LVwG T LVwG-2014/33/0897-6

LVwG-2014/33/0897-6Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2020

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Novelle

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0897-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2014.33.0897.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z gegen Spruchpunkt III. 2., IV. 1. und IV. 4. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 09.06.2011, Zl ***, ,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkung:

Mit 01.01.2014 wurden die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform zuständig gewesen wären, aufgelöst. Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Gemeinde Z.

II.Verfahrensablauf:

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 09.06.2011, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. 1. von Amts wegen festgestellt, dass die dort angeführten Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z in EZ *** GB Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010, sind.

Unter Spruchpunkt I. 2. wurde von Amts wegen festgestellt, dass die dort aufgezählten Grundstücke in EZ ***, EZ *** und EZ *** GB Z nicht zum Gemeindegut zählen.

Unter II. wurde der Antrag der Agrargemeinschaft Z vom 14.12.2010 sowie der Antrag der Agrargemeinschaft Z und der dort angeführten Nutzungsberechtigten, die Agrarbehörde möglich feststellen, dass der politischen Gemeinde Z kein Restitutionsanspruch gemäß Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Sammlung 18.446/2008 zusteht, dass das Gemeindegutsregal gem TFLG Novelle 2010 gegen die Agrargemeinschaft nicht angewandt werden kann und letztlich, dass der politischen Gemeinde Z kein Anspruch auf den Substanzwert Agrargemeinschaft Z zusteht, abgewiesen.

Die Eventualanträge wurden einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Unter Spruchpunkt III. wurde auf Antrag der Gemeinde Z vom 28.12.2010 unter 1. die mit den Einlagezahlen ***, *** und *** Grundbuch Z verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z gem § 54 Abs 6 TFLG 1996 für erloschen erklärt; und unter 2. der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z gem § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 mit dem dort angeführten Anhang II. abgeändert.

Unter Punkt IV. wurde der Antrag der Gemeinde Z auf Aufnahme von insgesamt sieben Punkten der Regelungsinhalte abgewiesen.

Unter Spruchpunkt V. wurde gem § 69 Abs 1 lit b iVm § 36 TFLG für die Agrargemeinschaft Z die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt.

Unter Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Grundbuch *** Z von Amts wegen die Richtigstellung gem § 84 Abs 2 iVm § 38 Abs 2 TFLG 1996 veranlasst wird.

Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Z, die Agrargemeinschaft Z sowie 94 Mitglieder der Agrargemeinschaft Z Berufung an den Landesagrarsenat erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15.03.2012, ***, wurde den Berufungen teilweise und insofern Folge gegeben, als unter Spruchpunkt A) gem § 66 Abs 2 AVG die Spruchpunkte III. 2. mit Ausnahme der Streichung der Anteilsrechte unter den laufenden Nummern ***, *** und *** aus dem Abschnitt „Parteien und Anteilsrechte“ des Regulierungsplanes, die Spruchpunkte IV. 1. sowie IV. 4. des angefochtenen Bescheides behoben wurden und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde.

Unter Spruchpunkt B) wurde gem § 66 Abs 4 AVG unter 1. der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und unter 2. die Spruchpunkte I. 1. sowie I. 2. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als die beiden Grundstücke **1 und **2, beide vorgetragen in EZ *** GB Z, als zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehörig festgestellt wurden.

Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der Landesagrarsenat zur Feststellung von Grundstücken als Gemeindegut bzw Nicht-Gemeindegut aus, dass die Bestimmung des § 73 lit d TFLG 1996 eine ausreichende Grundlage für die getroffene Grundstücksklassifikation darstelle und diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen sei, wonach § 73 lit d TFLG 1996 sehr wohl als Grundlage für die angefochtene Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut herangezogen werden könne und die Bestimmung als verfahrensrechtliche Grundlage von (positiven oder negativen) Feststellungen von Gemeindegut grundsätzlich geeignet sei (vgl dazu die Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse jeweils vom 30.06.2011, 2010/07/0091 und 2010/07/0074). Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Grundstücksfeststellungen sind demnach auch nicht als unzulässig anzusehen, wobei diesbezüglich auf die vorzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden dürfe, der zufolge im gegebenen Zusammenhang sogar ein berechtigtes Interesse an der erfolgten Feststellungsentscheidung auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 angenommen werden könne. Die bekämpfte Qualifikation erweise sich als nicht rechtswidrig, dies mit Ausnahme der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide GB Z, bezüglich der die Erstbehörde übersehen habe, dass die beiden Grundstücke aus Gemeindegutsgrundstücken gebildet worden seien.

Hinsichtlich der im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Abweisung des Feststellungsbegehrens der Agrargemeinschaft Z und einer Reihe ihrer Mitglieder führte der Landesagrarsenat aus, dass ein gesonderter Abspruch über diesen Feststellungsantrag nicht notwendig gewesen wäre, da mit der zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vorgenommenen Feststellungsentscheidung gem § 73 lit d TFLG 1996 auch diese Feststellungsbegehren erledigt worden seien.

Zu Spruchpunkt III. 2. des angefochtenen Bescheides führte der Landesagrarsenat im Wesentlichen aus, dass sich weitere Substanzansprüche der Gemeinde, nachdem die politische Gemeinde Z für den seinerzeit gegeben gewesenen Substanzwert schon das von ihr damals Verlangte bekommen habe, gerechterweise nur auf den zwischenzeitlichen Zuwachs an Substanzwert beziehen könne. Eine solche Neufestlegung des Substanzwertanteiles erfordere Ermittlungen und Feststellungen dieses Zuwachses an Substanzwert in Bezug auf das Regulierungsgebiet durch Gegenüberstellung der damaligen und heutigen Verhältnisse bei den Substanzwertnutzungen aus dem Gemeindegut. Daher war dieser Spruchpunkt gem § 66 Abs 2 AVG zu beheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die Spruchpunkte IV. 1. sowie IV. 4. des angefochtenen Bescheides wurden im unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit den zu behebenden Spruchpunkt III. 2. betreffend die von der Erstinstanz vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Z gesehen, sodass diese Abweisungsentscheidungen kein anderes rechtliches Schicksal haben könne wie der genannte Spruchpunkt.

Zu Spruchpunkt V., Neuerlassung einer Verwaltungssatzung, führte der Landesagrarsenat im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich mit der Erlassung der angefochtenen Verwaltungssatzung mit dem Bescheid der erstinstanzlichen Behörde in die Rechtsstellung der Agrargemeinschaftsmitglieder mit Stammsitzliegenschaften gar nicht mehr weiter eingegriffen werde, als dies mit der TFLG-Novelle 2010 bereits geschehen sei.

Zu Spruchpunkt VI. führte der Landesagrarsenat aus, dass mit der angesprochenen Ankündigung der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch keine normative Kraft zukomme, sodass dieser Teil des bekämpften Bescheides folglich einer formellen Anfechtung nicht zugänglich sei.

Gegen diese Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat die Gemeinde Z, die Agrargemeinschaft Z sowie 94 Mitglieder Agrargemeinschaft Z Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8 und 0159-8, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Spruchpunkt A den Beschluss gefasst:

1. Insoweit sich alle Beschwerde gegen die Feststellung von Gemeindegut bzw Nichtgemeindegut wenden (Spruchpunkt I. des aufrechterhaltenen Erstbescheides) wurde ihre Behandlung gem § 33a VwGG abgelehnt.

2. Insoweit sich die Beschwerden der Mitglieder der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft Z gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des Spruchpunktes II. des Erstbescheides richten, wurde ihre Behandlung gem § 33a VwGG abgelehnt.

3. Die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft – mit Ausnahme der Erst-, 90.- und 91. Beschwerdeführer – und der Agrargemeinschaft Z gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III. 1. des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wurde als unzulässig zurückgewiesen.

4. Soweit sich die Beschwerde der Agrargemeinschaftsmitglieder sowie der Agrargemeinschaft Z gegen die im Instanzenzug aufrechterhaltene Abweisung der Anträge der Gemeinde (restlicher Spruchpunkt IV. des Erstbescheides) wenden, wurden sie als unzulässig zurückgewiesen.

5. Insoweit sich die Beschwerden der Agrargemeinschaftsmitglieder sowie der Agrargemeinschaft Z gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufrechterhaltung der Spruchpunkt V. und VI. des Erstbescheides richten, wurde ihre Behandlung nach § 33a VwGG abgelehnt.

Zu Spruchpunkt B hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde der Agrargemeinschaftsmitglieder, nämlich Erst-, 90.- und 91. Beschwerdeführer – gegen die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes III. 1. des Erstbescheides durch den angefochtenen Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerde der Agrargemeinschaftsmitglieder sowie der Agrargemeinschaft Z gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III. 2. und IV. 1. und IV. 4. des Erstbescheides) richten, werden sie als unbegründet abgewiesen.

3. Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III. 2. und IV. 1. und IV. 4. des Erstbescheides) wird in Stattgebung der Beschwerde der Gemeinde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4. Die Beschwerde der Gemeinde wurde, soweit sie sich gegen die Aufrechterhaltung der Abweisung ihrer Anträge in den Spruchpunkten IV. 2., IV. 5. und IV. 6. des Erstbescheides wendet, als unbegründet abgewiesen.

Unter Spruchpunkt C wurde vom Verwaltungsgerichtshofes über die Kostentragung abgesprochen.

Zur Aufhebung des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchpunkte III. 2. und IV. 1. und IV. 4. des Erstbescheides) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, sei, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfahre, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Diese Bindungswirkung treffe auch den Verwaltungsgerichtshof, sei doch die Anfechtbarkeit derartiger Kassationsbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Die Bindungswirkung eines auf § 66 Abs 2 AVG gestützten Bescheides beziehe sich ausschließlich auf die Aufhebung tragende Gründe dieses Bescheides. Tragende Bindungswirkung der von der belangten Behörde vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides) komme der Rechtsansicht zu, dass das Parteienübereinkommen aus dem Jahr 1966 eine Abgeltung des gesamten (damaligen) Substanzwertes für die Gemeinde mit sich gebracht habe und sich die Ansprüche der Gemeinde auf den Substanzwert daher nur auf den Zeitraum nach dem Jahr 1966 beziehen könnten (Substanzmehrwert).

Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass das Übereinkommen zwar keine Hauptteilung dargestellt habe, dass die Gemeinde aber für den seinerzeit gegeben gewesenen Substanzwert das von ihr damals Verlangte bereits bekommen habe; es könnten sich weitere Substanzansprüche der Gemeinde gerechterweise nur auf den zwischenzeitlichen Zuwachs an Substanzwert beziehen. Diese Ansicht stellt die nach § 66 Abs 2 AVG an die Erstbehörde überbundene Rechtsansicht dar. Die hinter der der Erstbehörde überbundenen Rechtsansicht stehende Überlegung, der Gemeinde sei im Jahr 1966 der gesamte Substanzwert des Regulierungsgebietes abgegolten worden, erweise sich als nicht ausreichend begründet. Für eine solche Annahme hätte es der Feststellung des gesamten damaligen Substanzwertes des Regulierungsgebietes und des Wertes der ins Gemeindevermögen abgetretenen Grundflächen bedurft. Schließlich verblieben auch der Agrargemeinschaft nach dem Parteienübereinkommen Substanznutzungen wie die Jagdpacht oder die Erträgnisse aus einem Ziegel- und Schotterwerk. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, damals sei bereits der Gemeinde der (damalige) Substanzwert zur Gänze zugesprochen worden und es sei – hier im Wege der Aufnahme bestimmter Regelungsinhalte in den Regulierungsplan – der Gemeinde nur mehr der sich seither entwickelte Mehrwert an der Substanz zu erkennen, erweise ich aber als unzureichend begründet.

III.Sachverhalt:

Aufgrund des vorhin aufgezeigten Verfahrensganges ergibt sich als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, dass die als Beschwerde zu wertende Berufung der Gemeinde Z gegen die Spruchpunkte III. 2. und IV. 1. und IV. 4. des Bescheides der Agrarbehörde vom 09.06.2011 aufrecht ist und nur mehr über diese Beschwerdepunkte zu entscheiden ist.

IV.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

V.Erwägungen:

Sämtliche Voraussetzungen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind erfüllt und wurde dies durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.03.2012 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014 bestätigt. Damit steht fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Gemeinde Z zu. Der Substanzwert umfasst nicht nur Substanzerlöse, sondern auch den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (= Überling). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon zur Rechtslage gem Gesetz LGBl Nr 7/2010 festgehalten, dass der Gemeinde der Überling zusteht und dieser dem zur Folge als Bestandteil des Substanzwertes dem damaligen Rechnungskreis II. im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG zuzuordnen ist (VwGH 23.04.2014, 2012/07/0106). Durch die Formulierung im Bescheid der Agrarbehörde unter Spruchpunkt III. 2. womit der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Z abgeändert wurde, wurde auch festgehalten, dass der Substanzwert gem Punkt 3 des ersten Abschnittes II. der Haupturkunde „Nutzung und Ertrag“ der Gemeinde Z zusteht (§ 33 Abs 5 TFLG 1996). Durch diese Formulierung im angefochtenen Bescheides, wonach der Gemeinde Z die Substanz gem § 33 Abs 5 TFLG 1996 gebührt, ist sichergestellt, dass die Gemeinde Z den Überling erhält.

Der Antrag der Gemeinde Z auf Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Z fußt im Weiteren auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446. Dieses Erkenntnis erging in einer Beschwerdesache der Gemeinde Y gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung. Betroffen war die Agrargemeinschaft Y, welche das Ergebnis der Regulierung des Gemeindegutes vom 17.08.1962 ist. In diesem Regulierungsverfahren wurden ehemals im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke ins Eigentum der mit Rechtskraft des Regulierungsplanes körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft übertragen. Diese Übertragung war – nach den Feststellungen des Gerichtshofes – jedoch offensichtlich verfassungswidrig und ist – die Rechtskraft des Übertragungsaktes vorausgesetzt – dadurch Gemeindegut entstanden, welches nun atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist. Daher steht der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes der Gemeinde zu. Mit Erkenntnis vom 05.12.2009, B995/09, sprach der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass diese Rechtsansicht auch auf andere Agrargemeinschaften des Gemeindegutes anzuwenden ist. Für diese Agrargemeinschaften stehen die Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2014 und weiter der Novelle LGBl Nr 70/2014 zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 in Geltung.

Die geschehene Verwandlung von Gemeindegut in eine Agrargemeinschaft der bloß Nutzungsberechtigten gebietet in Z die Abänderung des Regulierungsplanes, welches die Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid auf Antrag der Gemeinde entschieden hat. Die verfügten Abänderungen des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Z durch den Bescheid der Agrarbehörde vom 09.06.2011 sind im Einklang mit der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 und in weiterer Folge LGBl Nr 70/2014 zu sehen. Die vom Gesetzgeber angeordneten Änderungen betreffend den Substanzwert sind in die Abänderung der Regulierungspläne einzuarbeiten und abzuändern und sind widersprechende Inhalte der Regulierungspläne, die den Tiroler Flurverfassungslandesgesetz widersprechen nicht weiter anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spruchpunkt A III. 2. des Erkenntnisses des Landesagrarsenates, womit die entsprechende Entscheidung der Agrarbehörde behoben und an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde, als rechtswidrig aufgehoben. Nunmehr ist über die Beschwerde der Gemeinde Z über diesen Spruchpunkt zu entscheiden. Durch die angeführten Novellen zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz sind die entsprechenden Regelungsinhalte im Gesetz aufgenommen worden und bedarf keiner weiteren Regelung; daher ist die Beschwerde der Gemeinde gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

Das gleiche Schicksal erfährt die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. 1. des Bescheides der Agrarbehörde, da auch diese Regelungen Eingang durch die Novellen in das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz erfahren hat. Auch diesbezüglich war die Beschwerde der Gemeinde als unbegründet abzuweisen.

Was die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. 4. des Bescheides der Agrarbehörde betrifft, so ist auszuführen, dass auch hier die Kostentragung durch die Novellen zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz Eingang in dieses Gesetz gefunden haben und durch den Bewirtschaftungsbeitrag die Bewirtschaftungskosten geregelt sind. Auch diesbezüglich war die Beschwerde der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Einen Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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