche auf, die Eingaben im Behördenverfahren erfolgten auf dem Briefpapier der ARGE (zB Schreiben vom 02.07.2019).
Die kaufmännische Geschäftsführung der ARGE wurde der AA AG Co. KG übertragen (Gesellschaftsvertrag vom 26.04.2018).
Der Gesamtumsatz der CC im Jahr 2018 betrug Euro 1,814.485,59 (Auszug übermittelter Umsatzsteuerbescheid vom16.05.2019).
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2019, ***, wurde der CC, AA AG Co.KG und Mitges, der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz in Höhe von Euro 2.830,60 vorgeschrieben, wobei als Bescheidadressat „AA AG Co.KG u Mitges, „CC“, Adresse 1, Z“ aufscheint.
Auf dem Auszug des übermittelten Umsatzsteuerbescheides des Finanzamtes Innsbruck vom 16.05.2019 scheint die „AA AG CoKG u Mitges“ sowie die Berufsbezeichnung „CC“ auf. Die Erklärung gemäß § 37 Tiroler Tourismusgesetz erging ebenfalls an die AA AG Co.KG u Mitges.
Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhob sodann die AA AG Co. KG, ***, Beschwerde.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und den Erörterungen mit den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2020. So wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die ARGE die von den Gesellschaftern erbrachten Leistungen der Auftraggeberin gegenüber in Rechnung stellte, zumal sie als Vertragspartnerin gegenüber der Auftraggeberfirma auftrat, ebenso dass die ARGE nach wie vor besteht. Im Weiteren ergibt sich der Sachverhalt aus dem Behördenakt und ist nicht strittig.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 15.12.2005 zur Förderung des Tiroler Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetzes 2006), LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 134/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt
[…]
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
[…]
§ 36
Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.
[…]
V.Erwägungen:
Wer Abgabenpflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften. Danach können nicht nur juristische oder natürliche Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (zB GesbR iSd § 1175 ABGB) Abgabenpflichtige sein (VwGH 19.05.1993, 91/13/0169).
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. […]
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der CC um kein Rechtssubjekt handle ist auszuführen, dass es sich bei der CC um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist dann Unternehmer iSd Umsatzsteuerrechts, wenn sie selbständig ist und durch gewerbliche oder berufliche Leistungen als Gesellschaft nach außen hin in Erscheinung tritt (VwGH 30.01.2014, 2013/15/0157). Hinsichtlich der Umsatzsteuer kann sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt sein (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024), wenn es sich um eine im Wirtschaftsleben nach außen auftretende Gesellschaft handelt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff setzt somit ein in Erscheinung-Treten der Gesellschaft als solche im rechtsgeschäftlichen Verkehr voraus (VwGH 26.05.1982, 82/13/0104, 0105; 29.11.1994, 93/14/0150, 30.01.2014, 2013/15/0157; vgl weiters auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 20).
Im vorliegenden Fall tritt die CC, AA AG Co. KG und Mitges, im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen hin in Erscheinung, was sich aus dem vorgelegten Arbeitsgemeinschaftsvertrag klar ergibt. In diesem ist geregelt, wie die ARGE nach außen vertreten wird (vgl Pkt 6 des Vertrages). Da die Arge im konkreten Fall sohin entsprechende Leistungen erbringt und im einem eigenen Namen nach außen hin in Erscheinung tritt (die ARGE verfügt beispielsweise auch über ein eigenes Briefpapier, das auch gegenüber der Abgabenbehörde verwendet wurde, ihr wurde eine eigene UID-Nr beim Finanzamt Innsbruck zugewiesen, sie war Auftragnehmerin und fakturierte gegenüber der Auftraggeberin), handelt es sich um ein Unternehmen im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Aus diesem Grund liegen auch die auf „AA AG Co.KG u Mitges, Berufsbezeichnung CC“ lautenden Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes Innsbruck vor.
Die CC, AA AG Co.KG u Mitges, ist daher Unternehmerin iSd § 2 Abs 1 und 2 UStG und folglich auch Pflichtmitglied iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz, sohin Abgabenschuldner hinsichtlich der von ihr im Jahr 2018 erzielten Umsätze und Partei im gegenständlichen Abgabenverfahren.
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie selbst auch Bescheidadressatin sei, zumal sie im Adressfeld genannt wurde und daher zur Erhebung des Rechtsmittels befugt war.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde aufgrund der übermittelten Umsatzsteuerdaten für das Jahr 2018 gegenüber der AA AG Co. KG u Mitges, CC“ bereits die Aufforderung gemäß § 37 Tiroler Tourismusgesetz an die AA AG Co.KG u Mitges, sohin die ARGE, gerichtet hat, sohin an jenes Steuersubjekt, welches auch dem Finanzamt gegenüber aufscheint. Der nunmehr angefochtene Bescheid erging an die AA AG Co.KG u Mitges, „CC“. Damit war der nunmehr angefochtene Bescheid an die in Rede stehende Personenvereinigung, nämlich die AA AG Co.KG u Mitges, CC, und nicht die AA AG Co. KG, gerichtet. Es trifft nicht zu, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt – der genannte Bescheid an die „individuell bezeichnete Person“ ergangen ist. Die von der Abgabenbehörde gewählte Adressierung lässt keinen Zweifel offen, dass es Bescheidwille der Behörde war, die Abgabe gegenüber der ARGE, nämlich der „AA AG Co. KG u Mitges“ und nicht gegenüber einem (oder mehrerer) Gesellschafter der ARGE, vorzuschreiben.
Der angefochtene Bescheid ist daher an die Personengemeinschaft, die CC, AA AG Co.KG u Mitges, ergangen, weshalb die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht zur Erhebung der Beschwerde befugt war (VwGH 22.02.1995, 95/13/0031).
Die Beschwerde war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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